Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft (5)
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3.2.3.4 Bezugsgrößen
Anlagen, bei denen die Massenkonzentrationen der Emissionen kontinuierlich zu überwachen sind, sollen mit Meßeinrichtungen ausgerüstet werden, die die zur Auswertung und Beurteilung der kontinuierlichen Messungen erforderlichen Betriebsparameter, z.B. Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuchtegehalt, Druck oder Sauerstoffgehalt, kontinuierlich ermitteln.
Auf die kontinuierliche Messung der Betriebsparameter kann verzichtet werden, wenn die Parameter erfahrungsgemäß nur eine geringe Schwankungsbreite haben, für die Beurteilung der Emissionen unbedeutend sind oder mit ausreichender Sicherheit auf andere Weise ermittelt werden können.
3.2.3.5 Auswahl von Meßeinrichtungen
Für die kontinuierlichen Messungen sollen geeignete Meßeinrichtungen eingesetzt werden, die die Werte der nach 3.2.3.2, 3.2.3.3 oder 3.3 zu überwachenden Größen kontinuierlich ermitteln, registrieren und nach 3.2.3.6 auswerten.
Es soll gefordert werden, daß eine von der zuständigen obersten Landesbehörde für Kalibrierungen bekanntgegebene Stelle über den ordnungsgemäßen Einbau der kontinuierlichen Meßeinrichtungen eine Bescheinigung ausstellt.
Der Bundesminister des Innern veröffentlicht nach Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Gemeinsamen Ministerialblatt geeignete Meßeinrichtungen sowie Richtlinien über die Eignungsprüfung, den Einbau, die Kalibrierung und die Wartung von Meßeinrichtungen.
3.2.3.6 Auswertung und Beurteilung der Meßergebnisse
Aus den Meßwerten soll grundsätzlich für jede aufeinanderfolgende halbe Stunde der Halbstundenmittelwert gebildet werden. Die Halbstundenmittelwerte sollen gegebenenfalls auf die jeweiligen Bezugsgrößen umgerechnet, in mindestens 20 Klassen klassiert und als Häufigkeitsverteilung gespeichert werden. Mit der Ermittlung der Häufigkeitsverteilungen soll am Beginn eines Kalenderjahres jeweils neu begonnen werden. Die Häufigkeitsverteilungen sollen jederzeit ablesbar sein und einmal täglich aufgezeichnet werden.
Aus den Halbstundenmittelwerten soll für jeden Kalendertag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, gebildet werden. Die Tagesmittelwerte sollen als Häufigkeitsverteilung gespeichert werden.
Die Anlage ist hinsichtlich der Emissionen nicht zu beanstanden, wenn die Auswertung der Häufigkeitsverteilungen für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, daß die nach 3.1 Absatz 2 im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden.
Es soll gefordert werden, daß der Betreiber über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen Meßberichte erstellt und innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorlegt. Der Betreiber muß die Meßergebnisse 5 Jahre lang aufbewahren.
Der Bundesminister des Innern veröffentlicht nach Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Gemeinsamen Ministerialblatt Richtlinien über die Auswertung und Beurteilung kontinuierlicher Emissionsmessungen.
3.2.3.7 Kalibrierung und Funktionsprüfung der Meßeinrichtungen
Es soll gefordert werden, daß Meßeinrichtungen, die die Massenkonzentration von Emissionen kontinuierlich ermitteln und aufzeichnen, durch eine von der obersten Landesbehörde für Kalibrierungen bekanntgegebene Stelle kalibriert und jährlich einmal auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Kalibrierung der Meßeinrichtung soll sieh auf eine halbe Stunde beziehen. In besonderen Fällen, z.B. bei Chargenbetrieb, bei einer längeren Kalibrierzeit als einer halben Stunde oder anderen Mittelungszeiten nach 2, 3.1 oder 3.3, ist die Mittelungszeit entsprechend anzupassen.
Die Kalibrierung der Meßeinrichtungen soll nach einer wesentlichen Änderung, im übrigen im Abstand von 5 Jahren wiederholt werden. Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sollen der zuständigen Behörde innerhalb von 8 Wochen vorgelegt werden.
Es soll gefordert werden, daß der Betreiber für eine regelmäßige Wartung und Prüfung der Funktionsfähigkeit der Meßeinrichtungen sorgt.
3.2.4 Fortlaufende Überwachung der Emissionen besonderer Stoffe
Bei Anlagen mit Emissionen an Stoffen nach 2.3, 3.1.4 oder 3.1.7 Klasse I soll gefordert werden, daß täglich die Massenkonzentration dieser Stoffe im Abgas als Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, ermittelt wird, wenn das Zehnfache der dort festgelegten Massenströme überschritten wird.
Unterliegen die Tagesmittelwerte nur geringen Schwankungen, kann die Ermittlung der Massenkonzentration dieser Stoffe im Abgas als Tagesmittelwert auch in größeren Zeitabständen, z.B. wöchentlich, monatlich oder jährlich erfolgen. Auf die Ermittlung der Emissionen besonderer Stoffe kann verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen, z.B. durch kontinuierliche Funktionskontrolle der Abgasreinigungseinrichtungen, mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, daß die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden.
Die Einhaltung der Anforderungen nach 3.1.7 Absatz 7 ist durch fortlaufende Aufzeichnung geeigneter Betriebsgrößen nachzuweisen, soweit wegen fehlender meßtechnischer Voraussetzungen eine kontinuierliche Emissionsüberwachung nicht gefordert werden kann.
Es soll gefordert werden, daß der Betreiber über die Ergebnisse der fortlaufenden Überwachung der Emissionen besonderer Stoffe Meßberichte erstellt und innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorlegt. Der Betreiber muß die Meßergebnisse 5 Jahre lang aufbewahren.
3.3 Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten
Die in diesem Abschnitt enthaltenen besonderen Anforderungen für bestimmte Anlagenarten sind entsprechend dem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586) geordnet und gelten nur für die jeweils genannten Anlagenarten.
3.3.1 Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie
3.3.1.2 Anlagen der Nummer 1.2
3.3.1.2.1 Feuerungsanlagen für den Einsatz von Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torf, Holz oder Holzresten, die nicht mit Kunststoffen beschichtet oder Holzschutzmitteln behandelt sind, mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW
Bezugsgrößen
Die Emissionswerte beziehen sich bei Feuerungen für den Einsatz von Kohle auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 7 vom Hundert und bei Feuerungen für den Einsatz von Torf, Holz oder Holzresten auf ein Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert,
Staub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfennicht überschreiten.
- bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW oder mehr 50 mg/m3,
- bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW 0,15 g/m3
3.1.4 findet keine Anwendung.
Die Emissionswerte sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
Kohlenmonoxid
Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen 0,25 g/m3 nicht überschreiten. Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW gilt der Emissionswert nur bei Betrieb mit Nennlast.
Organische Stoffe
Bei Einsatz von Torf, Holz oder Holzresten dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas 50 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff; nicht überschreiten.
Stickstoffoxide
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen bei stationären Wirbelschichtfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW oder Wirbelschichtfeuerungen mit zirkulierender Wirbelschicht 0,30 g/m3 und bei sonstigen Feuerungen 0,50 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; bei den sonstigen Feuerungen sind die Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffoxiden durch feuerungstechnische Maßnahmen weiter zu vermindern, auszuschöpfen.
Schwefeloxide
Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen bei Wirbelschichtfeuerungen 0,40 g/m3 oder, soweit diese Massenkonzentration mit verhältnismäßigem Aufwand nicht eingehalten werden kann, einen Schwefelemissionsgrad von 25 vom Hundert und bei Einsatz von Kohle in sonstigen Feuerungen 2,0 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.
Bei Einsatz von Kohle in anderen als Wirbelschichtfeuerungen sind die Möglichkeiten, die Emissionen an Schwefeloxiden zu vermindern, auszuschöpfen; durch Zugabe basischer Sorbentien zum Brennstoff oder in die Feuerung können die Emissionen an Schwefeloxiden auf Schwefelemissionsgrade bis zu 50 vom Hundert abgesenkt werden.
Halogenverbindungen
3.1.6 findet keine Anwendung.
Kontinuierliche Messungen
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW bis 25 MW sollen mit einer Meßeinrichtung ausgerüstet werden, die die Abgastrübung, z.B. über die optische Transmission, kontinuierlich ermittelt.
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 25 MW sollen mit einer Meßeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen kontinuierlich ermittelt.
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 25 MW sollen mit einer Meßeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration an Kohlenmonoxid kontinuierlich ermittelt.
3.2.3.1 Absatz 3 Satz 2 findet im Hinblick auf Schwefeloxide Anwendung, wenn der Betreiber einen Nachweis über den Schwefelgehalt, den unteren Heizwert des eingesetzten Brennstoffes sowie die Sorbentienzugabe führt, den Nachweis fünf Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegt. Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 10 MW oder mehr sollen Meßeinrichtungen vorgesehen werden, welche die Massenkonzentration an Schwefeldioxid kontinuierlich ermitteln; 3.2.3.1 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
3.2.3.3 findet keine Anwendung für die kontinuierliche Messung der Emissionen von Stickstoffoxiden und organischen Verbindungen.
3.3.1.2.2 Feuerungsanlagen für den Einsatz von Heizölen der Erstraffination oder Rohölen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW
Bezugsgröße
Die Emissionswerte beziehen sieh auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert.
Staub
3.1.4 findet keine Anwendung bei Einsatz aschearmer Heizöle, wenn die Anforderung nach Buchstabe a auch ohne Entstaubungseinrichtung erfüllt wird.
- Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen 80 mg/m3, bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW oder mehr und bei Einsatz von Heizölen mit einem Massengehalt an Schwefel von mehr als 1 vom Hundert 50 mg/m3 nicht überschreiten;
- bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe Dezember 1981) darf der nach Anlage II der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu bestimmende Schwärzungsgrad die Rußzahl 1 nicht überschreiten. Die Abgase müssen soweit frei von Ölderivaten sein, daß das für die Rußmessung verwendete Filterpapier keine sichtbaren Spuren von Ölderivaten aufweist.
Die Emissionswerte sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
Kohlenmonoxid
Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen 0,17 g/ m3 nicht überschreiten.
Stickstoffoxide
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 (Ausgabe Dezember 1981) Teil 1 0,25 g/m3 und bei Einsatz von sonstigen Heizölen 0,45 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; bei Einsatz von sonstigen Heizölen sind die Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffoxiden durch feuerungstechnische Maßnahmen weiter zu vermindern, auszuschöpfen.
Schwefeloxide
Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen 1,7 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Schwefeloxiden zu vermindern, sind auszuschöpfen, z.B. durch den Einsatz schwefelarmer Heizöle.
Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis einschließlich 5 MW dürfen nur Heizöle mit einem Massengehalt an Schwefel nach DIN 51 603 Teil 1 (Ausgabe Dezember 1981) eingesetzt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn durch Entschwefelungseinrichtungen sichergestellt wird, daß keine höheren Emissionen an Schwefeloxiden als bei Einsatz eines Heizöls nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe Dezember 1981) entstehen.
Einzelmessungen
Bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe Dezember 1981) findet 3.2.2.1 für Staub und Schwefeloxide keine Anwendung.
Kontinuierliche Messungen
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW bis 25 MW oder Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW oder mehr, die ausschließlich mit Heizölen nach DIN 51603, Teil 1 (Ausgabe Dezember 1981) betrieben werden, sollen mit einer Meßeinrichtung ausgerüstet werden, die die Abgastrübung, z.B. über die optische Transmission, kontinuierlich ermittelt, Die Meßeinrichtung soll die Einhaltung des Schwärzungsgrades Rußzahl 1 mit ausreichender Sicherheit erkennen lassen.
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 25 MW sollen mit einer Meßeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen kontinuierlich ermittelt.
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 25 MW sollen mit einer Meßeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration an Kohlenmonoxid kontinuierlich ermittelt.
3.2.3.3 findet keine Anwendung für die kontinuierliche Messung der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas, sofern Heizöle mit einem Massengehalt an Schwefel von weniger als 1 vom Hundert eingesetzt werden. Bei Einsatz anderer Heizöle als nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe Dezember 1981) soll gefordert werden, daß der Betreiber einen Nachweis über den Schwefelgehalt des Heizöls führt, den Nachweis fünf Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegt.
3.3.1.2.3 Feuerungsanlagen für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 100 MW
Bezugsgröße
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert.
Staub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen bei Einsatz vonnicht überschreiten.
- Gichtgas (Hochofengas) 10 mg/m3
- Industriegasen der Stahlerzeugung 50 mg/m3
- sonstigen Gasen 5 mg/m3
Kohlenmonoxid
Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen 0,10 g/m3 nicht überschreiten.
Stickstoffoxide
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen 0,20 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Bei Prozeßgasen, die als Brenngase verwertet werden und die zusätzlich Stickstoffverbindungen enthalten, ist die Emission an Stickstoffoxiden im Abgas durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu begrenzen.
Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid imAbgas dürfen bei Einsatz von
nicht überschreiten.
- Kokereigas oder Raffinieriegas 0,10g/m3
- Flüssiggas 5 mg/m3
- Brenngasen, die im Verbund zwischen Eisenhüttenwerk und Kokerei eingesetzt werden, die sich aus dem Diagramm ergebende Massenkonzentration
- Erdölgas, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung eingesetzt wird 1,7 g/m3
- sonstigen Gasen 35 mg/m3
Kontinuierliche Messungen
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW sind mit einer Meßeinrichtung auszurüsten, die die Massenkonzentration an Kohlenmonoxid kontinuierlich ermittelt.
3.3.1.2.4 Mischfeuerungen und Mehrstoffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW
Mischfeuerungen Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff festgelegten Emissionswerte nach dem Verhältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Energie zur insgesamt zugeführten Energie zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen Emissionswerte ergehen sieh durch Addition der so ermittelten Werte.
Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften für den Brennstoff Anwendung, für den der höchste Emissionswert gilt, wenn während des Betriebes der Anlage der Anteil dieses Brennstoffs an der insgesamt zugeführten Energie mindestens 70 vom Hundert, bei Anlagen in Mineralölraffinerien mindestens 50 vom Hundert beträgt. Der Anteil des maßgeblichen Brennstoffs darf bei Anlagen, die Destillations- und Konversionsrückstände der Erdölverarbeitung im Eigenverbrauch einsetzen, unterschritten werden, wenn die Emissionskonzentration in dem Abgas, das dem maßgeblichen Brennstoff zuzurechnen ist, den für diesen Brennstoff sich aus Satz 1 ergebenden Wert nicht überschreitet.
Mehrstoffeuerungen
Bei Mehrstoffeuerungen gelten die Anforderungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff davon abweichend gelten bei der Umstellung von festen Brennstoffen auf gasförmige oder auf Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe Dezember 1981) für eine Zeit von vier Stunden nach der Umstellung hinsichtlich der Begrenzung staubförmiger Emissionen die Anforderungen für feste Brennstoffe.
Wirbelschichtfeuerungen
Bei Wirbelschichtfeuerungen, die als Mischfeuerungen oder Mehrstoffeuerungen betrieben werden, gelten für Staub die Emissionswerte nach 3.3.1.2.1.
3.3.1.2.5 Feuerungsanlagen von Trocknungsanlagen
Bezugsgröße
Die Emissionswerte beziehen sich bei Feuerungsanlagen, mit deren Abgasen oder Flammen Güter in unmittelbarer Berührung, erwärmt, getrocknet oder sonst behandelt werden, auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 17 vom Hundert.
Brennstoffe
Die Feuerungen von Trocknungsanlagen sollen mit folgenden
Brennstoffen betrieben werden:
3.3.1.3 Anlagen der Nummer 1.3
3.3.1.3.1 Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer als in 3.3.1.2.1 genannter fester brennbarer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW
Bei Einsatz von Holz oder Holzresten, die mit Kunststoffen beschichtet sind, gilt 3.3.1.2.1 entsprechend mit der Maßgabe, daß für Halogenverbindungen 3.1.6 Anwendung findet.
Bei Einsatz von Stroh gelten die Anforderungen, die in 3.3.1.2.1 für den Einsatz von Torf Holz oder Holzresten Anwendung finden, entsprechend.
Bei Einsatz sonstiger fester brennbarer Stoffe gilt 3.3.8.1.1 entsprechend.
3.3.1.3.2 Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer als in 3.3.1.2.2 genannter flüssiger brennbarer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW
Bei Einsatz von flüssigen brennbaren Stoffen gilt 3.3.1.2.2 entsprechend, wenn der Massengehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen wie PCB oder PCP bis 10 mg/kg und der untere Heizwert des brennbaren Stoffes mindestens 30 MJ/kg beträgt.
Bei Einsatz von Ablaugen aus der Zellstoffgewinnung gilt 3.3.1.2.2 mit der Maßgabe, daß die Emissionen an Schwefeloxiden im Abgas 1,7 g/m3, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von 6 vom Hundert, oder, soweit diese Massenkonzentration mit verhältnismäßigem Aufwand nicht eingehalten werden kann, einen Schwefelemissionsgrad von 5 vom Hundert nicht überschreiten dürfen.
Bei Einsatz sonstiger flüssiger brennbarer Stoffe gilt 3.3.8.1.1 entsprechend.
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