umwelt-online: 31. BImSchV VOC-Verordnung (2)
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Liste der Anlagen | Anhang 1 (zu § 1) |
Bezeichnung der Anlage | Schwellenwert für den Lösemittel- verbrauch (t/a) | Nummer der zugeordneten Tätigkeit im Anhang II | Spezielle Anforderungen gemäß Anhang III | |
1. | Reproduktion von Text oder von Bildern | |||
1.1 | Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren | 15 | 1.1 | 1.1 |
1.2 | Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren | 25 | 1.2 | 1.2 |
1.3 | Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten | 15 | 1.3 | 1.3 |
2. | Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten | |||
2.1 | Anlagen zur Oberflächenreinigung | 1 | 2 | 2 |
3. | Textilreinigung | |||
3.1 | Anlagen zur Textilreinigung (Chemischreinigungsanlagen) | 0 | 3 | 3 |
4. | Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen | |||
4.1 | Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen | 0 | 4.1 | 4.1 |
4.2 | Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern | 0 | 4.2 | 4.2 |
4.3 | Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen | 0 | 4.3 | 4.3 |
4.4 | Anlagen zum Beschichten von Bussen | 0 | 4.4 | 4.4 |
4.5 | Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen | 5 | 4.5 | 4.5 |
5. | Fahrzeugreparaturlackierung | |||
5.1 | Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen | 0 | 5 | 5 |
6. | Beschichten von Bandblech | |||
6.1 | Anlagen zum Beschichten von Bandblech | 10 | 6 | 6 |
7. | Beschichten von Wickeldraht | |||
7.1 | Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen | 0 | 7 | 7.1 |
7.2 | Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen | 5 | 7 | 7.2 |
8. | Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen | |||
8.1 | Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen | 5 | 8 | 8 |
9. | Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen | |||
9.1 | Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen | 5 | 9 | 9.1 |
9.2 | Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch vom mehr als 15 Tonnen | 15 | 9 | 9.2 |
10. | Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen | |||
10.1 | Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben | 5 | 10 | 10.1 |
10.2 | Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen | 5 | 10 | 10.2 |
11. | Beschichten von Leder | |||
11.1 | Anlagen zum Beschichten von Leder | 10 | 11 | 11 |
12. | Holzimprägnierung | |||
12.1 | Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln | 10 | 12 | 12.1 |
12.2 | Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote) | 0 | 12 | 12.2 |
13. | Laminierung von Holz oder Kunststoffen | |||
13.1 | Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen | 5 | 13 | 13 |
14. | Klebebeschichtung | |||
14.1 | Anlagen zur Klebebeschichtung | 5 | 14 | 14 |
15. | Herstellung von Schuhen | |||
15.1 | Anlagen zur Herstellung von Schuhen | 5 | 15 | 15 |
16. | Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben | |||
16.1 | Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen | 100 | 16 | 16.1 |
16.2 | Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln | 100 | 16 | 16.2 |
16.3 | Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen | 100 | 16 | 16.3 |
16.4 | Anlagen zur Herstellung von Druckfarben | 100 | 16 | 16.4 |
17. | Umwandlung von Kautschuk | |||
17.1 | Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk | 10 | 17 | 17 |
18. | Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl | |||
18.1 | Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl | 10 | 18 | 18 |
19. | Herstellung von Arzneimitteln | |||
19.1 | Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln | 50 | 19 | 19 |
Liste der Tätigkeiten | Anhang II 13 17 (zu § 1) |
0. Allgemeines
0.1 In der Liste sind die Kategorien der von § 1 erfassten Tätigkeiten aufgeführt. Zu der jeweiligen Tätigkeit gehört auch die Reinigung der hierfür eingesetzten Geräte und Aggregate, jedoch nicht die Reinigung des Produkts, sowie die Instandhaltung der Anlage des Anhangs I, der die Tätigkeit zugeordnet ist, soweit nichts anderes bestimmt ist.
0.2 Beschichten ist jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine oder mehrere Schichten eines Beschichtungsstoffes auf eine Oberfläche aufgebracht werden. Hierzu zählt nicht die Beschichtung von Trägerstoffen mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Verfahren.
1. Reproduktion von Text oder von Bildern
Jede Tätigkeit zur Reproduktion von Text oder Bildern, beider mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Oberflächen aufgebracht wird. Hierzu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen innerhalb einer Druckmaschine sowie die Laminierung.
1.1 Heatset-Rollenoffset
Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckplatte auf einer Ebene liegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend, während der druckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche abgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet.
1.2 Illustrationstiefdruck
Rotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei dem Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden.
1.3 Sonstige Drucktätigkeiten
1.3.1 Rotationstiefdruck
Eine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckende Bereiche vertieft sind, und bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen. Die Vertiefungen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus den Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdruckenden Bereichen abgestrichen.
1.3.2 Rotationssiebdruck
Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Oberfläche übertragen wird. Hierbei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird.
1.3.3 Flexodruck
Ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren, deren druckende Teile erhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen.
1.3.4 Klarlackauftrag
Eine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird.
1.3.5 Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit
Das Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung von Laminaten.
2. Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten
Jede Tätigkeit, mit Ausnahme der Textilreinigung, bei der mit Hilfe von organischen Lösemitteln Oberflächenverschmutzungen von Materialien entfernt werden einschließlich durch Entfetten oder Entlacken. Hierzu zählt auch die Reinigung von Fässern und Behältern. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer anderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Diese Tätigkeit bezieht sich nicht auf die Reinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.
3. Textilreinigung
Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der organische Lösemittel in einer Anlage zur Reinigung von Kleidung, Heimtextilien und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, mit Ausnahme der manuellen Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie.
4. Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen
4.1 Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen
Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrzeugen der Klasse M1 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/40/EG (ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 12), sowie der Klasse N1, sofern sie in der gleichen Anlage wie Fahrzeuge der Klasse Ml lackiert werden.
4.2 Serienbeschichtung von Fahrerhäusern
Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrerhäusern sowie alle integrierten Abdeckungen für die technische Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG.
4.3 Beschichten von Nutzfahrzeugen
Eine Tätigkeit zum Beschichten von Nutzfahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/ EWG, jedoch ohne Fahrerhäuser.
4.4 Beschichten von Bussen
Eine Tätigkeit zum Beschichten von Bussen der Klassen M2 und M3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG.
4.5 Beschichten von Schienenfahrzeugen
Jede Tätigkeit zum Beschichten von Schienenfahrzeugen.
5. Fahrzeugreparaturlackierung
Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit einschließlich der damit verbundenen Reinigungs- und Entfettungstätigkeiten
6. Beschichten von Bandblech
Jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänder in einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen werden.
7. Beschichten von Wickeldraht
Jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen verwendet werden.
8. Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
Jede Tätigkeit, bei der Metall- oder Kunststoffoberflächen, auch von sperrigen Gütern wie Schiffe oder Flugzeuge, beschichtet werden, einschließlich der Aufbringung von Trennmitteln oder von Gummierungen.
9. Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen
Jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine Schicht auf Oberflächen von Holz oder Holzwerkstoffen aufgebracht wird.
10. Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen
10.1 Jede Tätigkeit zur Veredlung von Textilien und Geweben durch Beschichten oder Bedrucken.
10.2 Jede Tätigkeit zur Veredelung von Folien- oder Papieroberflächen durch Beschichten sowie durch Imprägnieren oder Appretieren.
11. Beschichten von Leder
Jede Tätigkeit zur Beschichtung von Leder.
12. Holzimprägnierung
Jede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird.
13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen
Jede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz oder Kunststoff zur Herstellung von Laminaten.
14. Klebebeschichtung
Jede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht wird, mit Ausnahme der Aufbringung von Klebeschichten oder Laminaten im Zusammenhang mit Druckverfahren oder der unter Nummer 13 genannten Tätigkeiten.
15. Herstellung von Schuhen
Jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen.
16. Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben
Die Herstellung der oben genannten End- und Zwischenprodukte, soweit diese in derselben Anlage hergestellt werden, durch Mischen von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösemitteln oder anderen Trägerstoffen. Hierunter fallen auch das Dispergieren und Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und der Tönung sowie die Abfüllung des Endprodukts in Behälter.
17. Umwandlung von Kautschuk
Jede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens und Vulkanisierens natürlichen oder synthetischen Kautschuks und Hilfsverfahren zur Umwandlung von natürlichem oder synthetischem Kautschuk in ein Endprodukt.
18. Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
Jede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen pflanzlichen Stoffen, die Verarbeitung von trockenen Rückständen zur Herstellung von Tierfutter, die Klärung von Fetten und Pflanzenölen, die aus Samen, pflanzlichem und/oder tierischem Material gewonnen wurden.
19. Herstellung von Arzneimitteln
Die chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung und die Endfertigung von Arzneimitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, Von Zwischenprodukten.
Spezielle Anforderungen | Anhang III 10a 13 17 (zu den §§ 3 und 4) Berichtigung |
1. Reproduktion von Text oder von Bildern
1.1 Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
>15-25 | >25 | |
20 | 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. | |
20 1 |
1.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 30 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. Der Lösemittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.
1.1.3 Besondere Anforderungen
Der im Feuchtmittel enthaltene Massengehalt an Isopropanol darf 5 vom Hundert nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, den Isopropanolgehalt unter den in Satz 1 genannten Wert nach dem Stand der Technik weiter zu senken, sind auszuschöpfen.
1.1.4 Gesamtemissionsgrenzwert für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr
Der Gesamtemissionsgrenzwert beträgt 10 Gewichtsprozent des Druckfarbenverbrauchs.
1.2 Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren
1.2.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen |
50 1 | 1) Gilt nicht bei vollständigem Umluftbetrieb. |
1.2.2 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Der Grenzwert für die Gesamtemission beträgt 5 Gewichtsprozente vom eingesetzten Lösemittel.
1.3 Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen |
50 | 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung. 2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis biologischer Prozesse arbeiten. |
20 1 | |
90 2 |
1.3.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert 1 (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
>15-25 | >25 | |
25 | 20 | 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. |
2. Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten
2.1 Anlagen zur Oberflächenreinigung
2.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen |
75 1 | 1) Gilt nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten. |
2.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen
Grenzwert (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
>1-10 | >10 | |
20 1, 2 | 15 1, 2 | 1) Abweichend gilt für flüchtige organische Verbindungen nach § 3 Abs. 2 und 3 ein Grenzwert von 10 vom Hundert, für Verbindungen nach § 3 Abs. 2 nur, solange diese Verbindungen nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Gemische ersetzt werden können. 2) Die Grenzwerte gelten nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten. |
2.1.3 Besondere Anforderungen
Die Oberflächenreinigung ist nach dem Stand der Technik in weitestgehend geschlossenen Anlagen durchzuführen.
3. Textilreinigung
3.1 Chemischreinigungsanlagen
3.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert
Gesamtemissionsgrenzwert (g/kg) 1 | Bemerkungen |
20 | 1) Angegeben als Verhältnis der Masse der emittierten flüchtigen organischen Verbindungen in Gramm zu der Masse der gereinigten und getrockneten Ware in Kilogramm. |
3.1.2 Besondere Anforderungen 17
Anlagen, die mit organischen Lösemitteln einschließlich Kohlenwasserstofflösemitteln (KWL) betrieben werden, sind so zu errichten und zu betreiben, dass
4. Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen
4.0 Allgemeines
Der Grenzwert für die Gesamtemissionen bezieht sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich der Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösemittel für die Reinigung der Geräte einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist als Gesamtmasse der flüchtigen organischen Verbindungen je m2 der Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts angegeben.
4.1 Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen
4.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) | Bemerkungen |
35 |
4.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen |
50 |
4.1.3 Besondere Anforderungen
Abweichend von den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.2 Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern
4.2.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) | Bemerkungen |
45 |
4.2.2. Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen |
50 |
4.2.3 Besondere Anforderungen
Abweichend von den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.3 Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen
4.3.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) | Bemerkungen |
70 50 1 | 1) Gilt für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr. |
4.3.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen |
50 |
4.3.3 Besondere Anforderungen
Abweichend von den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.4 Anlagen zum Beschichten von Bussen
4.4.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) | Bemerkungen |
150 |
4.4.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen |
50 |
4.4.3 Besondere Anforderungen
Abweichend von den Nummern 4.4.1 und 4.4.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.5 Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen
4.5.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) | Bemerkungen |
110 |
4.5.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
Emissionsgrenzwert (mg C/m3) | Bemerkungen |
50 |
4.5.3 Sonstige Bestimmungen
Der Grenzwert der Nummer 4.5.1 darf bei Schienenfahrzeugen überschritten werden, deren Beschichtung zur Erfüllung von Vorgaben aus
jedoch nur, soweit die Überschreitung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 1999/13/EG steht. Der Betreiber hat die Vorgaben aus den Verträgen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Möglichkeiten, den Grenzwert der Nummer 4.5.1 durch Anwendung des Standes der Technik zu erfüllen, sind auszuschöpfen.
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