umwelt-online: 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung Fassung 1985/1993(2)

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5.Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen
5.1Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mitAnlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit
 a) Lacken, die organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 250 Kilogramm oder mehr je Stunde eingesetzt werden,a) Lacken, die organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 25 Kilogramm bis weniger als 250 Kilogramm je Stunde eingesetzt werden,
 b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, oderb) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt, oder
 c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 250 Kilogramm organischen Lösungsmitteln oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffenc) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 25 Kilogramm bis weniger als 250 Kilogramm organischer Lösungsmittel je Stunde, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen
5.2Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben und LackeAnlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit Farben oder Lacke
 a) organische Lösungsmittel mit einem Massenanteil von mehr als 50 vom Hundert an Ethanol enthalten und insgesamt 500 Kilogramm je Stunde oder mehr organische Lösungsmittel eingesetzt werden, odera) organische Lösungsmittel mit einem Massenanteil von mehr als 50 vom Hundert an Ethanol enthalten und insgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 500 Kilogramm je Stunde organische Lösungsmittel eingesetzt werden, oder
 b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 250 Kilogramm je Stunde oder mehr eingesetzt werden, ausgenommen Anlagen, in denen hochsiedende Öle als Lösungsmittel ohne Wärmebehandlung eingesetzt werdenb) sonstige organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 25 Kilogramm bis weniger als 250 Kilogramm je Stunde eingesetzt werden, ausgenommen Anlagen, in denen hochsiedende Öle als Lösungsmittel ohne Wärmebehandlung eingesetzt werden
5.3--
5.4-Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen
5.5 Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von Phenol- oder Kresolharzen
5.6 Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl
5.7-Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu
a) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder Faser-Formmassen) oder
b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche
5.8-Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt
5.9 Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird
5.10-Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel
5.11-Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischen Polyurethangranulaten


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6.Holz, Zellstoff
6.1Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen 
6.2Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur fahrikmäßigen Herstellung von Papier und Pappe bestehen, soweit die Bahnlänge des Papiers oder der Pappe bei einer Maschine 75 Meter oder mehr beträgt
6.3Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder Holzfasermatten 
6.4 Anlagen zur Herstellung von Wellpappe


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7.Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
7.1Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von Schweinen mit 
a) 7000 Hennenplätzen,
b) 14000 Junghennenplätzen,
c) 14000 Mastgeflügelplätzen,
d) 7000 Truthühnermastplätzen,
e) 700 Mastschweineplätzen oder
f) 250 Sauenplätzen
oder mehr; bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen
7.2Anlagen zum Schlachten vonAnlagen zum Schlachten von
 a) 5000 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht Geflügel odera) 500 bis weniger als 5000 Kilogramm Lebendgewicht Geflügel oder -
 b) 40.000 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht sonstiger Tiereb) 8000 bis weniger als 40.000 Kilogramm Lebendgewicht sonstiger Tiere
 je Wocheje Woche
7.3Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit Ausnahme der Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche 
7.4Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer HerkunftAnlagen zur Verarbeitung von Kartoffeln, Gemüse, Fleisch oder Fisch für die menschliche Ernährung, soweit 1 Tonne dieser Nahrungsmittel je Tag oder mehr durch Erwärmen verarbeitet wird, ausgenommen
- Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen und
- Küchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen und
7.5Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren, ausgenommen
- Anlagen in Gaststätten und
- Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1 000 Kilogramm Fleisch- oder Fischwaren je Woche
7.6-Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder Mägen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Därme oder Mägen je Tag behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4000 Kilogramm sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen
7.7-Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von Kälbermägen zur Labgewinnung, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Kälbermägen je Tag eingesetzt werden als beim Schlachten von weniger als 4000 Kilogramm Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen
7.8Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim 
7.9Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut 
7.10Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehandelter Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene Tierhaare in Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden 
7.11Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene Knochen in
- Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und
- Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden
7.12Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanlagen gesammelt oder gelagert werden 
7.13-Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle je Tag behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4000 Kilogramm sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen
7.14-Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen
7.15Kottrocknungsanlagen 
7.16Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl 
7.17Anlagen zur Aufbereitung oder zur ungefassten Lagerung von FischmehlAnlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können
7.18Garnelendarren (Krabbendarren) oder Kochereien für Futterkrabben-
7.19-Anlagen, in denen Sauerkraut hergestellt wird, soweit 10 Tonnen Kohl oder mehr je Tag verarbeitet werden
7.20-Malzdarren
7.21Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 500 Tonnen je Tag oder mehrMühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 100 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen je Tag
7.22-Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen, ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen
7.23Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder Öle, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt 
7.24Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker 
7.25-Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbstgewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb
7.26-Hopfen-Schwefeldarren
7.27-Melassebrennereien, Biertrebertrocknungsanlagen und Brauereien mit einem Ausstoß von 5000 hl Bier oder mehr je Jahr
7.28-Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Verwendung von Säuren
7.29-Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Leistung von jeweils 250 Kilogramm oder mehr je Stunde
7.30-Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Leistung von 75 Kilogramm oder mehr je Stunde
7.31-Anlagen zur Herstellung von
a) Lakritz,
b) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder
c) thermischen Veredlung von Kakao- oder Schokoadenmasse
7.32-Anlagen zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen mit Sprühtrocknern
7.33-Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak


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8.Verwertung und Beseitigung von Reststoffen und Abfällen
8.1Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen oder Gegenständen durch Verbrennen; für Anlagen zur Beseitigung von Stoffen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten, gilt das Genehmigungserfordernis auch, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden-
8.2Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen) 
8.3Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen durch VerbrennenAnlagen zur thermischen Behandlung
a) edelmetallhaltiger Rückstände einschließlich der Präparation, soweit die Menge der Ausgangsstoff e 10 Kilogramm oder mehr pro Tag beträgt, oder
b) von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, wie z.B. Walzzunder, Aluminiumspäne
8.4Anlagen, in denen feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung finden, aufbereitet werden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werdenAnlagen, in denen
a) feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung finden, aufbereitet werden, mit einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Stunde oder
b) Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde
8.5Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatzleistung von mehr als 10 Tonnen je Stunde (Kompostwerke)Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatzleistung von 0,75 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen je Stunde
8.6Anlagen zur chemischen Aufbereitung von cyanidhaltigen Konzentraten, Nitriten, Nitraten oder Säuren, soweit hierdurch eine Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll; Nummer 4.1 bleibt unberührt 
8.7Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, der nicht ausschließlich am Standort der Anlage entnommen wirdAnlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, der ausschließlich am Standort der Anlage entnommen wird
8.8Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen 
8.9-Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks; Nummer 3.14 bleibt unberührt
8.10Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes
8.11-Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen
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9.Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen
9.1Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 30 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1000 Kubikzentimeter handelta) Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1000 Kubikzentimeter handelt, mit einer Lagermenge von insgesamt 30 Tonnen oder mehr,
b) sonstige Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen
9.2Anlagen, die der Lagerung von Mineralöl, flüssigen Mineralölerzeugnissen oder Methanol aus anderen Stoffen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 50.000 Tonnen oder mehr dienenAnlagen, die der Lagerung von
a) 5000 Tonnen bis weniger als 50.000 Tonnen Mineralölerzeugnissen, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (1013 mbar) über 20 °C liegt,
b) von 5000 Tonnen bis weniger als 50.000 Tonnen Methanol aus anderen Stoffen als Mineralöl oder
c) 10.000 Tonnen bis weniger als 50.000 Tonnen Mineralöl oder sonstiger flüssiger Mineralölerzeugnisse
in Behältern dienen
9.3Anlagen, die der Lagerang von 200 Tonnen oder mehr Acrylnitril dienenAnlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen . bis weniger als 200 Tonnen Acrylnitril dienen
9.4Anlagen, die der Lagerung von 75 oder mehr Tonnen Chlor dienenAnlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen Chlor dienen
9.5Anlagen, die der Lagerung von 250 Tonnen oder mehr Schwefeldioxid dienenAnlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 250 Tonnen Schwefeldioxid dienen
9.6Anlagen, die der Lagerung von 2000 Tonnen oder mehr flüssigen Sauerstoffs dienenAnlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen bis weniger als 2000 Tonnen flüssigen Sauerstoffs dienen
9.7Anlagen, die der Lagerung von 500 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitratbaltiger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienenAnlagen, die der Lagerung von 25 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienen
9.8Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Alkalichlorat dienenAnlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Alkalichlorat dienen
9.9Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihrer Wirkstoffe dienenAnlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihrer Wirkstoffe dienen
9.10Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt 
9.11-Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit 200 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt; für nur saisonal genutzte Getreideannahmestellen tritt die Genehmigungspflicht erst bei einer Umschlagsleistung von 400 Tonnen oder mehr je Tag ein
9.12Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Schwefeltrioxid dienenAnlagen, die der Lagerung von 15 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Schwefeltrioxid dienen
9.13Anlagen, die der Lagerung von 2 500 Tonnen oder mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienenAnlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen bis weniger als 2 500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienen
9.14Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder mehr Ammoniak dienenAnlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen Ammoniak dienen
9.15Anlagen, die der Lagerung von 0,75 Tonnen oder mehr Phosgen dienenAnlagen, die der Lagerung von 0,075 Tonnen bis weniger als 0,75 Tonnen Phosgen dienen
9.16Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Schwefelwasserstoff dienenAnlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Schwefelwasserstoff dienen
9.17Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Fluorwasserstoff dienenAnlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Fluorwasserstoff dienen
9.18Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehr Cyanwasserstoff dienenAnlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen Cyanwasserstoff dienen
9.19Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Schwefelkohlenstoff dienenAnlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen
9.20Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Brom dienenAnlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Brom dienen
9.21Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Acetylen dienenAnlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger
als 50 Tonnen Acetylen (Ethin) dienen
9.22Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder mehr Wasserstoff dienenAnlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen Wasserstoff dienen
9.23Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Ethylenoxid dienenAnlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Ethylenoxid dienen
9.24Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Propylenoxid dienenAnlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Propylenoxid dienen
9.25Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Acrolein dienenAnlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Acrolein dienen
9.26Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration > 90%) dienenAnlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration > 90%) dienen
9.27Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Brommethan dienenAnlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Brommethan dienen
9.28Anlagen, die der Lagerung von 0,15 Tonnen oder mehr Methylisocyanat dienenAnlagen, die der Lagerung von 0,015 Tonnen bis weniger als 0,15 Tonnen Methylisocyanat dienen
9.29Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienenAnlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen
9.30Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr 1,2-Dibromethan dienenAnlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen 1,2-Dibromethan dienen
9.31Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienenAnlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen
9.32Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienenAnlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Diphenylmethandiisocyanat dienen
9.33Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Toluylendiisocyanat (TDI) dienenAnlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Toluylendnsocyanat dienen
9.34Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehr sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienenAnlagen, die der Lagerung von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen
9.35Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen dienenAnlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen dienen
9.36-Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 2 500 Kubikmetern oder mehr


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10.Sonstiges
10.1Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern und ortsbewegliche Mischladegeräte 
10.2Anlagen zur Herstellung von Zellhorn 
10.3Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu Lacken oder Druckfarben auf der Basis von Cellulosenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 vom Hundert beträgt 
10.4 Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von Naturasphalt
10.5 Pechsiedereien
10.6 Anlagen zur Reinigung oder zum Aufbereiten von Sulfatterpentinöl oder Tallöl
10.7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen, ausgenommen Anlagen, in denen -
- weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder
- ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird -
10.8 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lösemittel enthalten und von diesen eine Tonne je Stunde oder mehr eingesetzt werden; Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln mit einer Leistung von einer Tonne oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden; Nummer 4.1 bleibt unberührt
10.9 Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen; Nummer 4.1 bleibt unberührt
10.10-Anlagen zum Färben von Flocken, Garnen oder Geweben unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen, wenn die Färbekapazität täglich 1 Tonne Flocken, Garne oder Gewebe übersteigt, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden
10.11-Anlagen zum Bleichen von Garnen oder Geweben unter Verwendung von alkalischen Stoffen, Chlor oder Chlorverbindungen
10.15-Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen mit einer Leistung von 300 Kilowatt oder mehr
10.16-Prüfstände für oder mit Luftschrauben, Rückstoßantrieben oder Strahltriebwerken
10.17-Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dienen, ausgenommen Modellsportanlagen
10.18-Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen, und Schießplätze
10.19-Anlagen zur Luftverflüssigung mit einem Durchsatz von 25 Tonnen Luft je Stunde oder mehr
10.20-Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren
10.21-Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkessel- wagen, Straßentankfahrzeugen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenommen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigt werden
10.22 Begasungs- und Sterilisationsanlagen, soweit der Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisationskammer 1 Kubikmeter oder mehr beträgt und sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden
10.23-Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter Textilien je Stunde behandelt werden
10.24-Krematorien
10.25Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 30 Tonnen Ammoniak oder mehrKälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 bis weniger als 30 Tonnen Ammoniak
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