umwelt-online: 22. BImSchV ImmissionswerteVO (2)
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Ermittlung der Anforderungen für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln (PM10), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums | Anlage 1 |
I. Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
a) Schwefeldioxid
Gesundheitsschutz | Ökosystemschutz | |
Obere Beurteilungsschwelle | 60 % des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (75 µg/m3 dürfen nicht öfter als 3-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 60 % des Winter-Immissionsgrenzwertes (12 µg/m3) |
Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (50 µg/m3 dürfen nicht öfter als 3-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 40 % des Winter-Immissionsgrenzwertes (8 µg/m3) |
b) Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
Gesundheitsschutz (NO2) | Gesundheitsschutz (NO2) | Vegetationsschutz (NOx) | |
Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des 1-Stunden-Immissionsgrenzwertes (140 µg/m3 dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 80 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (32 µg/m3) | 80 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (24 µg/m3) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des 1-Stunden-Immissionsgrenzwertes (100 µg/m3 dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 65 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (26 µg/m3) | 65 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (19,5 µg/m3) |
c) Partikel
Gesundheitsschutz | Gesundheitsschutz | |
Obere Beurteilungsschwelle | 60 % des 24-Stundenwertes (30 µg/m3 dürfen nicht öfter als 7-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 14 µg/m3 als Jahresmittelwert |
Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des 24-Stundenwertes (20 µg/m3 dürfen nicht öfter als 7-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 10 µg/m3 als Jahresmittelwert |
d) Blei
Gesundheitsschutz | |
Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,35 µg/m3) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,25 µg/m3) |
e) Benzol
Gesundheitsschutz | |
Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwertes (3,5 µg/m3) |
Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des Immissionsgrenzwertes (2 µg/m3) |
f) Kohlenmonoxid
Gesundheitsschutz | |
Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwertes (7 mg/m3) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwertes (5 mg/m3) |
II. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist aufgrund der Konzentration während der vorhergehenden fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, falls sie in mindestens drei dieser fünf vorhergehenden Jahre überschritten wurde. Führt dies im Vergleich zu den gemäß Abschnitt I ermittelten Überschreitungen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so gilt die strengere Regelung.
Liegen Daten für weniger als fünf vorhergehende Jahre vor, können die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbunden werden, um die Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.
Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft | Anlage 2 |
Die folgenden Kriterien gelten für ortsfeste Messungen.
I. Großräumige Standortkriterien
a) Schutz der menschlichen Gesundheit
Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, sollten so gelegt werden, dass
Die Probenahmestellen sollten im Allgemeinen so gelegt werden, dass die Messung sehr begrenzter und kleinräumiger Umweltbedingungen in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird. Als Anhaltspunkt gilt, dass eine Probenahmestelle so gelegen sein sollte, dass sie für die Luftqualität in einem umgebenden Bereich von mindestens 200 m2 bei Probenahmestellen für den Verkehr und mehreren Quadratkilometern bei Probenahmestellen für städtische Hintergrundquellen repräsentativ ist.
Die Probenahmestellen sollten so weit wie möglich auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.
Es ist zu berücksichtigen, dass Probenahmestellen gegebenenfalls auf Inseln angelegt werden müssen, falls dies für den Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.
b) Schutz von Ökosystemen und Schutz der Vegetation
Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz von Ökosystemen oder zum Schutz der Vegetation vorgenommen werden, sollten so gelegt werden, dass sie mehr als 20 km von Ballungsräumen oder 5 km von anderen bebauten Gebieten, Industrieanlagen oder Bundesautobahnen oder mindestens vierspurigen Bundesfernstraßen entfernt sind. Als Anhaltspunkt gilt, dass eine Probenahmestelle so gelegen sein sollte, dass sie für die Luftqualität in einem umgebenden Bereich von mindestens 1.000 km2 repräsentativ ist. Unter Berücksichtigung der geografischen Gegebenheiten kann vorgesehen werden, dass eine Probenahmestelle in geringerer Entfernung gelegen oder für die Luftqualität in einem kleineren umgebenden Bereich repräsentativ ist.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Luftqualität auf Inseln bewertet werden muss.
II. Lokale Standortkriterien
Die folgenden Leitlinien sollten berücksichtigt werden, soweit dies praktisch möglich ist:
Die folgenden Faktoren sind unter Umständen ebenfalls zu berücksichtigen:
III. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl
Die Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, z.B. mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.
Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft | Anlage 3 |
I. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
a) Diffuse Quellen (Messung der urbanen Belastung einschließlich Verkehr)
Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets (Tausend) | Falls die maximale Konzentration die obere Beurteilungsschwelle überschreitet | Falls die maximale Konzentration zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt | Für SO2 und NO2 in Ballungsräumen, in denen die maximale Konzentration unter der unteren Beurteilungsschwelle liegt |
0 - 250 | 1 | 1 | nicht anwendbar |
250 - 499 | 2 | 1 | 1 |
500 - 749 | 2 | 1 | 1 |
750 - 999 | 3 | 1 | 1 |
1.000 - 1.499 | 4 | 2 | 1 |
1.500 - 1.999 | 5 | 2 | 1 |
2.000 - 2.749 | 6 | 3 | 2 |
2.750 - 3.749 | 7 | 3 | 2 |
3.750 - 4.749 | 8 | 4 | 2 |
4.750 - 5.999 | 9 | 4 | 2 |
> 6.000 | 10 | 5 | 3 |
Für Benzol, Kohlenmonoxid, NO2 und Partikel: einschließlich mindestens einer Messstation für städtische Hintergrundquellen und einer Messstation für den Verkehr |
b) Punktquellen (Messung im direkten Einwirkungsbereich ortsfester Anlagen)
Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden.
II. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz von Ökosystemen oder der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen
Falls die maximale Konzentration die obere Beurteilungsschwelle überschreitet | Falls die maximale Konzentration zwischen der der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt |
1 Station je 20.000 km2 | 1 Station je 40.000 km2 |
Im Falle von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Ökosysteme oder der Vegetation berechnet werden.
Datenqualitätsziele und Zusammenstellung der Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung | Anlage 4 |
I. Datenqualitätsziele
Die folgenden Ziele für die Datenqualität hinsichtlich der erforderlichen Genauigkeit der Beurteilungsmethoden sowie der Mindestzeitdauer und der Messdatenerfassung dienen als Richtschnur für Qualitätssicherungsprogramme.
Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide | Partikel und Blei | |
Kontinuierliche Messung 1 | ||
Genauigkeit | 15 % | 25 % |
Mindestdatenerfassung | 90 % | 90 % |
Orientierende Messung | ||
Genauigkeit | 25 % | 50 % |
Mindestdatenerfassung | 90 % | 90 % |
Mindestzeitdauer | 14 % (eine Messung wöchentlich nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig über das Jahr verteilt oder acht Wochen gleichmäßig über das Jahr verteilt) | 14 % (eine Messung wöchentlich nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig über das Jahr verteilt oder acht Wochen gleichmäßig über das Jahr verteilt) |
Modellberechnung | ||
Genauigkeit: | ||
Stundenmittelwerte | 50-60 % | |
Tagesmittelwerte | 50 % | noch nicht festgelegt 2 |
Jahresmittelwerte | 30 % | 50 % |
Objektive Schätzung | ||
Genauigkeit | 75 % | 100 % |
1) Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen können durchgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Genauigkeit mit einem Vertrauensbereich von 95 % in Bezug auf kontinuierliche Messungen bei 10 % liegt.
Stichprobenmessungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen.
2) Änderungen zur Anpassung dieses Punktes an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 96/62/EG erlassen |
Benzol | Kohlenmonoxid | |
Ortsfeste Messungen 1 | ||
Unsicherheit | 25 % | 15 % |
Mindestdatenerfassung | 90 % | 90 % |
Mindestzeitdauer | 35 % städtische und verkehrsnahe Gebiete (verteilt über das Jahr, damit die Werte repräsentativ für verschiedene Klima- und Verkehrsbedingungen sind) 90 % Industriegebiete | |
Orientierende Messung | ||
Unsicherheit | 30 % | 25 % |
Mindestdatenerfassung | 90 % | 90 % |
Mindestzeitdauer | 14 % (eine Messung wöchentlich nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig über das Jahr verteilt oder acht Wochen gleichmäßig über das Jahr verteilt) | 14 % (eine Messung wöchentlich nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig über das Jahr verteilt oder acht Wochen gleichmäßig über das Jahr verteilt) |
Modellberechnung | ||
Unsicherheit | ||
8-Stundenmittelwerte | - | 50 % |
Jahresmittelwerte | 50 % | - |
Objektive Schätzung | ||
Unsicherheit | 100 % | 75 % |
1) Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen können durchgeführt werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass die Unsicherheit, einschließlich der Unsicherheit aufgrund der Zufallsproben, das Qualitätsziel von 25 % erreicht. Stichprobenmessungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden. |
Die Messgenauigkeit ist definiert im "Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen" (ISO 1993) oder in ISO 5725-1 "Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen" (1994). Die Prozentangaben in der Tabelle gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den Immissionsgrenzwert bei einem Vertrauensbereich von 95 % (systematische Abweichung + zweimalige Standardabweichung). Die Genauigkeit von kontinuierlichen Messungen sollte so interpretiert werden, dass sie in der Nähe des jeweiligen Immissionsgrenzwertes gilt.
Die Genauigkeit von Modellberechnungen und objektiven Schätzungen ist definiert als die größte Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationswerte über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den Immissionsgrenzwert, ohne dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse berücksichtigt wird.
Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestzeitdauer erstrecken sich nicht auf Datenverlust aufgrund der regelmäßigen Kalibrierung oder der üblichen Wartung der Messgeräte.
II. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung
Die folgenden Informationen sollten für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen anstelle von Messungen andere Datenquellen als ergänzende Information zu Messdaten oder als alleiniges Mittel zur Luftqualitätsbeurteilung genutzt werden:
Wo dies möglich ist, sollten kartografische Darstellungen der Konzentrationsverteilung innerhalb jedes Gebiets und Ballungsraums erstellt werden.
Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid | Anlage 5 |
I. Referenzmethode zur Bestimmung von Schwefeldioxid
ISO/FDIS 10.498 (Normentwurf) Luft - Bestimmung von Schwefeldioxid - UV-Fluoreszenz-Verfahren. Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
II. Referenzmethode zur Bestimmung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden
ISO 7996: 1985 Luft - Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden - Chemilumineszenzverfahren. Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
III.A Referenzmethode für die Probenahme von Blei
Das im Anhang der Richtlinie 82/884/EWG des Rates vorgesehene Verfahren ist als Referenzverfahren für die Probenahme von Blei bis zu dem Zeitpunkt zu verwenden, zu dem der Immissionsgrenzwert nach § 5 der vorliegenden Verordnung erreicht werden muss. Danach ist das in Abschnitt IV dieser Anlage beschriebene Verfahren anzuwenden. Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
III.B Referenzmethode für die Analyse von Blei
ISO 9855: 1993 Luft - Bestimmung des partikelgebundenen Bleianteils in Schwebstaub mittels Filterprobenahme - Atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren. Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
IV. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM10-Konzentration
Als Referenzmethode ist die in der folgenden Norm beschriebene Methode zu verwenden:
EN 12.341 "Luftqualität - Felduntersuchung zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Probenahmeverfahren für die PM10-Fraktion von Partikeln". Das Messprinzip stützt sich auf die Abscheidung der PM10-Fraktion von Partikeln in der Luft auf einem Filter und die gravimetrische Massenbestimmung. Es können auch andere Verfahren verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden, oder ein anderes Verfahren, wenn nachgewiesen wird, dass dieses eine feste Beziehung zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit diesem Verfahren erzielten Ergebnisse um einen geeigneten Faktor korrigiert werden, damit gleichwertige Ergebnisse wie bei Verwendung der Referenzmethode erzielt werden.
V. Vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration
Eine geeignete vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration wird vorbereitet. Bis dieses Verfahren vorliegt, kann das Verfahren verwendet werden, das die zuständigen Behörden für angemessen halten.
VI. Referenzmethode für die Probenahme/Analyse von Benzol
Die Referenzmethode für die Messung von Benzol ist die aktive Probenahme auf eine Adsorptionskartusche, gefolgt von einer gaschromatographischen Bestimmung. Diese Methode wird derzeit von CEN genormt. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständigen Behörden Standardmethoden auf der Grundlage der gleichen Messmethode verwenden. Es kann auch eine andere Methode verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese gleichwertige Ergebnisse erbringt wie die obige Methode.
VII. Referenzmethode für die Analyse von Kohlenmonoxid
Referenzmethode für die Messung von Kohlenmonoxid ist die Methode der nicht dispersiven Infraspektronomie (NDIR), die derzeit von CEN genormt wird. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständigen Behörden Standardmethoden auf der Grundlage der gleichen Messmethode verwenden. Es kann auch eine andere Methode verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese gleichwertige Ergebnisse erbringt wie die obige Methode.
VIII. Referenz-/Modellberechnungstechniken
Derzeit können noch keine Referenz- / Modellberechnungstechniken angegeben werden.
In Plänen zur Verbesserung der Luftqualität zu berücksichtigende Informationen | Anlage 6 |
Nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EWG zu übermittelnde Informationen:
1. Ort des Überschreitens
2. Allgemeine Informationen
3. Zuständige Behörden
Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen
4. Art und Beurteilung der Verschmutzung
5. Ursprung der Verschmutzung
6. Lageanalyse
7. Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben
8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben
9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben
10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen ergänzen
Mindestinformation der Öffentlichkeit bei Überschreiten der Alarmschwellen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid | Anlage 7 |
Die Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten mindestens folgende Punkte umfassen:
Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums | Anlage 8 |
I. Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
Arsen | Kadmium | Nickel | B(a)P | |
Obere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwertes | 60 % (3,6 ng/m3) | 60 % (3 ng/m3) | 70 % (14 ng/m3) | 60 % (0,6 ng/m3) |
Untere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwertes | 40 % (2,4 ng/m3) | 40 % (2 ng/m3) | 50 % (10 ng/m3) | 40 % (0,4 ng/m3) |
II. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren während mindestens drei Kalenderjahren überschritten worden ist.
Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet werden.
Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren | Anlage 9 |
I. Großräumige Standortkriterien
Die Standorte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass
Der Standort der Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltbedingungen in unmittelbarer Nähe vermieden wird. In der Regel sollte eine Probenahmestelle in verkehrsnahen Zonen für die Luftqualität einer Fläche von nicht weniger als 200 Quadratmeter, an Industriestandorten für die Luftqualität einer Fläche von mindestens 250 Meter × 250 Meter, sofern möglich, und in Gebieten mit typischen städtischen Hintergrundwerten für die Luftqualität einer Fläche von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.
Besteht das Ziel in der Beurteilung von Hintergrundwerten, so sollten sich in der Nähe der Probenahmestelle befindliche Ballungsräume oder Industriestandorte, d. h. Standorte in einer Entfernung von weniger als einigen Kilometern, nicht auf die Messergebnisse auswirken.
Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist zumindest eine Probenahmestelle im Lee der Hauptwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt. Kommt § 16 Abs. 3 zur Anwendung, so sollten die Probenahmestellen so aufgestellt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.
Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind. Sofern sinnvoll, sollten sie mit Probenahmestellen für die PM10-Fraktion zusammengelegt werden.
II. Kleinräumige Standortkriterien
Folgende Leitlinien sollten so weit wie praktisch möglich eingehalten werden:
Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:
III. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl
Die Verfahren für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase vollständig dokumentiert werden, z.B. mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, um sicherzustellen, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.
IV. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
Mindestanzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Zielwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen.
a) Diffuse Quellen
Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets (Tausend) | Wenn die maximalen Konzentrationen die obere Beurteilungsschwelle überschreiten * | Wenn die maximalen Konzentrationen zwischen der oberen und unteren Beurteilungsschwelle liegen | |
As, Cd, Ni | B(a)P | As, Cd, Ni, B(a)P | |
0 - 749 | 1 | 1 | 1 |
750 - 1.999 | 2 | 2 | 1 |
2.000 - 3.749 | 2 | 3 | 1 |
3.750 - 4.749 | 3 | 4 | 2 |
4.750 - 5.999 | 4 | 5 | 2 |
> 6000 | 5 | 5 | 2 |
*) Es ist mindestens eine Messstation für typische städtische Hintergrundwerte und für Benzo(a)pyren auch eine verkehrsnahe Messstation einzubeziehen, ohne dadurch die Zahl der Probenahmestellen zu erhöhen. |
b) Punktquellen
Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung festgelegt werden.
Die Orte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß Artikel 2 Nr. 11 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung kontrolliert werden kann.
Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Luftqualität von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren | Anlage 10 |
I. Datenqualitätsziele
Folgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die Qualitätssicherung dienen:
Benzo(a)pyren | Arsen, Kadmium und Nickel | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe außer Benzo(a)pyren, gesamtes gasförmiges Quecksilber | Gesamtablagerung | |
Unsicherheitsgrad | ||||
ortsfeste und orientierende Messungen | 50 % | 40 % | 50 % | 70 % |
Modell | 60 % | 60 % | 60 % | 60 % |
Mindestdatenerfassung | 90 % | 90 % | 90 % | 90 % |
Mindestzeiterfassung | ||||
ortsfeste Messungen | 33 % | 50 % | - | |
orientierende Messungen*) | 14 % | 14 % | 14 % | 33 % |
*) Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen. |
Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95 Prozent ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß den Prinzipien des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13.005-1999 vom Juni 1999), den ISO 5725:1994 (DIN ISO Teil 1 vom November 1997)-Verfahren und den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität - Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14.377: 2002 E vom Januar 2002) errechnet. Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von 95 Prozent. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Zielwerts. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um verfälschte Ergebnisse zu vermeiden.
Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine 24-stündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo(a)pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommene Einzelproben können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Empfohlen wird eine 24-stündige Probenahme auch für die Messung der Arsen-, Kadmium- und Nickelkonzentrationen. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.
Anstelle einer "bulk-Probenahme" kann eine "wetonly"-Probenahme verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10 Prozent ausmacht. Die Ablagerungsraten sollten generell in Mikrogramm pro Quadratmeter und Tag angegeben werden.
Eine Mindestzeiterfassung, die unter dem in der Tabelle angegebenen Wert liegt, jedoch nicht weniger als 14 Prozent bei ortsfesten Messungen und 6 Prozent bei orientierenden Messungen, ist ausreichend, wenn nachgewiesen wird, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent für den Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11.222:2002 - "Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen" vom Dezember 2002 eingehalten wird.
DIN EN- und DIN ISO-Normen, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
II. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität
Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells und Informationen über die Unsicherheit zusammenzustellen. Die Unsicherheit von Modellen wird als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationen über ein ganzes Jahr definiert, wobei der genaue Zeitpunkt des Auftretens keine Berücksichtigung findet.
III. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken
Werden objektive Schätzungstechniken verwendet, so darf die Unsicherheit 100 Prozent nicht überschreiten.
IV. Standardbedingungen
Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Umgebungsbedingungen.
Referenzmethoden für die Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen | Anlage 11 |
I. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft
DIN EN 14.902: Außenluftbeschaffenheit - Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes; Ausgabe: Oktober 2005.
Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
II. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft
III. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft
IV. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können nationale Methoden angewendet werden.
DIN ISO-Normen, auf die in den Abschnitten I bis IV verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
V. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen
Für die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen.
___________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates 85/203/EWG vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (ABl. EG Nr. L 87 S. 1) in der Fassung der Änderung durch Artikel 9 der Richtlinie 1999/30/EG (ABl. EG Nr. L 163 S. 41) sowie der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55), der Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. EG Nr. L 163 S. 41), der Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (ABl. EG Nr. L 313 S. 12, ABl. EG Nr. L 111 S. 31) und der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. EU Nr. L 23 S. 3) in deutsches Recht.
ENDE |