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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

Vom 28. April 2015
(BGBl. I Nr. 17 vom 30.04.2015 S. 670)



siehe Fn.*

Auf Grund

auf Grund

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
KNV-V - KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung
Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme- Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

2. BImSchV

§ 20 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 3754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 14 werden die Wörter "Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 " durch die Wörter "Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 " ersetzt.

b) In Nummer 15 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

c) In Nummer 16 wird die Angabe "Abs. 7 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 9 Satz 2" ersetzt.

d) In Nummer 16a wird die Angabe "Abs. 9 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 11 Satz 1 " ersetzt.

e) In Nummer 16b wird die Angabe "Abs. 9 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 11 Satz 2" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter " § 12 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 3" durch die Wörter " § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

4. BImSchV

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "9.1 " durch die Angabe "9.1, 9.3" ersetzt.

2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Vorbemerkung werden nach den Wörtern "ob diese zuvor verarbeitet wurde oder nicht." die folgende Überschrift und der folgende Satz eingefügt:

"Abfallbegriff in Nummer 8

Der in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff "Abfall" betrifft
jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden."

b) Der Nummer 3.2.1 werden in Spalte b die Wörter "mit einer Schmelzkapazität von" angefügt und in Spalte c wird der Buchstabe G gestrichen.

c) Nach der Nummer 3.2.1 werden folgende Nummern eingefügt:

"3.2.1.12,5 Tonnen oder mehr je Stunde,GE
3.2.1.2weniger als 2,5 Tonnen je Stunde,G".

d) Nummer 3.9 wird wie folgt gefasst:

altneu

3.9Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten
3.9.1mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von
3.9.1.12 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde,GE
3.9.1.2500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren,V
3.9.2durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde;V

"3.9Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten
3.9.1mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von
3.9.1.12 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde,GE
3.9.1.22 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, soweit nicht von der Nummer 3.9.1.1 erfasst,G
3.9.1.3500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren,V
3.9.2durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde;V".


e) Nummer 3.11 wird wie folgt gefasst:

altneu

3.11Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes
3.11.150 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt,GE
3.11.21 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule oder die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt beträgt;V

"3.11Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes
3.11.150 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt,GE
3.11.250 Kilojoule oder mehr beträgt, soweit nicht von Nummer 3.11.1 erfasst,G
3.11.31 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule beträgt;V".


f) In der Nummer 4.6 wird in Spalte d der Buchstabe "E" eingefügt.

g) In der Nummer 6.4 wird in Spalte b das Wort "jährlichen" gestrichen.

h) In der Nummer 7.1.11.3 werden in Spalte b nach der Angabe "7.1.10.2" ein Komma und die Wörter " soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 oder 7.1.11.2 erfasst" eingefügt.

i) In der Nummer 7.4 werden in Spalte b die Wörter "Fleisch-, Fisch- oder Gemüsekonserven" durch die Wörter "Nahrungs- oder Futtermittelkonserven" ersetzt.

j) In Nummer 7.27.2 wird die Spalte b wie folgt gefasst:

altneu
200 bis weniger als 3.000 Hektoliter Bier je Tag oder weniger als 6.000 Hektoliter Bier je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;"200 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnitt bis weniger als 3 000 Hektoliter Bier je Tag oder weniger als 6 000 Hektoliter Bier je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;".

k) In der Nummer 8.1.1.4 werden nach dem Wort "Stunde," die Wörter "soweit die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt," eingefügt.

l) In der Nummer 8.8 werden in Spalte b nach dem Wort "Flockung" ein Komma und das Wort "Kalzinierung" eingefügt.

m) In der Nummer 8.10 werden das Wort "Kalzinieren" und das anschließende Komma gestrichen.

n) Nummer 8.11 wird wie folgt gefasst:

altneu

8.11Anlagen zur
8.11.1Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden,
  1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,
  2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel,
  3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,
  4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,
  5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder
  6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen,

mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von

8.11.1.110 Tonnen oder mehr je Tag,GE
8.11.1.2von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,V
8.11.2sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden, von
8.11.2.1gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag,V
8.11.2.2nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag;V

"8.11Anlagen zur
8.11.1Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden,
  1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,
  2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel,
  3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiedergewinnungsmöglichkeiten von Öl,
  4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,
  5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder
  6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen,

mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von

8.11.1.110 Tonnen oder mehr je Tag,GE
8.11.1.21 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,V
8.11.2sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von
8.11.2.1gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag,GE
8.11.2.2gefährlichen Abfällen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,V
8.11.2.3nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag,GE
8.11.2.4nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag;V

o) In den Nummern 8.12 und 8.14 werden jeweils die Wörter "(ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen)" gestrichen.

p) In der Nummer 9.2.2 werden die Wörter "oder mehr" durch die Wörter "bis weniger als 10 000 Tonnen" ersetzt.

q) Nummer 10.18 wird wie folgt gefasst:

altneu

10.18Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen und solche für Kleinkaliberwaffen, und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen;V

"10.18Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkaliberwaffen) und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen;V

Artikel 4
Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

5. BImSchV

Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 27 wird wie folgt gefasst:

altneu
27. Anlagen nach Nr. 5.1.2.1 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;"27. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;".

2. Nummer 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
28. Anlagen nach Nr. 5.1.2.2 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;"28. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;".

3. In Nummer 40 wird die Angabe "Nr. 8.5" durch die Angabe "Nr. 8.5.1" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren

9. BImSchV

§ 13 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Die Einholung von Sachverständigengutachten ist in der Regel auch notwendig zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs gemäß § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung, es sei denn, es liegt ein Testat einer für die Prüfung der Wirtschaftlichkeitsanalyse nach gesetzlichen Vorschriften zuständigen Bundesbehörde vor, sowie zur Beurteilung der Angaben zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung."

2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "nach § 29a Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter "nach § 29b Absatz 1" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

13. BImSchV

§ 11 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird

(4) Bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 Prozent beträgt, ist der Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen.

aufgehoben.

2. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

3. In den neuen Absätzen 4 und 5 wird die Angabe "2 bis 4" jeweils durch die Angabe "2 und 3" ersetzt.

4. Absatz 7 wird

(7) Die Anforderungen des Absatzes 4 gelten nicht für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW, die Bestandteil einer Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr ist.

aufgehoben.

5. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.

6. In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "5 oder 6"durch die Angabe "4 oder 5" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

21. BImSchV

In § 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453) wird jeweils die Angabe " § 26" durch die Angabe " § 29b" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

31. BImSchV

In § 5 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen in der Fassung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 3754) geändert worden ist, werden die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Satz 3" und die Angabe " § 26" durch die Angabe " § 29b" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Bekanntgabeverordnung

41. BImSchV

In § 15 Absatz 1 Satz 3 der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756) werden die Wörter " § 13 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter " § 13 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung

In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der EMAS-Privilegierungsverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird die Angabe " § 6 Abs. 4 Satz 3" durch die Wörter " § 5 Absatz 5 Satz 3" ersetzt.

Artikel 11
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der in den Artikeln 2 bis 10 geänderten Verordnungen jeweils in der vom 1. Mai 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

___________________
*) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG - "Energieeffizienzrichtlinie" oder "EED"

ENDE