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23. BImSchV - Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 16. Dezember 1996
(BGBl. I 1996 S. 1962; 13.07.2004 S. 1612 04 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-8-23




Zur Neuregelung "39. BImSchV"

Siehe auch VwV-StV-ImSch - Allgemeine Verwaltungsvorschrift über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen bei Überschreiten von Konzentrationswerten nach der 23. BImSchV

Auf Grund des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Zweck

Die Verordnung legt für bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete, in denen besonders hohe, vom Verkehr verursachte Immissionen zu erwarten sind, Konzentrationswerte für luftverunreinigende Stoffe fest, bei deren Überschreiten Maßnahmen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu prüfen sind, und bestimmt die anzuwendenden Meß- und Beurteilungsverfahren.

§ 2 Konzentrationswerte für Luftverunreinigungen

Maßnahmen zur Verminderung oder zur Vermeidung des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sind zu prüfen, wenn eine Überschreitung eines der folgenden Konzentrationswerte, angegeben in Mikrogramm je Kubikmeter (µg/m3) verunreinigte Luft, festgestellt wird:

  1. Stickstoffdioxid:

    160 µg/m3 (98-Prozent-Wert aller Halbstundenmittelwerte eines Jahres);

  2. Ruß:

    ab 1. Juli 1995:  14 µg/m3 (arithmetischer Jahresmittelwert);

    ab 1. Juli 1998: 8 µg/m3 (arithmetischer Jahresmittelwert);

  3. Benzol:

    ab 1. Juli 1995: 15 µg/m3 (arithmetischer Jahresmittelwert);

    ab 1. Juli 1998: 10 µg/m3 (arithmetischer Jahresmittelwert).

§ 3 Meß- und Beurteilungsverfahren

Die Meß- und Beurteilungsverfahren bestimmen sich nach Anhang I und Anhang II zu dieser Verordnung. Die in Nummer 1.3 des Anhangs I und Nummer 4 des Anhangs II genannten VDI-Richtlinien sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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 Anhang I

1. Verfahren zur Bestimmung der Konzentrationen der Luftverunreinigungen

1.1 Stickstoffdioxid ist mit Einrichtungen zu messen, die nach dem Prinzip der Chemilumineszenz oder einem gleichwertigen Verfahren arbeitet.Grundsätzlich sind Einrichtungen zu verwenden, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Gemeinsame Ministerialblatt als geeignet bekanntgegeben wurden.

1.2 Ruß ist als elementarer Kohlenstoff im Schwebstaub zu messen. Als Meßverfahren ist das im Anhang II beschriebene oder ein gleichwertige Verfahren, für das eine hinreichende Korrelation zu diesem nachgewiesen ist, anzuwenden.

1.3 Benzol ist nach der VDI-Richtlinie 3482 "Messen gasförmiger Immissionen" Blatt 1 (Februar 1986), Blatt 3 (Februar 1979), Blatt 4 (November 1984), Blatt 5 (November 1984), Blatt 6 (Juli 1988) oder mit einem gleichwertigen Verfahren zu messen.

1.4.1 Der Meßzeitraum beträgt in der Regel ein Jahr. Ein kürzerer Meßzeitraum ist zulässig, wenn auch Messungen in einem kürzeren Zeitraum eine Beurteilung der im Laufe eines Jahres auftretenden Immissionen zulassen.

Ein Zeitraum von sechs Monaten soll nicht unter schritten werden.

1.4.2 Zur Bestimmung der Konzentrationen von Stickstoffdioxid, Ruß und Benzol können kontinuierliche oder diskontinuierliche Meßverfahren eingesetzt werden.

Bei der Anwendung diskontinuierlicher Meßverfahren sind, soweit Halbstundenmittelwerte gemessen werden, zwei und soweit 24-Stundenmittelwert gemessen werden, mindestens eine Messung pro Woche durchzuführen, wobei alle Wochentage und soweit Halbstundenmittelwerte gemessen werden auch alle Tageszeiten gleichmäßig zu berücksichtigen sind.

Sofern verfahrensbedingt längere Meßzeiträume erforderlich sind, sind Wochen- oder Monatsmittelwerte zu bilden.

Bei Verkürzung des Meßzeitraumes muß die Zahl der für eine Jahresmessung vorgesehenen diskontinuierlich ermittelten Meßwerte erhalten bleiben.

1.5 Bei der Durchführung der Messungen sind die "Richtlinien über die Festlegung von Referenzverfahren, die Auswahl von Äquivalenzmeßverfahren und die Anwendung von Kalibrierverfahren" (Gemeinsames Ministerialblatt 1988 S. 191) zu beachten.

1.6 Die Behörde kann in Einzelfällen an Stelle von Messungen nach den Nummern 1.4.1 und 1.4.2 da vorliegende Vorwissen über die lmmissionsstruktur (z.B. bereits vorhandene Meßdaten, Übertragung von Erkenntnissen aus meßtechnisch oder durch Rechnungen erfaßten ähnlichen Gebieten oder Straßenzügen, Ausbreitungsrechnungen) zur Beurteilung heranziehen, ob eine Überschreitung von Konzentrationswerten gemäß § 2 vorliegt, wenn die Qualität dieser Erkenntnisse eine ausreichend genaue Aussage zuläßt; entsprechendes gilt für eine Verkürzung des Meßzeitraumes.

2. Meßorte

2.1 Zur Bestimmung der Meßorte sind für jede Luftverunreinigung nach § 2 die Straßen oder Gebiete zu ermitteln, in denen zu besorgen ist, daß mindestens eine Kenngröße nach Nummer 4 den entsprechenden Konzentrationswert nach § 2 überschreitet und in oder an denen gleichzeitig Menschen nicht nur kurzzeitig exponiert sind. Hierbei sind insbesondere die aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften bereits durchgeführten Meßprogramme, vergleichbare Abschätzungen sowie Modellrechnungen heranzuziehen, ebenso sind orographische Informationen, Verkehrsdaten, meteorologische Daten, Bebauungstruktur (z.B. Straßenschluchtcharakter) und Art der Nutzung im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit zu berücksichtigen. Reichen diese Unterlagen zur Bestimmung der Gebiete nicht aus, sind zeitlich befristete Messungen zur Orientierung durchzuführen.

2.2 In jeder Straße oder jedem Gebiet nach Nummer 2.1 ist die entsprechende Luftverunreinigung an dem Ort mit der mutmaßlich höchsten Exposition für Menschen nach den Kenngrößen der Nummer 4 zu messen. Soweit es zur Beurteilung der Belastungssituation im gesamten Gebiet erforderlich ist, sind weitere Meßorte in diesem Gebiet festzulegen.

3. Kriterien zum Aufstellen der Meßeinrichtungen

Der Probenahmeort sollte in mindestens 1 m Abstand von Gebäuden und in einer Höhe zwischen 1,5 m und 3,5 m liegen, wobei der diagonale Abstand zum Quellbereich (Mitte der zum Probenahmeort nächstgelegenen Fahrspur) dabei nicht unter 4 m liegen soll.

Befindet sich der Meßort auf einem Gehweg, ist die Meßeinrichtung so aufzustellen, daß sie möglichst 1 m Abstand zur Bordsteinkante hat.

4. Bildung von Kenngrößen

Zur Beurteilung der gemessenen Konzentrationen der Luftverunreinigungen werden Kenngrößen gebildet.

4.1 Die Kenngröße für Stickstoffdioxid an einer Meßstelle ist der 98-Prozent-Wert der Summenhäufigkeitsverteilung aller gemessenen Halbstundenmittelwerte.

4.2 Die Kenngröße für Ruß an einer Meßstelle ist der arithmetische Mittelwert aller gemessenen 24-Stundenmittelwerte oder Wochenmittelwerte oder Monatsmittelwerte.

4.3 Die Kenngröße für Benzol an einer Meßstelle ist der arithmetische Mittelwert aller gemessenen Halbstundenmittelwerte oder 24-Stundenmittelwerte oder Wochenmittelwerte oder Monatsmittelwerte.

4.4 Damit eine Kenngröße zur Beurteilung der in § 2 genannten Konzentrationswerte herangezogen werden kann, sollen bei kontinuierlichen Messungen bzw. bei der Ermittlung von Wochen- oder Monatsmittelwerten mindestens 75 vom Hundert  der möglichen Meßwerte vorliegen

5. Beurteilungsverfahren

Überschreitet eine Kenngröße den entsprechende Konzentrationswert nach § 2 oder liegen sonstig Erkenntnisse nach Nummer 1.6 vor, die eine Feststellung im Sinne des § 2 ermöglichen, sind Maßnahmen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von den zuständigen Behörden zu prüfen.

Die für den Immissionsschutz zuständige Behörde beurteilt zunächst die vorliegenden Erkenntnisse über die Immissionssituation, indem sie insbesondere die erhaltenen lmmissionsdaten in Beziehung zu den Verkehrsdaten setzt, um Aussagen über den Immissionsanteil des Verkehrs zu erhalten.

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 Anlage II

1. Verfahrensgrundlagen

Gemessen wird die Konzentration an elementaren Kohlenstoff des lungengängigen Feinstaubes in de Außenluft. Dazu wird ein definiertes Luftvolumen durch ein Glasfaserfilter gesaugt und die lungengängige Partikelfraktion abgeschieden. Nach Entfernen der organischen Kohlenstofffraktior durch Flüssigextraktion und Thermodesorption unter N2 wird der Gehalt an elementarem Kohlenstoff durch Verbrennen im O2-Strom und coulometrischer Detektion des gebildeten CO2 bestimmt.

2. Probenahme

Bei der Probenahme sind Systeme zu verwenden die den Feinstaub erfassen und gröbere Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser > 10 µm durch Vorabscheider überwiegend aus der Probenluft entfernen. Geeignet sind z.B. das Kleinfiltergerät GS 050/3-C VDI-Richtlinie 2463, Blatt 7 (August 1982)) mit Vorabscheider gemäß PM10-Konvention oder das Gerät MPG-II mit Vorabscheidung gemäß Johannesburger Konvention. Der Luftvolumenstrom von 2 bis 3 m3/h wird mittels eine geregelten Vakuumpumpe konstant gehalten, die eine Regelgenauigkeit von besser als 5 vom Hundert aufweist

Zur Abscheidung des Feinstaubes werden bindemittelfreie Glasfaserfilter (Durchmesser: 47 bis 50 mm) verwendet. Vor der Probenahme werden diese bei 500 °C über 4 Stunden geglüht, um Reste organischer Verbindungen zu entfernen. Für jede Probenahme werden zwei Glasfaserfilter zusammen gewogen und anschließend hintereinander in den Filterhalter des Probenahmegerätes gelegt (Außenluftfilter und Back-up-Filter), um auch beim Durchbruch des Außenluftfilters eine korrekte Messung zu gewährleisten. Die Probenahmedauer beträgt 24 Stunden. Zur Bestimmung der Kohlenstoffkonzentration wird die Summe aus den Kohlenstoffgehalten der Einzelfilter herangezogen.

3. Abtrennung des organischen Kohlenstoffes

Die belegten Filter (Außenluft- und Back-up-Filter) werden bei Raumtemperatur 24 Stunden im Exsikkator über Silikagel getrocknet, zur Bestimmung der Feinstaubkonzentration gewogen und anschließend halbiert. Eine Filterhälfte wird zur Bestimmung des Gesamtkohlenstoffes ohne weitere Vorbehandlung, wie unter Nummer 4 beschrieben, verbrannt.

3.1 Flüssigextraktion

Die Fifterhälfte zur Bestimmung des elementaren Kohlenstoffes wird einer Flüssigextraktion unterzogen. Dazu werden in einer Petrischale mit Schliff beide halbierten Filter (belegte Fläche des Außenluftfilters nach oben) mit 10 ml einer 50:50 Vol.-% Mischung aus Toluol und Isopropanol mit Hilfe einer Pipette bedeckt. Die Schale wird verschlossen und 24 Stunden bei Raumtemperatur stehengelassen. Nach der Extraktion wird das Lösemittel aus der Schale abpipettiert. Anschließend werden die Filterhälften während 4 Stunden im N2-Strom und danach weitere 20 Stunden in einem evakuierten Exsikkator getrocknet.

3.2 Thermodesorption

Die extrahierten und getrockneten Filterhälften werden zur Entfernung von an der Probe anhaftenden Lösungsmittelresten und nicht extrahierbaren organischen Fraktionen einem Thermodesorptionsschritt unterzogen. Die Thermodesorption lehnt sich an die unter Nummer 4 beschriebene Bestimmung des elementaren Kohlenstoffes an. Abweichend dazu wird als Trägergas N2 der Reinheit 4.6 verwendet. Die Probe wird 1 Minute auf 200 °C und anschließend 7 Minuten auf 500 °C erhitzt. Die Bestimmung des gebildeten CO2 erfolgt nach einer Gesamtzeit von 10 Minuten.

4. Bestimmung des elementaren Kohlenstoffes

Das Verfahren zur Bestimmung des elementaren Kohlenstoffes ist in den VDI-Richtlinien 3481 "Messen gasförmiger Emissionen", Blatt 2 (April 1980) und 3495 "Messen gasförmiger Immissionen", Blatt 1 (September 1980) beschrieben. Die Proben werden mit dem dort festgelegten Aufbau 1 Minute auf 200 °C und 7 Minuten auf 650 °C unter O2 der Reinheit 3.5 erhitzt. Das dabei gebildete CO2 wird nach einer Gesamtzeit von 10 Minuten durch Titration bestimmt.

5. Verfahrenskenngrößen

Die Nachweisgrenze für elementaren Kohlenstoff beträgt unter den oben dargelegten Probenahmebedingungen 0,18 µg/m3. Die einfache Standardabweichung des Verfahrens liegt für den Konzentrationsbereich des elementaren Kohlenstoffes bis 5 µg/m3 bei 15 vom Hundert und für den Bereich zwischen 5 µg/m3 und 15 µg/m3 bei 5 vom Hundert.

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