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4. BImSchV - Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Vom 24. Juli 1985
(BGBl. I S. 1586; 1993 S. 1782)
nur zur Information; gültig bis 1997



§ 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen

(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in den Nummern 2.9, 2.10, 7.4, 7.5, 7.13, 7.14, 9.1, 9.3 bis 9.9, 9.11 bis 9.35 und 10.1 des Anhangs genannten Anlagen gilt dies nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen.

(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen

  1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und
  2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für
    1. das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,
    2. die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder
    3. das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen

von Bedeutung sein können.

(3) Die im Anhang bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

  1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
  2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und
  3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.

(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung.

(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung.

§ 2 Zuordnung zu den Verfahrensarten

(1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt nach

  1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für
    1. Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs genannt sind,
    2. Anlagen, die sich aus in Spalte 1 und in Spalte 2 des Anhangs genannten Anlagen zusammensetzen,
  2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vereinfachten Verfahren für in Spalte 2 des Anhangs genannte Anlagen.

Soweit die Zuordnung zu den Spalten von der Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängt, gilt § 1 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen Anlagenbezeichnungen im Anhang zugeordnet werden, so ist die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend.

(3) Für in Spalte 1 des Anhangs genannte Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse dienen (Versuchsanlagen), wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt, wenn die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; dieser Zeitraum kann auf Antrag bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Soll die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer nach Satz 1 genehmigten Anlage für einen anderen Entwicklungs- oder Erprobungszweck geändert werden, ist ein Verfahren nach Satz 1 durchzuführen.

(4) Wird die für die Zuordnung zu den Spalten 1 oder 2 des Anhangs maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Teilanlage oder durch eine sonstige Erweiterung der Anlage erreicht oder überschritten, wird die Genehmigung für die Änderung in dem Verfahren erteilt, dem die Anlage nach der Summe ihrer Leistung oder Größe entspricht.

§ 3 Aufhebung von Bundesrecht

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 14. Februar 1975 (BGBl. I S. 499, 727), zuletzt geändert durch § 37 der Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), wird aufgehoben.

§ 4 Aufhebung von Landesrecht

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung des Niedersächsischen Landesministeriums über die Errichtung und den Betrieb von Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen vom 9. April 1973 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 113),
  2. die Zweite Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Errichtung und Betrieb von Müllverbrennungsanlagen) vom 24. Juni 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GV. NW. - S. 234), -
  3. die Vierte Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Lärmschutz bei Baumaschinen) vom 26. Oktober 1965 (GV. NW. S. 322), geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1967 (GV. NW. S. 137),
  4. die Sechste Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Errichtung und Betrieb von Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe einschließlich Teersplittanlagen) vom 17. Oktober 1967 (GV. NW. S. 184),
  5. die Siebente Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei Trockenöfen) vom 1. Oktober 1968 (GV. NW. S. 320).

§ 5 Berlin-Klausel

(gegenstandslos)


 Spalte 1Spalte 2
1.Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie 
1.1Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 50 Megawatt übersteigt 
1.2Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz vonFeuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz von
a) Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks und Rest- koksen aus der Kohlevergasung, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, Heizölen, Methanol, Äthanol, naturbelassenem Holz sowie vona) Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks und Rest- koksen aus der Kohlevergasung, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, Methanol, Athanol, naturbelassenem Holz sowie von
aa) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, so- weit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen oder vonaa) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen oder von
bb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr oderbb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt
b) gasförmigen Brennstoffenb) Heizöl EL mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt oder
c) gasförmigen Brennstoffen
aa) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten, Flüssiggas oder Wasserstoff, oder Wasserstoff,aa) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten, Flüssiggas
bb) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaftbb) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft
cc) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel,cc) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel,
dd) Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehrdd) Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt
1.3Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz anderer als in 1.2 genannter fester, flüssiger oder gasförmiger brennbarer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehrFeuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz anderer als in 1.2 genannter fester, flüssiger oder gasförmiger brennbarer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als 1 Megawatt
1.4-Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von
a) Altöl oder Deponiegas oder
b) anderen brennbaren Stoffen als unter Buchstabe a mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate
1.5Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Generatoren oder Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, ausgenommen Gasturbinen mit geschlossenem KreislaufGasturbinen zum Antrieb von Generatoren oder Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Gasturbinen mit geschlossenem Kreislauf
1.6--
1.7Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von 10.000 Kubikmetern oder mehr je Stunde 
1.8-Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen
1.9-Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde
1.10Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle 
1.11Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), ausgenommen Holzkohlenmeiler 
1.12Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser 
1.13Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen 
1.14Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle 
1.15Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten 
1.16Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung solcher Öle 


 Spalte 1Spalte 2
2.Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe 
2.1Steinbrüche, in denen Sprengstoffe oder Flammenstrahler verwendet werden 
2.2 Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies und Anlagen zur Behandlung von Abbruchmaterial am Entstehungsort
2.3Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen 
2.4 Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte
2.5 Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Traß) oder Zementklinker
2.6Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von AsbestAnlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten von Asbesterzeugnissen auf Maschinen
2.7 Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
2.8Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern, die nicht für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind 
2.9-Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder Glaswaren unter Verwendung von Flußsäure
2.10Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage vier Kubikmeter oder mehr und die Besatzdichte 300 Kilogramm oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werdenAnlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage vier Kubikmeter oder mehr und die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm und weniger als 300 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden
2.11Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe 
2.12- 
2.13-Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement mit einer Leistung von 100 Kubikmetern je Stunde oder mehr, auch soweit die Einsatzstoffe lediglich trocken gemischt werden
2.14-Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von einer Tonne oder mehr je Stunde
2.15Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen, mit einer Produktionsleistung von 200 Tonnen oder mehr je StundeAnlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen, mit einer Produktionsleistung bis weniger als 200 Tonnen je Stunde


 Spalte 1Spalte 2
3.Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung 
3.1Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen 
3.2Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nichteisenrohmetallen aus Erzen oder SekundärrohstoffenAnlagen zur thermischen Aufbereitung von Hüttenstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht
3.3Anlagen zur Stahlerzeugung sowie Anlagen zum Erschmelzen von Gusseisen oder Stahl, ausgenommen Schmelzanlagen für Gusseisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen je StundeAnlagen zum Erschmelzen von Gusseisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen je Stunde sowie Vakuum-Schmelzanlagen für Gusseisen oder Stahl für einen Einsatz von 5 Tonnen oder mehr
3.4Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für einen Einsatz von 1000 Kilogramm oder mehr oder Schmelzanlagen für sonstige Nichteisenmetalle einschließlich der Anlagen zur Raffination für einen Einsatz von 500 Kilogramm oder mehr, ausgenommenSchmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für einen Einsatz von 50 bis weniger als 1000 Kilogramm oder Schmelzanlagen für sonstige Nichteisenmetalle einschließlich der Anlagen zur Raffination für einen Einsatz von 50 bis weniger als 500 Kilogramm, ausgenommen
 - Vakuum-Schmelzanlagen,- Vakuum-Schmelzanlagen,
- Schmelzanlagen für Gussieglerungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,- Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
- Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind,- Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,
- Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, und- Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, und
 - Schwallötbäder- Schwallötbäder
3.5-Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen
3.6Anlagen zum Walzen von Metallen, ausgenommen - Anlagen zum Walzen von Nichteisenmetallen mit einer Leistung von weniger als 8 Tonnen Schwermetall oder weniger als 2 Tonnen Leichtmetall je StundeAnlagen zum Walzen von Kaltband mit einer Bandbreite ab 650 Millimeter sowie Anlagen zum Walzen von Nichteisenmetallen mit einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als 8 Tonnen Schwermetall oder von 0,5 Tonnen bis weniger als 2 Tonnen Leichtmetall je Stunde
3.7Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, ausgenommen Anlagen, in denen Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, soweit deren Leistung weniger als 80 Tonnen Gussteile je Monat beträgtEisen-, Temper- oder Stahlgießereien, in denen Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, mit einer Leistung von weniger als 80 Tonnen Gussteile je Monat
3.8Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommenAnlagen, die aus einer oder mehreren Druckgießmaschinen mit Zuhaltekräften von 2 Meganewton oder mehr bestehen
- Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,
- Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird,
- Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird, und
- Gießereien zur Herstellung von Blas- oder Ziehwerkzeugen aus den in Nummer 3.4 genannten niedrigschmelzenden Gusslegierungen
3.9Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf MetalloberflächenAnlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen
a) aus Blei, Zinn, Zink oder ihren Legierungen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Leistung von zehn Tonnen Rohgutdurchsatz oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, odera) aus Blei, Zinn, Zink oder ihren Legierungen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Leistung von 500 Kilogramm bis weniger als zehn Tonnen Rohgutdurchsatz je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken, oder
b) durch Flamm- oder Lichtbogenspritzen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 50 Kilogramm oder mehr je Stundeb) durch Flamm- oder Lichtbogenspritzen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm bis weniger als 50 Kilogramm je Stunde
3.10-Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen unter Verwendung von Fluß- oder Salpetersäure, ausgenommen Chromatieranlagen
3.11Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers 20 Kilojoule überschreitet; den Hämmern stehen Fallwerke gleichAnlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt; den Hämmern stehen Fallwerke gleich
3.12- 
3.13Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuß 
3.14Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehrAnlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt bis weniger als 500 Kilowatt
3.15-Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von
a) . . .
b) Behältern aus Blech mit einem Rauminhalt von 5 Kubikmetern oder mehr oder
c) Containern von 7 Quadratmetern Grundfläche oder mehr
3.16Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl 
3.18Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr 
3.20-Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen
3.21Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit einer Leistung von 1500 Starterbatterien oder Industriebatteriezellen oder mehr je TagAnlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit einer Leistung von weniger als 1500 Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag
3.22-Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch Stampfen
3.23Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten in einem anderen als dem in Nummer 3.22 genannten VerfahrenAnlagen zur Herstellung von Metallpulvern oder -pasten nach einem anderen als dem in Nummer 3.22 genannten Verfahren, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Edelmetallpulver


 Spalte 1Spalte 2
4.Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung 
4.1Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung, insbesondere 
a) zur Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren, BASEn, Salze, 
b) zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie, 
c) zur Herstellung von Korund oder Karbid, 
d) zur Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen oder von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen, 
e) zur Herstellung von phosphor- oder stickstoffhaltigen Düngemitteln, 
f) zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgasfabriken), 
g) zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther, 
h) zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern, 
i) zur Herstellung von Cellulosenitraten, 
k) zur Herstellung von Kunstharzen, 
1) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen, 
m) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk, 
n) -Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung zum Regenerieren von Gummi oder Gummimischprodukten unter Verwendung von Chemikalien,
o) zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarbenzwischenprodukten, 
p) zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln; hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe 
4.2Anlagen, in denen Pflanzenschutz oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit Stoffe gehandhabt werden, bei denen die Voraussetzungen des § 1 der Störfall-Verordnung vorliegen, auch soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass die Anlagen weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden 
4.3 Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten, soweit
a) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen Extraktionsanlagen mit Ethanol ohne Erwärmen,
b) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden oder
c) Mikroorganismen sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte verwendet werden
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der Herstellung der Darreichungsform dienen
4.4Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin 
4.5Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle 
4.6Anlagen zur Herstellung von Ruß 
4.7Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile 
4.8Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung von 3 Tonnen oder mehr je StundeAnlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als 3 Tonnen je Stunde
4.9Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag 
4.10-Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag


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