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31. BImSchV 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen
Vom 10. Januar 2024
(BGBl. I Nr. 7 vom 15.01.2024)
Gl.-Nr.: 2129-8-31
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Archiv: 2001
EU Bezug: Richtlinie 2010/75/EU > Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009 > Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2031
Auf Grund
Teil 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, sofern der Lösungsmittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreitet. Bei Anlagen, in denen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen, Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt wird, ist für den Lösungsmittelverbrauch die Summe der jeweiligen Teillösungsmittelverbräuche maßgebend. Das Vorhandensein gemeinsamer, verbindender Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen ist nicht erforderlich.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in denen organische Lösungsmittel verwendet werden, die leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin enthalten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
Teil 2
Begrenzung der Emissionen
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen nach
eingehalten werden, soweit durch § 4 in Verbindung mit Anhang III nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat schädliche Stoffe oder Gemische, denen aufgrund ihres Gehaltes, an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1434 (ABl. L 176 vom 11. Juli 2023, S. 3) geändert worden ist, als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Gefahrenhinweisen zu kennzeichnen sind, so weit wie möglich durch weniger schädliche Stoffe oder Gemische zu ersetzen. Das Ersetzen der schädlichen Stoffe oder Gemische hat unverzüglich zu erfolgen. Beim Ersetzen sind die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu berücksichtigen. Die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen, die als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind, dürfen, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind, einen Massenstrom von 2,5 Gramm je Stunde oder, im gefassten Abgas, eine Massenkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten. Abweichend von Satz 4 dürfen die Emissionen an Formaldehyd einen Massenstrom von 10 Gramm je Stunde oder im gefassten Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.
(3) Die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus einer Anlage, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind, dürfen, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind, folgende Werte nicht überschreiten:
Satz 1 gilt auch für Stoffe, die den organischen Stoffen der Klasse I der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen sind.
(4) Werden bei zwei oder mehr Tätigkeiten in einer Anlage die Schwellenwerte für den Lösungsmittelverbrauch nach Anhang I überschritten, so gilt, dass bei Überschreitung der Schwellenwerte
(5) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.
(6) Beim Umfüllen von organischen Lösungsmitteln mit einem Siedepunkt bei 1013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin sind besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung zu treffen, wenn jährlich 100 Tonnen oder mehr solcher Lösungsmittel umgefüllt werden. Auf genehmigungsbedürftige Anlagen sind darüber hinaus die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zum Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen Stoffen anzuwenden.
(7) Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können sich Anforderungen ergeben, die über die Absätze 2 bis 4 hinausgehen.
(8) Zur Reduzierung des Rohstoff- und Lösungsmittelverbrauchs sowie der Emissionen und sonstigen Umweltauswirkungen sollen für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU fortschrittliche Verfahren zur Bereitstellung und Verwendung der Einsatzstoffe sowie zum Aufbringen von Beschichtungen angewendet werden. Auf die beispielhafte Auflistung solcher Techniken in Anhang VII wird verwiesen.
(9) Zur Reduzierung des Energieverbrauchs sowie sonstiger Umweltauswirkungen sollen für genehmigungsbedürftige Anlagen bei Beschichtungsprozessen fortschrittliche Trocknungs-/Aushärteverfahren angewendet werden. Auf die beispielhafte Auflistung solcher Techniken in Anhang VII wird verwiesen.
§ 4 Besondere Anforderungen
(1) Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass
(2) An Stelle der Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 kann ein Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen. Der Reduzierungsplan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein.
(3) Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können sich Anforderungen ergeben, die über Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 hinausgehen.
Teil 3
Messungen und Überwachung
§ 5 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
(1) Die Anforderungen nach den Absätzen 4 bis 9 gelten, soweit in Anhang III für die jeweilige nicht genehmigungsbedürftige Anlagenichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, in der bei einer Tätigkeit der Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch nach Anhang I überschritten wird, hat diese Anlage der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung die in Anhang I genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden, sind bei erstmaliger Überschreitung der Schwellenwerte innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Der Betreiber hat ferner eine wesentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Die Anzeige hat die für die Anlage maßgebenden Daten zu enthalten.
(3) Soweit zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.
(4) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, für die in § 3 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1 oder in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen feststellen zu lassen
Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt durch Messungen nach Anhang VI Nummer 1. Sie ist von Stellen durchzuführen, die über eine Bekanntgabe für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und den Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) verfügen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Überwachung der Emissionen durch eine kontinuierlich aufzeichnende Messeinrichtung nach Absatz 5 Satz 1 erfolgt. Luftmengen, die einer Anlage zugeführt werden, um die gefassten Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzentration im gefassten Abgas unberücksichtigt. Messungen nach Satz 2 zur Feststellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase können entfallen, soweit nach dem Stand der Technik zur Einhaltung dieser Grenzwerte eine Abgasreinigungseinrichtung nicht erforderlich ist.
(5) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der der Massenstrom an flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten Abgas 10 Kilogramm Gesamtkohlenstoff je Stunde überschreitet, hat die Anlage vor der Inbetriebnahme mit einer geeigneten Messeinrichtung auszustatten, die nach Anhang VI Nummer 2 den Gesamtkohlenstoffgehalt und die zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter kontinuierlich ermittelt. Eine kontinuierliche Messung nach Satz 1 kann entfallen, wenn durch eine andere kontinuierliche Überwachung sichergestellt werden kann, dass die Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase eingehalten werden.
(6) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat mindestens einmal in einem Kalenderjahr die Einhaltung der für die Anlage maßgeblichen
feststellen zu lassen. Die Feststellung hat durch eine Lösungsmittelbilanz nach den Anforderungen des Anhangs V zu erfolgen. Zur Ermittlung der Ein- und Austragsmengen einer Anlage an flüchtigen organischen Verbindungen kann auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Weist die Lösungsmittelbilanz offensichtlich schwerwiegende Mängel auf und behebt der Betreiber diese Mängel nicht in angemessener Frist, so kann die zuständige Behörde den Betreiber anweisen, eine Lösungsmittelbilanz nach den Anforderungen des Anhangs V von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aufstellen zu lassen. Satz 4 gilt nicht für Anlagen des Anhangs I Nummer 3.1. Abweichend von Satz 1 ist bei Anlagen des Anhangs I Nummer 9.1 die Einhaltung der Anforderungen mindestens alle drei Jahre festzustellen.
(7) Entscheidet sich der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage für einen Reduzierungsplan nach § 4 Absatz 2 Satz 1, so muss er diesen der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen. Die verbindliche Erklärung bedarf der Annahme der zuständigen Behörde. Eine Ausfertigung des Reduzierungsplans hat der Betreiber am Betriebsort der Anlage aufzubewahren, solange der Reduzierungsplan angewendet wird.
(8) Der Betreiber einer Anlage hat über die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 4 oder 5 sowie über die Ergebnisse der Lösungsmittelbilanz für die maßgeblichen Anforderungen nach Absatz 6 Satz 1 jeweils unverzüglich einen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(9) Wird bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage festgestellt, dass die Anforderungen nach § 3 oder § 4 Absatz 1 nicht eingehalten werden, so hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Betreiber hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustellen.
§ 6 Genehmigungsbedürftige Anlagen
(1) Für die Messung und Überwachung der Emissionen von genehmigungsbedürftigen Anlagen finden die Anforderungen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) Anwendung. Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 bis 5. § 5 Absatz 6 bis 9 gilt entsprechend.
(2) Der Betreiber einer Anlage, in der Tätigkeiten nach den Nummern 6.7 oder 6.10 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt werden, hat die Emissionen an organischen Stoffen im gefassten Abgas jährlich gemäß Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) zu ermitteln. Bei Emissionsquellen nach einer Abgasreinigung für organische Stoffe mit einem Emissionsmassenstrom der jeweiligen Emissionsquelle von weniger als 0,1 Kilogramm Gesamtkohlenstoff pro Stunde oder bei Emissionsquellen mit unbehandelten Abgasen mit einem Emissionsmassenstrom der jeweiligen Emissionsquelle von weniger als 0,3 Kilogramm Gesamtkohlenstoff pro Stunde kann die Messung alle drei Jahre erfolgen oder die Messung kann durch Berechnung ersetzt werden, entsprechend § 5 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV). Bei der Anwendung von thermischoxidativen Abgasbehandlungsverfahren hat der Betreiber die Brennkammertemperatur zur Kontrolle der bestimmungsgemäßen Funktion kontinuierlich zu erfassen und aufzuzeichnen. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass das Unterschreiten der festgelegten Brennkammertemperatur in einem Anlagenüberwachungs- und Steuerungssystem mit akustischer oder optischer Anzeige oder direkt durch ein akustisches und optisches Signal angezeigt wird.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
(4) Der Betreiber einer Anlage, in der Tätigkeiten nach Nummer 6.7 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt werden und in der im Beschichtungsprozess von Textilien, Folien und Papier N,N-Dimethylformamid (DMF) verwendet wird, hat die Emission dieses Stoffes wiederkehrend alle drei Monate im Abgas zu messen. Bis zum Erlass einer einschlägigen DIN EN-Norm schließt die Messung das in der kondensierten Phase enthaltene DMF ein.
(5) Abweichend von § 5 Absatz 6 Satz 4 gilt, dass die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanzen von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen ist, und zwar zu folgenden Zeitpunkten:
(6) Für Anlagen nach Anhangs I Nummer 18.1, in denen Pflanzenöle extrahiert oder raffiniert werden, hat der Betreiber die Messung der gefassten Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen einmal im Jahr über den Zeitraum von zwei Tagen durchzuführen, soweit keine kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Nummer 5.3.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) erforderlich sind.
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
§ 7 Ableitbedingungen für Abgase
(1) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die gefassten Abgase der Anlage so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung und eine ausreichende Verdünnung nach dem Stand der Technik gewährleistet sind.
(2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat die gefassten Abgase der Anlagenach den Anforderungen an die Ableitung von Abgasen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) abzuleiten.
§ 8 Berichterstattung an die Europäische Kommission
(1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gibt die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informationen bekannt. Die Informationen schließen die Erfahrungen aus der Anwendung von Reduzierungsplänen ein.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder die von ihm beauftragte Stelle übermitteln auf der Grundlage der Stellungnahmen der Länder entsprechend den Anforderungen des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.
§ 9 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich zu machen:
Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.
§ 10 Andere oder weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.
§ 11 Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 13 Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Vorschriften gelten
Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten sind jeweils die Vorschriften der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), in ihrer bis zum 16. Januar 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die Vorschriften gelten für alle bestehenden Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen, ab dem 16. Januar 2029. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind jeweils die Vorschriften der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), in ihrer bis zum 16. Januar 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 6 Absatz 5 Nummer 2 geht der Regelung in Satz 1 vor.
(3) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, außer Kraft.
Liste der Anlagen | Anhang I (zu § 1) |
Bezeichnung der Anlage | Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch (t/a) | Nummer der zugeordneten Tätigkeit in Anhang II | |
1. | Reproduktion von Text oder von Bildern | ||
1.1 | Anlagen mit Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren |
15 | |
1.2 | Anlagen mit Illustrationstiefdruckverfahren |
25 | |
1.3 | Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten |
15 | |
2. | Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten | ||
2.1 | Anlagen zur Oberflächenreinigung |
1 | |
3. | Textilreinigung | ||
3.1 | Anlagen zur Textilreinigung (Chemischreinigungsanlagen) |
0 | |
4. | Beschichtung von Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen | ||
4.1 | Anlagen zur Serienbeschichtung von Personenkraftwagen |
0 | |
4.2 | Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern |
0 | |
4.3 | Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen |
0 | |
4.3.1 | Anlagen zum Beschichten von Lieferwagen |
0 | |
4.3.2 | Anlagen zum Beschichten von Lastkraftwagen |
0 | |
4.4 | Anlagen zum Beschichten von Bussen |
0 | |
4.5 | Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen |
5 | |
5. | Fahrzeugreparaturlackierung | ||
5.1 | Anlagen zur ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße oder zur Lackierung von Anhängern |
0 | |
6. | Beschichten von Bandblech | ||
6.1 | Anlagen zum Beschichten von Bandblech |
10 | |
7. | Beschichten von Wickeldraht | ||
7.1 | Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen |
0 | |
7.2 | Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen |
5 | |
8. | Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen | ||
8.1 | Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie zum Beschichten und Bedrucken von Metallverpackungen |
5 | |
9. | Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen | ||
9.1 | Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis zu 15 Tonnen |
5 | |
9.2 | Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen |
15 | |
10. | Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen | ||
10.1 | Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben sowie zum Beschichten von Folien oder Papieroberflächen |
5 |
10.1 |
11. | Beschichten von Leder | ||
11.1 | Anlagen zum Beschichten von Leder |
10 | |
12. | Holzimprägnierung | ||
12.1 | Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösungsmittelhaltigen Holzschutzmitteln |
10 | |
12.2 | Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote) |
0 | |
13. | Laminierung von Holz oder Kunststoffen | ||
13.1 | Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen |
5 | |
14. | Klebebeschichtung | ||
14.1 | Anlagen zur Klebebeschichtung |
5 | |
15. | Herstellung von Schuhen | ||
15.1 | Anlagen zur Herstellung von Schuhen |
5 | |
16. | Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben | ||
16.1 | Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen |
100 | |
16.2 | Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln |
100 | |
16.3 | Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen |
100 | |
16.4 | Anlagen zur Herstellung von Druckfarben |
100 | |
17. | Umwandlung von Kautschuk | ||
17.1 | Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk |
10 | |
18. | Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl | ||
18.1 | Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl |
10 | |
19. | Herstellung von Arzneimitteln | ||
19.1 | Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln |
50 |
Liste der Tätigkeiten | Anhang II (zu § 1) |
0. Allgemeines
0.1 Zu der jeweiligen Tätigkeit gehört auch die Reinigung der eingesetzten Geräte und Aggregate, jedoch nicht die Reinigung des Produkts und die Instandhaltung der Anlage des Anhangs I, der die Tätigkeit zugeordnet ist, soweit nichts anderes bestimmt ist.
0.2 Beschichten ist jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine oder mehrere Schichten eines Beschichtungsstoffes auf eine Oberfläche aufgebracht werden. Hierzu zählt nicht die Beschichtung von Trägerstoffen mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Verfahren.
1. Reproduktion von Text oder von Bildern
Jede Tätigkeit zur Reproduktion von Text oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Oberflächen aufgebracht wird. Hierzu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen innerhalb einer Druckmaschine sowie die Laminierung.
1.1 Heatset-Rollenoffsetdruck
Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckplatte auf einer Ebene liegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend, während der druckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche abgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet.
1.2 Illustrationstiefdruck
Rotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei denen Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden.
1.3 Sonstige Drucktätigkeiten
1.3.1 Rotationstiefdruck
Eine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckende Bereiche vertieft sind, und bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Die Vertiefungen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus den Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdruckenden Bereichen abgestrichen.
1.3.2 Rotationssiebdruck
Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Oberfläche übertragen wird. Hierbei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird.
1.3.3 Flexodruck
Ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren, deren druckende Teile erhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen.
1.3.4 Klarlackauftrag
Eine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird.
1.3.5 Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit
Das Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung von Laminaten.
2. Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten
Jede Tätigkeit, mit Ausnahme der Textilreinigung, bei der mit Hilfe von organischen Lösungsmitteln Oberflächenverschmutzungen von Materialien entfernt werden, einschließlich durch Entfetten oder Entlacken. Hierzu zählt auch die Reinigung von Fässern und Behältern. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer anderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Die Tätigkeit bezieht sich nicht auf die Reinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.
3. Textilreinigung
Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der organische Lösungsmittel in einer Anlage zur Reinigung von Kleidung, Heimtextilien und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, mit Ausnahme der manuellen Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie.
4. Beschichtung von Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen
4.1 Serienbeschichtung von Personenkraftwagen
Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrzeugen der Klasse M1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (Abl. L151 vom 14. Juni 2018 S. 1) sowie der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858, sofern sie in der gleichen Anlage wie Fahrzeuge der Klasse M1 lackiert werden.
4.2 Serienbeschichtung von Fahrerhäusern
Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrerhäusern sowie aller integrierten Abdeckungen für die technische Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858.
4.3 Beschichten von Nutzfahrzeugen
4.3.1 Beschichten von Lieferwagen
Eine Tätigkeit zum Beschichten von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N gemäß der Verordnung (EU) 2018/858, sofern die Kraftfahrzeuge den Aufbautypen AF, AG, BB oder BE zugeordnet werden.
4.3.2 Beschichten von Lastkraftwagen
Eine Tätigkeit zum Beschichten von Nutzfahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858, jedoch ohne Fahrerhäuser (siehe Nummer 4.2), sowie zum Beschichten aller sonstigen in der Nummer 4.3.1 nicht genannten Nutzfahrzeuge der Klasse N gemäß der Verordnung (EU) 2018/858.
4.4 Beschichten von Bussen
Eine Tätigkeit zum Beschichten von Bussen der Klassen M2 und M3 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858.
4.5 Beschichten von Schienenfahrzeugen
Jede Tätigkeit zum Beschichten von Schienenfahrzeugen.
5. Fahrzeugreparaturlackierung
5.1 Anlagen zur ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße oder zur Lackierung von Anhängern
Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit einschließlich der damit verbundenen Reinigungs- und Entfettungstätigkeiten
6. Beschichten von Bandblech
Jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänder in einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen werden.
7. Beschichten von Wickeldraht
Jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen verwendet werden.
8. Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
8.1 Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie zum Beschichten und Bedrucken von Metallverpackungen
Jede Tätigkeit, bei der Metall- oder Kunststoffoberflächen, auch von sperrigen Gütern wie Schiffen oder Luftfahrzeugen, beschichtet werden, einschließlich der Aufbringung von Trennmitteln oder von Gummierungen. Hierzu zählt auch jede Tätigkeit zum Beschichten und Bedrucken von Metallverpackungen.
9. Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen
Jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine Schicht auf Oberflächen von Holz oder Holzwerkstoffen aufgebracht wird.
10. Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen
Jede Tätigkeit zur Veredelung von Textilien und Geweben durch Beschichten oder Bedrucken und von Folien- oder Papieroberflächen durch Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren.
11. Beschichten von Leder
Jede Tätigkeit zur Beschichtung von Leder.
12. Holzimprägnierung
Jede Tätigkeit, mit der Holz und Holzerzeugnisse mit Chemikalien konserviert oder imprägniert werden.
13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen
Jede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz oder Kunststoff zur Herstellung von Laminaten.
14. Klebebeschichtung
Jede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht wird. Davon ausgenommen sind das Aufbringen von Klebeschichten oder Laminaten im Zusammenhang mit Druckverfahren und die unter Nummer 13 genannten Tätigkeiten.
15. Herstellung von Schuhen
Jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen.
16. Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben
Die Herstellung der oben genannten End- und Zwischenprodukte, soweit diese in derselben Anlage hergestellt werden, durch Mischen von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen. Hierunter fallen auch das Dispergieren und das Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und der Tönung sowie die Abfüllung des Endprodukts in Behälter.
17. Umwandlung von Kautschuk
Jede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens und Vulkanisierens natürlichen oder synthetischen Kautschuks und Hilfsverfahren zur Umwandlung von natürlichem oder synthetischem Kautschuk in ein Endprodukt.
18. Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
Jede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen pflanzlichen Stoffen, die Verarbeitung von trockenen Rückständen zur Herstellung von Tierfutter, die Klärung von Fetten und Pflanzenölen, die aus Samen, pflanzlichem und/oder tierischem Material gewonnen wurden.
19. Herstellung von Arzneimitteln
Die chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung und die Endfertigung von Arzneimitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten.
Besondere Anforderungen | Anhang III (zu den §§ 3 und 4) |
1. Reproduktion von Text oder von Bildern
1.1 Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren
1.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
> 15 - 25 | > 25 |
50 | 20 |
20 1 | 15 2 |
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer 2) Nachverbrennung |
1.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 30 Prozent der eingesetzten Lösungsmittel. Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU beträgt der Grenzwert 10 Prozent der eingesetzten Lösungsmittel. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. Der Lösungsmittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.
1.1.3 Besondere Anforderungen
Der im Feuchtmittel enthaltene Massengehalt an Isopropanol darf 5 Prozent nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, den Massengehalt an Isopropanol nach dem Stand der Technik unter 5 Prozent zu senken, sind auszuschöpfen.
1.1.4 Zusätzlich gilt für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU ein Gesamtemissionsgrenzwert von 0,04 kg VOC/kg eingesetzter Druckfarbe.
1.2 Anlagen mit Illustrationstiefdruckverfahren
Zur Verringerung der VOC-Emissionen aus dem Illustrationstiefdruck können ein Toluol-Rückgewinnungssystem auf der Grundlage der Adsorption und weitere geeignete Verfahren eingesetzt werden.
1.2.1 Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase
Der Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase beträgt 20 mg C/m3.
1.2.2 Grenzwert für die Gesamtemissionen Der Grenzwert für die Gesamtemissionen beträgt 5 Gewichtsprozente vom eingesetzten Lösungsmittel.
1.2.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
Für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU beträgt der Grenzwert für diffuse Emissionen < 2,5 Prozent der eingesetzten Lösungsmittel.
1.3 Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten
1.3.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert |
(mg C/m3) |
50 |
20 1 |
50 2, 3 |
90 4 |
1) Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU; bei anderen Anlagen bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2) Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU : Bei Anwendung von Techniken, die die Wiederverwendung/das Recycling des zurückgewonnenen Lösungsmittels ermöglichen. 3) Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU : Gilt für das Abgas des Konzentrators bei Verwendung einer Technik zur externen Konzentrierung von Lösungsmitteln in den Abgasen durch Adsorption in Kombination mit einer Abgasreinigungseinrichtung. 4) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis biologischer Prozesse arbeiten (jedoch nicht bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU). |
1.3.2 Grenzwerte für diffuse Emissionen
Grenzwert 1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
> 15 - 25 | > 25 |
25 | 20 |
12 2 | |
1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
2) Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU. |
1.3.3 Grenzwert für Gesamtemissionen
Für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU gilt zusätzlich zu Nummer 1.3.1:
Der Grenzwert für die Gesamtemissionen beträgt 0,3 kg VOC/kg Feststoffzufuhr.
Alternativ zum Grenzwert für Gesamtemissionen kann der Emissionsgrenzwert für gefasstes behandeltes Abgas der Nummer 1.3.1 in Verbindung mit dem Grenzwert für diffuse Emissionen der Nummer 1.3.2 angewendet werden.
2. Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten
2.1 Anlagen zur Oberflächenreinigung
2.1.1 Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
75 1 |
1) Gilt nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 20 Prozent, bezogen auf das jeweils gebrauchsfertige Reinigungsmittel, sofern die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten. |
2.1.2 Grenzwerte für diffuse Emissionen
Grenzwert (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
> 1 - 10 | > 10 |
20 1, 2 | 15 1, 2 |
1) Abweichend gilt für flüchtige organische Verbindungen nach § 3 Abs. 2 und 3 ein Grenzwert von 10 Prozent; für Verbindungen nach § 3 Abs. 2 jedoch nur, solange diese Verbindungen nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Gemische ersetzt werden können.
2) Die Grenzwerte gelten nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 20 Prozent, bezogen auf das jeweils gebrauchsfertige Reinigungsmittel, sofern die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten. |
2.1.3 Besondere Anforderungen
Die Oberflächenreinigung ist nach dem Stand der Technik in weitestgehend geschlossenen Anlagen durchzuführen.
3. Textilreinigung
3.1 Chemischreinigungsanlagen
3.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/kg) 1 |
20 1 |
1) Angegeben als Verhältnis der Masse der emittierten flüchtigen organischen Verbindungen in Gramm zu der Masse der gereinigten und getrockneten Ware in Kilogramm. |
3.1.2 Besondere Anforderungen
Anlagen, die mit organischen Lösungsmitteln einschließlich Kohlenwasserstofflösungsmitteln (KWL) betrieben werden, sind so zu errichten und zu betreiben, dass
4. Beschichtung von Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen
4.0 Allgemeines
Der Grenzwert für die Gesamtemissionen bezieht sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich der Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist als jährliche Gesamtmasse der flüchtigen organischen Verbindungen je Quadratmeter der jährlichen Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts angegeben.
4.1 Anlagen zur Serienbeschichtung von Personenkraftwagen
4.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert Bemerkungen (g/m2) |
15 1 |
30 2 |
1) Gilt für Neuanlagen. 2) Gilt für bestehende Anlagen. |
4.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
50 1 |
20 1 |
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
4.1.3 Besondere Anforderungen
Abweichend von den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gelten für Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.2 Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern
4.2.1 Grenzwerte für Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert Bemerkungen (g/m2) |
201 |
402 |
1) Gilt für Neuanlagen 2) Gilt für bestehende Anlagen. |
4.2.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
50 1 |
20 1 |
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
4.2.3 Besondere Anforderungen
Abweichend von den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 gelten für Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.3 Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen
4.3.1 Anlagen zum Beschichten von Lieferwagen
4.3.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) |
70 1 |
20 1 |
40 2 |
1) Gilt für neue Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU .
2) Gilt für bestehende Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU (Sonderregelung). |
4.3.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
50 1 |
20 1 |
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
4.3.1.3 Besondere Anforderungen
Abweichend von den Nummern 4.3.1.1 und 4.3.1.2 gelten für Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.3.2 Anlagen zum Beschichten von Lastkraftwagen
4.3.2.1 Grenzwerte für Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) |
70 1 |
40 1 |
50 2 |
1) Gilt für neue Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU .
2) Gilt für bestehende Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU (Sonderregelung). |
4.3.2.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
50 |
20 1 |
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
4.3.2.3 Besondere Anforderungen
Abweichend von den Nummern 4.3.2.1 und 4.3.2.2 gelten für Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.4 Anlagen zum Beschichten von Bussen
4.4.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) |
< 100 1 |
150 2 |
1) Gilt für Neuanlagen.
2) Gilt für bestehende Anlagen. |
4.4.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
50 |
20 1 |
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
4.4.3 Besondere Anforderungen
Abweichend von den Nummern 4.4.1 und 4.4.2 gelten für Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.5 Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen
4.5.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) |
110 |
4.5.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
50 |
20 1 |
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
4.5.3 Sonstige Bestimmungen
Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU gelten die Anforderungen unter Nummer 8.
5. Fahrzeugreparaturlackierung
5.1 Anlagen zur ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße oder zur Lackierung von Anhängern
5.1.1 Emissionsgrenzwert für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
50 1 |
1) Nachweis durch 15-minütige Durchschnittsmessungen. |
5.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 Prozent der eingesetzten Lösungsmittel. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
5.1.3 Zur Reinigung der Werkzeuge, die bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen in Betriebsstätten und ortsfesten Einrichtungen eingesetzt werden, sind geschlossene oder mindestens halbgeschlossene Reinigungsgeräte nach dem Stand der Technik zu verwenden.
6. Beschichten von Bandblech
6.1 Anlagen zum Beschichten von Bandblech
6.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
20 1 |
50 |
50 2 |
75 3 |
1) Gilt für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU; bei anderen Anlagen: bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2) Gilt für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU a) bei Verwendung von Techniken, die die Wiederverwendung/das Recycling des zurückgewonnenen Lösungsmittels ermöglichen, 3) Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU . Gilt bei Wiederverwendung organischer Lösungsmittel. |
6.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
Der Grenzwert für diffuse Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen beträgt 3 Prozent der eingesetzten Lösungsmittel. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
7. Beschichten von Wickeldraht
7.1 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen
7.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g VOC/kg beschichteten Drahts) |
5 |
3,3 1 |
10 2 |
1) Gilt für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU und bei mittlerem Drahtdurchmesser > 0,1 mm.
2) Mittlerer Drahtdurchmesser < 0,1 mm |
7.1.2 Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase
Der Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase beträgt 40 mg C/m3.
7.2 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen
7.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g VOC/kg beschichteten Drahts) |
5 |
3,3 1 |
10 2 |
1) Gilt für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU und bei mittlerem Drahtdurchmesser > 0,1 mm.
2) Mittlerer Drahtdurchmesser < 0,1 mm |
7.2.2 Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase
Der Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase beträgt 40 mg C/m3.
8. Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
8.1 Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie zum Beschichten und Bedrucken von Metallverpackungen
8.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmittelverbrauch (t/a) 1 | |
> 5 - 15 | > 15 |
100 2 |
50 2 |
20 3 | |
1) Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU.
2) Gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren. 3) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
8.1.2 Grenzwerte für diffuse Emissionen
Grenzwert 1, 2 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
> 5 - 15 | > 15 |
15 3 | 10 3 |
25 | 20 |
1) Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU.
2) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. 3) Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien. |
8.1.3 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
20 |
35 1 |
50 2 |
1) Gilt, falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung/das Recycling zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen (gilt nicht beim Beschichten und Bedrucken von Metallverpackungen).
2) Gilt für das Abgas des Konzentrators bei Verwendung einer Technik zur externen Aufkonzentrierung von Lösungsmitteln in den Abgasen durch Adsorption in Kombination mit einer Abgasreinigungseinrichtung. |
8.1.4 Gesamtemissionsgrenzwerte bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU
Zusätzlich zu den Emissionsgrenzwerten der Nummer 8.1.3 gelten folgende Emissionsgrenzwerte: bei der
Alternativ zum Grenzwert für Gesamtemissionen können der Emissionsgrenzwert für das gefasste behandelte Abgas der Nummer 8.1.3 in Verbindung mit dem Grenzwert für diffuse Emissionen der Nummer 8.1.5 angewendet werden.
8.1.5 Grenzwerte für diffuse Emissionen bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU
Grenzwert (Jahresmittelwert)1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) |
10 2 |
12 3 |
1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
2) Gilt für das Beschichten von Metall- und Kunststoffoberflächen. 3) Gilt für das Beschichten und Bedrucken von Metallverpackungen. |
8.1.6 Besondere Anforderungen
Bei der Beschichtung von Luftfahrzeugen, Schiffen oder anderen sperrigen Gütern, bei denen die Anforderungen nach den Nummern 8.1.1 bis 8.1.5 nicht eingehalten werden können, ist ein Reduzierungsplan nach Anhang IV anzuwenden, es sei denn, die Anwendung eines Reduzierungsplans ist nicht verhältnismäßig. In diesem Fall ist der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme der Anlagenachzuweisen, dass die Anwendung eines Reduzierungsplans nicht verhältnismäßig ist und dass stattdessen die Emissionen nach dem Stand der Technik vermindert werden. Der angewandte Stand der Technik ist alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren, am Betriebsort der Anlage bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
9. Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen
9.1 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis zu 15 Tonnen
Der Betreiber einer Anlage mit einem Lösungsmittelverbrauch bis zu 15 Tonnen hat
9.2 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen
9.2.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3)1 Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
> 15 - 25 | > 25 |
100 | 50 |
20 2 | |
1) Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU .
2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
9.2.2 Grenzwerte für diffuse Emissionen
Grenzwert 1, 2 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
> 15 - 25 | > 25 |
25 | 20 |
1) Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU .
2) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. |
9.2.3 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
20 |
50 1 |
1) Gilt für das Abgas des Konzentrators bei Verwendung einer Technik zur externen Aufkonzentrierung von Lösungsmitteln in den Abgasen durch Adsorption in Kombination mit einer Abgasreinigungseinrichtung. |
9.2.4 Grenzwert für diffuse Emissionen bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU
Grenzwert (Jahresmittelwert)1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) |
< 10 |
1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. |
9.2.5 Gesamtemissionsgrenzwerte bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU
Zusätzlich zu den Emissionsgrenzwerten der Nummer 9.2.3 gilt ein jährlicher Gesamtemissionsgrenzwert
Alternativ zum Grenzwert für Gesamtemissionen können der Emissionsgrenzwert für das gefasste behandelte Abgas (Nummer 9.2.3) in Verbindung mit dem Grenzwert für diffuse Emissionen (Nummer 9.2.4) angewendet werden.
10. Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen
10.1 Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben sowie zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen
10.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3)1 Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
> 5 - 15 | > 15 |
100 2 | 50 2 |
20 2, 3 | |
75 4 | |
1) Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU.
2) Für Beschichten oder Bedrucken und Trocknen. 3) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. 4) Gilt für Anlagen, die organische Lösungsmittel wiederverwenden. |
10.1.2 Grenzwerte für diffuse Emissionen
Grenzwert 1, 2 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
> 5 - 15 | > 15 |
15 | 10 |
1) Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU .
2) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. |
10.1.3 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU
Emissionsgrenzwert (mg C/m3)1 |
20 |
< 50 1 |
1) Gilt
|
10.1.4 Emissionsgrenzwert für diffuse Emissionen bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU Zusätzlich zu Nummer 10.1.3 gilt ein Emissionsgrenzwert für diffuse Emissionen:
Grenzwert (Jahresmittelwert)1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) |
5 |
1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. |
11. Beschichten von Leder
11.1 Anlagen zum Beschichten von Leder
11.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
> 10 - 25 | > 25 |
85 | 75 |
150 1 | 150 1 |
1)Für die Beschichtung von besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen und ähnliche Lederwaren, sowie für die Beschichtung von hochwertigen Polsterledern. Sofern dem Stand der Technik ein strengerer Wert entspricht, ist dieser einzuhalten. |
11.1.2 Besondere Anforderungen
Anlagen der Nummer 6.3 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU mit einem Lösungsmittelverbrauch von 10 Tonnen oder mehr haben einen Gesamtemissionsgrenzwert von 23 g C/m2 einzuhalten.
12. Holzimprägnierung
12.1 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösungsmittelhaltigen Holzschutzmitteln
12.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (kg/m3)1 |
11 |
1) Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägnierten Holzes. |
12.1.2 Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
20 |
1) Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägnierten Holzes. |
12.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 35 Prozent der eingesetzten Lösungsmittel.
12.1.4 Besondere Anforderungen
Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 12.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 12.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 12.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.1.1 die Anforderungen nach Nummer 12.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.
12.2 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)
12.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (kg/m3)1 Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
< 25 | > 25 |
11 | 5 |
1) Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägnierten Holzes.
2) Für HeißKalt-Einstelltränkanlagen. |
12.2.2 Sonstige Bestimmungen
Der Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.2.1 gilt als eingehalten, sofern ausschließlich Teeröle eingesetzt werden, deren Massengehalt an flüchtigen organischen Verbindungen maximal 2 Prozent beträgt.
12.2.3 Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
20 1 |
1) Gilt unabhängig vom Lösungsmittelgehalt der Teeröle für alle Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmeter je Tag. |
13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen
13.1 Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen
13.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) |
5 |
13.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmitteleinsatz |
>15 kg/h |
50 |
20 1 |
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
14. Klebebeschichtung
14.1 Anlagen zur Klebebeschichtung
14.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) 1 Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
> 5 - 15 | > 15 |
50 | 50 |
100 2 |
20 3 |
1) Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU.
2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung. 3) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. |
14.1.2 Grenzwerte für diffuse Emissionen
Grenzwert 1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
> 5 - 15 | > 15 |
15 2 | 10 2 |
25 | 20 |
1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
2) Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien. |
14.1.3 Grenzwert für Gesamtemissionen bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU
Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU, in denen Klebebänder hergestellt werden, muss ein Gesamtemissionsgrenzwert von 1 Prozent der Masse der eingesetzten Lösungsmittel eingehalten werden.
14.1.4 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU zur Herstellung von Klebebändern
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
20 |
< 50 1 |
1) Gilt
|
15. Herstellung von Schuhen
15.1 Anlagen zur Herstellung von Schuhen
15.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g) 1 |
25 |
1) Angegeben in Gramm emittierter Lösungsmittel je vollständiges Paar Schuhe. |
16. Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben
16.1 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen
16.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert 1 Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
< 1.000 | > 1.000 |
2,5 | 1 |
1) Angegeben in Prozent des eingesetzten organischen Lösungsmittels. |
16.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
< 1.000 | > 1.000 |
20 1 | 20 1 |
100 | 50 |
100 2 | |
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, sofern keine flüchtigen organischen Verbindungen der Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden. |
16.1.3 Grenzwerte für diffuse Emissionen
Grenzwert 1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
< 1.000 | > 1.000 |
3 | 1 |
1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen. |
16.1.4 Besondere Anforderungen
Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 16.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 16.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 16.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 16.1.1 die Anforderungen nach Nummer 16.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.
16.2 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln
16.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert 1 Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
< 1.000 | > 1.000 |
3 | 1 |
1) Angegeben in Prozent des eingesetzten organischen Lösungsmittels. |
16.2.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmittelverbrauch (t/d) | |
< 1 | > 1 |
20 1 | 20 1 |
100 | 50 |
100 2 | |
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, sofern keine flüchtigen organischen Verbindungen der Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden. |
16.2.3 Grenzwerte für diffuse Emissionen
Grenzwert 1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/d) | |
< 1 | > 1 |
3 | 1 |
1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen. |
16.2.4 Besondere Anforderungen
Nummer 16.1.4 gilt entsprechend
16.3 Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen
16.3.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert 1 Lösungsmittelverbrauch (t/d) | |
< 5 |
> 5 |
3 |
1 |
1) Angegeben in Prozent des eingesetzten organischen Lösungsmittels. |
16.3.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmittelverbrauch (t/d) | |
< 5 | > 5 |
20 1 | 20 1 |
100 | 50 |
100 2 | |
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, sofern keine flüchtigen organischen Verbindungen der Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden. |
16.3.3 Grenzwerte für diffuse Emissionen
Grenzwert 1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/d) | |
< 5 | > 5 |
3 | 1 |
1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen. |
16.3.4 Besondere Anforderungen
Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.
16.4 Anlagen zur Herstellung von Druckfarben
16.4.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert1 Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
< 1.000 |
> 1.000 |
3 | 1 |
1) Angegeben in Prozent der eingesetzten organischen Lösungsmittel. |
16.4.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
< 1.000 | > 1.000 |
20 1 | 20 1 |
100 | 50 |
90 2 | |
100 3 | |
1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis biologischer Prozesse arbeiten. 3) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, sofern keine flüchtigen organischen Verbindungen der Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden. |
16.4.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a) | |
< 1.000 | > 1.000 |
3 | 1 |
1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil der Druckfarben in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen. |
16.4.4 Besondere Anforderungen
Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.
17. Umwandlung von Kautschuk
17.1 Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk
17.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert1 |
25 |
1) Angegeben in Prozent des eingesetzten organischen Lösungsmittels. |
17.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
20 |
75 1 |
1) Gilt für Anlagen, die zurückgewonnene organische Lösungsmittel wiederverwenden. |
17.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 Prozent. Organische Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Gemischen in geschlossenen Behältern verkauft werden, zählen nicht zu den diffusen Emissionen.
17.1.4 Besondere Anforderungen
Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 17.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 17.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 17.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 17.1.1 die Anforderungen nach Nummer 17.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.
18. Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
18.1 Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
18.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert1 | |
Tierisches Fett: | 1,5 |
Rizinus: | 3,0 |
Rapssamen: | 0,5 |
Sonnenblumensamen: | 0,5 |
Sojabohnen (normal gemahlen): | 0,4 |
Sojabohnen (weiße Flocken): | 1,2 |
Sonstige Samen und sonstiges | |
pflanzliches Material: | 3 2 |
1,5 3 | |
4 4 | |
1) Als Jahresmittelwert in Kilogramm je Tonne tierischem oder gereinigtem pflanzlichen Material.
2) Bei Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sind die Gesamtemissionen nach dem Stand der Technik zu vermindern. 3) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (Reinigung von Ölen). 4) Gilt für die Entschleimung. |
18.1.2 Sonderregelungen für bestehende Anlagen
Für Anlagen, die vor dem 16. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten abweichend von den in Nummer 18.1.1. genannten Grenzwerten für Gesamtemissionen die folgenden Werte:
Gesamtemissionsgrenzwert 1 | |
Rapssamen: | 0,7 |
Sonnenblumensamen: | 0,7 |
Sojabohnen (normal gemahlen): | 0,55 |
1 Als Jahresmittelwert in Kilogramm je Tonne gereinigtem pflanzlichen Material. |
Für Anlagen, die vor dem 16. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2029 abweichend von den in Nummer 18.1.1 genannten Grenzwerten für die Gesamtemissionen die folgenden Werte:
Gesamtemissionsgrenzwert1 | |
Rapssamen: | 0,6 |
Sonnenblumensamen: | 0,6 |
Sojabohnen (normal gemahlen): | 0,45 |
1 Als Jahresmittelwert in Kilogramm je Tonne gereinigtem pflanzlichen Material. |
Ab dem 1. Januar 2031 gelten für Anlagen, die vor dem 16. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, die in Nummer 18.1.1 genannten Grenzwerte für Gesamtemissionen.
18.1.3 Besondere Anforderungen
Extraktionsanlagen sind zur Verringerung der Hexanverluste bei der Verarbeitung und Raffination von Ölsaaten unter Anwendung der nachfolgenden Techniken zu errichten und zu betreiben:
19. Herstellung von Arzneimitteln
19.1 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln
19.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Die Gesamtemissionen dürfen 5 Prozent der Masse der eingesetzten Lösungsmittel nicht überschreiten.
19.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
20 |
75 1 |
1) Gilt für Anlagen mit Einrichtungen, die die Wiederverwendung zurückgewonnener organischer Lösungsmittel ermöglichen. |
19.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 5 Prozent der Masse der eingesetzten Lösungsmittel. Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Gemischen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.
19.1.4 Besondere Anforderungen
Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 19.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 19.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 19.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 19.1.1 die Anforderungen nach Nummer 19.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.
Reduzierungsplan | Anhang IV (zu § 4) |
A Grundsätzliche Anforderungen
Der Betreiber, der einen Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) einsetzt, hat gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass er eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe erzielt, wie dies für die jeweilige Anlage bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 der Fall wäre. Erbringt der Betreiber diesen Nachweis, so darf er einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage aufgestellt sein kann.
Sind entgegen der bei Aufstellung des Reduzierungsplans nach § 4 getroffenen und begründeten Annahmen lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung und ist ein absehbares Ende der Entwicklung gegeben, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduzierungsplans einräumen.
B Reduzierungsplan für das Aufbringen von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben
Bei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis nach Abschnitt A Satz 1 nicht erforderlich:
1. Der Reduzierungsplan sieht vor, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, zu reduzieren.
2. Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:
Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a x Multiplikationsfaktor.
Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druckfarbe, Lack, Farbe, Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken, Lacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie zum Beispiel Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).
Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor aus der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen. Die zuständige Behörde kann eine Anpassung der genannten Multiplikationsfaktoren bei einzelnen Anlagen vornehmen, um bei der Anwendung von Applikationsverfahren nach dem Stand der Technik dem nachgewiesenen erhöhten Feststoffnutzungsgrad Rechnung zu tragen.
Nummer der Anlage nach Anhang I | Tätigkeit | Lösungsmittelverbrauch t/a | Multiplikationsfaktor zur Ermittlung der jährlichen Bezugsemission | Prozentsatz zur Ermittlung der Zielemission |
1.3 | Sonstige Druckverfahren außer Rotationssiebdruck | > 15 - 25 > 25 | 2,5 2,5 | (25 + 5) % (20 + 5) % |
| > 15 - 25 > 25 | 1,5 1,5 | (25 + 5) % (20 + 5) % | |
4.1 - 4.4 | Fahrzeugserienlackierung | < 15 | 2,5 | (25 + 15) % |
4.5 | Beschichten von Schienenfahrzeugen | > 5 - 15 > 15 | 1,5 | (25 + 15) % (20 + 5) % |
5.1 | Reparaturlackierung von Fahrzeugen | 2,5 | (25 + 15) % | |
6.1 | Beschichten von Bandblech | > 10 | 2,5 | (3 + 5) % |
8.1 | Sonstige Metall- oder Kunststoffbeschichtung | |||
| > 5 - 15 > 15 | 1,5 | (25 + 5) % (20 + 5) % | |
| > 5 - 15 > 15 | (15 + 15) % (10 + 5) % | ||
9.1 | Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen | > 5 - 15 | 4 | (25 + 15) % |
9.2 | > 15 - 25 > 25 | 3* 3* | (25 + 15) % (20 + 5) % | |
10.1 | Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen | > 5 - 15 > 15 | 4 | (15 + 15) % (10 + 5) % |
12.1 | Holzimprägnierung | > 10 | 1,5 | (45 + 5) % |
14.1 | Klebebeschichtung | |||
| > 5 - 15 > 15 | 3 | (25 + 5) % (20 + 5) % | |
| > 5 - 15 > 15 | (15 + 5) % (10 + 5) % | ||
8.1, 10.1, 14.1 | Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; Beschichtungen für die Luft- oder Raumfahrt | entsprechende Werte für die Nummern 8.1, 10.1, 14.1 | 2,33 | entsprechende Werte aus den Nummern 8.1, 10.1, 14.1 |
*) Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad von > 85 % (beispielsweise Walzen) kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden.
3. Die Zielemission berechnet sich wie folgt:
Zielemission = Bezugsemission x Prozentsatz
Die Höhe des Prozentsatzes ist gleich der Summe aus
bei den in Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen
bei allen sonstigen in der Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen.
Die für die einzelnen Anlagenarten maßgeblichen Prozentsätze sind in der fünften Spalte der Tabelle in Nummer 2 angegeben. Die Anforderungen des Reduzierungsplans gelten als eingehalten, wenn die nach dem Verfahren der Lösungsmittelbilanz des Anhangs V bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.
4. Hat die Anwendung eines Reduzierungsplans zur Folge, dass die Zielemission auch ohne den Weiterbetrieb einer bereits vorhandenen Abgasreinigungseinrichtung möglich ist und soll diese deshalb außer Betrieb genommen werden, ist dafür eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.
5. Die Anwendung des Reduzierungsplans ist für Tätigkeiten zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrolzusatz nicht geeignet.
6. Der Reduzierungsplan ist für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU, für die in Anhang III ein Gesamtemissionsgrenzwert aufgeführt ist, nicht anzuwenden.
C Vereinfachter Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen
1. Für eine Anlage der Nummer 1.3 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn in dieser Anlage ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10 Prozent eingesetzt werden und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
2. Für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Nummer 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 5.1 oder 8.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn in dieser Anlage ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massengehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20 Prozent eingesetzt werden und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
3. Für eine Anlage der Nummer 9.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn
4. Für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Nummer 5.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn die im Folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt:
Einsatzstoff | VOC-Wert (g/l) |
Werkzeugreiniger | 850 |
Vorreinigungsmittel | 200 |
Spachtel | 250 |
Waschprimer | 780 |
Haftgrundierung | 540 1 |
Grundierfüller | 540 1 |
Schleiffüller | 540 1 |
Nassin-Nassfüller | 540 2 |
Einschicht-Uni-Decklack | 420 |
Basislack | 420 |
Klarlack | 420 3 |
Spezialprodukte | 840 3, 4 |
1) Seit dem 1. Januar 2010 gelten < 250, soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist.
2) Seit dem 1. Januar 2010 gelten < 420, soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist. 3) Seit 1. Januar 2010 Anpassung an den Stand der Technik. 4) Der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10 Prozent nicht überschreiten. |
5. Für Anlagen der Nummer 10.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren
6. Für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Nummer 13.1 oder 14.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massengehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 5 Prozent eingesetzt werden und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
Lösungsmittelbilanz | Anhang V (zu den §§ 5 und 6) |
1. Definitionen
Die folgenden Definitionen dienen der Erstellung einer Lösungsmittelbilanz für eine Anlage, bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres oder eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums:
1.1 Eintrag organischer Lösungsmittel in eine Anlage (I)
I1: Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in gekauften Gemischen, die in einer Anlage in der Zeitspanne eingesetzt wird, die der Berechnung der Lösungsmittelbilanz zugrunde liegt.
I2: Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen Gemischen, die in der Anlage als Lösungsmittel zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das zurückgewonnene Lösungsmittel wird jedes Mal dann erfasst, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.
1.2 Austrag organischer Lösungsmittel aus einer Anlage (O)
O1: Emissionen in gefassten Abgasen
O1 = O1.1 + O1.2O1.1: Emissionen in den gefassten behandelten Abgasen
O1.2: Emissionen in den gefassten unbehandelten Abgasen
O2: Die Menge organischer Lösungsmittel im Abwasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O5
O3: Die Menge organischer Lösungsmittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt
O4: Diffuse Emissionen nach § 2 Nummer 6 in die Luft
O5: Die Menge organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen, die aufgrund chemischer oder physikalischer Reaktionen, beispielsweise durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgasen oder Abwasser vernichtet oder aufgefangen werden, sofern sie nicht unter O6, O7 oder O8 fallen
O6: Die Menge organischer Lösungsmittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten ist
O7: Die Menge organischer Lösungsmittel oder der in Gemischen enthaltenen organischen Lösungsmittel, die als Produkt verkauft werden oder verkauft werden sollen, beispielsweise Lacke, Farben oder Klebstoffe als Verkaufsprodukte der Herstellungsprozesse
O8: Die Menge organischer Lösungsmittel, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen wurde oder in für die Wiederverwendung zurückgewonnenen Gemischen enthalten ist, jedoch nicht als Einsatz gilt, sofern sie nicht unter O7 fällt
O9: Organische Lösungsmittel, die auf sonstigem Wege freigesetzt werden
2. Leitlinien für die Verwendung einer Lösungsmittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung von Anforderungen
Die Art und Weise, wie die Lösungsmittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab. Neben den nachfolgenden Überprüfungen dient die Lösungsmittelbilanz ebenfalls zur Bestimmung des Lösungsmittelverbrauchs, um feststellen zu können, ob eine Anlage in den Geltungsbereich der Verordnung fällt und welche Anforderungen in Abhängigkeit vom Schwellenwert nach Anhang I erfüllt werden müssen.
2.1 Ermittlung des Lösungsmittelverbrauchs und der Emissionen
2.1.1 Ermittlung des Lösungsmittelverbrauchs
Der Lösungsmittelverbrauch LV ist wie folgt zu berechnen:
LV = I1 - O8
2.1.2 Ermittlung der Emissionen
Um die Einhaltung eines Gesamtemissionsgrenzwertes oder die Einhaltung der Zielemission des Reduzierungsplans nach Anhang IV Abschnitt B zu überprüfen, ist die Lösungsmittelbilanz zur Ermittlung der Emissionen aufzustellen. Die Emissionen E sind wie folgt aus den diffusen Emissionen F und den Emissionen in gefassten Abgasen zu berechnen:
Die berechnete Emission E ist dann anschließend mit der Zielemission oder, nachdem sie gegebenenfalls durch die jeweiligen Produktparameter dividiert worden ist, mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu vergleichen. Der Grenzwert für die Gesamtemissionen wird als Jahresmittelwert ausgedrückt.
2.1.3 Um die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b zu beurteilen, ist die Lösungsmittelbilanz aufzustellen, um die Gesamtemissionen aller relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis ist anschließend mit den Gesamtemissionen zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.
2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen
Die diffusen Emissionen sind entweder mit der mittelbaren oder mit der direkten Methode zu bestimmen:
Mittelbare Methode
Direkte Methode
Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge werden durch zeitlich begrenzte, aber umfassende Messungen bestimmt, die solange nicht wiederholt werden müssen, bis die Anlagenausrüstung verändert wird. Alternative gleichwertige Berechnungen können durchgeführt werden. Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Lösungsmitteleinsatz ausgedrückt, der wie folgt zu berechnen ist:
I = I1 + I2.
Der Grenzwert wird als Jahresmittelwert ausgedrückt.
3. Minimierung der Unsicherheit der Daten der Lösungsmittelbilanz
Die Charakterisierung und Quantifizierung der relevanten Lösungsmittelein- und -ausgänge ist durch geeignetes Personal mit ausreichendem Fachwissen zur Erstellung einer Lösungsmittelbilanz durchzuführen.
Die Lösungsmittelbilanz ist so aufzustellen, dass folgende Qualitätsanforderungen erfüllt sind:
Nach der Analyse der Ungenauigkeiten der verwendeten Methodik soll beurteilt werden, ob unter Berücksichtigung der in der Lösungsmittelbilanz enthaltenen Ungenauigkeiten eine sichere Beurteilung der Einhaltung der Emissionsanforderungen möglich ist. Andernfalls sind weitere Informationen zu ermitteln, um das Genauigkeitsniveau zu verbessern, wie zum Beispiel durch
Der Prüfbericht soll neben der Lösungsmittelbilanz die Ergebnisse einer detaillierten Plausibilitätsprüfung und einer Prüfung der zugrunde liegenden Dokumentationen sowie eine abschließende Bewertung der Einhaltung der Vorgaben nach Anhang V enthalten.
Anforderungen an die Durchführung der Überwachung | Anhang VI (zu den §§ 5 und 6) |
1. Einzelmessungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
1.1 Bei jedem Überwachungsvorgang sind drei Einzelmessungen mit jeweils einer Dauer von einer Stunde im bestimmungsgemäßen Betrieb durchzuführen. Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn der Mittelwert jeder Einzelmessung den festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
1.2 Der Bericht über das Ergebnis der Messungen muss insbesondere Angaben über die Messplanung, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten.
2. Kontinuierliche Überwachung für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
2.1 Der Betreiber hat durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtung und deren Kalibrierung vor Inbetriebnahme feststellen zu lassen. Spätestens nach Ablauf eines Jahres hat der Betreiber die Messeinrichtung auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen und die Kalibrierung spätestens fünf Jahre nach der letzten Kalibrierung oder nach wesentlicher Änderung der Anlage wiederholen zu lassen. Die Unterlagen über den ordnungsgemäßen Einbau, die Kalibrierung und die Prüfung der Funktionsfähigkeit sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde jeweils auf Verlangen vorzulegen.
2.2 Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn
3. Ermittlung der flächenbezogenen Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen bei Anlagen der Fahrzeugbeschichtung
Die Fläche eines zu beschichtenden Produkts wird definiert als
2 x Gesamtgewicht
_______________________________________________________
durchschnittliche Dicke des Metallblechs x Dichte des Metallblechs
Diese Berechnung findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung. Die Fläche der hinzukommenden Teile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen.
4. Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen im Beschichtungsstoff (VOC-Wert)
4.1 Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Wert) im Beschichtungsstoff ist gleich der Masse der flüchtigen Anteile abzüglich der Masse des Wassers, ins Verhältnis gesetzt zum Volumen des Beschichtungsstoffes abzüglich des Volumens des darin enthaltenen Wassers in g/l:
Masse der flüchtigen Anteile - Masse Wasser | ||
VOC-Wert (gl) = | _____________________________________________________ | in g/l |
Volumen Beschichtungsstoffe - Volumen Wasser |
Der VOC-Wert bezieht sich auf den anwendungsfertigen Beschichtungsstoff einschließlich der vom Hersteller vorgegebenen oder empfohlenen Verdünnungen.
4.2 Abweichend von Nummer 4.1 wird der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen bei Beschichtungsstoffen für Holzoberflächen als Masse, bezogen auf einen Liter Beschichtungsstoff, wie folgt definiert:
VOC-Wert (g/l) = (100 - nfa - mw) x ps x 10
Es bedeuten:
ps: Dichte des Beschichtungsstoffs in g/l
nfa: nichtflüchtige Anteile als Massenprozent
mw: Massenanteil des Wassers in Prozent.
Beste verfügbare Techniken | Anhang VII (zu § 3) |
Der Anhang enthält eine beispielhafte, nicht abschließende Auflistung von besten verfügbaren Techniken für verschiedene Anwendungsbereiche.
1. Beste verfügbare Techniken zur Verwendung der Einsatzstoffe sowie zum Aufbringen von Beschichtungen:
2. Beste verfügbare Techniken für Aufbringtechniken ohne Spritzen:
3. Beste verfügbare Techniken für Sprühzerstäubungstechniken:
4. Beste verfügbare Techniken für das Aufbringen mittels Spritzen, Rakeln und Spülen bei der Beschichtung von Bandblechen:
5. Beste verfügbare Techniken zum Trocknungs-/Aushärteverfahren:
ENDE |