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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
Vom 10. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 48 vom 14.10.2016 S. 2244)
Bundestagsdrucksache BT 18/8340
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 48a Absatz 1 und aufgrund des § 48a Absatz 3 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
In Gebieten und Ballungsräumen, in denen
bemühen sich die zuständigen Behörden darum, die bestmögliche Luftqualität unterhalb dieser Werte, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, aufrechtzuerhalten und berücksichtigen dies bei allen relevanten Planungen. | " § 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
(1) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten liegen, halten die zuständigen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unterhalb dieser Grenzwerte. In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren in der Luft unter den jeweiligen in § 10 festgelegten Zielwerten liegen, halten die zuständigen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unterhalb dieser Zielwerte. (2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen, halten die zuständigen Behörden die Werte unterhalb der langfristigen Ziele, soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen. |
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die zuständigen Behörden stellen, soweit möglich, die Übereinstimmung der Luftreinhaltepläne mit den Lärmaktionsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit dem Programm zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen nach § 34 sicher, um die entsprechenden Umweltziele zu erreichen."
3. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen Jahresberichte für die Schadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Ozon und Kohlenmonoxid. | "(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen Jahresberichte für die von dieser Verordnung erfassten Schadstoffe. Die Jahresberichte enthalten eine Zusammenfassung der Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten und langfristigen Zielen, Informationsschwellen und Alarmschwellen in den relevanten Mittelungszeiträumen gemäß den §§ 2 bis 10. Anhand der in den Jahresberichten enthaltenen Daten werden die Auswirkungen der Überschreitungen von den zuständigen Behörden zusammenfassend bewertet." |
4. Anlage 1 Abschnitt C. wird wie folgt gefasst:
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C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität - Validierung der Daten
| "C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität - Validierung der Daten
|
5. In Anlage 2 Abschnitt A. Nummer 3 wird in den Zeilen "Obere Beurteilungsschwelle" und "Untere Beurteilungsschwelle" in der zweiten Spalte jeweils das Wort "siebenmal" durch das Wort "fünfunddreißigmal" ersetzt.
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt C. wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen
Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Luftstrom um den Messeinlass darf in einem Umkreis von mindestens 270° nicht beeinträchtigt werden und es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung beeinflussen, das heißt Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollen einige Meter entfernt sein und die Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie müssen mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein. Im Allgemeinen muss sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 Meter) kann unter Umständen angezeigt sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für eine größere Fläche repräsentativ ist. Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Emissionsquellen angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden. Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird. Bei allen Schadstoffen müssen verkehrsbezogene Probenahmestellen mindestens 25 Meter vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein. Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:
| "C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen
Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden, das heißt, bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie soll die Luft in einem Bogen von mindestens 270° oder 180° frei strömen. Im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen, das heißt, der Messeinlass soll einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen entfernt sein und Probenahmestellen, die Werte liefern, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollen mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein. Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Ein höher gelegener Einlass kann angezeigt sein, wenn die Messstation Werte liefert, die für ein großes Gebiet repräsentativ sind. Abweichungen sollen umfassend dokumentiert werden. Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Emissionsquellen angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden. Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird. Bei allen Schadstoffen dürfen verkehrsbezogene Probenahmestellen zur Messung höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein; vom Fahrbahnrand verkehrsreicher Kreuzungen müssen sie mindestens 25 Meter entfernt sein. Als verkehrsreiche Kreuzung gilt eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und gegenüber den restlichen Straßenabschnitten Emissionsschwankungen (durch Stopandgo-Verkehr) verursacht. Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:
Störquellen, Sicherheit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und Telefonleitungen, Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung, Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals, Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe, Anforderungen der Bauleitplanung. |
b) Abschnitt D. wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
D. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl
Die Verfahren für die Ortswahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, zum Beispiel mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Ortswahl ist regelmäßig zu überprüfen und jeweils erneut zu dokumentieren, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die Wahl weiterhin Gültigkeit haben. | "D. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl
Die für die Beurteilung der Luftqualität zuständigen Behörden dokumentieren für alle Gebiete und Ballungsräume umfassend die Verfahren für die Wahl der Standorte für Probenahmestellen. Sie zeichnen Grundlageninformationen für die Netzplanung und die Wahl der Standorte für Probenahmestellen auf. Die Dokumentation umfasst auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten. Die Dokumentation für Gebiete oder Ballungsräume, in denen die Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste Messungen durch solche aus Modellrechnungen oder orientierenden Messungen ergänzt werden, umfasst auch die Einzelheiten dieser zusätzlichen Methoden sowie Angaben über die Art und Weise der Erfüllung der Kriterien gemäß § 14 Absatz 3. Die Dokumentation wird erforderlichenfalls aktualisiert und mindestens alle fünf Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Netzplanung und Messstellenstandorte stets aktuell und dauerhaft optimal sind. Die Dokumentation wird der Kommission auf Anfrage innerhalb von drei Monaten übermittelt." |
7. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Werte für" durch die Wörter "Konzentrationen von", das Wort "Stickstoffoxide" durch das Wort "Stickstoffoxiden" und das Wort "Partikel" durch das Wort "Partikeln" ersetzt.
b) Abschnitt A. wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "2005 (Juni 2005)" durch die Wörter "2012, Ausgabe November 2012, August 2014," und das Wort "Luftqualität" durch das Wort "Außenluft" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "2005 (Juni 2005)" durch die Wörter "2012, Ausgabe November 2012," und das Wort "Luftqualität" durch das Wort "Außenluft" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "1999 (März 1999)" durch die Wörter "2014, Ausgabe August 2014," ersetzt und werden die Wörter "Luftbeschaffenheit - Ermittlung der PM10-Fraktion von Schwebstaub - Referenzmethode und Feldprüfverfahren zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Messverfahren und Referenzmessmethode" durch die Wörter "Außenluft - Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes" ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe "14907:2005 (November 2005)" durch die Wörter "12341:2014, Ausgabe August 2014," ersetzt und werden die Wörter "Luftbeschaffenheit - Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM2,5-Massenfraktion des Schwebstaubs" durch die Wörter "Außenluft - Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes" ersetzt.
ee) In Nummer 7 wird die Angabe "2005 (Juli 2005)" durch die Wörter "2012, Ausgabe Dezember 2012," und das Wort "Luftqualität" durch das Wort "Außenluft" ersetzt.
ff) In Nummer 8 wird die Angabe "2005 (Juli 2005)" durch die Wörter "2012, Ausgabe Dezember 2012," und das Wort "Luftqualität" durch das Wort "Außenluft" ersetzt.
c) Abschnitt D. wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
D. Neue Messeinrichtungen
Alle zur Durchführung dieser Richtlinie erworbenen neuen Messeinrichtungen müssen ab dem 11. Juni 2010 der Referenzmethode oder einer gleichwertigen Methode entsprechen. Alle bei ortsfesten Messungen verwendeten Messeinrichtungen müssen ab dem 11. Juni 2013 der Referenzmethode oder einer gleichwertigen Methode entsprechen. | "D. Anerkennung der Daten anderer Mitgliedstaaten
Für den Nachweis, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der in Abschnitt A aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, akzeptieren die zuständigen Behörden ausführliche Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern die Prüflaboratorien nach dem relevanten harmonisierten Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien nach Anlage 1 Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe d akkreditiert wurden. Die zuständigen Behörden stellen die Prüfberichte und alle Prüfergebnisse anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung. |
E. Gegenseitige Anerkennung der DatenBei der im Rahmen der Eignungsprüfung durchgeführten Prüfung, ob die Messeinrichtungen die Leistungsanforderungen der in Abschnitt A aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, akzeptieren die in § 30 genannten zuständigen Behörden und Stellen die Prüfberichte, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Laboratorien erstellt wurden, die nach der Norm DIN/EN/ISO/IEC 17025:2005 zur Durchführung der betreffenden Prüfungen zugelassen sind.
wird aufgehoben.
8. In Anlage 7 Abschnitt B. wird in der Tabelle in der Zeile "Schutz der menschlichen Gesundheit" in der Spalte "Zielwert" die Angabe "1" durch die Angabe "2" ersetzt.
9. In Anlage 9 Abschnitt A. wird die Tabelle wie folgt gefasst:
"Einwohnerzahl
(x 1.000) | Ballungsraum 1 | Andere Gebiete 1 | Ländlicher Hintergrund |
< 250 | 1 | 1 Station/50.000 km2 (als mittlere Dichte für alle Gebiete pro Land) 2 | |
< 500 | 1 | 2 | |
< 1.000 | 2 | 2 | |
< 1.500 | 3 | 3 | |
< 2.000 | 3 | 4 | |
< 2.750 | 4 | 5 | |
< 3.750 | 5 | 6 | |
> 3.750 | 1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner | 1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner | |
1) Amtliche Anmerkung:
Mindestens eine Station in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 Prozent der Stationen in Vorstadtgebieten liegen.
2) Amtliche Anmerkung: Eine Station je 25.000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen." |
10. In Anlage 11 Abschnitt B. wird in der Tabelle in der Zeile "Blei" Unterzeile "Kalenderjahr" in der Spalte "Frist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts" die Angabe "1)" eingefügt.
11. In Anlage 12 Abschnitt B. wird in der Tabelle in der vierten Zeile die Angabe "= 8,5 - < 13" durch die Angabe " > 8,5 - < 13" und in der siebten Zeile die Angabe " > 22" durch die Angabe "> 22" ersetzt.
12. In Anlage 13 Nummer 8 werden nach dem Wort "wurden" die Wörter ":
eingefügt.
13. Anlage 17 Abschnitt A. wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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|
b) Satz 11
Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein.
wird aufgehoben.
c) Nach Satz 12 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Vorschriften für Einzelproben gemäß den vorhergehenden sieben Sätzen gelten auch für Arsen, Kadmium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Gesamtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitätszielen nicht beeinträchtigt wird. In Abweichung zur 24stündigen Probenahme zur Untersuchung des Metallgehalts von PM10 nach der DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, und den Bestimmungen zur Messdauer nach Abschnitt 9.3 der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, ist eine wöchentliche Probenahme zulässig, sofern die Erfassungseigenschaften dadurch nicht beeinträchtigt werden."
14. Anlage 18 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A. wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Probenahme und" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Als Referenzmethode für die Probenahme von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, beschrieben ist."
b) Abschnitt B. wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Probenahme und" gestrichen und wird nach dem Wort "Analyse" das Wort "von" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Als Referenzmethode für die Probenahme polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, beschrieben ist."
c) In Abschnitt C. werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Die Referenzmethode für die Messung der Immissionskonzentrationen des gesamten gasförmigen Quecksilbers wird eine automatisierte Methode sein, die auf der Atomabsorptionsspektrometrie oder der Atomfluoreszenzspektrometrie beruht. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständigen Behörden genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden anwenden. | "Als Referenzmethode für die Bestimmung des gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft gilt die Methode, die in der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, beschrieben ist." |
d) Abschnitt D. wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
D. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
Die Referenzmethode für Probenahmen zur Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen beruht auf der Verwendung zylinderförmiger Ablagerungssammler mit Standardabmessungen. Die Bestimmungen der DIN EN 15841 (April 2010) Luftbeschaffenheit - Messverfahren zur Bestimmung von Arsen, Cadmium, Blei und Nickel in atmosphärischer Deposition; Deutsche Fassung EN 15841:2009 sind zu beachten. Solange und soweit keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständigen Behörden genormte nationale Methoden anwenden. | "D. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium und Nickel gilt die Methode, die in der DIN EN 15841:2010, Ausgabe April 2010, beschrieben ist. Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Quecksilber gilt die Methode, die in der DIN EN 15853:2010, Ausgabe November 2010, "Außenluftbeschaffenheit - Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung der Quecksilberdeposition" beschrieben ist. |
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität (ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 S. 4).
ID: 16/1632
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