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12. BImSchV - Störfall-Verordnung
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 15. März 2017
(BGBl. I Nr. 13 vom 20.03.2017 S. 483; 29.03.2017 S. 626 17, ber. S. 3527; 08.12.2017 S. 3882 17a; 19.06.2020 S. 1328 20; 03.07.2024 Nr. 225 24)
Gl.-Nr.: 2129-8-12-1
Siehe Fn. *, **
Archiv 1991, 2000, 2005
Archiv 1. StörfallVwV, 2. StörfallVwV, 3. StörfallVwV95 (jeweils zur 12. BImSchV1991)
vgl. Veröffentlichungen der "Kommission für Anlagensicherheit" (KAS)
Vollzugsfragen zur Umsetzung der Seveso-III-RL im BImSchG und 12. BImSchV (LAI) (2018)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche der unteren und der oberen Klasse. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten außerdem die Vorschriften der § § 9 bis 12.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereichs der unteren Klasse, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den § § 9 bis 12 auferlegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) genannt sind, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
Im Sinne dieser Verordnung sind
Zweiter Teil
Vorschriften für Betriebsbereiche
Erster Abschnitt
Grundpflichten
§ 3 Allgemeine Betreiberpflichten
(1) Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtungen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind
zu berücksichtigen, es sei denn, dass diese Gefahrenquellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftigerweise ausgeschlossen werden können.
(3) Über Absatz 1 hinaus sind vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.
(4) Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen des Betriebsbereichs müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.
(5) Die Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereich und benachbarten Schutzobjekten stellt keine Betreiberpflicht dar.
§ 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen
Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Absatz 1 ergebenden Pflicht insbesondere
§ 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Absatz 3 ergebenden Pflicht insbesondere
(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten werden.
§ 6 Ergänzende Anforderungen
(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Absatz 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den § § 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus
(2) Die Betreiber der nach § 15 festgelegten Betriebsbereiche haben im Benehmen mit den zuständigen Behörden
(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen genügend Informationen zu liefern, die notwendig sind, damit die Behörde
§ 7 Anzeige
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs, oder vor einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Folgendes schriftlich anzuzeigen:
(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde folgende Änderungen mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen:
(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde störfallrelevante Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes schriftlich anzuzeigen.
(4) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit der Betreiber die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat.
§ 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen
(1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszuarbeiten und es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Betriebsbereichen der oberen Klasse kann das Konzept Bestandteil des Sicherheitsberichts sein.
(2) Das Konzept soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleisten und den Gefahren von Störfällen im Betriebsbereich angemessen sein. Es muss die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und die Verantwortung der Leitung des Betriebsbereichs umfassen sowie die Verpflichtung beinhalten, die Beherrschung der Gefahren von Störfällen ständig zu verbessern und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
(3) Der Betreiber hat die Umsetzung des Konzeptes durch angemessene Mittel und Strukturen sowie durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III sicherzustellen.
(4) Der Betreiber hat das Konzept, das Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III sowie die Verfahren zu dessen Umsetzung zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren, und zwar
§ 8a Information der Öffentlichkeit
(1) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang V Teil 1 ständig zugänglich zu machen, auch auf elektronischem Weg. Die Angaben sind insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf dem neuesten Stand zu halten. Die Informationspflicht ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor störfallrelevanten Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben unberührt.
(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen von der Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 1 abgesehen werden.
Zweiter Abschnitt
Erweiterte Pflichten
§ 9 Sicherheitsbericht
(siehe KAS 55 - Leitfaden Mindestangaben im Sicherheitsbericht)
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2 zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er führt die Namen der an der Erstellung des Berichts maßgeblich Beteiligten auf. Er enthält ferner ein Verzeichnis der in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe auf der Grundlage der Bezeichnungen und Einstufungen in Spalte 2 der Stoffliste des Anhangs I.
(3) Der Betreiber kann auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorzulegende gleichwertige Berichte oder Teile solcher Berichte zu einem einzigen Sicherheitsbericht im Sinne dieses Paragraphen zusammenfassen, sofern alle Anforderungen dieses Paragraphen beachtet werden.
(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Sicherheitsbericht nach den Absätzen 1 und 2 unbeschadet des § 4b Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen.
(5) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren, und zwar:
Soweit sich bei der Überprüfung nach Satz 1 herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten, hat der Betreiber den Sicherheitsbericht unverzüglich zu aktualisieren. Er hat der zuständigen Behörde die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts in Fällen der Nummern 1, 3 und 4 unverzüglich und in Fällen der Nummer 2 mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung vorzulegen.
(6) (weggefallen)
§ 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat nach Maßgabe des Satzes 2
Die Pflichten nach Satz 1 sind mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, auf Grund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt oder auf Grund derer ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird, zu erfüllen.
(2) Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden kann, hat der Betreiber der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 2 entsprechende Mehrausfertigungen der für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zur Weiterleitung an die zuständige Behörde des anderen Staates zu übermitteln.
(3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäftigten des Betriebsbereichs über die vorgesehenen Inhalte zu unterrichten und hierzu anzuhören. Er hat die Beschäftigten ferner vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und danach mindestens alle drei Jahre über die für sie in den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen. Die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 gelten sinngemäß auch gegenüber dem nicht nur vorübergehend beschäftigten Personal von Subunternehmen.
(4) Der Betreiber hat die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen und zu erproben. Bei der Überprüfung sind Veränderungen im betreffenden Betriebsbereich und in den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei Störfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Soweit sich bei der Überprüfung nach Satz 1 herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der bei einem Störfall zu treffenden Maßnahmen ergeben könnten, hat der Betreiber die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne unverzüglich zu aktualisieren. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 11 Weitergehende Information der Öffentlichkeit
(1) Über die Anforderungen des § 8a Absatz 1 hinaus hat der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang V Teil 2 ständig zugänglich zu machen, auch auf elektronischem Weg. Die Angaben sind auf dem neuesten Stand zu halten, insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die Informationspflicht ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben unberührt.
(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen von der Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 1 abgesehen werden.
(3) Der Betreiber eines Betriebsbereichs hat alle Personen und alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, einschließlich Schulen und Krankenhäuser, sowie Betriebsstätten oder benachbarte Betriebsbereiche, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen sein könnten, vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jeweiligen Adressatengruppe abgestimmten Weise zu informieren. Die Informationen enthalten zumindest die in Anhang V Teil 1 und 2 aufgeführten Angaben. Soweit die Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit den für den Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abzustimmen. Die in diesem Absatz genannten Betreiberpflichten gelten auch gegenüber Personen, der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden in anderen Staaten, deren Hoheitsgebiet von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Störfalls in dem Betriebsbereich betroffen werden könnte.
(4) Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 3 zu überprüfen, und zwar
Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren haben könnten, hat der Betreiber die Informationen unverzüglich zu aktualisieren und zu wiederholen; Absatz 3 gilt entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die nach Absatz 3 übermittelten Informationen wiederholt werden müssen, darf in keinem Fall fünf Jahre überschreiten.
(5) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit auf Anfrage den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2 oder Absatz 3 unverzüglich zugänglich zu machen.
(6) Der Betreiber kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts aus Gründen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG nicht offenlegen zu müssen. Nach Zustimmung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten Sicherheitsbericht vor, in dem die nicht offenzulegenden Teile ausgespart sind und der zumindest allgemeine Informationen über mögliche Auswirkungen eines Störfalls auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, und macht diesen der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich.
§ 12 Sonstige Pflichten
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat
(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erforderliche Durchführung
zu erstellen. Die Unterlagen sind bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.
Dritter Abschnitt
Behördenpflichten
§ 13 Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber
Vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs und nach einer Aktualisierung des Sicherheitsberichts auf Grund der in § 9 Absatz 5 vorgeschriebenen Überprüfungen hat die zuständige Behörde dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts, gegebenenfalls nach Anforderung zusätzlicher Informationen, innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Sicherheitsberichts mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1.
§ 14 (weggefallen)
(1) Die zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf Grund ihrer geographischen Lage, ihres Abstands zueinander und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können. Hierfür hat die zuständige Behörde insbesondere folgende Angaben zu verwenden:
(2) Die zuständige Behörde hat Informationen, über die sie zusätzlich zu den vom Betreiber nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 übermittelten Angaben verfügt, dem Betreiber unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern dies für die Zusammenarbeit der Betreiber gemäß § 6 Absatz 2 erforderlich ist.
§ 16 Überwachungssystem
(1) Die zuständige Behörde hat unbeschadet des § 13 ein angemessenes Überwachungssystem einzurichten. Das Überwachungssystem hat eine planmäßige und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der betroffenen Betriebsbereiche zu ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde insbesondere vergewissert,
(2) Das Überwachungssystem gewährleistet, dass:
(3) Die zuständige Behörde beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv an Maßnahmen und Instrumenten zum Erfahrungsaustausch und zur Wissenskonsolidierung auf dem Gebiet der Überwachung von Betriebsbereichen.
(4) Die zuständige Behörde kann einen geeigneten Sachverständigen mit Vor-Ort-Besichtigungen oder sonstigen Überwachungsmaßnahmen, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Nummer 1 und der Überprüfung der Folgemaßnahmen beauftragen. Bestandteil des Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2 Nummer 1 und das Ergebnis der Überprüfung binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Berichts oder nach Abschluss der Überprüfung der zuständigen Behörde zu übermitteln. Als Sachverständige sind insbesondere die gemäß § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Sachverständigen geeignet.
§ 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm
(1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Überwachungssystems einen Überwachungsplan zu erstellen. Der Überwachungsplan muss Folgendes enthalten:
Die Überwachungspläne sind von der zuständigen Behörde regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen und aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung der mit den Betriebsbereichen verbundenen Gefahren von Störfällen andere zeitliche Abstände erarbeitet.
(3) Die systematische Beurteilung der Gefahren von Störfällen nach Absatz 2 muss mindestens folgende Kriterien berücksichtigen:
Vierter Abschnitt
Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 18 Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 17 17a 24
(1) Der Träger des Vorhabens hat dem Antrag nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes alle Unterlagen beizufügen, die für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie für die Prüfung benötigt. Erfolgt die Antragstellung schriftlich, kann die zuständige Behörde einen elektronischen Antrag verlangen und bezüglich des elektronischen Formats Vorgaben machen. Hat die zuständige Behörde einen Zugang für die elektronische Antragstellung eröffnet, so ist ausschließlich dieser für die elektronische Antragstellung zu nutzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in Papierform übermittelt werden, soweit eine Bearbeitung anders nicht möglich ist.
(2) Hat der Antragsteller den Antrag und die erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt, macht die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt, und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist die Öffentlichkeit über Folgendes zu informieren:
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Genehmigung von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Besteht für das Vorhaben eine UVP-Pflicht, muss die Bekanntmachung darüber hinaus den Anforderungen des § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
(3) Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf einer Internetseite der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Der Vorhabenträger kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen. Die Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausliegen.
(4) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen. Haben mehr als 50 Personen Einwendungen erhoben, kann die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 5 ersetzt werden.
(5) Der Genehmigungsbescheid ist öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheids ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf einer Internetseite der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Der Vorhabenträger kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 8 angefordert werden können; hierzu ist auch die Angabe der Internetseite auf der die Zugänglichmachung erfolgt, anzugeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Vorhaben nach § 23c Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit § 57d des Bundesberggesetzes dies anordnet.
Dritter Teil
Meldeverfahren, Schlussvorschriften
§ 19 Meldeverfahren 17 20
s. ZEMA - Zentralen Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Kriterien des Anhangs VI Teil 1 erfüllt, mitzuteilen.
(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt eines Ereignisses nach Absatz 1 eine ergänzende schriftliche oder elektronische Mitteilung vorzulegen, die mindestens die Angaben nach Anhang VI Teil 2 enthält. Er hat die Mitteilung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.
(3) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I, hat sie
Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Nummern 1, 2 und 4 kann die zuständige Behörde auch ein Gutachten vom Betreiber fordern.
(4) Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 2 zuzuleiten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterrichtet die Europäische Kommission, wenn eines der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II erfüllt ist. Die Unterrichtung hat so bald wie möglich zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ereignis.
(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Analyse nach Absatz 3 Nummer 1 und die Empfehlungen nach Absatz 3 Nummer 4 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit schriftlich oder elektronische über die nach Landesrecht zuständige Behörde mit. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterrichtet die Europäische Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ereignis, über das Ergebnis der Analyse und die Empfehlungen. Die Informationen sind zu aktualisieren, sobald Ergebnisse weiterer Analysen und Empfehlungen verfügbar sind. Die Unterrichtung darf zurückgestellt werden, wenn der Abschluss gerichtlicher Verfahren durch eine solche Informationsübermittlung beeinträchtigt werden könnte.
(6) Der Betreiber hat die Beschäftigten oder deren Personalvertretung über eine Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich zu unterrichten und ihnen auf Verlangen eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 2 zugänglich zu machen.
§ 20 Übergangsvorschriften
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der am 13. Januar 2017 unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und dessen Einstufung als Betriebsbereich der oberen oder unteren Klasse sich ab dem 14. Januar 2017 nicht ändert, hat
(2) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 1 um einen Betriebsbereich der oberen Klasse handelt, hat der Betreiber zusätzlich
(3) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der ab dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung ihres Inventars gefährlicher Stoffe zur Folge haben, unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt oder eine Änderung seiner Einstufung als Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse erfährt, hat
In den Fällen des Satzes 1 gelten dessen Anforderungen abweichend von Absatz 1, wenn sie vor dem 13. Januar 2017 eintreten.
(4) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 3 um einen Betriebsbereich der oberen Klasse handelt, hat der Betreiber zusätzlich
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist.
Mengenschwellen | Anhang I |
(siehe KAS 61 - Leitfaden Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung)
1. Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche Stoffe oder Gemische als gefährliche Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 4 in Betracht kommen, und legt die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen fest.
2. Für die Einstufung von Stoffen und Gemischen ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.
3. Die in der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen (Spalten 4 und 5) gelten je Betriebsbereich.
4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können.
5. Zur Prüfung, ob ein Betriebsbereich besteht, sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung der vorstehenden Nummer 4 über den möglichen Betriebsbereich zu addieren und ist jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Sind mehrere gefährliche Stoffe vorhanden, gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe und zu bildender Quotienten:
Ein Betriebsbereich der unteren Klasse besteht, wenn die Summe
q1/QG1 + q2/QG2 + q3/QG3 + q4/QG4 + q5/QG5 + ... qx/QGx > 1 ist,
wobei q[1, 2...x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2...x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste und QG[1, 2...x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2...x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 4 der Stoffliste ist.
Ein Betriebsbereich der oberen Klasse besteht, wenn die Summe
q1/QE1 + q2/QE2 + q3/QE3 + q4/QE4 + q5/QE5 + ... qx/QEx > 1 ist,
wobei q[1, 2...x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2...x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste ist und QE[1, 2...x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2...x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 5 der Stoffliste ist.
Diese Berechnungsregeln finden unter folgenden Bedingungen Anwendung:
6. Fällt ein unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführte Gefahrenkategorie, so sind die unter der Nummer 2 der Stoffliste festgelegten Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 anzuwenden.
7. Fallen unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische unter mehr als eine der unter der Nummer 1 aufgeführten Gefahrenkategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in der vorstehenden Nummer 5 festgelegten Berechnungsregeln ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.
8. Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, die aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem ähnlichsten unter Nummer 2 der Stoffliste namentlich genannten Stoffen zugeordnet.
Nr. | Gefahrenkategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, namentlich genannte gefährliche Stoffe | CAS-Nr. 1 | Mengenschwellen in kg | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsbereiche nach | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 1 Abs. 1 Satz 1 | § 1 Abs. 1 Satz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | Spalte 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Gefahrenkategorien | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1 | H Gesundheitsgefahren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.1 | H1 Akut toxisch, Kategorie 1 (alle Expositionswege) | 5.000 | 20.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.2 | H2 Akut toxisch,
| 50.000 | 200.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1.3 | H3 Spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition (STOT SE), Kategorie 1 | 50.000 | 200.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2 | P Physikalische Gefahren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.1 | P1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.1.1 | P1a Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
| 10.000 | 50.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.1.2 | P1b Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, Unterklasse 1.4 5 | 50.000 | 200.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.2 | P2 Entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 | 10.000 | 50.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.3 | P3 Aerosole | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.3.1 | P3a Aerosole 6 der Kategorie 1 oder 2, die entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten | 150.000 (netto) | 500.000 (netto) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.3.2 | P3b Aerosole 6 der Kategorie 1 oder 2, die weder entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten 7 | 5.000.000 (netto) | 50.000.000
(netto) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.4 | P4 Oxidierende Gase, Kategorie 1 | 50.000 | 200.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.5 | P5 Entzündbare Flüssigkeiten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.5.1 | P5a Entzündbare Flüssigkeiten,
| 10.000 | 50.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.5.2 | P5b Entzündbare Flüssigkeiten,
| 50.000 | 200.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.5.3 | P5c Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b | 5.000.000 | 50.000.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.6 | P6 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder organische Peroxide | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.6.1 | P6a Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B, oder organische Peroxide, Typ A oder B | 10.000 | 50.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.6.2 | P6b Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F, oder organische Peroxide, Typ C, D, E oder F | 50.000 | 200.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.7 | P7 Pyrophore Flüssigkeiten, Kategorie 1, oder pyrophore Feststoffe, Kategorie 1 | 50.000 | 200.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2.8 | P8 Oxidierende Flüssigkeiten, Kategorie 1, 2 oder 3, oder oxidierende Feststoffe, Kategorie 1, 2 oder 3 | 50.000 | 200.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3 | E Umweltgefahren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3.1 | E1 Gewässergefährdend, Kategorie Akut 1 oder Chronisch 1 | 100.000 | 200.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3.2 | E2 Gewässergefährdend, Kategorie Chronisch 2 | 200.000 | 500.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.4 | O Andere Gefahren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.4.1 | O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014 | 100.000 | 500.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.4.2 | O2 Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kategorie 1 | 100.000 | 500.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.4.3 | O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029 | 50.000 | 200.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Namentlich genannte gefährliche Stoffe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1 | Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2, (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas 9 | 50.000 | 200.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2 | Folgende krebserzeugende Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten; die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.17: | 500 | 2.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.1 | 4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze | 92-67-1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.2 | Benzidin und/oder seine Salze | 92-87-5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.3 | Benzotrichlorid | 98-07-7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.4 | Bischlormethylether | 542-88-1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.5 | Chlormethylmethylether | 107-30-2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.6 | 1,2-Dibrom-3chlorpropan | 96-12-8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.7 | 1,2-Dibromethan | 106-93-4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.8 | Diethylsulfat | 64-67-5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.9 | N,N-Dimethylcarbamoylchlorid | 79-44-7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.10 | 1,2-Dimethylhydrazin | 540-73-8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.11 | N,N-Dimethylnitrosamin | 62-75-9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.12 | Dimethylsulfat | 77-78-1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.13 | Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) | 680-31-9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.14 | Hydrazin | 302-01-2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.15 | 2-Naphthylamin und/oder seine Salze | 91-59-8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.16 | 4-Nitrobiphenyl | 92-93-3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2.17 | 1,3-Propansulton | 1120-71-4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3 | Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe; die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.5: | 2.500.000 | 25.000.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3.1 | Ottokraftstoffe und Naphtha | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3.2 | Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3.3 | Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3.4 | Schweröle | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3.5 | Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen wie die unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten Erzeugnisse und ähnliche Eigenschaften in Bezug auf Entzündbarkeit und Umweltgefährdung aufweisen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.4 | Acetylen | 74-86-2 | 5.000 | 50.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.5 | Ammoniak, wasserfrei | 7664-41-7 | 50.000 | 200.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.6 | Ammoniumnitrat | 6484-52-2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.6.1 | Ammoniumnitrat 10 | 5.000.000 | 10.000.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.6.2 | Ammoniumnitrat 11 | 1.250 000 | 5.000.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.6.3 | Ammoniumnitrat 12 | 350.000 | 2.500.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.6.4 | Ammoniumnitrat 13 | 10.000 | 50.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.7 | Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze | 1.000 | 2000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.8 | Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze | 100 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.9 | Arsenwasserstoff (Arsin) | 7784-42-1 | 200 | 1.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.10 | Bis(2dimethylaminoethyl)-methylamin | 3030-47-5 | 50.000 | 200.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.11 | Bleialkylverbindungen | 5.000 | 50.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.12 | Bortrifluorid | 7637-07-2 | 5.000 | 20.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.13 | Brom | 7726-95-6 | 20.000 | 100.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.14 | 1-Brom-3chlorpropan 14 | 109-70-6 | 500.000 | 2.000.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.15 | tert-Butylacrylat 14 | 1663-39-4 | 200.000 | 500.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.16 | Chlor | 7782-50-5 | 10.000 | 25.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.17 | Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) | 7647-01-0 | 25.000 | 250.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.18 | Ethylenimin (Aziridin) | 151-56-4 | 10.000 | 20.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.19 | Ethylenoxid | 75-21-8 | 5.000 | 50.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.20 | 3-(2-Ethylhexyloxypropylamin | 5397-31-9 | 50.000 | 200.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.21 | Fluor | 7782-41-4 | 10.000 | 20.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.22 | Formaldehyd (> 90 Gew.-%) | 50-00-0 | 5.000 | 50.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.23 | Kaliumnitrat | 7757-79-1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.23.1 | Kaliumnitrat 15 | 5.000.000 | 10.000.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.23.2 | Kaliumnitrat 16 | 1.250 000 | 5.000.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.24 | Methanol | 67-56-1 | 500.000 | 5.000.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.25 | Methylacrylat 14 | 96-33-3 | 500.000 | 2.000.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.26 | 2-Methyl-3butennitril 14 | 16529-56-9 | 500.000 | 2.000.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.27 | 4,4'-Methylenbis(2-chloranilin) (MOCA) und/oder seine Salze, pulverförmig | 101-14-4 | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.28 | Methylisocyanat | 624-83-9 | 150 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.29 | 3-Methylpyridin 14 | 108-99-6 | 500.000 | 2.000.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.30 | Natriumhypochlorit-Gemische *, die als gewässergefährdend - akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien dieser Stoffliste eingestuft sind _____ *) Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend - akut 1 [H400] eingestuft | 200.000 | 500.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.31 | Einatembare pulverförmige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid) | 1.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.32 | Carbonyldichlorid (Phosgen) | 75-44-5 | 300 | 750 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.33 | Phosphorwasserstoff (Phosphin) | 7803-51-2 | 200 | 1.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.34 | Piperidin | 110-89-4 | 50.000 | 200.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.35 | Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berechnet 17 | 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.36 | Propylamin 14 | 107-10-8 | 500.000 | 2.000.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.37 | Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) | 75-56-9 | 5.000 | 50.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.38 | Sauerstoff | 7782-44-7 | 200.000 | 2.000.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.39 | Schwefeldichlorid | 10545-99-0 | 1.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.40 | Schwefeltrioxid | 7446-11-9 | 15000 | 75000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.41 | Schwefelwasserstoff | 7783-06-4 | 5000 | 20.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.42 | Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) 14 | 533-74-4 | 100.000 | 200.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.43 | Toluylendiisocyanat (TDI); die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.43.1 bis 2.43.3: | 10.000 | 100.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.43.1 | 2,4-Toluylendiisocyanat | 584-84-9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.43.2 | 2,6-Toluylendiisocyanat | 91-08-7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.43.3 | TDI-Gemische | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.44 | Wasserstoff | 1333-74-0 | 5.000 | 50.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Registriernummer des Chemical Abstracts Service.
2) Gefährliche Stoffe, die unter "akut toxisch, Kategorie 3, oral" (H 301) fallen, fallen unter den Eintrag "H2 Akut Toxisch", wenn sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen. 3) Die Gefahrenklasse "Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff" umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge für die Zwecke dieser Verordnung zu beachten. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieser Verordnung das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten. 4) Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren nach Anhang 6 Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (im Folgenden "UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien") bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist. Weitere Hinweise zur Befreiung von der Prüfung finden sich in der Beschreibung der Methode A.14 in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 (ABl. Nr. L 247 vom 21.08.2014 S. 1) geändert worden ist. 5) Werden explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, werden sie unter Eintrag P1a eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. 6) Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/10/EU (ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 20) geändert worden ist, einzustufen. Die Kategorien "extrem entzündbar" und "entzündbar" für Aerosole gemäß Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien "Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2" der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. 7) Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Kategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Kategorie 1 enthalten. 8) Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. Da dies allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck gilt, sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen. 9) Aufbereitetes Biogas Zur Umsetzung dieser Verordnung kann aufbereitetes Biogas unter Nummer 2.1 der Stoffliste dieses Anhangs eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, sodass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und das Biogas höchstens 1 % Sauerstoff enthält. 10) Ammoniumnitrat (5.000.000/10.000.000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat. Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe B zugeordnet sind. 11) Ammoniumnitrat (1.250 000/5.000.000): Düngemittelqualität Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat. Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen. 12) Ammoniumnitrat (350.000/2.500.000): Technische Qualität Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
Dies gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist. Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Gemische, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind. 13) Ammoniumnitrat (10.000/50.000): Nicht spezifikationsgerechtes Material ("Off-Specs") und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen Dies gilt für
Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Gemische, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nummer 5.3 Absatz 8 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung festgestellt wurden. 14) Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter Nummer 1.2.5.1 (P5a Entzündbare Flüssigkeiten) oder Nummer 1.2.5.2 (P5b Entzündbare Flüssigkeiten) der Stoffliste fällt, finden für die Zwecke dieser Verordnung die niedrigsten Mengenschwellen Anwendung. 15) Kaliumnitrat (5.000.000/10.000.000): Mehrnährstoffdünger in geprillter oder granulierter Form auf der Basis von Kaliumnitrat Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden. 16) Kaliumnitrat (1.250 000/5.000.000): Mehrnährstoffdünger in kristalliner Form auf der Basis von Kaliumnitrat Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu behandeln. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind die entsprechenden Eintragungen für Ammoniumnitrat zu verwenden und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung anzuwenden. 17) Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:
(T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa) Referenz: Van den Berg et al.: The 2005 World Health Organization Reevaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxinlike Compounds. |
Mindestangaben im Sicherheitsbericht | Anhang II |
I. Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen
Diese Informationen müssen die in Anhang III aufgeführten Punkte abdecken.
II. Umfeld des Betriebsbereichs
III. Beschreibung der Anlagen des Betriebsbereichs
IV. Ermittlung und Analyse der Risiken von Störfällen und Mittel zur Verhinderung solcher Störfälle
V. Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen
Sicherheitsmanagementsystem | Anhang III |
1. Das Sicherheitsmanagementsystem ist den Gefahren, Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation angemessen und beruht auf einer Risikobeurteilung. In das Sicherheitsmanagementsystem ist derjenige Teil des allgemeinen Managementsystems einzugliedern, zu dem Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören, also die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen relevanten Punkte. Insbesondere bei bereits nach § 32 des Umweltauditgesetzes EMAS-registrierten Standorten kann auf deren Managementstrukturen und Vorgehensweisen aufgesetzt werden.
2. Folgende Punkte werden durch das Sicherheitsmanagementsystem geregelt:
Informationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen | Anhang IV |
Information der Öffentlichkeit | Anhang V 17a |
Teil 1
Informationen zu Betriebsbereichen der unteren und der oberen Klasse
Teil 2
Weitergehende Informationen zu Betriebsbereichen der oberen Klasse
Meldungen | Anhang VI 17a |
Teil 1
Kriterien
I. Ein Ereignis, welches unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Störfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen.
II. Ein Ereignis, das aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
III. Ein Ereignis, bei dem Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Teil 2
Inhalte
Mitteilung nach § 19 Abs. 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Allgemeine Angaben | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1 | Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2 | Name und Anschrift des Betreibers: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3 | Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.4 | Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.5 | Betriebsbereich (Art, Branche in Anlehnung an Bezeichnung der 4. BImSchV): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
................................................................................................................................................................... | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsbereich unterliegt: | [ ] Grundpflichten [ ] Erweiterte Pflichten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.6 | Gestörter Teil des Betriebsbereichs: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.7 | Status der schriftlichen Mitteilung nach § 19 Abs. 2:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Art des Ereignisses und beteiligte Stoffe 1 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1 | Art des Ereignisses: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.1 | [ ] Explosion a) Auslösende Stoffe b) Freigesetzte Stoffe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.2 | [ ] Brand a) In Brand geratene Stoffe b) Entstandene Stoffe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.3 | [ ] Stofffreisetzung in die Atmosphäre a) Freigesetzte Stoffe b) Entstandene Stoffe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.4 | [ ] Stofffreisetzung in Gewässer a) Freigesetzte Stoffe b) Entstandene Stoffe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.5 | [ ] Stofffreisetzung in den Boden a) Freigesetzte Stoffe b) Entstandene Stoffe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2 | Beteiligte Stoffe 2
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Beschreibung der Umstände des Ereignisses | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1 | Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.2 | Auslösendes Ereignis und Ablauf des Ereignisses: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.3 | Funktion des Sicherheitssystems, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.4 | Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen (Niederschläge, Windgeschwindigkeit, Windrichtung): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.5 | Hinweis auf ähnliche vorangegangene Ereignisse im Betriebsbereich: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Ursachenbeschreibung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1 | Ursache des Ereignisses: [ ] Ursache bekannt [ ] Ursachenuntersuchung wird fortgeführt [ ] Ursache nach Abschluss der Untersuchung nicht aufklärbar Beschreibung/Erläuterung: ...................................................................................................................... | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2 | Ursachenklassifizierung: [ ] betriebsbedingt [ ] menschlicher Fehler [ ] umgebungsbedingt [ ] Sonstiges .............................................................................................................................................. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Art und Umfang des Schadens 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.1 | innerhalb des Betriebsbereichs | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.1.1 | Personenschäden: (Beschäftigte/Einsatzkräfte)
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.1.2 | Sonstige Beeinträchtigung von Personen: | [ ] ja | [ ] nein | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Art der Beeinträchtigung/Dauer: ...............................................................................................................
Anzahl der Personen: ................................................................................................................................. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.1.3 | Sachschäden: | [ ] ja | [ ] nein | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Art: .............................................................................................................................................................
Geschätzte Kosten: .................................................................................................................................... | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.1.4 | Umweltschäden: | [ ] ja | [ ] nein | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Art: ................................................................ Umfang: ...........................................................................
Geschätzte Kosten: ................................................................................................................................... | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.1.5 | [ ] Die Gefahr besteht nicht mehr.
[ ] Die Gefahr besteht noch. [ ] Art der Gefahr: ...................................................................................................................................... | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.2 | außerhalb des Betriebsbereichs | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.2.1 | Personenschäden: (Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.2.2 | Sonstige Beeinträchtigung von Personen: | [ ] ja | [ ] nein | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Art der Beeinträchtigung/Dauer ................................................................................................................
Anzahl der Personen: ................................................................................................................................. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.2.3 | Sachschäden: | [ ] ja | [ ] nein | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Art: ................................................................ Geschätzte Kosten: ........................................................... | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.2.4 | Umweltschäden: | [ ] ja | [ ] nein | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Art: ................................................................ Umfang: ..............................................................
Geschätzte Kosten: ........................................................... | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.2.5 | Störung der öffentlichen Versorgung: | [ ] ja | [ ] nein | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Art: ................................................................ Umfang/Dauer: .................................................................. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.2.6 | Grenzüberschreitende Schäden: | [ ] ja | [ ] nein | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Art: ................................................................ Umfang: ...........................................................................
Geschätzte Kosten: ................................................................................................................................... | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.2.7 | Gefahr besteht noch: | [ ] ja | [ ] nein | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Art: ................................................................ Umfang: ........................................................................... | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. | Notfallmaßnahmen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.1 | Während und nach dem Ereignis ergriffene Schutzmaßnahmen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.2 | Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.3 | Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.4 | Maßnahmen der externen Gefahrenabwehrkräfte | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.4.1 | Schutzmaßnahmen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.4.2 | Evakuierung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.4.3 | Dekontamination: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.4.4 | Sanierung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. | Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7.1 | Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Ereignisse: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7.2 | Vorkehrungen zur Begrenzung der Auswirkungen des Ereignisses (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. | Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1) Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.
2) Bei mehr als 10 beteiligten Stoffen bitte eine gesonderte Tabelle beifügen.
3) Soweit Berechnung nicht möglich, Schätzwert angeben.
4) Beschreibung unter Berücksichtigung der Kriterien in Teil I des Anhangs.
Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium "umweltgefährlich" definiert worden ist.
(weggefallen) | Anhang VII |
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*) Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47, 406) wird nachstehend der Wortlaut der Störfall-Verordnung in der seit dem 14. Januar 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
**) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).
ENDE |