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Bekanntmachung des Schätzwertes der anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms für ein reines Batterieelektrofahrzeug gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Vom 2. Dezember 2021
(BAnz. AT 16.12.2021 B3; 28.08.2023 B2 aufgehoben)
Archiv: 2017
Durch die Regelungen in den §§ 37a bis 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Unternehmen, die Kraftstoffe in Verkehr bringen, verpflichtet, die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe um einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz zu mindern. Mit der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) wird der zum Betrieb von rein batterieelektrischen Fahrzeugen verwendete Strom anrechenbar auf die sich durch die Verordnung ergebende Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen.
Hierzu sieht die 38. BImSchV vor, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Schätzwert der jährlich anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms für reine Elektrofahrzeuge, der auf aktuellen Daten über den durchschnittlichen Stromverbrauch von solchen Fahrzeugen in Deutschland basiert, im Bundesanzeiger bekannt gibt. Durch den Schätzwert wird derjenige Anteil des Stroms anrechenbar, der nicht über öffentlich zugängliche Ladepunkte entnommen wurde.
Als Schätzwert im Sinne des § 7 Absatz 3 der 38. BImSchV werden 2.000 kWh bekannt gegeben.
Davon abweichend werden
bekannt gegeben.
Die vorgenannten Werte gelten ab dem 1. Januar 2022 bis auf Weiteres.
Die Werte werden jährlich anhand neuer verfügbarer Daten und Statistiken überprüft und soweit erforderlich angepasst.
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