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Änderungstext
Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften, zur Novellierung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) und zur Aufhebung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten)
Vom 13. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 36 vom 20.07.2004 S. 1612)
Auf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Deutschen Bundestages nach § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:
Artikel 1
Dreiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Verminderung
von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen -33. BImSchV)
- eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft)
Die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) wird wie folgt geändert:
1. Die § § 15 bis 19 sowie die Anlage 8
§ 15 Schwellenwerte für Ozon(1) Entsprechend Anhang I der Richtlinie 92/72/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Luftverschmutzung durch Ozon vom 21. September 1992 werden folgende Schwellenwerte für die Ozonkonzentration in der Luft festgesetzt:
- Schwellenwert für den Gesundheitsschutz im Falle länger andauernder Verschmutzungsfälle: 110 µg/m3 als Mittelwert während acht Stunden;
- Schwellenwerte für den Schutz der Vegetation:
- 200 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde und
- 65 µg/m3 als Mittelwert während 24 Stunden;
- Schwellenwert für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über mögliche begrenzte und vorübergehende gesundheitliche Auswirkungen bei besonders empfindlichen Gruppen der Bevölkerung im Falle einer kurzen Exposition: 180 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde;
- Schwellenwert für die Auslösung des Alarmsystems zum Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit im Falle einer kurzen Exposition: 360 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde.
Die Schwellenwerte sind in Mikrogramm je Kubikmeter für eine Temperatur von 293 K und einen Druck von 101,3 kPA angegeben.
(2) Die Konzentrationen müssen kontinuierlich gemessen werden. Der Mittelwert des Absatzes 1 Nr. 1 ist gleitend ohne Überlappung; er wird viermal täglich anhand der Achtstundenwerte (0.00 bis 8.00 Uhr, 8.00 bis 16.00 Uhr, 16.00 bis 24.00 Uhr und 12.00 bis 20.00 Uhr) berechnet.
§ 16 Bezugszeitraum
Für Ozon beginnt der jährliche Bezugszeitraum am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.
§ 17 Probenahmestellen
Die zuständigen Behörden haben Ozonprobenahmestellen einzurichten und zu betreiben.
§ 18 Messverfahren und Berichterstattung
Zur Überwachung der Ozonkonzentration in der Luft ist Artikel 4, zur Berechnung und Auswertung der Messergebnisse sowie zur Berichterstattung Artikel 6 der Richtlinie 92/72/EWG anzuwenden. Andere Probenahme- und Analysemethoden sind zulässig, wenn die Gleichwertigkeit der Ergebnisse mit der Referenzmethode gewährleistet ist. Für die Berichterstattung ist der Mittelwert des § 15 Abs. 1 Satz 1 über acht Stunden gleitend anzugeben.
§ 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Werden die Schwellenwerte zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die Auslösung des Warnsystems für die Ozonkonzentration in der Luft überschritten, so ist die Öffentlichkeit gemäß Anlage 8 durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder sonstige geeignete Verlautbarungen zu unterrichten.
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Mindestangaben für die Information der Öffentlichkeit bei erhöhten Ozonkonzentrationen Anlage 8 Die nachstehenden Angaben müssen in hinreichend großem Maßstab und so rasch wie möglich veröffentlicht werden, damit die betroffene Bevölkerung alle erforderlichen Schutzmassnahmen treffen kann. Diese Angaben sind den Medien zu übermitteln.
Liste der Mindestangaben, die bei Auftreten erhöhter Ozonkonzentrationen an die Öffentlichkeit weiterzugeben sind:
- Datum, Uhrzeit und Ort des Auftretens der Ozonkonzentrationen, die die in § 14 Nr. 3 und 4 festgelegten Schwellenwerte überschreiten;
- Angabe der Art bzw. der Arten der gemeinschaftlich festgelegten Schwellenwerte, die überschritten wurden (Unterrichtung oder Alarmauslösung);
- Vorhersage:
- Entwicklung der Konzentrationswerte (Verbesserung, keine Veränderung oder Verschlechterung);
- betroffenes geographisches Gebiet;
- voraussichtliche Dauer der Überschreitung;
- betroffene Bevölkerung;
- von der betroffenen Bevölkerung zu ergreifende Vorsorgemaßnahmen.
werden aufgehoben.
2. Anlage 2 Nr. I Buchstabe b wird wie folgt geändert:
Im Satz 1 wird das Wort "Straßen" durch die Wörter "Bundesautobahnen oder mindestens vierspurige Bundesfernstraßen" ersetzt.
3. In Anlage 5 Nr. VI Satz 1 wird das Wort "Absorptionskartusche" durch das Wort "Adsorptionskartusche" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1962) außer Kraft.