Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Vom 28. April 2015
(BGBl. I Nr. 17 vom 30.04.2015 S. 670)
siehe Fn.*
Auf Grund
auf Grund
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
KNV-V - KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung
Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme- Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
2. BImSchV
§ 20 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 3754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 werden die Wörter "Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 " durch die Wörter "Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 " ersetzt.
b) In Nummer 15 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
c) In Nummer 16 wird die Angabe "Abs. 7 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 9 Satz 2" ersetzt.
d) In Nummer 16a wird die Angabe "Abs. 9 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 11 Satz 1 " ersetzt.
e) In Nummer 16b wird die Angabe "Abs. 9 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 11 Satz 2" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter " § 12 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 3" durch die Wörter " § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
4. BImSchV
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "9.1 " durch die Angabe "9.1, 9.3" ersetzt.
2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung werden nach den Wörtern "ob diese zuvor verarbeitet wurde oder nicht." die folgende Überschrift und der folgende Satz eingefügt:
"Abfallbegriff in Nummer 8
Der in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff "Abfall" betrifft
jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden."
b) Der Nummer 3.2.1 werden in Spalte b die Wörter "mit einer Schmelzkapazität von" angefügt und in Spalte c wird der Buchstabe G gestrichen.
c) Nach der Nummer 3.2.1 werden folgende Nummern eingefügt:
"3.2.1.1 | 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, | G | E |
3.2.1.2 | weniger als 2,5 Tonnen je Stunde, | G | ". |
d) Nummer 3.9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
e) Nummer 3.11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||
|
|
f) In der Nummer 4.6 wird in Spalte d der Buchstabe "E" eingefügt.
g) In der Nummer 6.4 wird in Spalte b das Wort "jährlichen" gestrichen.
h) In der Nummer 7.1.11.3 werden in Spalte b nach der Angabe "7.1.10.2" ein Komma und die Wörter " soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 oder 7.1.11.2 erfasst" eingefügt.
i) In der Nummer 7.4 werden in Spalte b die Wörter "Fleisch-, Fisch- oder Gemüsekonserven" durch die Wörter "Nahrungs- oder Futtermittelkonserven" ersetzt.
j) In Nummer 7.27.2 wird die Spalte b wie folgt gefasst:
alt | neu |
200 bis weniger als 3.000 Hektoliter Bier je Tag oder weniger als 6.000 Hektoliter Bier je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; | "200 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnitt bis weniger als 3 000 Hektoliter Bier je Tag oder weniger als 6 000 Hektoliter Bier je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;". |
k) In der Nummer 8.1.1.4 werden nach dem Wort "Stunde," die Wörter "soweit die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt," eingefügt.
l) In der Nummer 8.8 werden in Spalte b nach dem Wort "Flockung" ein Komma und das Wort "Kalzinierung" eingefügt.
m) In der Nummer 8.10 werden das Wort "Kalzinieren" und das anschließende Komma gestrichen.
n) Nummer 8.11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
o) In den Nummern 8.12 und 8.14 werden jeweils die Wörter "(ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen)" gestrichen.
p) In der Nummer 9.2.2 werden die Wörter "oder mehr" durch die Wörter "bis weniger als 10 000 Tonnen" ersetzt.
q) Nummer 10.18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||
|
|
Artikel 4
Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
5. BImSchV
Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
27. Anlagen nach Nr. 5.1.2.1 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde; | "27. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;". |
2. Nummer 28 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
28. Anlagen nach Nr. 5.1.2.2 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde; | "28. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;". |
3. In Nummer 40 wird die Angabe "Nr. 8.5" durch die Angabe "Nr. 8.5.1" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
9. BImSchV
§ 13 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Die Einholung von Sachverständigengutachten ist in der Regel auch notwendig zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs gemäß § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung, es sei denn, es liegt ein Testat einer für die Prüfung der Wirtschaftlichkeitsanalyse nach gesetzlichen Vorschriften zuständigen Bundesbehörde vor, sowie zur Beurteilung der Angaben zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung."
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "nach § 29a Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter "nach § 29b Absatz 1" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
13. BImSchV
§ 11 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird
(4) Bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 Prozent beträgt, ist der Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen.
aufgehoben.
2. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
3. In den neuen Absätzen 4 und 5 wird die Angabe "2 bis 4" jeweils durch die Angabe "2 und 3" ersetzt.
4. Absatz 7 wird
(7) Die Anforderungen des Absatzes 4 gelten nicht für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW, die Bestandteil einer Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr ist.
aufgehoben.
5. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.
6. In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "5 oder 6"durch die Angabe "4 oder 5" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
21. BImSchV
In § 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453) wird jeweils die Angabe " § 26" durch die Angabe " § 29b" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
31. BImSchV
In § 5 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen in der Fassung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 3754) geändert worden ist, werden die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Satz 3" und die Angabe " § 26" durch die Angabe " § 29b" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Bekanntgabeverordnung
41. BImSchV
In § 15 Absatz 1 Satz 3 der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756) werden die Wörter " § 13 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter " § 13 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung
In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der EMAS-Privilegierungsverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird die Angabe " § 6 Abs. 4 Satz 3" durch die Wörter " § 5 Absatz 5 Satz 3" ersetzt.
Artikel 11
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der in den Artikeln 2 bis 10 geänderten Verordnungen jeweils in der vom 1. Mai 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
___________________
*) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG - "Energieeffizienzrichtlinie" oder "EED"
ENDE |