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Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen
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11. BImSchV - Verordnung über Emissionserklärungen
Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 5. März 2007
(BGBl. I Nr. 9 vom 15.03.2007 S. 289; 26.11.2010 S. 1643 10; 02.05.2013 S. 973 13, 1021 13a; 09.01.2017 S. 42 17)
Gl.-Nr.: 2129-8-11



Archiv: 1991
Synopse 1991 <-> 2004

s.a.VO (EG) 166/2006

§ 1 Anwendungsbereich 17

Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) genannt sind: 1.6; 1.8; 1.15; 1.16; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2.2; 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9, 7.1.10 und 7.1.11; 7.2; 7.3.1.2 und 7.3.2.2; 7.4; 7.5.2; 7.11; 7.13; 7.14.2; 7.17.2; 7.18; 7.19; 7.20.2; 7.22.2; 7.23.2; 7.25; 7.26; 7.27.2; 7.28.1.2 und 7.28.2.2; 7.29.2; 7.30.2; 7.31.2.2 und 7.31.3.2; 7.32; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; 8.15; 9, ausgenommen die Nummern 9.2, 9.11 und 9.37; 10.1; 10.4; 10.15.1 und 10.15.2.2; 10.16; 10.17; 10.18; 10.25. Gehören zu den von dieser Verordnung ausgenommenen Anlagen Teile oder Nebeneinrichtungen, die für sich gesehen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so ist eine Emissionserklärung nach § 3 nur für diese Teile oder Nebeneinrichtungen abzugeben.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Emissionen die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,
  2. Emissionsfaktor das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,
  3. Energie- und Massenbilanzen die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,
  4. Abgase die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.

§ 3 Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung 13a

(1) Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionserklärung abzugeben, die inhaltlich dem Anhang entspricht. Emissionen sind anzugeben für

  1. Stoffe nach Nummer 5.2.2 Klasse I (z.B. Quecksilber), Nummer 5.2.4 Klasse I (z.B. Arsenwasserstoff), Nummer 5.2.7 (z.B. Arsen und seine Verbindungen außer Arsenwasserstoff, Cadmium und seine Verbindungen, Nickel und bestimmte Nickelverbindungen) der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511), andere sehr giftige Stoffe 1, soweit deren jeweilige Emissionen je Anlage 0,01 Kilogramm je Stunde oder 0,25 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigen, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (Angabe in Toxizitätsäquivalenten nach Anlage 2 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044) und Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkung, die jeweils unabhängig von der Größe ihrer Massenströme anzugeben sind,
  2. Schwefelhexafluorid, Nickelverbindungen außer krebserzeugenden Verbindungen und Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe außer Stoffe nach Nummer 1, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 50 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, Trichlorbenzol, Hexachlorbenzol und Hexachlorcyclohexan, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 10 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, und
  3. weitere Stoffe, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 100 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, wobei anstelle der Emissionen von Einzelstoffen die Angabe auch als Summenparameter von Gesamtkohlenstoff, Staub, Stickstoffoxid als Stickstoffdioxid und Schwefeloxid als Schwefeldioxid erfolgen kann.

Sind für den Erklärungszeitraum keine Emissionen anzugeben, können die Angaben unter "Emissionsverursachender Vorgang" und "Emissionen" des Anhangs entfallen.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann bis sechs Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes für bestimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionserklärung festlegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers einer Anlage bis vier Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes festlegen, welche der nach Anhang geforderten Angaben entfallen können.

(3) Die Emissionserklärung ist in der Regel in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Das Format der elektronischen Form wird von der zuständigen Behörde bis sechs Monate vor Ende des Erklärungszeitraumes festgelegt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen.

§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger

(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung ist das Kalenderjahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben.

(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung muss spätestens bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.

(3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist verpflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

§ 5 Ermittlung der Emissionen

(1) Emissionen sind wie folgt zu ermitteln:

  1. Messungen (M) als fortlaufend aufgezeichnete Messungen oder repräsentative Einzelmessungen, insbesondere aufgrund von Anordnungen nach § 26 oder § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  2. Berechnungen (C) auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen,
  3. Schätzungen (E) auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern Leistung oder Kapazität sowie Betriebsbedingungen vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen. Messungen, Berechnungen und Schätzungen sind als gleichberechtigt anzusehen.

(2) In der Emissionserklärung ist anzugeben, nach welchen Verfahren die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

§ 6 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.

§ 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

. .

EmissionserklärungAnhang


Inhalt der EmissionserklärungErläuterung
Emissionserklärung
  • Erklärungszeitraum
  • Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung
    • Name
    • Telefon/Fax/Email-Adresse
    • Ort, Datum
Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.
Betreiber 1
  • Name
  • Anschrift
    • Postleitzahl
    • Ort, Ortsteil
    • Straße/Nummer
 
Werk/Betrieb 1
  • Identifikationsnummer des Werks/Betriebs
  • Name
  • Standort
    • Postleitzahl
    • Ort, Ortsteil
    • Straße/Nummer
  • Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr
  • Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs (NACE-Code)
 
Quellen
  • Beschreibung
    • Nummer
    • Bezeichnung
  • Lage
    • Rechtswert der Quelle [m]
    • Hochwert der Quelle [m]
  • Maße
    • Fläche [m2]
    • Geometrische Höhe [m]
Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmosphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Unzulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung ein und derselben Quelle.

Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hochwert des Mittelpunktes nach den in den Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzugeben.

Anlagen 1
  • Nummer
  • Bezeichnung
  • Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV
  • Installierte Leistung/Kapazität
    • Maßzahl
    • Einheit
    • Bezug
Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlageeindeutig erkennbar sein.

Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tatsächlichen Leistung an der installierten Leistung bezogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben.

Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe
  • Nummer der Anlage
  • Bezeichnung
  • Verwendungsart
  • Heizwert (unterer) [kJ/kg]
  • Massenstrom [t/a]
Anzugeben sind nur die Stoffe (z.B. Steinkohle, Erdgas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erforderlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z.B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Produkt) ist anzugeben.

Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die verbrannt werden.

Emissionsverursachender Vorgang
  • Nummer der Anlage
  • Nummer der Quelle
  • Nummer
  • Art
  • Bezeichnung
  • Gesamtdauer [h/a]
  • Abgas
    • Reinigungsart
    • Volumenstrom [m3/h]
    • Feuchte [Vol-%]
    • Temperatur [°C]
Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissionen im Erklärungszeitraum über eine der unter Position Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vorgänge (z.B. Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Betriebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vorgängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfahrensabschnitte und Prozessabläufe auftreten.

Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benennen (z.B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmelzen von Stahl).

Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen Normalzustand (273,15 K; 1.013 hPa) zu beziehen.

Emissionen
  • Nummer der Anlage
  • Nummer der Quelle
  • Nummer des emissionsverursachenden Vorganges
  • Emittierter Stoff
    • Bezeichnung
    • Aggregatzustand
    • Emissionmassenstrom [kg/h]
  • Jahresfracht [kg/a]
  • Ermittlungsart der Jahresfracht
    • M: gemessen,
      C: berechnet,
      E: geschätzt
Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflichtigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z.B. NMVOC als Summenparameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Messungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen.

Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissionsfaktoren - z.B. durch softwaregestützte Rechenprogramme - berechnet werden.

1) Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen.

_________

1) 10 Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einstufungen der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643.

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