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Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
Vom 9. Januar 2017
(BGBl. I Nr. 3 vom 13.01.2017 S. 42)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2.1, Spalte b, werden nach den Wörtern "naturbelassenem Holz" die Wörter "sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten" eingefügt.
b) Nummer 3.9.2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
3.9.2 | durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde; | V |
Neu:
3.9.2 | durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen | ||
3.9.2.1 | auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde, | G | E |
3.9.2.2 | auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde; | V |
c) In den Nummern 4.1.18 und 4.2, jeweils Spalte b, werden jeweils das Wort "Schädlingsbekämpfungsmittel" und das voranstehende Komma gestrichen.
d) Nummer 7.3.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionskapazität von | "zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, mit einer Produktionskapazität von". |
e) Die Nummern 7.4 bis 7.4.1.2 werden wie folgt gefasst:
Alt:
7.4 | Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven mit einer Produktionskapazität von | ||
7.4.1 | tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen, | ||
7.4.1.1 | P Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, | G | E |
7.4.1.2 | 1 Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag gemäß Mischungsregel, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen, | V |
Neu:
7.4 | Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven aus | ||
7.4.1 | tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktionskapazität von | ||
7.4.1.1 | P Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, | G | E |
7.4.1.2 | 1 Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag gemäß Mischungsregel, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren von Nahrungs- oder Futtermitteln in geschlossenen Behältnissen, | V |
f) In Nummer 7.5.2, Spalte b, wird das Wort "Räucherkapazität" durch das Wort "Produktionskapazität" ersetzt.
g) In Nummer 7.12.1.3, Spalte b, werden nach dem Wort "Stunde" die Wörter "und weniger als 50 Kilogramm je Charge" eingefügt.
h) In Nummer 7.12.2, Spalte b, werden nach dem Wort "ausgenommen" die Wörter "die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und" eingefügt.
i) Nummer 7.16 wird wie folgt gefasst:
Alt:
7.16 | Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; [Nr. 7.16 Spalte 1] | G |
Neu:
7.16 | Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von | ||
7.16.1 | 75 Tonnen oder mehr je Tag, | G | E |
7.16.2 | weniger als 75 Tonnen je Tag; | G |
j) Nummer 7.17 wird wie folgt gefasst:
Alt:
7.17 | Anlagen | ||
7.17.1 | zur Aufbereitung oder ungefassten Lagerung von Fischmehl, [Nr. 7.17 Spalte 1a] | G | |
7.17.2 | zum Umschlag oder zur Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können; [Nr. 7.17 Spalte 2] | G |
Neu:
7.17 | Anlagen zur Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung oder zum Umschlag von Fischmehl oder Fischöl | ||
7.17.1 | mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von 75 Tonnen oder mehr je Tag, | G | E |
7.17.2 | mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von weniger als 75 Tonnen je Tag, | V | |
7.17.3 | in denen Fischmehl ungefasst gelagert wird, | V | |
7.17.4 | mit einer Umschlagkapazität für ungefasstes Fischmehl von 200 Tonnen oder mehr je Tag; | V |
k) Nummer 7.18 wird wie folgt gefasst:
Alt:
7.18 | Anlagen zum Brennen von Melasse; [Nr. 7.27 Spalte 2c] | V |
Neu:
7.18 | Anlagen zum Brennen von Melasse, soweit nicht von Nummer 4.1.2 erfasst, mit einer Produktionskapazität von | ||
7.18.1 | 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | G | E |
7.18.2 | weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; | V |
l) Nummer 7.25 wird wie folgt gefasst:
Neu:
7.25 | Anlagen zur Trocknung von Grünfutter mit einer Produktionskapazität von | ||
7.25.1 | 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | G | E |
7.25.2 | weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb; | V |
m) Nummer 7.26 wird wie folgt gefasst:
Alt:
7.26 | Anlagen zur Trocknung von Biertreber; | V |
Neu:
7.26 | Anlagen zur Trocknung von Biertreber mit einer Produktionskapazität von | ||
7.26.1 | 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | G | E |
7.26.2 | weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; | V |
n) Nummer 7.27.2, Spalte b, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
200 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnitt bis weniger als 3 000 Hektoliter Bier je Tag oder weniger als 6 000 Hektoliter Bier je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; | "200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, soweit nicht durch Nummer 7.27.1 erfasst;" |
o) Nummer 7.28.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von | "tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von". |
p) Nummer 7.31.1.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
P Tonnen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung von tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen, | "P Tonnen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung von tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen," |
q) Nummer 7.31.2.1 und Nummer 7.31.3.1, jeweils Spalte b, werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung tierischer Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen,"
"50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung tierischer Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen," | "50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung tierischer Rohstoffe, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen," |
r) Nummer 7.32 wird wie folgt gefasst:
Alt:
7.32 | Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Kapazität der Einsatzstoffe als Jahresdurchschnittswert von | ||
7.32.1 | 200 Tonnen oder mehr Milch je Tag, [Nr. 7.32 Spalte 1] | G | E |
7.32.2 | 5 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen je Tag bei Sprühtrocknern; [Nr. 7.32 Spalte 2] | V |
Neu:
7.32 | Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von | ||
7.32.1 | ausschließlich Milch mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr je Tag, | G | E |
7.32.2 | ausschließlich Milch in Sprühtrocknern mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 5 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Tag, | V | |
7.32.3 | Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen in Sprühtrocknern mit einer Produktionskapazität von 5 Tonnen oder mehr je Tag, soweit nicht von Nummer 7.34.1 erfasst; | V |
s) Nummer 7.34.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, | "tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel," |
t) Nummer 8.1.1.4 wird wie folgt gefasst:
Alt:
8.1.1.4 | weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt, | V |
Neu:
8.1.1.4 | weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, ausgenommen die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, | V | |
8.1.1.5 | weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit ausschließlich Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverordnung verbrannt wird und die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt, | V |
u) Nummer 8.2
8.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von 8.2.1 50 Megawatt oder mehr, [Nr. 8.2 Spalte 1a] G E 8.2.2 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt; [Nr. 8.2 Spalte 2a] V
wird aufgehoben.
v) In Nummer 8.13, Spalte b, werden die Wörter "einem Fassungsvermögen" durch die Wörter "einer Lagerkapazität" ersetzt.
w) In Nummer 9.1, Spalte b, werden die Wörter "die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare Gase)" durch die Wörter "die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft haben (entzündbare Gase)" ersetzt.
x) In Nummer 9.1.2, Spalte b, werden nach dem Wort "Fassungsvermögen" die Wörter "entzündbarer Gase" eingefügt.
y) In Nummer 10.22.1, Spalte b, werden die Wörter "sehr giftige oder giftige Stoffe oder Gemische eingesetzt werden" durch die Wörter "Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/918 (ABl. Nr. L 156 vom 14.06.2016 S. 1) geändert worden ist, in die Gefahrenklassen "akute Toxizität" Kategorie 1, 2 oder 3, "spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)" Kategorie 1 oder "Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)" Kategorie 1 einzustufen sind" ersetzt.
2. In Anhang 2 werden die Nummern 29 und 30 wie folgt gefasst:
Alt:
29 | sehr giftige Stoffe oder Gemische | 2 | 20 |
30 | sehr giftige, giftige, brandfördernde oder explosionsgefährliche Stoffe oder Gemische | 10 | 200 |
Neu:
29 | Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenklasse "akute Toxizität" Kategorien 1 oder 2 einzustufen sind | 2 | 20 |
30 | 1. Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenklassen
einzustufen sind, ausgenommen Stoffe oder Gemische, die in die Gefahrenklassen
2. Stoffe und Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266 (ABl. Nr. L 54 vom 01.03.2016 S. 1) geändert worden ist, die nicht einzustufen sind in die Gefahrenklassen
| 10 | 200 |
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
In § 1 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird die Angabe "9.1 und 9.36" durch die Wörter "9, ausgenommen die Nummern 9.2, 9.11 und 9.37" ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der vom 14. Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 17/0080
ENDE |