Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft (3)

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2.6.2.8 Meßhäufigkeit

Diskontinuierliche Messungen gasförmiger Schadstoffe können auf Montag bis Freitag in der Zeit von 8 Uhr bis 16 Uhr beschränkt werden, wenn eine Prüfung ergeben hat, daß dies im Beurteilungsgebiet zu repräsentativen Ergebnissen führt. Ist bei diskontinuierlicher Messung gasförmiger Schadstoffe eine höhere Kenngröße für die Vorbelastung I1 V als 80 vom Hundert des Immissionswertes IW 1 für eine Beurteilungsfläche zu erwarten, beträgt die Zahl der Meßwerte für diese Beurteilungsfläche mindestens 26 pro Meßstelle; im übrigen genügen 13 Meßwerte pro Meßstelle. Die im Meßplan festgelegte Meßhäufigkeit von 13 Messungen pro Meßstelle soll auf mindestens 26 erhöht werden, wenn die Meßergebnisse eine höhere Kenngröße für die Vorbelastung I1 V als 85 vom Hundert des Immissionswertes IW 1 erwarten lassen. ist bei diskontinuierlicher Messung von Schwebstaub sowie von Blei und Cadmium als Bestandteile des Schwebstaubs eine höhere Kenngröße für die Vorbelastung 11 V als 80 vom Hundert des Immissionswertes IW 1 für eine Beurteilungsfläche zu erwarten, sind die Messungen an wechselnden Werktagen und mindestens 10 Werktagen in jedem Monat durchzuführen; im übrigen genügen 5 Meßwerte pro Meßstelle je Monat.

Bei Verkürzung des Meßzeitraums nach 2.6.2.5 muß bei diskontinuierlichen Messungen die festgelegte Zahl der Messungen erhalten bleiben.

Der Staubniederschlag ist an jeder Meßstelle während des gesamten Meßzeitraums monatlich zu messen.

2.6.2.9 Meßwerte

Der Meßwert für den Staubniederschlag ist als Monatsmittelwert festzustellen.

Die Meßwerte für Blei, Cadmium und Thallium als Bestandteile des Staubniederschlags sind als Jahresmittelwerte festzustellen.

Die Meßwerte für die Massenkonzentration von Schwebstaub und von Blei und Cadmium als Bestandteile des Schwebstaubs sind als Tagesmittelwert, die Meßwerte für gasförmige Luftverunreinigungen als Halbstundenmittelwert festzustellen.

Bei diskontinuierlichen Messungen für Halbstundenmittelwerte ist die Probenahmezeit eine halbe Stunde; die Probenahmezeit kann bis auf zehn Minuten verkürzt werden, wenn eine Prüfung ergeben hat, daß dies im Beurteilungsgebiet zu gleichwertigen Ergebnissen führt.

2.6.3 Kenngrößen für die Vorbelastung
- Auswertung -

2.6.3.1 Allgemeines

Im Beurteilungsgebiet sind die Kenngrößen für die Vorbelastung aus den Meßwerten der diskontinuierlichen Messungen aller Meßstellen und der kontinuierlichen Messungen aller Meßstationen für jede Beurteilungsfläche zu bestimmen. Meßwerte aus diskontinuierlichen und kontinuierlichen Messungen auf einer Beurteilungsfläche sowie Meßwerte aus diskontinuierlichen Messungen mit unterschiedlicher Meßhäufigkeit sind so zu gewichten, daß sie gleichwertig in die Beurteilung eingehen.

2.6.3.2 Berücksichtigung von Meßwerten

Die Kenngrößen für die Vorbelastung sind bei diskontinuierlichen Messungen durch Mittelung der Kenngrößen aus mindestens drei aufeinanderfolgenden und nicht verkürzten Meßzeiträumen (2.6.2.5) zu bilden, die nicht mehr als viereinhalb Jahre vor der Antragstellung liegen. Soweit Kenngrößen aus drei aufeinanderfolgenden Meßzeiträumen nicht vorliegen, sind die vorliegenden Kenngrößen aus dem Meßzeitraum maßgebend, der dem Zeitpunkt der Entscheidung am nächsten hegt; der maßgebende Meßzeitraum darf nicht mehr als zweieinhalb Jahre vor der Antragstellung begonnen haben. Immissionsmessungen, die nach den bisher geltenden Vorschriften durchgeführt worden sind, sind der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zugrunde zu legen.

2.6.3.3 Kenngrößen für die Vorbelastung I1 V und I2 V

Ist eine Veränderung der Vorbelastung durch Änderungen der für die Immissionsverhältnisse im Beurteilungsgebiet der Anlage maßgeblichen Emissionsverhältnisse zwischen Meßzeitraum und Inbetriebnahme vorherzusehen, so sind die Kenngrößen I1 V und 12 V durch entsprechende Ab- und Zuschläge, z.B. gemäß 2.6.4 und 2.6.5 zu bestimmen. In allen anderen Fällen sind die Kenngrößen für die Vorbelastung I1 V und I2 V die nach 2.6.3.4 ermittelten Kenngrößen

In den Fällen von 2.2.1.1 Buchstabe b und 2.2.1.2 Buchstabe c Ist der Zahlenwert der Kenngrößen für die Vorbelastung mit der Anzahl von Stellen anzugeben, mit der der Zahlenwert des Immissionswertes festgelegt ist.

2.6.3.4 Auswertung der Messungen

Aus den Meßwerten sind die Kenngrößen I1V bzw. I2V zu bilden.

Die Kenngröße I1V ist der arithmetische Mittelwert aller Meßwerte.

Die Kenngröße I2 V ist der 98-vom-Hundert-Wert der Summenhäufigkeitsverteilung aller Meßwerte, der sich ergibt, wenn alle Meßwerte der Größe ihres Zahlenwertes nach geordnet sind. Falls erforderlich, ist zwischen den nächstgelegenen Zahlenwerten linear zu interpolieren.

Die Kenngröße I2 V für den Staubniederschlag ist abweichend von Absatz 3 der höchste im Meßzeitraum ermittelte Monatsmittelwert.

2.6.4 Kenngrößen für die Zusatzbelastung

2.6.4.1 Allgemeines

Die Kenngrößen für die Zusatzbelastung I1 Z und I2 Z für gasförmige Luftverunreinigungen, Schwebstaub und Staubniederschlag sind nach dem Berechnungsverfahren in Anhang C zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, daß

  1. im Beurteilungsgebiet Einflüsse des Geländereliefs zu berücksichtigen sind; dies geschieht in der Regel dadurch, daß auch bei Anwendung von 2.4.4 für die Ausbreitungsrechnung die unkorrigierte Schornsteinhöhe nach 2.4.3 eingesetzt wird;
  2. im Beurteilungsgebiet Einflüsse von Gebäuden zu berücksichtigen sind; Einflüsse von Gebäuden sind in der Regel zu vernachlässigen, wenn die Schornsteinbauhöhe mehr als das 1,7fache der Höhe von Gebäuden oder das 1,5fache der Höhe von Kühltürmen beträgt, die weniger als die vierfache Gebäudehöhe bzw. Kühlturmhöhe entfernt sind;
  3. sehr häufige Schwachwindlagen besonders zu berücksichtigen sind; dies ist in der Regel erforderlich, wenn mittlere Windgeschwindigkeiten von weniger als 2 Knoten im 10-Minutenmittel am Standort der Anlage in mehr als 30 vom Hundert der Stunden des Jahres zu erwarten sind;
  4. das Berechnungsverfahren keine chemische bzw. physikalische Umwandlung der Emissionen innerhalb des Beurteilungsgebietes berücksichtigt;
  5. das Berechnungsverfahren während jeder Ausbreitungssituation konstante Ausbreitungsbedingungen voraussetzt.
2.6.4.2 Ermittlung der Kenngrößen für die Zusatzbelastung

Für jeden Aufpunkt (Anhang C Nummer 7) sind die Immissionsbeiträge (Anhang C Nummern 4 und 5) für alle Ausbreitungssituationen (Anhang C Nummer 8) bezogen auf ein Jahr zu berechnen.

Die Kenngröße für die Zusatzbelastung I1 Z ist der arithmetische Mittelwert der für alle Aufpunkte einer Beurteilungsfläche berechneten Immissionsbeiträge.

Die Kenngröße für die Zusatzbelastung I2 Z ist der 98-vom-Hundert-Wert der Summenhäufigkeitsverteilung der für alle Aufpunkte einer Beurteilungsfläche berechneten Immissionsbeiträge.

2.6.5 Kenngrößen für die Gesamtbelastung

2.6.5.1 Allgemeines

Die Kenngrößen für die Gesamtbelastung sind für die im Beurteilungsgebiet liegenden Beurteilungsflächen aus den Kenngrößen für die Vorbelastung und die Zusatzbelastung zu bilden.

Der Zahlenwert der Kenngrößen für die Gesamtbelastung ist mit der Anzahl von Stellen anzugeben, mit der der Zahlenwert des Immissionswertes festgelegt ist.

2.6.5.2 Kenngröße für die Gesamtbelastung I1 G

Die Kenngröße I1 G ist die Summe aus den Kenngrößen I1 V und I1 Z.

2.6.5.3 Kenngröße für die Gesamtbelastung I2 G

Die Kenngröße I2 G ist mit Hilfe des Nomogramms in Anhang D aus den Kenngrößen I2 V und I2 Z zu bestimmen.

Zur Erhöhung der Ablesegenauigkeit können die Kenngrößen I2V und I2 Z mit einem Faktor multipliziert werden, wenn die so ermittelte Kenngröße I2 G durch den gleichen Faktor geteilt wird. Beruht die Kenngröße I2V zu mehr als 90 vom Hundert auf Emissionen, die von der Anlage ausgehen, für die unter Beibehaltung der für die Vorbelastung maßgebenden Emissionsbedingungen die Kenngröße I2Z gebildet worden ist, gilt 2.6.5.2 für die Bildung der Kenngröße I2G entsprechend.

3 Begrenzung und Feststellung der Emissionen

3.1 Allgemeine Regelungen zur Begrenzung der Emissionen

Die folgenden Vorschriften in 3.1.1 bis 3.3 enthalten

Die diesen Vorschriften entsprechenden Anforderungen sollen im Genehmigungsbescheid für jede Einzelquelle und für jeden luftverunreinigenden Stoff oder jede Stoffgruppe fest gelegt werden, soweit die Stoffe oder Stoffgruppen in relevantem Umfang im Rohgas enthalten sind.

Soweit aus betrieblichen oder meßtechnischen Gründen (z.B. Chargenbetrieb, längere Kalibrierzeit) für Emissionsbegrenzungen andere als die nach 2.1.5 bestimmten Mittelungszeiten erforderlich sind, sind diese entsprechend festzulegen.

Für Anfahr- oder Abstellvorgänge, bei denen ein Überschreiten des Zweifachen der festgelegten Emissionsbegrenzung nicht verhindert werden kann, sind Sonderregelungen zu treffen. Hierzu gehören insbesondere Vorgänge, bei denen eine

3.1.1 Allgemeines

Die Regelungen in 3.1 in Verbindung mit 3.2 gelten für alle Anlagen; ergänzende oder abweichende Regelungen in 3.3 gehen den Anforderungen vor, die sich aus 2.3, 3.1, 3.2 oder 4.2 ergeben. 2.3 Abs. 1 und 3.1.7 Abs. 7 bleiben unberührt.

Soweit 2.3, 3.1 oder 3.3 keine oder keine vollständigen Regelungen zur Begrenzung der Emissionen enthalten, sollen zu Prozeß- und Gasreinigungstechniken Richtlinien des VDI-Handbuches Reinhaltung der Luft und DIN-Normen herangezogen werden.

3.1.2 Grundsätzliche Anforderungen

Die Anlagen müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung der Emissionen ausgerüstet und betrieben werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Die emissionsbegrenzenden Maßnahmen sollen sowohl auf eine Verminderung der Massenkonzentration als auch der Massenströme oder Massenverhältnisse der von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen ausgerichtet sein, um die Entstehung von luftverunreinigenden Emissionen von vornherein zu vermeiden oder zu minimieren.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

Wenn Stoffe nach 2.3, 3.1.4 Klasse I oder II oder Blei und seine Verbindungen, 3.1.6 Klasse I oder II, 3.1.7 Klasse I oder 3.1.7 Absatz 7 emittiert werden können, sollen die Einsatzstoffe (Roh- oder Hilfsstoffe) möglichst so gewählt werden, daß geringe Emissionen entstehen. Verfahrenskreisläufe, die durch Anreicherung zu erhöhten Emissionen an Stoffen nach 2.3, 3.1.4 Klasse I oder II, 3.1.7 Absatz 7 oder bleihaltiger Stoffe führen können, sind durch technische oder betriebliche Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Soweit diese Verfahrenskreisläufe betriebsnotwendig sind, z.B. bei der Aufarbeitung von Produktionsrückständen zur Rückgewinnung von Metallen, müssen Maßnahmen zur Vermeidung erhöhter Emissionen getroffen werden, z.B. durch gezielte Stoffausschleusung oder den Einbau besonders wirksamer Gasreinigungseinrichtungen. Betriebsvorgänge, die mit Abschaltungen oder Umgehungen der Gasreinigungseinrichtungen verbunden sind, müssen im Hinblick auf geringe Emissionen ausgelegt und betrieben sowie durch Aufzeichnung geeigneter Prozeßgrößen besonders überwacht werden. Für den Ausfall von Einrichtungen zur Emissionsminderung sind Maßnahmen vorzusehen, um die Emissionen unverzüglich so weit wie möglich zu vermindern.

Soweit Emissionswerte auf Sauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Emissionen nach folgender Gleichung umzurechnen:

EB = 21 - OB · EM

 21 - OM


Darinbedeuten:
EMgemessene Emission
EBEmission, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
OMgemessener Sauerstoffgehalt
OBBezugssauerstoffgehalt

Werden zur Emissionsminderung Abgasreinigungseinrichtungen eingesetzt, darf die Umrechnung nur für die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Bei Verbrennungsprozessen mit reinem Sauerstoff oder sauerstoffangereicherter Luft sind Sonderregelungen zu treffen.

3.1.3 Gesamtstaub

Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen

bei einem Massenstrom von mehr als 0,5 kg/h
die Massenkonzentration
50 mg/m3
bei einem Massenstrom bis einschließlich 0,5 kg/h
die Massenkonzentration
0,15 g/m3

nicht überschreiten.

3.1.4 Staubförmige anorganische Stoffe

Die nachstehend genannten staubförmigen anorganischen Stoffe dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, insgesamt folgende Massenkonzentrationen im Abgas nicht überschreiten:

Klasse I 
Cadmium
Quecksilber
Thallium
und seine Verbindungen, angegeben als Cd
und seine Verbindungen, angegeben als Hg
und seine Verbindungen, angegeben als Tl
 bei einem Massenstrom von 1 g/h oder mehr 0,2 mg/m3
Klasse II 
Arsen
Cobalt
Nickel
Selen
Tellur
und seine Verbindungen, angegeben als As
und seine Verbindungen, angegeben als Co
und seine Verbindungen, angegeben als Ni
und seine Verbindungen, angegeben als Se
und seine Verbindungen, angegeben als Te
 bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr 1 mg/m3
Klasse III 
Antimon
Blei
Chrom
Cyanide
Fluoride
Kupfer
Mangan
Platin
Palladium
Rhodium
Vanadium
Zinn
und seine Verbindungen, angegeben als Sb
und seine Verbindungen, angegeben als Pb
und seine Verbindungen, angegeben als Cr
leicht löslich (z.B. NaCN), angegeben als CN
leicht löslich (z.B. NaF), angegeben als F
und seine Verbindungen, angegeben als Cu
und seine Verbindungen, angegeben als Mn
und seine Verbindungen, angegeben als Pt
und seine Verbindungen, angegeben als Pd
und seine Verbindungen, angegeben als Rh
und seine Verbindungen, angegeben als V
und seine Verbindungen, angegeben als Sn
 bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 5 mg/m3

2.3 bleibt unberührt.

Staubförmige anorganische Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential sind der Klasse III zuzuordnen; auf Teil III B der MAK-Werte-Liste wird hingewiesen. Beim Vorhandensein von Stoffen mehrerer Klassen darf unbeschadet des Absatzes 1 beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen I und II die Massenkonzentration im Abgas insgesamt 1 mg/m3 sowie beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen I und III oder der Klassen II und III die Massenkonzentration im Abgas insgesamt 5 mg/m3 nicht überschreiten. Sind bei der Ableitung von Abgasen physikalische Bedingungen (Druck, Temperatur) gegeben, bei denen die Stoffe zu einem wesentlichen Anteil dampf- oder gasförmig vorliegen können, ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles die in Absatz 1 genannten Massenkonzentrationen auch für die Summe der dampf-, gas- und staubförmigen Emissionen eingehalten werden können.

3.1.5 Staubförmige Emissionen bei Aufbereitung, Herstellung, Transport, Be- und Entladung sowie Lagerung staubender Güter

3.1.5.1 Allgemeines

An Anlagen, in denen staubende Güter aufbereitet, hergestellt, transportiert, be- und entladen oder gelagert werden, sollen Anforderungen zur Emissionsminderung gestellt werden. Staubende Güter sind feste Stoffe, die aufgrund ihrer Dichte, Korngröße, Kornform, Schüttdichte, Abriebfestigkeit, Zusammensetzung oder ihres Feuchtgehaltes bei der Handhabung oder der Lagerung zu Immissionen führen können.

Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere die Gefährlichkeit der Stäube,

zu berücksichtigen.

3.1.5.2 Aufbereitung und Herstellung staubender Güter

Maschinen, Geräte oder sonstige Einrichtungen zur Aufbereitung (z.B. Zerkleinern, Klassieren, Mischen, Erwärmen, Abkühlen, Pelletieren, Brikettieren) oder Herstellung staubender Güter sind zu kapseln. Soweit eine staubdichte Ausführung, insbesondere an den Aufgabe-, Austrags- oder Übergabestellen, nicht möglich ist, sind staubhaltige Abgase zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen.

3.1.5.3 Transport sowie Be- und Entladung staubender Güter

Für den Transport staubender Güter sind geschlossene Einrichtungen, wie Förderbänder, Saugheber oder Trogkettenförderer, zu verwenden. Soweit eine Kapselung nicht oder nur teilweise möglich ist, ist das staubhaltige Abgas zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen.

Bei Be- und Entladung staubender Güter sind Absaug- und Entstaubungseinrichtungen an

einzusetzen.

Soweit eine Erfassung staubhaltiger Abgase nicht möglich ist, soll

so gering wie möglich gehalten werden. Bei der Befüllung von geschlossenen Transportbehältern mit staubenden Gütern ist die Verdrängungsluft zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen.

Können durch die Benutzung von Fahrwegen staubförmige Immissionen entstehen, so sind die Fahrwege im Anlagenbereich mit einer Decke aus bituminösen Straßenbaustoffen, in Zementbeton oder gleichwertigem Material auszuführen und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern. Es ist sicherzustellen, daß Verschmutzungen der Fahrwege durch Fahrzeuge nach Verlassen des Anlagenbereichs vermieden oder beseitigt werden, z.B, durch Reifenwaschanlagen oder regelmäßiges Säubern der Fahrwege. Satz 1 findet keine Anwendung auf Fahrwege in Steinbrüchen und in Gewinnungsstätten für Rohstoffe.

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