Regelwerk |
8. BImSchV - Rasenmäherlärm-Verordnung
Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Fassung vom 13. Juli 1992
(BGBl. I S. 248; 1993 S. 512, 1329, 2436; 2000 S. 632; 29.08.2002 S. 3478 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-8-8
Zur Nachfolgeregelung "32. BImschV"
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und den Betrieb von Rasenmähern.
(2) Rasenmäher im Sinne dieser Verordnung sind motorbetriebene Geräte, die zum Schneiden von Gras bestimmt sind, unabhängig davon, wodurch das Schneiden bewirkt wird.
(3) Die § § 2 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
§ 2 Inverkehrbringen
(1) Rasenmäher dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Geräuschemissionswerte sind Schalleistungspegel (LwA) sowie Schalldruckpegel (LwA) am Bedienerplatz.
§ 3 Zulässige Geräuschemissionswerte
(1) Der zulässige Schalleistungspegel beträgt je nach Schnittbreite des Rasenmähers:
Schnittbreite des Rasenmähers | Zulässiger Schalleistungspegel in Dezibel (A); bezogen auf ein Pikowatt | |
bis | 50 cm | 96 |
über 50 cm bis | 120 cm | 100 |
über | 120 cm | 105 |
Die Schalleistungspegel wird nach Anhang 1 der Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern (ABl, EG Nr. L 200 S. 171), geändert durch die Richtlinie 88/180/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. EG Nr. L 81 S. 69), ermittelt.
(2) Für Rasenmäher mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm beträgt der zulässige Schalldruckpegel am Bedienerplatz 90 Dezibel (A).
(3) Der Schalldruckpegel am Bedienerplatz wird nach Anhang I A der Richtlinie 84/538/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern (ABl. EG Nr. L 300 S. 171). geändert durch die Richtlinie 88/181/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. EG Nr. L 81 S. 71). ermittelt.
(4) Werden die Anhänge der in Absatz 1 und Absatz 3 genannten Richtlinie ins Verfahren nach Artikel 8 dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt angepaßt, so gelten sie in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung. Die Änderungen gelten von dem Tage an. den die Richtlinie bestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung. so gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats an.
§ 4 Übereinstimmungsbescheinigung und Prüfprotokoll 00a
(1) Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat in einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der in § 3 Abs. 2 genannten Richtlinie in eigener Verantwortung die Übereinstimmung des Rasenmähers mit den Anforderungen der Richtlinie zu bestätigen. Die Bescheinigung ist in deutscher Sprache abzufassen und dem Rasenmäher beizufügen; sie kann auf der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein wiedergegeben werden.
(2) Grundlage der Übereinstimmungsbescheinigung sind Prüfprotokolle, die ihr den Rasenmähertyp von Meßstellen ausgestellt werden. Die Meßstellen werden von den zuständigen obersten Landesbehörden oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden bekanntgegeben. Prüfprotokolle von Meßstellen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bekanntgegeben worden sind, stehen den Prüfprotokollen nach Satz 1 gleich.
§ 5 Kennzeichnung
Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat auf dem Rasenmäher gut sichtbar und dauerhaft die Herstellerkennzeichen, die Typbezeichnung und den in Dezibel (A) ausgedrückten und vom Hersteller gewährleisteten Schalleistungspegel, bezogen auf ein Pikowatt, sowie bei Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm den in Dezibel (A) ausgedrückten Schalldruckpegel am Bedienerplatz, bezogen auf 20 Mikropascal, nach Anhang III der in § 3 Abs. 3 genannten Richtlinie anzugeben.
§ 6 Regelung des Betriebs
(1) Rasenmäher außer solchen im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden,
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr Rasenmäher betrieben werden, die
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
(4) Weitergehende Bestimmungen, vor allem zum Schutz der Mittags- und Nachtruhe oder besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Rasenmäher gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringe, die
§ 8 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften.
(1) (Inkrafttreten)
(2) Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden auf Rasenmäher, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in den Verkehr gebracht wurden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Anwendungsbereich dieser Verordnung geändert wird; an die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung.
ENDE |