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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
Vom 8. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 77 vom 13.12.2017 S. 3882)
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, des § 10 Absatz 10, des § 23 Absatz 1 Satz 1 und des § 23b Absatz 5 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert und § 23b Absatz 5 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:
"Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben".
b) Die Angabe zu § 4e wird wie folgt gefasst:
"Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit; UVP-Bericht".
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
"Auslegung von Antrag und Unterlagen; Veröffentlichung des UVP-Berichts".
d) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:
"Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids".
e) Nach der Angabe zu § 24a wird folgende Angabe zu § 24b eingefügt:
" § 24b Verbundene Prüfverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben".
f) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt gefasst:
"Dritter Teil
Schlussvorschriften".
g) Nach der Angabe zum Dritten Teil wird folgende Angabe zu § 24c eingefügt:
" § 24c Vermeidung von Interessenkonflikten".
h) Die Angaben " § 26 (gegenstandslos)" und " § 27 Inkrafttreten" werden aufgehoben.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Betriebs" die Wörter "oder zur störfallrelevanten Änderung" eingefügt.
bb) Im Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Angabe " § 1 Absatz 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich (UVP-pflichtige Anlage), so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren. | "Ist nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (UVP-pflichtige Anlage), so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren." |
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Für die genehmigungsbedürftige Änderung einer Anlage gilt Satz 1 entsprechend."
c) Absatz 3
(3) Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchzuführen, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben kann; bedarf das geplante Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so hat die Genehmigungsbehörde die Prüfung der Frage, ob die Änderung solche Auswirkungen haben kann, im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde Vorzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
wird aufgehoben.
3. § 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1a Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit
Das Prüfverfahren nach § 1 Abs. 2 umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. | " § 1a Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit
Das Prüfverfahren nach § 1 Absatz 2 umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage auf die folgenden Schutzgüter:
Die Auswirkungen nach Satz 1 schließen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das UVP-pflichtige Vorhaben relevant sind." |
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2a Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben | " § 2a Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben". |
b) Folgende Absätze 1 und 2 werden vorangestellt:
"(1) Auf Antrag des Trägers des UVP-pflichtigen Vorhabens oder wenn die Genehmigungsbehörde es für zweckmäßig hält, unterrichtet und berät die Genehmigungsbehörde den Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens über die Beratung nach § 2 Absatz 2 hinaus entsprechend dem Planungsstand des UVP-pflichtigen Vorhabens frühzeitig über Art, Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens voraussichtlich in die nach den §§ 3 bis 4e vorzulegenden Unterlagen aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen). Die Unterrichtung und Beratung kann sich auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfahrens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden Behörden oder auf die Einholung von Sachverständigengutachten erstrecken. Verfügen die Genehmigungsbehörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der in den §§ 3 bis 4e genannten Unterlagen zweckdienlich sind, so weisen sie den Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens darauf hin und stellen ihm diese Informationen zur Verfügung, soweit nicht Rechte Dritter oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens hat der Genehmigungsbehörde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des UVP-pflichtigen Vorhabens, einschließlich seiner Größe oder Leistung, und des Standorts sowie zu den möglichen Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter vorzulegen."
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde vor Beginn des Genehmigungsverfahrens darum ersucht oder sofern die Genehmigungsbehörde es nach Beginn des Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält, hat diese ihn über die Beratung nach § 2 Abs. 2 hinaus entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach den §§ 3 bis 4e beizubringenden Unterlagen zu unterrichten.
wird aufgehoben.
bb) Die neuen Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vor der Unterrichtung gibt die Genehmigungsbehörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 11 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Art und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. | "Vor der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen kann die zuständige Behörde dem Vorhabenträger sowie den nach § 11 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Art, Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Unterlagen geben. Die Besprechung soll sich auf den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf sonstige Fragen erstrecken, die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erheblich sind." |
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "nach Absatz 1 " die Angabe "bis 3" eingefügt und die Wörter " § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Wörter " § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie hat diese Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. | "Die Genehmigungsbehörde nimmt diese Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit denjenigen Zulassungsbehörden und mit derjenigen für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde wahr, deren Aufgabenbereich durch das UVP-pflichtige Vorhaben berührt wird." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach der Angabe "(ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1)" die Wörter ", die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist," eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "die zusätzlichen Angaben nach § 4e" durch die Wörter "zusätzlich einen UVP-Bericht, der die erforderlichen Angaben nach § 4e und der Anlage enthält" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Ausgleich" die Wörter "oder zum Ersatz" eingefügt sowie die Wörter "sowie über Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in diese Schutzgüter" gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach § 4e erforderlichen Angaben" durch die Wörter "allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts nach § 4e Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter " § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Wörter " § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2" ersetzt.
6. In § 4a Absatz 1 Nummer 3 werden im Satzteil nach Buchstabe c die Wörter " § 16b Abs. 1 Satz 3 des Chemikaliengesetzes von der Mitteilungspflicht" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/863 (ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 27) geändert worden ist, von der Registrierungspflicht" ersetzt.
7. In § 4b Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "In diesem Fall" die Wörter "und im Fall eines Genehmigungsverfahrens nach § 16a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" eingefügt.
8. § 4e wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort "; UVP-Bericht" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben ist den Unterlagen eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile sowie der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter mit Aussagen über die dort erwähnten Wechselwirkungen beizufügen, soweit diese Beschreibung für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens erforderlich ist. | "(1) Der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens hat den Unterlagen einen Bericht zu den voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter (UVP-Bericht) beizufügen, der zumindest folgende Angaben enthält:
Bei einem UVP-pflichtigen Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten." |
c) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt:
alt | neu |
(2) (aufgehoben)
(3) Die Unterlagen müssen ferner eine Übersicht über die wichtigsten vom Träger des Vorhabens geprüften technischen Verfahrensalternativen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen enthalten. Die wesentlichen Auswahlgründe sind mitzuteilen. (4) Bei der Zusammenstellung der Angaben nach den Absätzen 1 und 3 sind der allgemeine Kenntnisstand und die für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen allgemein anerkannten Prüfungsschritte und -methoden zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Antragsteller auf Schwierigkeiten hinzuweisen, die bei der Zusammenstellung der Angaben für die Unterlagen nach den §§ 4 bis 4e aufgetreten sind, insbesondere soweit diese Schwierigkeiten auf fehlenden Kenntnissen und Prüfmethoden oder auf technischen Lücken beruhen. | "(2) Der UVP-Bericht muss auch die in der Anlage zu § 4e genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für die Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens erforderlich sind.
(3) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens maßgebend sind. In den Fällen des § 2a stützt der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen. (4) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und die gegenwärtigen Prüfmethoden berücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend sein, um
(5) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht einzubeziehen. (6) Der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entspricht. Die Genehmigungsbehörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht. (7) Sind kumulierende Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, für die jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungsverfahren, so können die Träger der UVP-pflichtigen Vorhaben einen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch jeweils die Auswirkungen der anderen kumulierenden Vorhaben auf die in § 1a genannten Schutzgüter als Vorbelastung zu berücksichtigen." |
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei UVP-pflichtigen Anlagen erfolgt die Bekanntmachung durch die Genehmigungsbehörde auch über das jeweilige zentrale Internetportal nach § 20 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Maßnahmen" durch das Wort "Vorkehrungen" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "zusätzlichen" das Wort "erheblichen" eingefügt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bekanntmachung muß neben den Angaben nach § 10 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
| "Die Bekanntmachung muss neben den Angaben nach § 10 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Folgendes enthalten:
|
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ist das Vorhaben UVP-pflichtig, muss die Bekanntmachung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "; Veröffentlichung des UVP-Berichts" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter "sind auch die vom Antragsteller" durch die Wörter "ist auch der vom Antragsteller" sowie die Wörter "beigefügten Unterlagen" durch die Wörter "beigefügte UVP-Bericht nach § 4e" ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der Träger des Vorhabens den UVP-Bericht sowie die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, auch elektronisch vorzulegen. § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt bei UVP-pflichtigen Vorhaben für diese Unterlagen entsprechend."
12. § 11a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11a Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Kann ein Vorhaben erhebliche in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben, einschließlich Verfahren nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wie die nach § 11 beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte Behörde vorgenommen. (2) (aufgehoben) (3) Die unterrichtende Behörde leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der nach § 10 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu machenden Unterlagen zu und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens oder des Verfahrens nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die Genehmigungsbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen nach den §§ 4 bis 4e Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben. (4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird, dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können und dabei darauf hingewiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt. (5) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. (6) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung sowie der Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts. Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen. (7) Genehmigungsbescheide und Aktualisierungen von Genehmigungen von Behörden anderer Staaten sind zugänglich zu machen. | " § 11a Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Für nicht UVP-pflichtige Vorhaben einschließlich der Verfahren nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sinngemäß. Abweichend von Satz 1 gelten nicht die Vorgaben zur Veröffentlichung von Informationen in dem jeweiligen zentralen Internetportal nach § 59 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. (2) Für UVP-pflichtige Vorhaben gelten für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Verfahren nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sinngemäß. (3) Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere gemäß § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 10 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie gemäß § 10 Absatz 3 bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften zur Datenübermittlung an Stellen im Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen. (4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts. (5) Die Genehmigungsbehörde macht der Öffentlichkeit auch Aktualisierungen von Genehmigungen von Behörden anderer Staaten nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich." |
12a. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt eine Einwendungsfrist von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist."
b) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen."
12b. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen."
13. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird das Wort "zusammengefaßt" jeweils durch das Wort "zusammengefasst" ersetzt.
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei UVP-pflichtigen Anlagen erarbeitet die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der nach den §§ 4 bis 4e beizufügenden Unterlagen, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 11 und 11a, der Ergebnisse eigener Ermittlungen sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter eine zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkung, sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. | "Die Genehmigungsbehörde erarbeitet bei UVP-pflichtigen Anlagen eine zusammenfassende Darstellung
|
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Erarbeitung einer zusammenfassenden Darstellung erfolgt auf der Grundlage der nach den §§ 4 bis 4e beizufügenden Unterlagen, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 11 und 11a, der Ergebnisse eigener Ermittlungen sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter."
cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2" ersetzt und das Wort "Naturschutzbehörde" durch die Wörter "für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde" ersetzt.
b) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Genehmigungsbehörde bewertet möglichst innerhalb eines Monats nach Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung auf deren Grundlage und nach den für ihre Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter. | "Die Genehmigungsbehörde bewertet auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung und nach den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter." |
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Bewertung ist zu begründen."
cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Genehmigungsbehörde hat die vorgenommene Bewertung oder Gesamtbewertung bei der Entscheidung über den Antrag nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. | "Bei der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt die Genehmigungsbehörde die vorgenommene Bewertung oder die Gesamtbewertung nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften." |
dd) Der folgende Satz wird angefügt:
"Bei der Entscheidung über die Genehmigung der UVP-pflichtigen Anlage müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde hinreichend aktuell sein."
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "; bei UVP-pflichtigen Anlagen ist die zusammenfassende Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung aufzunehmen" gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der Genehmigungsbescheid für UVP-pflichtige Anlagen muss neben den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben zumindest noch folgende Angaben enthalten:
16. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids" angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat die Genehmigungsbehörde die Entscheidung über den Antrag unbeschadet des § 10 Absatz 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu machen sowie den Bescheid zur Einsicht auszulegen. § 10 Absatz 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten entsprechend. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können. § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt für den Genehmigungsbescheid entsprechend. § 10 Absatz 8a Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend."
17. In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Prüfung der Umweltverträglichkeit" durch das Wort "Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt und wird nach dem Wort "zusätzliche" das Wort "erhebliche" eingefügt.
18. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter "; bei UVP-pflichtigen Anlagen ist die zusammenfassende Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung aufzunehmen" gestrichen.
b) Der folgende Satz wird angefügt:
"Bei UVP-pflichtigen Anlagen gilt § 20 Absatz 1a und 1b entsprechend."
19. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 11a Abs. 4," gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"In dem vereinfachten Verfahren gelten zudem abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 nicht die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 54 Absatz 5 und 6, §§ 56, 57 Absatz 2 und § 59 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung."
20. Nach § 24a wird der folgende § 24b eingefügt:
" § 24b Verbundene Prüfverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben
Für ein UVP-pflichtiges Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im Verfahren zur Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens vorgenommen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann mit der Prüfung nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter verbunden werden."
21. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dritter Teil Schlußvorschrift | "Dritter Teil Schlussvorschriften". |
22. Dem § 25 wird der folgende § 24c vorangestellt:
" § 24c Vermeidung von Interessenkonflikten
Ist die Genehmigungsbehörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Trägerin des UVP-pflichtigen Vorhabens, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung."
23. In § 25 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Verfahren für UVP-pflichtige Vorhaben nach der Fassung dieser Verordnung, die bis zum 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017
24. Die §§ 26 und 27
§ 26 Berlin-Klausel (gegenstandslos)§ 27 (Inkrafttreten)
werden aufgehoben.
25. Die folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage 17c
(zu § 4e)
Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung
Soweit die nachfolgenden Angaben über die in § 4e Absatz 1 genannten Mindestanforderungen hinausgehen und sie für die Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens erforderlich sind, muss nach § 4e Absatz 2 der UVP-Bericht hierzu Angaben enthalten.
Die Darstellung der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter soll den Umweltschutzzielen Rechnung tragen, die nach den Rechtsvorschriften, einschließlich verbindlicher planerischer Vorgaben, maßgebend sind für die Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens. Die Darstellung soll sich auf die Art der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter nach Buchstabe a erstrecken. Anzugeben sind jeweils die Art, in der Schutzgüter betroffen sind nach Buchstabe b, und die Ursachen der Auswirkungen nach Buchstabe c.
Schutzgut (Auswahl) | mögliche Art der Betroffenheit |
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit | Auswirkungen sowohl auf einzelne Menschen als auch auf die Bevölkerung |
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt | Auswirkungen auf Flora und Fauna |
Fläche | Flächenverbrauch |
Boden | Veränderung der organischen Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung |
Wasser | hydromorphologische Veränderungen, Veränderungen von Quantität oder Qualität des Wassers |
Luft | Luftverunreinigungen |
Klima | Veränderungen des Klimas, z.B. durch Treibhausgasemissionen, Veränderung des Kleinklimas am Standort |
Kulturelles Erbe | Auswirkungen auf historisch, architektonisch oder archäologisch bedeutende Stätten und Bauwerke und auf Kulturlandschaften. |
26. In § 3 Satz 2, § 4a Absatz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 5 und 6, Absatz 2 und 3 Satz 1, § 10a Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 6, § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 21a Absatz 1 Satz 1 und 2, § 23 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 23a Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
27. In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, § 3 Satz 2, § 4a Absatz 3 Nummer 5, § 4b Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2 Satz 2, § 11 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5, § 18 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, § 20 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2 und 3, § 24a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
28. In § 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 19 Absatz 1 Satz 2 im Satzteil vor Nummer 1, § 21 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1, § 23 Absatz 1 und 2 im Satzteil vor Nummer 1, § 24a Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.
Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die durch Artikel 58 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang I wie folgt gefasst:
"Anhang I
Mengenschwellen".
2. Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Begriffsbestimmung | " § 2 Begriffsbestimmungen". |
3. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 2 werden die Angabe " § 3a" durch die Angabe " § 5" und die Angabe " §§ 8 und 9a" durch die Angabe " §§ 55 und 56" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe " § 9 Absatz 1a" durch die Angabe " § 19 Absatz 1" ersetzt.
4. In Anhang V Teil 1 wird in der Überschrift nach dem Wort "und" das Wort "der" eingefügt.
5. Anhang VI Teil 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:
"5.2.3 Sachschäden: [ ] ja [ ] nein
Art: ................................... Geschätzte Kosten: ................................."
b) In Nummer 5.2.4 werden nach der Angabe "Umfang: ....................... " die Wörter "Geschätzte Kosten: ......................." eingefügt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der vom 14. Dezember 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2017 in Kraft. 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1).
ID: 172070
ENDE |