3.2.6 Darlegung der störfallverhindernden Vorkehrungen
In der Sicherheitsanalyse muß nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung dargelegt sein, wie die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung gestellten Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen erfüllt werden.
Dabei müssen im einzelnen die Gesichtspunkte berücksichtigt sein, die in den Nummern 1 und 3 des Anhangs zu dieser Verwaltungsvorschrift enthalten 1sind.
Die Anforderungen des § 4 der Verordnung sind nicht abschließend; es kann daher die Beschreibung weiterer Vorkehrungen erforderlich sein.
Aus der Sicherheitsanalyse muß sich ergeben, welche Gefahrenquelle in Betracht gezogen worden ist und welche Ereignisabläufe, die zu einem Störfall führen können, durch welche Vorkehrungen ausgeschlossen werden.
Ferner muß in der Sicherheitsanalyse eine Bewertung enthalten sein, ob die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung getroffen sind.
Dabei müssen auch die für die Anlage typischen Gefahren dargestellt sein.
Soweit Gefahren mit unterschiedlichen Folgen auftreten können (z.B. akute oder chronische Gesundheitsschäden, Sachschäden), müssen diese angegeben sein.
3.2.7 Angaben über Störfallauswirkungen
In der Sicherheitsanalyse müssen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung Angaben über die Auswirkungen enthalten sein, die sich aus einem Störfallergeben können.
Die Beschreibung der Störfallauswirkungen dient der Beurteilung, ob der Betreiber hinreichende Vorkehrungen getroffen hat, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zuhalten (§ 3 Abs. 3 der Verordnung). Dabei müssen auch die Auswirkungen eines Störfalls beschrieben sein, dessen Analyse für die Katastrophenschutzplanung notwendig ist. Soweit Störfälle in verschiedenen Erscheinungsformen auftreten können(Freiwerden, Entstehen, Inbrandgeraten oder Explodieren eines Stoffes nach Anhang II der Verordnung), müssen diese beschrieben sein.
Bei der Beschreibung der Störfallauswirkungen können die Vorkehrungen berücksichtigt sein, die in der Anlage zur Begrenzung von Störfallauswirkungen getroffen sind (Nr. 3.2.8).
Die Angaben sollen, soweit sie nicht beschreibender Natur sind, in Zahlenwerten ausgedrückt sein; sie müssen (z.B. durch Rechnungen, Abschätzungen oder Übertragung von Erfahrungen) plausibel gemacht sein.
Annahmen, die in diesem Zusammenhang getroffen werden, müssen begründet sein; soweit es sich dabei um modellhafte Abschätzungen handelt, sind die Annahmen und Voraussetzungen, unter denen die Ergebnisse gewonnen wurden, anzugeben.
Zu den Angaben gehören, je nach Art des Stoffes
- Angaben zur Stoff- oder Energiefreisetzung, wie
- Art, Menge, Zustand des Schadstoffs,
- Wirkung des freigesetzten Schadstoffs, soweit bekannt (kurz-, mittel-, langfristig; akut-toxisch; chronisch-toxisch),
- Freisetzungsort (z.B. Anlageteil, Höhe über Erdboden).
- Dauer der Freisetzung;
- Angaben zur Ausbreitung, wie
- Ausbreitungsart und -pfad, insbesondere Stofftransport (Fahne, Wolke, Flüssigkeitsstrom), Energietransport (Druckwelle, Wärmestrahlung),
- betriebs- und störfalltypische Randbedingungen (thermischer Auftrieb, Turbulenzen),
- Bebauung in der Umgebung (Art, Höhe, Lage),
- Bodengestaltung der Umgebung (Erhebungen, Bewuchs, Gewässer),
- sonstige Hindernisse (Art, Höhe, Lage),
- chemische und physikalische Umsetzungen (chemische Reaktion, Kondensation, Sorption);
- Angaben zur Einwirkung, wie
- Art und zeitlicher Verlauf der Schadstoffkonzentration (Atmosphäre, Boden oder Gewässer, Niederschlag), bei luftgetragener Emission für die ungünstigste und mittlere Wetterlage sowie von Druck, Temperatur,
- Größe des Gefahrenbereichs,
- Bebauung (Nutzungsart, Bewohnerzahl),
- wirtschaftliche Nutzung von unbebautem Gelände,
- besondere Nutzungen (Krankenhaus, Schule, Durchgangsstraße);
- Angaben zu möglichen Schäden, wie
- Abschätzung der gesundheitlichen Schäden,
- Sachschäden an Einrichtungen außerhalb der Anlage.
3.2.8 Darlegung der störfallbegrenzenden Vorkehrungen
In der Sicherheitsanalyse muß nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung dargelegt sein, wie die nach § 3 Abs. 3 der Verordnung gestellten Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen erfüllt werden.
Dabei müssen im einzelnen die Gesichtspunkte berücksichtigt sein, die in den Nummern 2 und3 des Anhangs zu dieser Verwaltungsvorschrift enthalten sind.
Die Anforderungen des § 5 der Verordnung sind nicht abschließend; es kann daher die Beschreibung weiterer Vorkehrungen erforderlich sein.
Aus der Sicherheitsanalyse muß sich ergeben, aus welchen Gründen die beschriebenen Vorkehrungen im Hinblick auf die Erfüllung der in § 3 Abs.3 der Verordnung enthaltenen Sicherheitspflicht als ausreichend angesehen werden.
4 Zu § 8 (Fortschreibung der Sicherheitsanalyse)
Nach § 8 der Verordnung ist die Sicherheitsanalyse fortzuschreiben, wenn
- der Stand der Sicherheitstechnik im Hinblick auf die betreffende Anlage fortgeschritten ist oder
- wesentliche neue Erkenntnisse, z.B. im Hinblick auf die Stoffdaten, Reaktionskenngrößen, Korrosionsverhalten von Werkstoffen oder Wirkungsdaten von Stoffen vorliegen, die für die Beurteilung der Gefahren von Bedeutung sind.
5 Zu § 9 (Bereithalten der Sicherheitsanalyse)
5.1 Bereithalten und Vorlage der Sicherheitsanalyse
Nach § 9 Satz 1 der Verordnung ist die Sicherheitsanalyse ständig bereitzuhalten.
Dieser Verpflichtung genügt der Betreiber der Anlage nur, wenn er eine Ausfertigung der Sicherheitsanalyse im Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlage jederzeit verfügbar hält.
Diese Verpflichtung muß nach § 12Abs. 2 Satz 1 der Verordnung unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung, also seit dem 1. September 1980 erfüllt werden; die Sicherheitsanalyse muß spätestens ab 1. September 1982 bereitgehalten werden.
Eine Fristverlängerung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung kommt nur bis zum 31. August 1983 in Betracht.
Der Betreiber hat nach § 9 Abs. 1 der Verordnung ferner die Sicherheitsanalyse der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Behörde kann verlangen, daß ihr eine Ausfertigung der Sicherheitsanalyse zur Prüfung und, soweit hierzu erforderlich, zum Verbleib in der Dienststelle überlassen wird.
Die Behörde kann auch die Vorlage von Unterlagen verlangen, auf die in der Sicherheitsanalyse Bezug genommen wird.
5.2 Behördliche Prüfung der Sicherheitsanalyse
Die Behörde (Genehmigungs- oder Überwachungsbehörde) hat die Sicherheitsanalyse daraufhin zu prüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben
- nach Nr. 3.1.1 dieser Verwaltungsvorschrift vollständig,
- nach Nr. 3.1.2 dieser Verwaltungsvorschrift richtig und
- nach Nr. 3.1.3 dieser Verwaltungsvorschrift formgemäß
sind.
Bei dieser Prüfung muß die Behörde zu einem begründeten Urteil darüber gelangen, ob die Sicherheit des Betriebs- und eine ausreichende betriebliche Störfallabwehr gewährleistet sind und ob die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen getroffen sind.
Dabei ist die Prüfung, ob die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung getroffenen Vorkehrungen vollständig beschrieben sind, mit Hilfe des Anhangs zu dieser Verwaltungsvorschrift durchzuführen.
Bei der Prüfung der Sicherheitsanalyse kann es zweckmäßigsein, die Zusammenhänge an Hand der zugrunde gelegten systematischen Methoden zu prüfen (Nr. 3.1.1).
5.3 Ergänzung der Sicherheitsanalyse
Nach § 9 Satz 2 der Verordnung ist die Sicherheitsanalyse auf Verlangen der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen, wenn die in ihr enthaltenen Angaben für eine Beurteilung, ob die Sicherheitspflichten nach § 3 der Verordnung erfüllt werden, nicht ausreichen.
Das Ergänzungsverlangen ist konkret zu begründen.
Bei der Bemessung der Frist ist der Aufwand zu berücksichtigen, den der Betreiber für die Ergänzung benötigt.
.
1 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen
Nach § 4 der Verordnung hat der Betreiber die zur Verhinderung von Störfällen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Bei der Erfüllung dieser Pflicht können im einzelnen folgende Gesichtspunkte von Bedeutung sein:
1.1 Auslegungsbeanspruchungen
1.1.1 Beanspruchungen im bestimmungsgemäßen Betrieb, wie
- statische Belastungen,
- dynamische Belastungen (z.B. durch Druckstöße, Beschleunigungen).
- Belastungen durch die Dichte der Stoffe oder Stoffgemische,
- Druckbelastungen durch Innen- oder Außendruck, Druckanstiegsgeschwindigkeit,
- Belastungen durch sehr hohe, sehr tiefe oder stark schwankende Temperaturen,
- Belastungen, die sich aus der Betriebsweise ergeben (kontinuierlicher oder diskontinuierlicher Betrieb),
- Korrosionsbelastungen,
- umgebungsbedingte Belastungen (z.B. durch Wind, Schnee, Erdbeben, Bergschäden, Setzungen) .
1.1.2 Beanspruchungen bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, z.B. durch
- Brand,
- Explosion,
- Bildung zündfähiger Gemische,
- Versagen von Anlageteilen,
- Freisetzung von Stoffen,
- Bedienungsfehler,
Fehler bei der Auslegung und Fertigung von Anlageteilen,
- Montagefehler,
- Fehler bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,
- unerwartete chemische oder physikalische Reaktionen,
- Leckagen an Flanschen, Pumpen und anderen bewegten Teilen,
- Rohrabriß durch äußere mechanische Einwirkung,
- Riß von Schweißnähten,
- Korrosion,
- Wassereinbruch, Soleeinbruch,
- Stoffverwechslung,
- Dosierungsfehler,
- Lufteinbruch,
- Rührerbruch bzw. -stillstand,
- Ausfall der Kühlung,
- Ausfall von Instrumenten, Steuerungen etc.,
- Ausfall von Verriegelungselementen,
- Störung der Energiezu- und -abfuhr (z.B. Strom, Gas, Dampf, Kühlwasser, Kühlmittel, Luft),
- Wettereinfluß bei Freiluftanlagen, insbesondere Frosteinwirkung,
- Reaktionsbeschleunigung oder -verzögerung, insbesondere bei katalytischen Reaktionen,
- Temperaturanstieg,
- Druckanstieg,
- Anreicherung von Nebenprodukten oder Rückständen,
- Beeinflussung der Reaktion durch Katalysatoren oder Inhibitoren.
1.1.3 Auslegungskriterien und Lastannahmen nach einschlägigen Technischen Regelwerken, z.B.
- DIN-Normen,
- VDE-Bestimmungen,
- VDI-Richtlinien,
- DVGW-Arbeitsblätter,
- Technische Regelwerke für überwachungsbedürftige Anlagen(TRB/AD-Merkblätter, TRD, TRbF, TRGL, TRAC),
- Unfallverhütungsvorschriften,
- Richtlinien der gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- ABB-Vorschriften,
- VDS-Vorschriften,
- VdTÜV-Richtlinien,
- Werksnormen.
1.1.4 Sicherheitszuschläge im Hinblick auf besondere Belastungen, z.B.
- Konstruktionszuschläge,
- Wanddickenzuschläge.
1.2 Brand- und Explosionsschutz
1.2.1 Schutz gegen Ereignisse innerhalb der Anlage
1.2.1.1 Brandschutz
- Ersatz eines brennbaren Stoffes durch nicht brennbare oder schwer entflammbare Stoffe,
- Begrenzung der Mengen brennbarer Stoffe,
- dichter Einschluß aller brennbaren Stoffe,
- gefahrlose Ableitung austretender brennbarer Stoffe,
- Verhindern der Einwirkung von Luftsauerstoff, oxidierender oder anderer brandfördernder Stoffe auf brennbare Stoffe,
- Verhindern des Wirksamwerdens von Zündquellen,
- Beschränken der Mengen brennbarer, oxidierender oder anderer brandfördernder Stoffe auf das betriebsmäßig geringstmögliche Maß,
- sachgemäße Lagerung und Aufbewahrung brennbarer Stoffe,
- Errichten von Auffangräumen für brennbare Flüssigkeiten oder verflüssigte Gase,
- Beachtung des baulichen Brandschutzes,
- Einhalten ausreichender Abstände,
- Errichten ortsfester oder ortsbeweglicher Löschanlagen und -einrichtungen,
- Anlegen von Flucht-, Rettungs- und Angriffswegen.
1.2.1.2 Explosionsschutz
Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionen
- Verhindern oder Einschränken der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre,
- Verhindern der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre.
Maßnahmen zur Begrenzung von Explosionen und ihrer Auswirkungen
- druckfeste oder druckstoßfeste Bauweise,
- Explosionsunterdrückung,
- Explosionsabbruch,
- Explosionsdruckentlastung,
- Sicherheitsabstände,
- Ausblasebauart, Massivbauweise (Verbunkerung),
- sonstige.
1.2.2 Schutz gegen Ereignisse, die von außen auf die Anlage einwirken können Schutzmaßnahmen, z.B.
- ausreichender Abstand,
- bauliche Abtrennung durch Schutzwälle, Schutzmauern oder dergl.,
- Brandschutzisolierung.
- Berieselungseinrichtungen zur Kühlung,
- Bekämpfung äußerer Brände.
1.3 Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen
1.3.1 Einrichtungen, die warnen oder alarmieren
- bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Abweichungen von den zulässigen Betriebszuständen, z.B. Druck, Temperatur, Konzentration, Menge, Füllstand;
- bei Ausfall der Funktion sicherheitstechnisch bedeutsamer Aggregate, z.B. Kompressoren, Pumpen, Rührer, Ventilatoren;
- bei Ausfall der Versorgung mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Betriebsmitteln, z.B. Strom, Dampf, Steuerluft, Kühlwasser, Inertisierungsmittel;
- bei Brandentstehung oder bei Freisetzen von Stoffen.
1.3.2 Einrichtungen, die verhindern, daß
- sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen von den zulässigen Betriebszuständen auftreten; solche Einrichtungen sind z.B.Sicherheitsventile, Berstscheiben, Temperaturbegrenzer,Überfüllsicherungen, Verriegelungssysteme, Reaktionsstopper, Notkühlung;
- die Funktionen von sicherheitstechnisch bedeutsamen Aggregaten (Nr. 1.2)ausfallen; hierzu zählen Einrichtungen, die Ersatzfunktionen übernehmen oder Reserveaggregate in Betrieb setzen;
- die Versorgung mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Betriebsmitteln ausfällt; hierzu zählen Einrichtungen, die eine Reserveversorgung übernehmen.
1.3.3 Einrichtungen, die bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Störungen die Anlage, selbsttätig oder manuell ausgelöst, in einen sicheren Zustand überführen.
Dies sind z.B. Sicherheitsabschaltsysteme, Not-Aus-Systeme.
1.4 Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR)
1.4.1 Art und Auslegung der MSR-Einrichtung; zu berücksichtigen sind z.B.
- Möglichkeit eines Ausfalls oder Fehlfunktion sicherheitstechnisch bedeutsamer Komponenten des MSR-Systems und deren Auswirkung;
- Möglichkeit und Auswirkungen sicherheitstechnisch bedeutsamer Fehlbedienungen.
1.4.2 Zuverlässigkeit der MSR-Einrichtung. z.B. durch
- Verwendung geeigneter Geräte, deren Zuverlässigkeit (Begriffsbestimmung nach DIN 400421 nachgewiesen ist;
- Verwendung fehlersicherer oder selbstüberwachender Geräte;
- redundante Auslegung von MSR-Einrichtungen, d.h. Auslegung derart, daß die sicherheitstechnisch bedeutsamen Komponenten mehrfach vorhanden sind;
- entmaschte Auslegung von MSR-Einrichtungen, d.h. Auslegung derart, daß die mehrfach vorhandenen, sicherheitstechnisch bedeutsamen Komponenten voneinander unabhängig sind;
- diversitäre Auslegung von MSR-Einrichtungen, d.h. Auslegung derart, daß die sicherheitstechnische Funktion verschiedenartig erfüllt wird;
- regelmäßige Funktionsprüfungen in geeigneten Prüfintervallen.
1.5 Schutzmaßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter
- Einfriedung der Anlage oder der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile (z.B. mit Zäunen, Mauern) und deren Beleuchtung bei Dunkelheit;
- Unterbringung sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlageteile in besonders gesicherten Bereichen oder Räumen;
- Kontrolle des Zugangs zu sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteilen.
2 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
Nach § 5 der Verordnung hat der Betreiberdie zur Begrenzung von Störfallauswirkungen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Bei der Erfüllung dieser Pflicht können im einzelnen folgende Gesichtspunkte von Bedeutung sein:
2.1 Bautechnische Maßnahmen
- ausreichende Standfestigkeit;
- Schutz tragender Gebäudeteile gegen Brandeinwirkung, z.B. durch Brandschutzisolierung, Betonummantelung, Dämmschichtanstrich;
- feuerbeständige oder feuerhemmende Bauart.
2.2 Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
2.2.1 Sicherheitstechnische Einrichtungen und technische Schutzvorkehrungen
- Gaswarnanlagen innerhalb und außerhalb der Anlage;
- Auffangräume;
- Schutzmauern oder Schutzwälle;
- Wasserberieselungsanlagen, Wasser- oder Dampfschleieranlagen, Druckluftsperren oder Schlängel (Bildung von Auffangräumen auf Wasseroberflächen);
- Schnellschlußeinrichtungen;
- Konstruktive Gestaltung der Prozeßleitwarten gemäß VDI/VDE-Richtlinie 3546, Blatt 2.
2.2.2 Organisatorische Schutzvorrichtungen
- betriebliche Feuerwehr und Rettungsdienste;
- Erste Hilfe-Organisation, ärztliche Betreuung;
- gekennzeichnete Flucht-, Rettungs- und Angriffswege;
- Kennzeichnung von Gefahrenstellen;
- Bereitstellung persönlicher Schutzmittel.
2.3 Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
- Alarmierung der von der Gefahr innerhalb und außerhalb der Anlage Bedrohten;
- Alarmierung der zur Gefahrenabwehr vorgesehenen Einsatzkräfte;
- Regeln für das Verhalten der Beschäftigten im Gefahrenfall;
- Regeln für den Einsatz betrieblicher Kräfte zur Bekämpfung der Gefahr;
- Regelung der innerbetrieblichen Verantwortlichkeiten;
- Benachrichtigung außerbetrieblicher Institutionen.
2.4 Person oder Stelle
- Benennung,
- Erreichbarkeit.
3 Ergänzende Anforderungen
Nach § 6 der Verordnung hat der Betreiber die nach dieser Vorschrift erforderlichen ergänzenden Vorkehrungen zutreffen.
Bei der Erfüllung dieser Pflicht können im einzelnen folgende Gesichtspunkte von Bedeutung sein;
3.1 Überwachung und Wartung
- Kontrolle der sicherheitstechnisch bedeutsamen Betriebsbedingungen durch Meßgeräte in der Prozeßleitwarte oder vor Ort;
- Kontrolle sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlageteile, z.B. durch Kontrollgänge oder Fernüberwachung;
- Kontrolle der Versorgung mit den sicherheitstechnisch bedeutsamen Betriebsmitteln (z.B. Strom, Dampf.
Steuerluft, Kühlwasser, Inertisierungsmittel);
- Wartungsintervalle;
- Festlegung des zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebs erforderlichen Bedienungspersonals.
3.2 Ausführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten
- Art der Wartungs- und Reparaturarbeiten,
- angewandte allgemein anerkannte Regeln der Technik.
3.3 Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen
- ergonomisch zweckmäßige Gestaltung von sicherheitstechnisch bedeutsamen Bedienungs- und Anzeigeelementen und dergl.;
- Kennzeichnung sicherheitstechnisch bedeutsamer Bedienungs- und Anzeigeelemente und dergl.;
- Vorkehrungen zur Vermeidung von Verwechslungsgefahren hinsichtlich der Stoffe, die bestimmungsgemäß in der Anlage vorhanden sind, z.B. durch Etikettierung, Kennzeichnung, Musterentnahme, Eingangskontrolle, Verpackung;
- gegenseitige Verriegelung bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Schaltfolgen, Umstellungen, Umschaltungen;
- Sicherungen gegen unbeabsichtigte oder versehentliche Schalt- oder Stellvorgänge;
- Kommunikationsmittel für das Bedienungspersonal der Anlage.
3.4 Vorkehrungen gegen Fehlverhalten
- Bedingungen und Ablauf des bestimmungsgemäßen Betriebs einschließlich des An- und Abfahrens;
- Verhalten bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb
Personalschulung über
- Bedingungen und Ablauf des bestimmungsgemäßen Betriebs einschließlich An- und Abfahren;
- Verhalten bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und in Störfällen;
- die Eigenschaften der verwendeten Stoffe, insbesondere der Stoffe nach Anhang II zur Verordnung;
- Erfahrungen in Anlagen vergleichbarer Art.
3.5 Unterweisung der Arbeitnehmer über das Verhalten bei Störfällen
3.6 Schriftliche Unterlagen
3.6.1 Durchführung der Wartungs- und Reparaturarbeiten.
3.6.2 Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen.
3.6.3 Aufbewahrung der Unterlagen.
| ENDE | |