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SeeUmwVerhV - See-Umweltverhaltensverordnung
Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt
Vom 13. August 2014
(BGBl. I Nr. 40 vom 20.08.2014 S. 1371; 02.06.2016 S. 1257 16; 20.02.2018 S. 210 18; 13.12.2019 S. 2739 19)
Gl.-Nr.: 2129-12-3
Zur vorherigen Regelung "MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung"
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele
Diese Verordnung regelt
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
(2) Als Bunkerlieferbescheinigung nach Anhang V der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens gilt auch der Tanklieferschein im Sinne des Artikels 4a Absatz 6 der Schwefelrichtlinie.
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
in der jeweils geltenden Fassung,
(2) Das AFS-Übereinkommen, das Ballastwasser-Übereinkommen und das MARPOL-Übereinkommen, ausgenommen dessen Anlagen III und V, gelten auf den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für Schiffe der Bundeswehr stellt das Bundesministerium der Verteidigung die Einhaltung dieser Verordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch eigene Vorschriften, Verfahren und Organisationen sicher. Dabei kann auch vom Inhalt der Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt erforderlich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe anderer Staaten.
Abschnitt 2
Ergänzende Bestimmungen zu den Anlagen des MARPOL-Übereinkommens
Unterabschnitt 1
Anlage I
§ 4 Öltagebuch
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage I Anhang III des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Anlage I Regel 16 Absatz 2 zweiter Halbsatz, Regel 17 Absatz 1 bis 6, Regel 18 Absatz 3 Satz 2, Absatz 10.2 Satz 2 und Regel 36 Absatz 1 bis 6 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorgeschriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. Wird das Öltagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen worden ist und in Übereinstimmung damit geführt wird.
(5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Abfall-Übereinkommens zur Führung des Ölkontrollbuchs verpflichtet sind, die Bestimmungen der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens über die Führung des Öltagebuchs als erfüllt, wenn das Ölkontrollbuch ordnungsgemäß geführt ist.
(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf Seewasserstraßen oder den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes ist verboten. Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden.
§ 6 Öl, ölhaltige Gemische, Ölrückstände
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abfall-Übereinkommens ist das Einleiten umweltschädlicher ölhaltiger Gemische auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen verboten.
(2) Das Schiff ist bei der Einleitung von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Anlage I Regel 15 Absatz 2, 3 oder 6 oder Regel 34 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.
(3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche darf nicht zulassen, dass an Rohrleitungen von und zu Tanks für Ölrückstände weitere Verbindungen nach außenbords als genormte Abflussanschlüsse nach Anlage I Regel 13 des MARPOL-Übereinkommens angebracht werden. Als unmittelbare Verbindung nach außenbords gilt auch, wenn eine Umgehung der in der Anlage I Regel 14 Absatz 1 und 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Ölfilteranlage vorhanden ist.
Unterabschnitt 2
Anlage II
§ 7 Ladungstagebuch
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ladungstagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage II Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. Wird das Ladungstagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen und in Übereinstimmung damit geführt worden ist.
(5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Abfall-Übereinkommens zur Mitführung einer Entladebescheinigung verpflichtet sind, die Bestimmungen der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens über die Führung des Ladungstagebuchs als erfüllt, wenn eine gültige Entladebescheinigung mitgeführt ist.
§ 8 Einleiten und vorläufige Bewertung von flüssigen Stoffen 18
(1) Ein Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der Gruppen X, Y oder Z nach Anlage II Regel 6 des MARPOL-Übereinkommens ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Anlage II Regel 13 Absatz 2.1, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist für die vorläufige Bewertung eines für die Beförderung als Massengut noch nicht eingestuften flüssigen Stoffes nach Anlage II Regel 6 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens zuständig. Sie kann dafür die Unterstützung des Umweltbundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung anfordern.
Unterabschnitt 3
Anlage IV
§ 9 Einleiten von Schiffsabwasser 18
(1) Das Einleiten von Schiffsabwasser ins Meer nach Maßgabe der Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 und Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens ist verboten
(2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff einschließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette verfügt und entgegen § 6b Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung nicht mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, Seewasserstraßen in der Ostsee nicht befahren. Wird dort ein Schiff ohne die erforderliche Ausrüstung angetroffen, kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unbeschadet des Satzes 1
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zur Erleichterung der Durchführung wassersportlicher Veranstaltungen auf Antrag des Veranstalters teilnehmende Fahrzeuge vom Verbot nach Satz 1 befreien und diese Entscheidung mit Bedingungen und - auch nachträglich - mit Auflagen verbinden.
Unterabschnitt 4
Anlage V
§ 10 Mülltagebuch
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in das Mülltagebuch nach Anlage V Regel 10 Absatz 3 Satz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage V Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 oder Absatz 3.4 bezeichneten Vorgänge mit den Angaben nach Anlage V Regel 10 Absatz 3.2 eingetragen werden.
(2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass jede Eintragung unverzüglich im Mülltagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird.
(3) Der Schiffsführer hat jede Seite des Mülltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage V Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 und Absatz 3.4 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich, spätestens am Tag der Eintragung, zu unterschreiben.
(5) Anlage V Regel 10 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei
Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 das Mülltagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 4 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen worden ist und in Übereinstimmung damit geführt wird.
§ 11 Aushänge zur Müllbehandlung
Anlage V Regel 10 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens über Aushänge zur Müllbehandlung gilt bei Schiffen mit einer Länge von 12 Metern und mehr und einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 oder einer Erlaubnis zur Beförderung von weniger als 15 Personen, die Sportboote oder Traditionsschiffe sind, als erfüllt, wenn
Zuständige Behörde für die Meldung nach Anlage V Regel 10 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens über den Verlust oder das Einbringen von Fanggerät ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Die Meldung hat an die Verkehrszentrale des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes über UKW-Sprechfunk zu erfolgen.
Unterabschnitt 5
Anlage VI
§ 13 Einhaltung der Anforderungen an niederschwefligen Schiffskraftstoff 18 19
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und innerhalb eines Emissionsüberwachungsgebiets nur Schiffskraftstoff verfeuert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, Absatz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbindung mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Absatz 4.3, Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3 des MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen entspricht.
(2) Die Verpflichtung zu Eintragungen nach Anlage VI Regel 14 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens wird für Schiffe, die die Bundesflagge führen, durch das Schiffs- oder Maschinentagebuch nach Anlage 1 Abschnitt B.II. der Schiffssicherheitsverordnung erfüllt.
(3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche ist verpflichtet, die Bunkerlieferbescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Nach dem Bunkern dürfen die in Satz 1 genannten Personen die Fahrt mit dem Schiff nur fortsetzen, wenn eine Menge an Schiffskraftstoff mit einem maximalen Schwefelgehalt entsprechend Absatz 1 vorhanden ist, die für die beabsichtigte Fahrt auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und in einem Emissionsüberwachungsgebiet ausreicht. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 5 oder 6.
(4) Die Bediensteten der Wasserschutzpolizeien können bei Verdacht von dem Schiffsführer verlangen, aus dem Brennstoffsystem, soweit durchführbar, und aus verschlossenen Behältern an Bord von Schiffen Proben zu ziehen oder ziehen zu lassen, um festzustellen, ob auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen oder innerhalb eines Emissionsüberwachungsgebiets Schiffskraftstoff mit einem über Absatz 1 hinausgehenden Schwefelgehalt verfeuert worden ist. Die Analyse der Probe hat nach Maßgabe der Norm DIN EN ISO 8754 (2003) oder DIN EN ISO 14596 (2007) zu erfolgen. Die in Satz 2 bezeichneten Normen sind bei der Beuth-Verlag-GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.
(5) Über die Gestattung eines gleichwertigen Ersatzes im Sinne der Anlage VI Regel 4 des MARPOL-Übereinkommens zur Erreichung der Anforderungen an schwefelarmen Schiffskraftstoff entscheiden die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation in Bezug auf schiffsbezogene technische Maßnahmen und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für sonstige, insbesondere organisatorische Maßnahmen nach folgenden Maßgaben:
(6) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation darf die Befreiung nach Anlage VI Regel 3 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens auf Antrag nur nach Maßgabe des Artikels 4e der Schwefelrichtlinie gewähren.
(7) Das Einleiten von Waschwasser aus Abgasreinigungssystemen auf Seewasserstraßen und in der ausschließlichen Wirtschaftszone ist verboten, soweit nicht nachgewiesen ist, dass die Waschwassereinleitung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat. Handelt es sich bei der eingesetzten Chemikalie um Natronlauge, genügt es, dass das Waschwasser den Kriterien der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC.184(59)) angenommenen Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 (VkBl. 2010 S. 341) entspricht und sein pH-Wert nicht mehr als 8,0 beträgt.
(8) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit § 4 Absatz 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, anzuwenden ist.
§ 14 Zuständige Behörde
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist
Das Verzeichnis nach Anlage VI Regel 18 Absatz 9.1 des MARPOL-Übereinkommens wird mit den vom Lieferanten beantragten Angaben auf der Internetseite www.bsh.de geführt.
§ 15 Bunkern
(1) Der Lieferant eines Schiffskraftstoffs oder der für die Lieferung Verantwortliche ist verpflichtet,
Eine Probe ist typisch, wenn sie den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 2 oder einer zugelassenen Ausnahme entspricht.
(2) Der Schiffsführer ist verpflichtet, für eine bordseitige Unterstützung beim Ziehen der Probe zu sorgen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von der Anwendung der Richtlinie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 allgemein oder auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn andernfalls durch das Ziehen der Probe eine Gefahr für die beteiligten Schiffe, deren Besatzung oder andere Personen besteht.
Abschnitt 3
Ergänzende Bestimmungen zu dem AFS-Übereinkommen und seinen Anlagen
§ 16 Befahrensregelung
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens führt und das
die ausschließliche Wirtschaftszone, die Seewasserstraßen und die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen nicht befahren. Auf den Seewasserstraßen und den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen gilt dies auch für ein Schiff, das die Flagge eines anderen Staates führt, der nicht Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, und das einen deutschen Hafen anläuft oder aus ihm ausläuft. Artikel 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) über die friedliche Durchfahrt bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe auf der Fahrt zu einer Einrichtung, um das Bewuchsschutzsystem zu erneuern.
§ 17 Mitführen von Dokumenten
Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 das jeweils dort genannte Dokument mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:
Abschnitt 4
Ergänzende Bestimmungen zu dem Ballastwasser-Übereinkommen und seiner Anlage
§ 18 Einleiten von Ballastwasser 18 / 18
(Ausnahmeregelung siehe =>)
(1) Das Einleiten von Ballastwasser ins Meer und in die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ist verboten, soweit nicht
Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen oder auf den Wasserflächen der Zone 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verkehren.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für Schiffe, die ausschließlich in der Nordsee oder in der Ostsee oder im Wechsel zwischen diesen Meeresgebieten verkehren und die keine Möglichkeit zum Ballastwasseraustausch nach der Anlage Regel D-1 des Ballastwasser-Übereinkommens haben, allgemein oder auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 S. 236) eingehalten sind.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag Befreiungen nach der Anlage Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens erteilen, wenn die Richtlinien für die Risikobewertung (VkBl. 2011 S. 546) eingehalten sind.
(4) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation und die Wasserschutzpolizeien der Länder unterrichten das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Angabe der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten über durchgeführte Überprüfungen von Schiffen nach Artikel 9 des Ballastwasser-Übereinkommens oder über aufgedeckte Verstöße im Rahmen der Durchführung des Artikels 10 des Ballastwasser-Übereinkommens, wenn sich daraus Hinweise ergeben, dass das Schiff eine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellt.
§ 19 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans und von Ballastwasser-Behandlungssystemen 18
(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation lässt den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens auf Antrag zu. Dabei beteiligt sie bei Bedarf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(2) Bei der Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen nach der Anlage Regel D-3 oder von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien nach der Anlage Regel D-4 des Ballastwasser-Übereinkommens kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Bewertung toxikologischer, ökotoxikologischer und anderer umweltbezogener Risiken anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore heranziehen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag das Zulassungszeugnis für ein Ballastwasser-Behandlungssystem ändern, insbesondere die Zulassung auf einen anderen Inhaber übertragen.
§ 20 Mitführen von Dokumenten
Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der Vertragspartei des Ballastwasser-Übereinkommens ist, ist verpflichtet, folgende Dokumente mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:
§ 21 Ballastwasser-Tagebuch
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ballastwasser-Tagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat jeden nach der Anlage Regel B-2 Absatz 5 Satz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintrag unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Die Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei des Ballastwasser-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel B-2 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ballastwasser-Tagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. Wird das Ballastwasser-Tagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen und in Übereinstimmung damit geführt worden ist.
§ 22 Ballastwasser-Austauschgebiete
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann Ballastwasser-Austauschgebiete im Sinne der Anlage Regel B-4 des Ballastwasser-Übereinkommens nach Maßgabe der Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 S. 236) bestimmen. Dabei hört es vor der Konsultation angrenzender Staaten die betroffenen Küstenländer, das Umweltbundesamt und das Bundesinstitut für Risikobewertung an.
Abschnitt 4a 18
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und zum Übereinkommen von Hongkong
§ 23 Besichtigungen und Überprüfungen 18
(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation führt die Besichtigungen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und gemäß dem Übereinkommen von Hongkong durch oder ermächtigt anerkannte Organisationen, diese Besichtigungen und Überprüfungen durchzuführen.
(2) Ermächtigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation anerkannte Organisationen, Besichtigungen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 durchzuführen, so stellt sie sicher, dass diese auch auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Hafenstaats, der Vertragspartei des Übereinkommens von Hongkong ist, oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden. In jedem Fall stellt sie sicher, dass Besichtigungen und Überprüfungen unter Berücksichtigung der anwendbaren Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation erfolgen.
(3) Erneuerungsbesichtigungen sind alle fünf Jahre durchzuführen.
§ 24 Inventarbescheinigung und Recyclingfähigkeitsbescheinigung 18
(1) Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen werden von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt. In den Fällen des Artikels 9 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bestätigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder eine von ihr ermächtigte anerkannte Organisation bestehende Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen mit einem entsprechenden Sichtvermerk. Die Inventarbescheinigung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann die Geltungsdauer der Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 7 und 8 sowie des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 verlängern.
(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung auch, ob eine der folgenden Bescheinigungen an Bord mitgeführt wird:
(2) Sofern im Rahmen der Hafenstaatkontrolle eine gültige Recyclingfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann, steht diese der Inventarbescheinigung gleich.
§ 26 Aufgaben des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie 18
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist Kontaktstelle für sämtliche Anfragen im Zusammenhang mit in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten. Sie benennt mindestens eine Kontaktperson, die dafür zuständig ist, natürliche oder juristische Personen, die um Auskunft ersuchen, zu informieren und zu beraten.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist außerdem zuständig für die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und für den Austausch von Informationen nach Maßgabe des Artikels 7 des Übereinkommens von Hongkong.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie teilt jeden Wechsel der Kontaktpersonen und jede Änderung der Kontaktinformationen unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur informiert die Europäische Kommission und die Internationale Seeschifffahrts-Organisation unverzüglich über einen Wechsel der Kontaktpersonen und Änderungen der Kontaktinformationen.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt die Berichte nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Artikels 12 des Übereinkommens von Hongkong für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur leitet die jeweiligen Berichte an die Europäische Kommission und die Internationale Seeschifffahrts-Organisation weiter.
§ 27 Aufgaben der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 18
(1) Für die deutsche Flaggenstaatsverwaltung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die zuständige Verwaltung,
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jährlich ein Verzeichnis, das Folgendes enthält:
Die Übermittlung des Verzeichnisses erfolgt jeweils zum 31. März des Jahres für das Vorjahr.
(3) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie alle drei Jahre, jeweils bis zum 31. März des nach dem Berichtzeitraums liegenden Jahres, die Informationen, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erforderlich sind.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes handelt, wer gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2009 II S. 995, 996), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.193(61) vom 1. Oktober 2010 (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage Regel B-2 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44; 2017 II S. 1239) ein Ballastwasser-Tagebuch nicht mitführt.
(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird
übertragen.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 29 Bekanntmachungserlaubnis 18
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den jeweils geltenden Wortlaut der amtlichen deutschen Fassung des MARPOL-Übereinkommens, des AFS-Übereinkommens und des Ballastwasser-Übereinkommens im Verkehrsblatt bekannt machen.
§ 30 Übergangsvorschrift zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 18
(1) Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, die sich auf die Zulassung des Recyclings von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen beziehen, sind in Verbindung mit den Vorschriften des Abschnitts 4a anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist ab dem Tag, der sich gemäß Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ergibt, nicht mehr anzuwenden.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
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