Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
Vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2006 S. 3392)
Auf Grund des § 27 Abs. 4 und des § 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
Die Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden in der Kurzbezeichnung die Wörter "und Emissionsberichte" gestrichen.
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), geändert worden ist, genannt sind: 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11 (Spalte 2); 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchstaben A und d bis zu 40.000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j und Spalte 2); 7.2 (Spalte 2); 7.3 (Spalte 2); 7.4 (Spalte 2); 7.5 (Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19 (Spalte 2); 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32 (Spalte 2); 7.33; 8.4; 8.5; 8.9 (Spalte 2); 8.12 (Spalte 2); alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2 und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15 (Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; 10.25. | "Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, genannt sind: 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchstaben A und d bis zu 40.000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j, die Regelung über gemischte Bestände nach dem Buchstaben j und Spalte 2); 7.2; 7.3 (Spalte 2); 7.4; 7.5 (Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19; 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32; 7.33; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; 8.15; alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2 und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15 (Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; 10.25." |
3. In § 1 Satz 2 werden die Wörter "oder ein Emissionsbericht" gestrichen.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1 Betriebseinrichtung
eine oder mehrere in Anhang 1 aufgeführte Anlagen eines Betreibers an demselben Standort,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und des Emissionsberichts" gestrichen.
b) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Anhang 2" durch das Wort "Anhang" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Der Betreiber einer Betriebseinrichtung hat einen Emissionsbericht abzugeben, der dem Anhang 3 entspricht und Angaben über die im Anhang 4 genannten Stoffe enthält, soweit die dort genannten Schwellenwerte überschritten sind.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Emissionserklärung und Emissionsbericht sind" durch die Wörter "Die Emissionserklärung ist" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Bei Emissionserklärungen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen. | "Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen." |
6. § 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger
(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung und den Emissionsbericht ist das Kalenderjahr 2004. Anschließend sind für jedes dritte Kalenderjahr eine Emissionserklärung und ein Emissionsbericht abzugeben. (2) Die Emissionserklärung und der Emissionsbericht sind bis zum 30. April des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 15. Juni verlängern. Für einen Emissionsbericht kann eine Fristverlängerung nur erfolgen, wenn die spätere Abgabe dessen rechtzeitige Weiterleitung an die Kommission nach Absatz 4 nicht erschwert. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung oder für einen Emissionsbericht muss spätestens bis zum 31. März des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden. (3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung oder eines Emissionsberichts ist verpflichtet, wer die Anlage oder die Betriebseinrichtung im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage oder die Betriebseinrichtung während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage oder die Betriebseinrichtung betrieben worden ist. (4) Für die zusammenfassende Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Abs. 4 der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 17. Juli 2000 (ABl. Nr. L 192 S. 36) über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) übermittelt die nach Landesrecht zuständige Behörde die Emissionsberichte in elektronischer Form bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder an die von diesem beauftragte Stelle. | " § 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger
(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung ist das Kalenderjahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben. (2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung muss spätestens biszum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden. (3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist verpflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist." |
7. Die Anhänge werden wie folgt geändert:
a) Die Anhänge 1, 3 und 4 werden aufgehoben.
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Betriebseinrichtung | Anhang 1 |
Anlagen 1, aus denen sich eine Betriebseinrichtung zusammensetzt | Nummer gemäß Anhang I der RL 96/61/EG | Quellenkategorien, deren NOSE-P-Code in der Entscheidung 2000/479/EG Anhang A3 definiert ist |
I. Energiewirtschaft | ||
1.1; 1.4; 1.5; 8.2 | 1.1 | Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung > 50 MW |
4.4 | 1.2 | Mineralöl- und Gasraffinerien |
1.11 | 1.3 | Kokereien |
1.14 | 1.4 | Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen |
II. Herstellung und Verarbeitung von Metallen | ||
3.1 | 2.1 | Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze |
3.2 | 2.2 | Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität > 2,5 t/Stunde |
3.6 | 2.3.a | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Warmwalzen mit einer Leistung > 20 t Rohstahl/Stunde |
3.11 | 2.3.b | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden mit Hämmern (Schlagenergie > 50 kJ/Hammer bei einer Wärmeleistung > 20 MW) |
3.9 | 2.3.c | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität > 2 t Rohstahl/Stunde |
3.7 | 2.4 | Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität > 20 t/Tag |
3.3 | 2.5.a | Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren |
3.4; 3.8 | 2.5.b | Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen) mit einer Schmelzkapazität > 4 t/Tag bei Blei und Kadmium oder > 20 t/Tag bei allen anderen Metallen |
3.10 | 2.6 | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder > 30 m2 |
III. Mineralverarbeitende Industrie | ||
2.3; 2.4 2 | 3.1 | Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität > 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität > 50 t/Tag oder von Kalk mit einer Produktionskapazität > 50 t/Tag |
2.8 | 3.3 | Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität > 20 t/Tag |
2.11 | 3.4 | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität > 20 t/Tag |
2.10 | 3.5 | Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen mit einer Ofenkapazität > 4 m3 und einer Besatzdichte > 300 kg/m3 |
2.6 | 3.2 | Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest |
IV. Chemische Industrie und Chemieanlagen | ||
4.1a - 4.1 k | 4.1 | Herstellung von organischen Grundchemikalien |
4.11- 4.1 p | 4.2 | Herstellung von anorganischen Grundchemikalien |
4.1 q | 4.3 | Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) |
4.1 r | 4.4 | Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden |
4.1t | 4.6 | Herstellung von Explosivstoffen |
4.1s;4.3 | 4.5 | Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens |
V. Abfallbehandlung | ||
8.1; 8.6a; 8.7; 8.8a; 8.10a; 8.11aa; 8.11bb; 8.11cc; 8.11dd; 8.11ff; 8.12; 8.13 | 5.1 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität > 10 t/Tag |
8.1 | 5.2 | Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität > 3 t/ Stunde |
8.6b; 8.8b; 8.10b | 5.3 | Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität > 50 t/Tag |
8.13; 8.14 | 5.4 | Anlagen zur Lagerung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität > 10 t/Tag oder einer Gesamtkapazität von > 25.000 t mit Ausnahme der Lagerung von Inertabfällen |
VI. Sonstige Industriezweige | ||
6.1 | 6.1.a | Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen |
6.2 | 6.1.b | Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe, Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität > 20 t/Tag |
10.10 | 6.2 | Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität > 10 t/Tag |
7.14 | 6.3 | Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen mit einer Verarbeitungskapazität > 12 t/Tag |
7.2 | 6.4.a | Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) > 50 t/Tag |
6.4.b | Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen: | |
7.3; 7.4a; 7.5; 7.28a; 7.31 a; 7.34a | - aus tierischen Rohstoffen (außer Milch) mit einer Produktionskapazität > 75 t/Tag- | |
7.19; 7.20; 7.21; 7.22; 7.23; 7.24; 7.27; 7.28b; 7.29; 7.30; 7.31 b; 7.34b | - aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität > 300 t/Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) | |
7.32 | 6.4.c | Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge > 200 t/Tag (Jahresdurchschnittswert) |
7.8; 7.9; 7.12; 7.15; 7.16; 7.17 | 6.5 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität > 10 t/Tag |
7.1 a; 7.1 b; 7.1c; 7.1 d | 6.6.a | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit > 40.000 Plätzen für Geflügel |
7.l g | 6.6.b | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit > 2000 Plätzen für Mastschweine (Schweine > 30 kg) |
7.1h | 6.6.c | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit > 750 Plätzen für Zuchtsäue |
5.1 | 6.7 | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einer Verbrauchskapazität > 150 kg/h oder > 200 Jahr |
4.7 | 6.8 | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren |
1) Anlagen, die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S.2) geändert worden ist, in Spalte 1 aufgeführt sind und die die in der Spalte "Quellenkategorien" festgelegten Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten. 2) Bei dieser Anlage ist auch Spalte 2 (4. BImSchV) im Hinblick auf Brennen von Dolomit zu erklären. |
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Emissionsbericht | Anhang 3 |
Inhalt der Emissionserklärung | Erläuterung |
Emissionsbericht
| Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben. |
Betreiber
| Sind die Angaben zu Namen und Anschrift des Betreibers identisch mit den Angaben zu Namen und Standort der Betriebseinrichtung, entfallen die Angaben zum Betreiber. |
Betriebseinrichtung
| Die geografischen Koordinaten sind nach den in den Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzugeben.
Sie beziehen sich auf den Mittelpunkt der Betriebseinrichtung.
Die Genauigkeit soll in der Größenordnung von 100 Metern liegen.
Emissionen einer Betriebseinrichtung in die Luft, die den Schwellenwert von Anhang 4 überschreiten, sind als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z.B. NMVOC als Summenparameter anzugeben. Sie sind dabei nach § 5 in Messungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen. |
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Stoffdaten | Anhang 4 |
Schadstoffe/Stoffe | Feststellung | Schwellenwert Luft in kg/Jahr |
1. Umweltprobleme | ||
CH4 | 100.000 | |
CO | 500.000 | |
CO2 | 100.000 000 | |
HFC | 100 | |
N2O | 10.000 | |
NH3 | 10.000 | |
NMVOC | 100.000 | |
NOx | als NO2 | 100.000 |
PFC | 100 | |
SF6 | 50 | |
SOx | als SO2 | 150.000 |
2. Metalle und Verbindungen | ||
As und Verbindungen | als As-gesamt | 20 |
Cd und Verbindungen | als Cd-gesamt | 10 |
Cr und Verbindungen | als Cr-gesamt | 100 |
Cu und Verbindungen | als Cu-gesamt | 100 |
Hg und Verbindungen | als Hg-gesamt | 10 |
Ni und Verbindungen | als Ni-gesamt | 50 |
Pb und Verbindungen | als Pb-gesamt | 200 |
Zn und Verbindungen | als Zn-gesamt | 200 |
3. chlorhaltige org. Stoffe | ||
1,2-Dichlorethan (DCE) | 1000 | |
Dichlormethan (DCM) | 1000 | |
Hexachlorbenzol (HCB) | 10 | |
Hexachlorcyclohexan (HCH) | 10 | |
PCDD+PCDF (Dioxine/Furane) | als Teq | 0,001 |
Pentachlorphenol (PCP) | 10 | |
Tetrachlorethen (PER) | 2000 | |
Tetrachlormethan (TCM) | 100 | |
Trichlorbenzol (TCB) | 10 | |
1,1,1-Trichlorethan (TCE) | 100 | |
Trichlorethen (TRI) | 2000 | |
Trichlormethan | 500 | |
4. sonstige org. Verbindungen | ||
Benzol | 1000 | |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (inklusive) 1 | 50 | |
5. sonstige Verbindungen | ||
Chlor und andere anorganische Chlorverbindungen | als HCl | 10.000 |
Fluor und anorganische Fluorverbindungen | als HF | 5 000 |
HCN | 200 | |
P M 10 | 50.000 | |
1) Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren. |
__________________________
1) Es gelten die Begriffsbestimmungen und die Einstufungen der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 15. November 1999 (BGBl. 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2003 (BGBl. I S. 712).
b) Im bisherigen Anhang 2 wird die Angabe "Anhang 2" durch das Wort "Anhang" ersetzt.
c) Der Anhang wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| " Anhang Emissionserklärung
|
8. Die Fußnote zu § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1) Es gelten die Begriffsbestimmungen und die Einstufungen der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 15. November 1999 (BGBl. 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2003 (BGBl. I S. 712). | "Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einstufungen der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759)." |
Artikel 2
Änderung der EMAS-Privilegierungsverordnung
§ 7 Abs. 1 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zuständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) eine vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vorlegen, die den Anforderungen des § 27 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte genügt. In der Umwelterklärung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die im Anhang 1 der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte aufgeführt sind. | "(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zuständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen eine vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vorlegen, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen genügt. In der Umwelterklärung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 eingehalten sind." |
Artikel 3
Bekanntmachung der Neufassung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über Emissionserklärungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.