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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
Vom 24. März 2017
(BGBl. I Nr. 16 vom 04.04.2017 S. 656)
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 1a, des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, des § 27 Absatz 4 Satz 1, des § 48a Absatz 1 und 3 sowie des § 62 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zu § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes jeweils nach Anhörung der beteiligten Kreise verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leicht- flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
§ 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Betreiber einer Anlage hat folgende schädliche Stoffe oder Gemische durch weniger schädliche zu ersetzen:
| "Der Betreiber einer Anlage hat schädliche Stoffe oder Gemische, die eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/918 (ABl. Nr. L 156 vom 14.06.2016 S. 1) geändert worden ist, als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, durch weniger schädliche zu ersetzen." |
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134)" durch die Wörter "der Neufassung der Anlagen A und B vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203)" und die Wörter "16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)" durch die Wörter "20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)" und die Wörter "der 3. ADN-Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550)" werden durch die Wörter "der 6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter "Richtlinie 2009/46/EG (ABl. Nr. L 109 vom 30.04.2009 S. 14)" durch die Wörter "Richtlinie 2013/22/EU (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356)" ersetzt.
b) In Nummer 16 werden die Wörter "Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298)" durch die Wörter "Artikel 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583)" ersetzt.
c) In Nummer 22 wird nach dem Wort "oder" das Wort "nach" eingefügt, werden die Wörter "in Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist" durch die Wörter "in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49)" und die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 1" ersetzt.
3. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Tanklager mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass mindestens eine Füllstelle den in Anhang IV der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. EG Nr. L 365 S. 24) für die Untenbefüllung festgelegten Anforderungen genügt. | "(4) Tanklager mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass alle Füllstellen die für die Untenbefüllung festgelegten Anforderungen in Anhang IV der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1) geändert worden ist, einhalten." |
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), die zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 1 wie folgt gefasst:
"Anlage 1
(zu den §§ 3 und 5)
Bestimmung der Dichtheit von Gasrückführungssystemen und Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. befähigte Person: die gemäß § 2 Absatz 7 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, befähigte Person; | "3. befähigte Person: eine Person gemäß § 2 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49);" |
b) In Nummer 13 werden die Wörter "vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134)" durch die Wörter "der Neufassung der Anlagen A und B vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203)" ersetzt.
c) In Nummer 15 werden die Wörter "Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298)" durch die Wörter "Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)" ersetzt.
d) In Nummer 18 werden nach den Wörtern "aufgefangenen Kraftstoffdampfes," die Wörter "die am Prüfstand mit dem Messverfahren nach Nummer 5.2 der DIN EN 16321 -1, Ausgabe Dezember 2013, und den drei Prüftanks nach Anhang A der DIN EN 16321-1 ermittelt wird," eingefügt.
e) In Nummer 19 werden die Wörter "in Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist" durch die Wörter "in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist," und die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 1 " ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Anlage 1 Nummer 1" durch die Wörter "gemäß Nummer 5.2 der DIN EN 16321-1, Ausgabe Dezember 2013," ersetzt.
4. In § 4 werden die Wörter " § 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 und Absatz 4 Nummer 1 " ersetzt.
5. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " § 3 Absatz 3 oder 4" durch die Wörter " § 3 Absatz 3 und 4" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 1" ersetzt.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Überprüfung ist gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 2, Ausgabe Juli 2003, und der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003, durchzuführen. | "Die Überprüfung ist entsprechend Nummer 5.4 der DIN EN 16321-2, Ausgabe Dezember 2013, durchzuführen. Das Prüfverfahren nach Nummer 5.5 oder 5.6 der DIN EN 16321-2 sollte nur dort zur Anwendung kommen, wo eine Messung nach Nummer 5.4 nicht durchgeführt werden kann." |
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1.
b) Satz 4 wird Absatz 2.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Tankstellen, die bis zum 12. Mai 2016 errichtet wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2018 abweichend von § 3 Absatz 2 mit einem Gasrückführungssystem, bei welchem der Wirkungsgrad von 85 Prozent unter Anwendung der Anlage 1 in der bis zum 12. Mai 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005, bestimmt wurde, betrieben werden. Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen bis zum 31. Dezember 2018 die Überprüfungen nach der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 2, Ausgabe Juli 2003, und der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003, erfolgen."
7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 1 (zu den §§ 3 und 5) Bestimmung des Wirkungsgrades und der Dichtheit von Gasrückführungssystemen gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005 | "Anlage 1 (zu den §§ 3 und 5) Bestimmung der Dichtheit von Gasrückführungssystemen und Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen". |
b) Die Nummern 1 bis 1.5
1. Bestimmung des Wirkungsgrades1.1 Der Wirkungsgrad eines Gasrückführungssystems ist aus der Differenz der Basisemission und der Restemission nach der Beziehung
EB - ER η = x 100 EB η = Wirkungsgrad in Prozent EB = Basisemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Basisemission des untersuchten Fahrzeugkollektivs in Gramm pro Liter) ER = Restemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Restemission des untersuchten Fahrzeugkollektivs in Gramm pro Liter) zu ermitteln.
1.2 Die Messung der Basisemission erfolgt bei abgeschalteter Gasrückführung, die Messung der Restemission unter gleichen Bedingungen bei in Betrieb befindlicher Gasrückführung. Beide Messungen sind an einem ausreichend großen repräsentativen Fahrzeugkollektiv durchzuführen. Die Restemission ist je Fahrzeugtyp für zwei Positionen des Zapfventils am Tankstutzen des Fahrzeugs zu ermitteln (Normalposition und eine um mindestens 45 Grad gegenüber der Normalposition gedrehte Position).
1.3 Die Einzelmessungen für die Ermittlung der Basis- und Restemission sind jeweils für eine Messreihe arithmetisch zu mitteln. Das repräsentative Fahrzeugkollektiv ergibt sich aus der Statistik der im Jahr 2009 in Europa neu zugelassenen Fahrzeuge. Die Messungen sind jeweils bei dem vom Zapfsäulen-Hersteller angegebenen maximalen Kraftstofffluss, jedoch mindestens bei 38 Liter pro Minute, durchzuführen. Es ist ein marktgängiges Zapfventil zu verwenden.
1.4 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann nach Beratung mit sachkundigen Vertretern der beteiligten Kreise erstmals ab dem 1. Januar 2012 und sodann in Abständen von vier Jahren abweichend von Nummer 1.3 geänderte repräsentative Fahrzeugkollektive bekannt geben.
1.5 Die Fahrzeugtanks des zu untersuchenden Fahrzeugkollektivs sind vor den Messungen so zu konditionieren, dass sie Kraftstoffdämpfe mit Sättigungskonzentration enthalten. Für die Messungen ist entsprechend der Jahreszeit Sommer- oder Winterkraftstoff mit konstanter Kraftstoffqualität einzusetzen. Die Kraftstofftemperatur ist über die gesamte Messdauer konstant zu halten. Die Kraftstofftemperatur darf maximal 2 Kelvin von der Solltemperatur abweichen. Für die Messdauer soll die Umgebungstemperatur im Bereich von mehr als 5 und weniger als 25 Grad Celsius liegen.
werden aufgehoben.
c) Nummer 2 wird Nummer 1.
d) Nummer 2.1 wird Nummer 1.1.
e) Nummer 2.2 wird Nummer 1.2.
f) Nummer 2.3 wird Nummer 1.3.
g) Nummer 3 wird Nummer 2 und in Satz 1 werden die Wörter "(zum Beispiel Trockenmessung nach der VDI-Richtlinie: 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003)" durch die Wörter "(nach dem Messprinzip mit simuliertem Benzindurchfluss - Trockenmessverfahren nach Nummer 5.4 der DIN EN 16321-2, Ausgabe Dezember 2013)" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie
In § 7 Nummer 3 der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1316) werden nach dem Wort "Absatz" die Wörter "1 oder Absatz" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Beschichtungsstoff: ein Gemisch, einschließlich aller organischen Lösemittel oder Gemische, denen für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetzt werden, die dazu verwendet wird, auf einer Oberfläche eine dekorative, schützende oder auf sonstige Art und Weise funktionale Wirkung zu erzielen; | "5. Beschichtungsstoff: flüssiges, pasten- oder pulverförmiges Gemisch, einschließlich aller enthaltenen oder für seine Gebrauchstauglichkeit zugesetzten organischen Lösemittel, das dazu verwendet wird, auf einer Oberfläche eine dekorative, schützende oder auf sonstige Art und Weise funktionale Wirkung zu erzielen;" |
b) In Nummer 25 werden die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714)" durch die Wörter "Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396)" ersetzt.
c) In Nummer 32 werden die Wörter "in Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist," durch die Wörter "in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist," und die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 1 " ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Betreiber einer Anlage hat folgende schädliche Stoffe oder Gemische durch weniger schädliche zu ersetzen:
| "Der Betreiber einer Anlage hat schädliche Stoffe oder Gemische, denen aufgrund ihres Gehaltes an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/918 (ABl. Nr. L 156 vom 14.06.2016 S. 1) geändert worden ist, als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, durch weniger schädliche zu ersetzen." |
bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern "flüchtigen organischen Verbindungen" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "nach Satz 1" durch die Wörter "die als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind," ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend von Satz 3 dürfen die Emissionen an Formaldehyd einen Massenstrom von 10 Gramm je Stunde oder im gefassten Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ab dem 1. Dezember 2010 dürfen die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen" durch die Wörter "Die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen dürfen" und die Wörter "R-Sätze R 40 oder R 68" durch die Wörter "Gefahrenhinweise H341 oder H351 " ersetzt.
bb) Satz 2
Ab dem 1. Juni 2015 gelten diese Emissionsgrenzwerte ebenso für die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus einer Anlage, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind.
wird aufgehoben.
3. In § 5 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle" durch die Wörter "Stellen, die über eine Bekanntgabe für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nr. 1 und den Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) verfügen," ersetzt.
4. Der Fünfte Teil
Fünfter Teil
Schlussvorschriften§ 13 Übergangsregelung 13
(1) Altanlagen, die mit einer Abgasreinigungseinrichtung betrieben werden, mit der eine Massenkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten behandelten Abgas von
- 50 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei Abgasreinigungseinrichtungen mit einer Nachverbrennung,
- 150 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei Abgasreinigungseinrichtungen von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ohne eine Nachverbrennung oder
- 100 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei Abgasreinigungseinrichtungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen ohne eine Nachverbrennung
eingehalten wird, sind bis zum 31. Dezember 2013 von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a entbunden, sofern die Gesamtemissionen der Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b erzielt worden wären.
(2) Die Anforderungen der Nummer 3.1.2 des Anhangs III sind im Fall des Einsatzes von organischen Lösemitteln, die keine Kohlenwasserstofflösemittel sind, spätestens ab dem 1. Januar 2015 einzuhalten.
wird aufgehoben.
5. In Anhang II Nummer 4.1 wird die Angabe "Richtlinie 97/27/EG (ABl. EG Nr. L 233 S. 1)" durch die Wörter "Richtlinie 2006/40/EG (ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 12)" ersetzt.
6. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.1.2 Buchstabe b wird die Angabe "KWL" durch die Wörter "organischen Lösemitteln einschließlich KWL" ersetzt.
b) Nach Nummer 11.1.1 wird folgende Nummer 11.1.2 angefügt:
"11.1.2 Besondere Anforderungen
Anlagen der Nummer 6.3 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU mit einem Lösemittelverbrauch von 10 Tonnen oder mehr haben einen Gesamtemissionsgrenzwert von 23 g C/m2 einzuhalten".
c) In Nummer 16.1.1 werden die Wörter
"Altanlagen: 2
2) Gilt bis zum 31. Dezember 2013."
gestrichen.
7. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden in den beiden Spiegelstrichen die Wörter "die Masse" jeweils durch die Angabe "1 Kilogramm" ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter "zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen" gestrichen.
b) Abschnitt C wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2012" gestrichen.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "nicht genehmigungsbedürftige" eingefügt.
cc) In den Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 werden jeweils die Wörter "in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1" gestrichen.
8. Anhang V Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter "2.2.1a oder der Nummer 2.2.2a" durch die Wörter "2.2 Mittelbare Methode a oder der Nummer 2.2 Direkte Methode a" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Wörter "2.2.1 b oder der Nummer 2.2.2b" durch die Wörter "2.2 Mittelbare Methode b oder der Nummer 2.2 Direkte Methode b" ersetzt.
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen und der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen in der vom 5. April 2017 an geltenden Fassung bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 17/0513
ENDE |