Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen |
Bekanntmachung der Schätzwerte der anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms für ein reines Batterieelektrofahrzeug gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Vom 10. August 2023
(BAnz. AT vom 28.08.2023 B2)
Durch die Regelungen in den §§ 37a bis 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Unternehmen, die Kraftstoffe in Verkehr bringen, verpflichtet, die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe um einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz zu mindern. Mit der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) wird der zum Betrieb von rein batterieelektrischen Fahrzeugen verwendete Strom anrechenbar auf die sich durch die Verordnung ergebende Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen.
Hierzu sieht die 38. BImSchV vor, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Schätzwerte der jährlich anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms für reine Elektrofahrzeuge, die auf aktuellen Daten über den durchschnittlichen Stromverbrauch von solchen Fahrzeugen in Deutschland basieren, im Bundesanzeiger bekannt gibt. Durch den Schätzwert wird derjenige Anteil des Stroms anrechenbar, der nicht über öffentlich zugängliche Ladepunkte entnommen wurde.
Als Schätzwert im Sinne des § 7 Absatz 3 der 38. BImSchV werden 2.000 kWh bekannt gegeben.
Davon abweichend werden
für Fahrzeuge der Klasse N1 (leichte Nutzfahrzeuge) 3.000 kWh,
für Fahrzeuge der Klasse N2 (schwere Nutzfahrzeuge) 20.600 kWh,
für Fahrzeuge der Klasse N3 (schwere Nutzfahrzeuge) 33.400 kWh
sowie für Fahrzeuge der Klasse M3 (Busse) 72.000 kWh
bekannt gegeben.
Diese Werte werden jährlich anhand neuer verfügbarer Daten und Statistiken überprüft und soweit erforderlich angepasst.
ENDE |