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Änderungstext
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
Vom 13. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 50 vom 19.12.2019 S. 2739)
DIP-ID: Nr. 19/253840 (Verordnung)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
Die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
"Inhaltsübersicht
(nicht dargestellt)
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Für diese Verordnung gelten die in den Absätzen 2 bis 15 geregelten Begriffsbestimmungen. (2) "Ottokraftstoff" ist jedes flüchtige Mineralölerzeugnis, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle Grundbestandteil sind, das
(3) "Dieselkraftstoff" ist jedes Gasölerzeugnis, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle Grundbestandteil sind, das
(4) Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote, ist jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraftstoff, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, der
(5) "Schiffskraftstoff" ist jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, der zur Verwendung auf einem Schiff bestimmt ist oder auf einem Schiff verwendet wird, einschließlich Kraft- oder Brennstoffen im Sinne der Definition nach DIN ISO 8217, Ausgabe Dezember 2013. (6) "Gasöl für den Seeverkehr" ist jeder Schiffskraftstoff gemäß der Definition der Güteklassen DMX, DMA und DMZ nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe Dezember 2013, ohne Berücksichtigung des Schwefelgehalts. (7) "Schiffsdiesel" ist jeder Schiffskraftstoff gemäß der Definition der Güteklasse DMB nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe Dezember 2013, ohne Berücksichtigung des Schwefelgehalts. (8) "Sonstige Schiffskraftstoffe" sind die nicht in den Absätzen 6 und 7 genannten Schiffskraftstoffe. (9) "Leichtes Heizöl" ist jedes Erdölerzeugnis, einschließlich der Zubereitungen, die Komponenten aus Synthese oder Hydrotreatment oder Komponenten biogener Herkunft enthalten, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 bis 8 genannten Kraft- und Brennstoffe, das nach dem Prüfverfahren der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, bei 350 Grad Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Destillat ergibt. (10) "Schweres Heizöl" ist jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff mit Ausnahme der in den Absätzen 3 bis 9 genannten Kraft- und Brennstoffe, der nach dem Prüfverfahren der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, bei 250 Grad Celsius weniger als 65 Raumhundertteile Destillat ergibt. (11) "Einführer" ist, wer Kraft- oder Brennstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einführt. (12) "Vermischer" ist, wer Kraft- oder Brennstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen vermischt oder die Vermischung veranlasst. (13) "Großverteiler" ist, wer Kraft- oder Brennstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verteilt und über eine Lagerkapazität von mehr als 1.000 Kubikmeter verfügt. Das Verteilen nach Satz 1 schließt die Abgabe an Schiffe ein. (14) "Inverkehrbringen" ist jedes Überlassen an andere. (15) "Kombinierte Nomenklatur" ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, L 341 vom 03.12.1987 S. 38, L 378 vom 31.12.1987 S. 120, L 130 vom 26.05.1988 S. 42), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1001/2013 (ABl. Nr. L 290 vom 31.10.2013 S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2014 geltenden Fassung. | " § 1 Begriffsbestimmungen
(1) Für diese Verordnung gelten die in den Absätzen 2 bis 18 geregelten Begriffsbestimmungen. (2) Ottokraftstoff ist jedes flüchtige Mineralölerzeugnis im Sinne des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle Grundbestandteil sind, das
(3) Dieselkraftstoff ist jedes Gasölerzeugnis im Sinne des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichts hundertteilen, in denen diese Öle Grundbestandteil sind, das
(4) Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote ist jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraftstoff im Sinne des Kapitels 27 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, der
(5) Schiffskraftstoff ist jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, der zur Verwendung auf einem Schiff bestimmt ist oder auf einem Schiff verwendet wird, einschließlich Kraft- oder Brennstoffen im Sinne der Definition nach DIN ISO 8217, Ausgabe Oktober 2018. (6) Gasöl für den Seeverkehr ist jeder Schiffskraftstoff gemäß der Definition der Güteklassen DMX, DMA und DMZ nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe Oktober 2018, ohne Berücksichtigung des Schwefelgehalts. (7) Schiffsdiesel ist jeder Schiffskraftstoff gemäß der Definition der Güteklasse DMB nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe Oktober 2018, ohne Berücksichtigung des Schwefelgehalts. (8) Sonstige Schiffskraftstoffe sind die nicht in den Absätzen 6 und 7 genannten Schiffskraftstoffe. (9) Leichtes Heizöl ist jedes Erdölerzeugnis, einschließlich der Zubereitungen, die Komponenten aus Synthese oder hydro-treatment oder Komponenten biogener Herkunft enthalten, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 bis 8 genannten Kraft- und Brennstoffe, das nach dem Prüfverfahren der DIN EN ISO 3405, Ausgabe April 2011, bei 350 Grad Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Destillat ergibt. (10) Schweres Heizöl ist jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff mit Ausnahme der in den Absätzen 3 bis 9 genannten Kraft- und Brennstoffe, der nach dem Prüfverfahren der DIN EN ISO 3405, Ausgabe April 2011, bei 250 Grad Celsius weniger als 65 Raumhundertteile Destillat ergibt. Kann die Destillation nicht anhand der Methode DIN EN ISO 3405, Ausgabe April 2011, durchgeführt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweres Heizöl eingestuft. (11) Einführer ist, wer Kraft- oder Brennstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einführt. (12) Vermischer ist, wer Kraft- oder Brennstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen vermischt oder die Vermischung veranlasst. (13) Großverteiler ist, wer Kraft- oder Brennstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verteilt und über eine Lagerkapazität von mehr als 1.000 Kubikmeter verfügt. Das Verteilen nach Satz 1 schließt die Abgabe an Schiffe ein. (14) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen an andere. (15) Kombinierte Nomenklatur ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1; L 341 vom 03.12.1987 S. 38; L 378 vom 31.12.1987 S. 120; L 130 vom 26.05.1988 S. 42; L 151 vom 08.06.2016 S. 22), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/13 (ABl. L 3 vom 07.01.2019 S. 1) geändert worden ist, einschließlich ihrer Anmerkungen, in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung. (16) Tankstelle ist eine Tankanlage zur Abgabe eines Kraftstoffs - mit Ausnahme von Flüssigerdgas (LNG) - über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung. (17) LNG-Tankstelle ist eine Tankanlage für die Abgabe von Flüssigerdgas (LNG), die aus einer ortsfesten oder mobilen Anlage, einer Offshore-Anlage oder einem anderen System besteht. (18) Alternative Kraftstoffe sind Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der Kohlenstoffdioxidemissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können. Hierzu zählen insbesondere:
|
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014" durch die Wörter "DIN EN 228, Ausgabe August 2017" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Zweitaktmischungen zur Verwendung in Zweitakt-Ottomotoren dürfen nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn der dafür verwendete Ottokraftstoff vor der Herstellung der Mischung den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt hat."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt | " § 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt; Verwendung für Binnenschiffe und Sportboote". |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "DIN EN 590, Ausgabe April 2014" durch die Wörter "DIN EN 590, Ausgabe Oktober 2017" ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 2
Für Binnenschiffe und Sportboote dürfen andere flüssige Kraftstoffe nicht verwendet werden, es sei denn ihr Schwefelgehalt überschreitet den für Dieselkraftstoff nach Satz 1 zulässigen Schwefelgehalt nicht.
wird aufgehoben.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Für Binnenschiffe und Sportboote dürfen Gasöle für Binnenschiffe und andere flüssige Kraftstoffe nur dann verwendet werden, wenn ihr Schwefelgehalt den für Dieselkraftstoff nach Absatz 2 zulässigen Schwefelgehalt nicht überschreitet."
5. In § 5 werden die Wörter "DIN EN 14214, Ausgabe Juni 2014" durch die Wörter "DIN EN 14214, Ausgabe Mai 2019" ersetzt.
6. In § 6 werden die Wörter "DIN 51625, Ausgabe August 2008" durch die Wörter "DIN EN 15293, Ausgabe Oktober 2018" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff
Flüssiggaskraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe Juni 2012, genügt. | " § 7 Anforderungen an Autogas
Autogas darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2019, genügt." |
8. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe
(1) Erdgas und Biogas dürfen nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen als Kraftstoffe gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den jeweiligen Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, genügen. (2) Erdgas und Biogas dürfen nur dann, in jedem Verhältnis gemischt, als Kraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn das fertige Produkt den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, genügt. | " § 8 Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe
(1) Erdgas und Biogas dürfen nur dann als Kraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, genügen. Für Mischungen von Erdgas und Biogas in jedem Verhältnis gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass das fertige Produkt den Anforderungen der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, genügt. Für Anforderungen, Grenzwerte und zugehörige Prüfverfahren für Erdgas und Biogas als Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, anzuwenden. Für Anforderungen an zugesetzte Additive gilt Abschnitt 5.2 der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008. (2) Erdgas und Biogas der Qualität "L" müssen in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen unteren Wobbe-Index von mindestens 36,3 Megajoule pro Kubikmeter und einen Heizwert von mindestens 39 Megajoule pro Kilogramm aufweisen. Im Übrigen gelten die Anforderungen der Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 4 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für verflüssigtes Erdgas und Biogas sowie Mischungen hieraus." |
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "DIN 51605, Ausgabe September 2010" durch die Wörter "DIN 51605, Ausgabe Januar 2016" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "DIN SPEC 51623, Ausgabe Juni 2012" durch die Wörter "DIN 51623, Ausgabe Dezember 2015" ersetzt.
10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Anforderungen an Wasserstoff als Kraftstoff
Wasserstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen als Kraftstoff gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 17124, Ausgabe Juli 2019, genügt."
11. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "berechnet als Schwefel, von 10,0 Gramm pro Kilogramm schweres Heizöl nicht überschritten wird" durch die Wörter "berechnet als Schwefel, 10,0 Gramm pro Kilogramm schweres Heizöl nicht überschreitet" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Verbrennungsmotoranlagen" die Wörter "in Verbrennungseinrichtungen eingesetzt werden darf" eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "schwerem Heizöl" gestrichen.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " §§ 5 bis 9" durch die Angabe " §§ 5 bis 9a" ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. diese Normen oder technischen Spezifikationen mit einer der folgenden Normen übereinstimmen:
| "1. diese Normen oder technischen Spezifikationen mit einer der folgenden Normen übereinstimmen:
|
13. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung in Luftfahrzeugen."
14. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat die Qualität an den Zapfsäulen sowie an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:
(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe mit metallhaltigen Zusätzen in den Verkehr bringt, hat dort, wo die Informationen nach Absatz 1 angezeigt werden, die folgende Kennzeichnung anzubringen: "Enthält metallhaltige Zusätze. Fragen Sie Ihren Fahrzeughersteller, ob diese Zusätze für Ihr Fahrzeug geeignet sind. Verwenden Sie im Zweifelsfall Kraftstoff ohne metallhaltige Zusätze." Die Kennzeichnung muss durch ihre Größe deutlich sichtbar sein und ihre Schriftart muss gut lesbar sein. (3) Leichtes Heizöl, das nach § 10 Absatz 1 in den Verkehr gebracht wird, kann als "schwefelarm" bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 Milligramm pro Kilogramm leichtes Heizöl nicht überschreitet. (4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10. | " § 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat die Qualität an den entsprechenden Zapfsäulen der Tankstelle oder LNG-Tankstelle und ihren Zapfventilen gemäß Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:
Für die Auszeichnung der Zapfsäulen ist das Zeichen nach Teil a der jeweils zutreffenden Anlage zu verwenden. Für die Auszeichnung des Zapfventils ist das Zeichen nach Teil b der jeweils zutreffenden Anlage zu verwenden. (2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe mit metallhaltigen Zusätzen in den Verkehr bringt, hat im untersten Abschnitt des Zeichens an der Zapfsäule den folgenden Hinweis nach Absatz 3 Satz 1 anzubringen: "Enthält metallhaltige Zusätze. Fragen Sie Ihren Fahrzeughersteller, ob diese Zusätze für Ihr Fahrzeug geeignet sind. Verwenden Sie im Zweifelsfall Kraftstoff ohne metallhaltige Zusätze. (3) Für die Auszeichnung nach den Absätzen 1 und 2 gilt die DIN EN 16942, Ausgabe Dezember 2016. Für das Zeichen nach Teil a der jeweils zutreffenden Anlage wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen. (4) Leichtes Heizöl, das nach § 11 Absatz 1 in den Verkehr gebracht wird, kann
(5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10. (6) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einen Ladepunkt betreibt im Sinne des § 2 Nummer 12 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, hat deutlich sichtbar
In der Verbraucherinformation ist in Abschnitt A des Zeichens nach Abschnitt 6.3.1 der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, die Bezeichnung "Laden von E-Fahrzeugen" einzutragen. Für das Zeichen in Abschnitt B wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen. In Abschnitt C ist gemäß der Empfehlung der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, die berechnete Leistung anzugeben." |
15. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 13" durch die Wörter " § 13 Absatz 1 bis 5" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter " § 3 und § 4 Absatz 1 sowie in den §§ 5 bis 9" durch die Wörter " § 3 und § 4 Absatz 1 sowie den §§ 5 bis 9a" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
16. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten
(2) Um die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu erfüllen, genügt es, dass die Bezeichnungen nach § 13 für die Qualität der Kraftstoffe verwendet werden. Auf die Zeichen nach den Anlagen 1a bis 8b kann verzichtet werden. | " § 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt, einführt oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr bringt, hat die vom Kraftfahrzeughersteller empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, bekannt zu machen. Die Bekanntmachung der Kraftstoffqualitäten umfasst
(2) Die Bekanntmachung der Kraftstoffqualität muss
(3) Bei der Bekanntmachung der Kraftstoffqualität sind
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17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 3, § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 bis 9" durch die Wörter " § 3 und § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 bis 9a" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Tankstellen" die Wörter "oder LNG-Tankstellen" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Absatz 2 bis 4" durch die Angabe " § 4 Absatz 2 bis 5" ersetzt.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "und DIN SPEC" gestrichen und werden nach dem Wort "erschienen" die Wörter "und dort zu beziehen" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "erschienen" die Wörter "und dort zu beziehen" eingefügt.
c) In Satz 3 wird die Angabe "und DIN SPEC" gestrichen.
19. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die zuständigen Behörden überwachen die in den §§ 3 bis 9 gestellten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 gestellten Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe anhand der in den §§ 3 bis 9 genannten DIN-, DIN EN- und DIN SPEC-Normen angegebenen Prüfverfahren und nach den in DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2013, DIN 51750 Teil 1, Ausgabe Dezember 1990, und Teil 2, Ausgabe Dezember 1990, DIN 51610, Ausgabe Juni 1983 sowie in dem DVGW Arbeitsblatt G 264, Ausgabe Mai 2009, vorgeschriebenen Verfahren. Abweichend von den Angaben in DIN EN 590, Ausgabe April 2014, und DIN EN 14214, Ausgabe Juni 2014, findet für die Bestimmung der Gesamtverschmutzung bei der Überprüfung des in Verkehr gebrachten Kraftstoffes die Prüfmethode nach DIN EN 12662, Ausgabe Juli 2008, weiterhin Anwendung. | "(1) Die zuständigen Behörden überwachen die in den §§ 3 bis 9a gestellten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 gestellten Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe anhand der in den §§ 3 bis 9a genannten DIN- und DIN EN-Normen angegebenen Prüfverfahren und nach den in DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2013, DIN EN ISO 3170, Ausgabe Juni 2004, DIN EN ISO 3171, Ausgabe November 2000, und DIN 51610, Ausgabe Juni 1983, sowie in dem DVGW Arbeitsblatt G 264, Ausgabe September 2016, vorgeschriebenen Verfahren. Abweichend von den Angaben in DIN EN 590, Ausgabe Oktober 2017, und DIN EN 14214, Ausgabe Mai 2019, findet für die Bestimmung der Gesamtverschmutzung bei der Überprüfung des in Verkehr gebrachten Kraftstoffes das Prüfverfahren nach DIN EN 12662, Ausgabe Juli 2008, weiterhin Anwendung." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 13" die Wörter " § 14 Absatz 1 oder 2" eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe "Anlage 9" durch die Angabe "Anlage 16" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 4 Absatz 2 bis 4" durch die Angabe " § 4 Absatz 2 bis 5" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe " § 13 Absatz 3" durch die Wörter " § 14 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 mit dem Begriff "stickstoffarm" ausgezeichnet ist, ist das Prüfverfahren nach DIN 51444, Ausgabe November 2003, zu verwenden."
20. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe " § 4 Absatz 2" die Angabe "Satz 1 "gestrichen.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter " §§ 5 bis 8 oder § 9" durch die Wörter " §§ 5 bis 9 oder § 9a" ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. entgegen § 4 Absatz 5 einen dort genannten Kraftstoff verwendet,".
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und nach der Angabe "Absatz 1" wird die Angabe "Satz 1" eingefügt.
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Wörter "die Kennzeichnung" werden durch die Wörter "einen dort genannten Hinweis" ersetzt.
ee) Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 7 bis 12.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 flüssige Kraftstoffe verwendet. | "(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen dort genannten Hinweis oder eine dort genannte Verbraucherinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4 wird im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen." |
21. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt:
" § 21 Übergangsvorschriften
(1) Die Verwaltungsbehörde hat in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 19. Juni 2020 von einer Ahndung abzusehen, sofern bis zu diesem Tag die Auszeichnung gemäß § 13 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung in der bis zum 19. Dezember 2019 geltenden Fassung deutlich sichtbar an den Zapfsäulen sowie an der Tankstelle angebracht ist.
(2) § 13 Absatz 6, § 15 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 sowie § 20 Absatz 2 sind erst ab dem 19. März 2021 anzuwenden.
(3) § 15 Absatz 1 ist für den alternativen Kraftstoff Strom, erst ab dem 19. März 2021 anzuwenden."
22. Der bisherige § 21 wird § 22.
23. Die Anlagen 1a bis 9 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 16 ersetzt:
Alt:
.
Anlagen 1 bis 8 |
∅ = 85 mm bis 100 mm |
∅ = 85 mm bis 100 mm |
∅ = 85 mm bis 100 mm | |||||
Anlage 1a |
Anlage 1b |
| |||||
aufgehoben | |||||||
Anlage 2a |
Anlage 2b |
| |||||
(aufgehoben) | |||||||
Anlage 3 |
Anlage 4 |
Anlage 5 | |||||
Anlage 6 |
Anlage 7a |
Anlage 7b | |||||
Anlage 8 |
Anlage 8a |
Anlage 8b | |||||
.
Erklärung des Herstellers, Vermischers und des Lieferanten | Anlage 9 (zu § 18 Absatz 2 Satz 4) |
1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe Nummer der Ausfertigung:
Dieselkraftstoff gemäß § 1 Absatz 4 | Gasöl für den Seeverkehr gemäß § 1 Absatz 6 | Schiffsdiesel gemäß § 1 Absatz 7 | Sonstige Schiffskraftstoffe gemäß § 1 Absatz 8 | Leichtes Heizöl gemäß § 1 Absatz 9 | Schweres Heizöl gemäß § 1 Absatz 10 | |
Menge in t | ||||||
Erster Bestimmungsort der Sendung | ||||||
Kenndaten | ||||||
a) Dichte bei 15 Grad C nach DIN EN ISO 3675*, Ausgabe November 1999, oder DIN EN ISO 12185, Ausgabe November 1997, in kg/cbm; bei schwerem Heizöl DIN 51757, Ausgabe Januar 2011, in kg/cbm: | ||||||
b) Viskosität in mm2/s: | bei 40 Grad C nach DIN EN ISO 3104, Ausgabe Dezember 1999: | bei 40 Grad C nach DIN EN ISO 3104, Ausgabe Dezember 1999: | bei 40 Grad C nach DIN EN ISO 3104, Ausgabe Dezember 1999: | bei 40 Grad C nach DIN EN ISO 3104, Ausgabe Dezember 1999: | bei 20 Grad C nach DIN 51562-1, Ausgabe Januar 1999: | bei 100 und 150 Grad C nach DIN EN ISO 3104, Ausgabe Januar 1999, DIN 51366, Ausgabe Dezember 2013, oder DIN 51562-1, Ausgabe Januar 1999: |
c) Siedeverlauf; aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%: | nach DIN EN ISO 3405, Ausgabe April 2011, oder DIN EN ISO 3924, Ausgabe Juni 2006: bis 180 Grad C: bis 340 Grad C: | nach DIN EN ISO 3405, Ausgabe April 2011: bis 250 Grad C: bis 350 Grad C: | ||||
d) Schwefelgehalt | nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012, oder DIN EN ISO20884, Ausgabe Juli 2011, oder DIN EN ISO 13032, Ausgabe Juni 2012, in mg/kg: | nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder DIN EN ISO14596, Ausgabe Dezember 2007, in Gew.-%: | nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder DIN EN ISO14596, Ausgabe Dezember 2007, in Gew.-%: | nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder DIN EN ISO14596, Ausgabe Dezember 2007, in Gew.-%: | nach DIN EN 24260, Ausgabe Mai 1994, DIN EN ISO8754, Ausgabe Dezember 2003, oder DIN EN ISO14596, Ausgabe Dezember 2007, in % (m/m) in mg/kg; bzw. bei Auszeichnung als "Schwefelarm" nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012, oder DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011, in % (m/m) oder mg/kg: | nach DIN 51400-3, Ausgabe Juni2001, DIN EN ISO8754, Ausgabe Dezember 2003, oder DIN EN ISO14596, Ausgabe Dezember 2007, in Gew.-%: |
* Referenzverfahren im Streitfall.
Ort, Datum und Nummer der Prüfung:
Hersteller (Name und Anschrift):
Unterschrift:
2. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3
Firmenname und Geschäftssitz:
Gelieferte Menge:
Empfänger: Bestimmungsort:
Ort, Datum: Unterschrift:.
Neu:
.
Zeichen Super | Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) |
Teil a | Teil b |
.
Zeichen Super Plus | Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) |
Teil a | Teil b |
.
Zeichen Super E10 | Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) |
Teil a | Teil b |
.
Zeichen Super Plus E10 | Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) |
Teil a | Teil b |
.
Zeichen Diesel | Anlage 5 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) |
Teil a | Teil b |
.
Zeichen Biodiesel | Anlage 6 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) |
Teil a | Teil b |
.
Zeichen Ethanolkraftstoff | Anlage 7 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) |
Teil a | Teil b |
.
Zeichen Autogas | Anlage 8 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) |
Teil a | Teil b |
.
Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe H | Anlage 9 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) |
Teil a | Teil b |
.
Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe L | Anlage 10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) |
Teil a | Teil b |
.
Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe H | Anlage 11 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) |
Teil a | Teil b |
.
Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe L | Anlage 12 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) |
Teil a | Teil b |
.
Zeichen Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl | Anlage 13 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8) |
Teil a | Teil b |
.
Zeichen Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten | Anlage 14 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9) |
Teil a | Teil b |
.
Zeichen Wasserstoff | Anlage 15 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10) |
Teil a | Teil b |
.
Erklärung des Herstellers, Vermischers oder Lieferanten über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe | Anlage 16 (zu § 18 Absatz 2 Satz 4) |
1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe Nummer der Ausfertigung:
Diesel- kraftstoff gemäß § 1 Absatz 4 | Gasöl für den See- verkehr gemäß § 1 Absatz 6 | Schiffs- diesel gemäß § 1 Absatz 7 | Sonstige Schiffs- kraftstoffe gemäß § 1 Absatz 8 | Leichtes
Heizöl | Schweres
Heizöl | |
Menge in t | ||||||
Erster Bestimmungsort der Sendung | ||||||
Kenndaten | ||||||
a) Dichte bei 15 Grad C nach DIN EN ISO 3675*, Ausgabe November 1999, oder DIN EN ISO 12185 (Referenzverfahren), Ausgabe November 1997, in kg/cbm; bei schwerem Heizöl DIN 51757, Ausgabe Januar 2011, in kg/cbm: | ||||||
b) Viskosität in mm2/s: | bei 40 Grad C nach DIN EN ISO 3104, Ausgabe Dezember 1999: | bei 40 Grad C nach DIN EN ISO 3104, Ausgabe Dezember 1999: | bei 40 Grad C nach DIN EN ISO 3104, Ausgabe Dezember 1999: | bei 40 Grad C nach DIN EN ISO 3104, Ausgabe Dezember 1999: | bei 20 Grad C nach DIN 51562-1, Ausgabe Januar 1999: | bei 100 und 150 Grad C nach DIN EN ISO 3104, Ausgabe Januar 1999, DIN 51366, Ausgabe Dezember 2013, oder DIN 51562-1, Ausgabe Januar 1999: |
c) Siedeverlauf; aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%: | nach DIN EN ISO 3405, Ausgabe April 2011, oder DIN EN ISO 3924, Ausgabe Juni 2006: | nach DIN EN ISO 3405, Ausgabe April 2011: | ||||
bis 250 Grad C: | bis 250 Grad C: | |||||
bis 350 Grad C: | bis 350 Grad C: | |||||
bis 360 Grad C: | ||||||
d) Schwefelgehalt: | nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012, oder DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011, oder DIN EN ISO 13032, Ausgabe Juni 2012,
in mg/kg: | nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder DIN EN ISO14596, Ausgabe Dezember 2007,
in Gew.-%: | nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder DIN EN ISO14596, Ausgabe Dezember 2007,
in Gew.-%: | nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder DIN EN ISO14596, Ausgabe Dezember 2007,
in Gew.-%: | nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder DIN EN ISO14596, Ausgabe Dezember 2007,
in % bzw. bei Auszeichnung als "Schwefelarm" nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012, oder DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011, in % (m/m) oder mg/kg: | nach DIN 51400-3, Ausgabe Juni 2001, DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007,
in Gew.-%: |
e) Stickstoffgehalt: | bei Auszeichnung als "Stickstoffarm" nach DIN 51444, Ausgabe November 2003,
in mg/kg: | |||||
* Referenzverfahren im Streitfall. |
Ort, Datum und Nummer der Prüfung:
Hersteller (Name und Anschrift):
Unterschrift:
2. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3
Firmenname und Geschäftssitz:
Gelieferte Menge:
Empfänger:
Bestimmungsort:
Ort, Datum:
Unterschrift:".
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Die Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Räumen mit Schleusen" die Wörter "oder funktionell gleichwertigen Einrichtungen, zum Beispiel mit Luftschleieranlagen in Kombination mit Schnelllauftoren," eingefügt.
2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Möglichkeiten, die Emissionen durch den Einsatz emissionsarmer Verfahren und Technologien, zum Beispiel durch eine Mehrfachnutzung von Abgas als Prozessluft beim Rottevorgang oder eine prozessintegrierte Rückführung anfallender Prozesswässer oder schlammförmiger Rückstände zu mindern, sind auszuschöpfen. | "(4) Möglichkeiten, die Emissionen durch den Einsatz emissionsarmer Verfahren und Technologien zu mindern, zum Beispiel durch eine Getrennthaltung unterschiedlich belasteter Abgasströme, eine Mehrfachnutzung von Abgas als Prozessluft beim Rottevorgang oder eine prozessintegrierte Rückführung anfallender Prozesswässer oder schlammförmiger Rückstände, sind auszuschöpfen." |
3. In § 6 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "10 mg" durch die Angabe "5 mg" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Einzelmessungen nach § 6 Nummer 5 kann verzichtet werden, wenn der Betreiber mit ausreichender Sicherheit nachweist, dass die dort genannten Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden, zum Beispiel durch das Ergebnis einer Prüfung der Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung, der Zusammensetzung der Einsatzstoffe oder der Art der Prozessbedingungen."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Werden in Abgaseinrichtungen Verbrennungstemperaturen von mehr als 800 Grad Celsius eingesetzt, soll für den betreffenden Abgasstrom auf die Festlegung einer Geruchsstoffkonzentration als Emissionsbegrenzung verzichtet werden."
Artikel 3
Folgeänderungen
In § 13 Absatz 8 der See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 210) geändert worden ist, werden die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe " § 4 Absatz 5" und die Wörter "die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
_____
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
2) Diese Verordnung dient in Artikel 1 der Umsetzung der
und in Artikel 2 der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abfallbehandlung (ABl. L 208 vom 17.08.2018 S. 38).
ID: 192477
ENDE |