Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung
von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
Vom 23. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 53 vom 29.10.2007 S. 2470)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Begründung
§ 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen."
2. Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; | "3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;". |
3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. | "(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern." |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Begründung
Die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. In § 9 Abs. 1b Satz 2 wird das Wort "Verfahrens" durch das Wort "Vorhabens" ersetzt.
1. Die Nummern 7.1 bis 7.12 werden wie folgt gefasst:
"7.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit | ||
7.1.1 | 60.000 oder mehr Plätzen, | X | |
7.1.2 | 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen, | A | |
7.1.3 | 15.000 bis weniger als 40.000 Plätzen; | S | |
7.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit | ||
7.2.1 | 85.000 oder mehr Plätzen, | X | |
7.2.2 | 40.000 bis weniger als 85.000 Plätzen, | A | |
7.2.3 | 30.000 bis weniger als 40.000 Plätzen; | S | |
7.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit | ||
7.3.1 | 85.000 oder mehr Plätzen, | X | |
7.3.2 | 40.000 bis weniger als 85.000 Plätzen, | A | |
7.3.3 | 30.000 bis weniger als 40.000 Plätzen; | S | |
7.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit | ||
7.4.1 | 60.000 oder mehr Plätzen, | X | |
7.4.2 | 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen, | A | |
7.4.3 | 15.000 bis weniger als 40.000 Plätzen; | S | |
7.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit | ||
7.5.1 | 800 oder mehr Plätzen, | A | |
7.5.2 | 600 bis weniger als 800 Plätzen; | S | |
7.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit | ||
7.6.1 | 1 000 oder mehr Plätzen, | A | |
7.6.2 | 500 bis weniger als 1 000 Plätzen; | S | |
7.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit | ||
7.7.1 | 3 000 oder mehr Plätzen, | X | |
7.7.2 | 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen; | A | |
7.7.3 | 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen; | S | |
7.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit | ||
7.8.1 | 900 oder mehr Plätzen, | X | |
7.8.2 | 750 bis weniger als 900 Plätzen; | A | |
7.8.3 | 560 bis weniger als 750 Plätzen; | S | |
7.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit | ||
7.9.1 | 9 000 oder mehr Plätzen, | X | |
7.9.2 | 6 000 bis weniger als 9 000 Plätzen; | A | |
7.9.3 | 4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen; | S | |
7.10 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit | ||
7.10.1 | 1 000 oder mehr Plätzen, | A | |
7.10.2 | 750 bis weniger als 1 000 Plätzen; | S | |
7.11 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen, wenn | ||
7.11.1 | die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet, | X | |
7.11.2 | die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2, 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet, | A | |
7.11.3 | die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3 und 7.8.3, 7.9.3, 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet; | S | |
7.12 | aufgehoben". |
2. Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:
"8.1 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger | ||
8.1.1 | gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren | X | |
8.1.2 | nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von mehr als 1 000 Kubikmeter pro Stunde | X | |
8.1.3 | nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von bis zu 1.000 Kubikmeter pro Stunde | A | |
8.1.4 | Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind | S | |
8.1.5 | Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas | S". |
Artikel 3
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Begründung
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 2316), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "2.9," gestrichen.
2. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Text in Spalte 1
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt
wird gestrichen.
bb) In Spalte 2 werden die Wörter "bis weniger als 1 Megawatt" durch die Wörter "bis weniger als 50 Megawatt" ersetzt.
b) Der Nummer 1.13 Spalte 2 werden folgende Wörter angefügt:
"die eine Gasmenge mit einem Energieäquivalent von 1 MW oder mehr erzeugen können".
1.15 - Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten 1.16 Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung solcher Öle
werden gestrichen.
d) In Nummer 2.2 Spalte 2 werden nach den Wörtern "für Sand oder Kies" die Wörter "und ausgenommen Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Kalenderjahr betrieben werden" eingefügt.
e) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern "Zementklinker oder Zementen" die Wörter "mit einer Produktionsleistung von 500 Tonnen oder mehr je Tag" eingefügt.
bb) In Spalte 2 werden die Wörter "Anlagen zum Herstellen von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionsleistung von weniger als 500 Tonnen je Tag" eingefügt.
2.5 Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker 2.9 Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure mit einem Volumen der Wirkbäder von 0,05 Kubikmeter oder mehr
werden gestrichen.
g) In Nummer 2.10 Spalte 1 wird das Komma durch die Wörter "mit einer Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag oder" ersetzt.
h) Nummer 2.11 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern "von Mineralfasern" die Wörter "mit einer Produktion von 20 Tonnen oder mehr je Tag" eingefügt.
bb) In Spalte 2 werden die Wörter "Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Produktion von weniger als 20 Tonnen je Tag" eingefügt.
i) Nummer 2.13
2.13 Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement mit einer Leistung von 100 Kubikmetern je Stunde oder mehr, auch soweit die Einsatzstoffe lediglich trocken gemischt werden
wird gestrichen.
j) In Nummer 2.14 Spalte 2 werden die Wörter "einer Tonne" durch die Wörter "10 Tonnen" ersetzt.
k) Nummer 2.15 wird wie folgt geändert:
aa) Der Text in Spalte 1
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 Tonnen oder mehr je Stunde
wird gestrichen.
bb) Spalte 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "Mineralstoffen" werden die Wörter " , ausgenommen Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen," eingefügt.
bbb) Die Wörter " , mit einer Produktionsleistung von weniger als 200 Tonnen je Stunde" werden gestrichen.
l) Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern "von Stahl" die Wörter "mit einer Leistung von 20 Tonnen und mehr Stahl je Stunde" eingefügt.
bb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlagen zum Walzen von Metallen
| "a) Umformung von Stahl aa) Anlagen zum Warmwalzen von Stahl mit einer Leistung von weniger als 20 Tonnen Stahl je Stunde bb) Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl mit einer Bandbreite ab 650 Millimeter b) Umformung von Nichteisenmetallen |
m) In Nummer 3.11 Spalte 1 und 2 wird jeweils die Zahl "20" durch die Zahl "50" ersetzt.
n) Nummer 3.13 wird wie folgt geändert:
aa) Der Text in Spalte 1
Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss
wird gestrichen.
bb) In Spalte 2 werden die Wörter "Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss" eingefügt.
3.15 - Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von
- Behältern aus Blech mit einem Rauminhalt von 5 Kubikmetern oder mehr oder
- Containern von 7 Quadratmetern Grundfläche oder mehr
3.22 - Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch Stampfen
werden gestrichen.
p) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Spalte 1 werden nach dem Wort "Jahr" folgende Wörter angefügt:
"ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K) als organische Lösemittel enthalten".
bb) In Spalte 2 wird der Buchstabe c
"c) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr".
eingefügt.
q) Nummer 5.5 wird gestrichen.
5.5 - Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken
r) Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
ccc) In Buchstabe e wird die Angabe "350" durch die Angabe "-" ersetzt.
ddd) In Buchstabe f wird die Angabe "1 000" durch die Angabe "-" ersetzt.
bb) Spalte 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Buchstabe "a"
a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit
wird gestrichen, die Doppelbuchstaben "aa" bis "jj" werden durch die Buchstaben "a" bis "j" ersetzt und am Ende des Textes werden das Semikolon und das Wort "oder" gestrichen.
bbb) Im neuen Buchstaben a wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
ccc) Im neuen Buchstaben d wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
ddd) Der neue Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
e) 250 bis weniger als 350 Rinderplätzen, | "e) 600 oder mehr Rinderplätzen (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr)," |
eee) Der neue Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
f) 300 bis weniger als 1000 Kälberplätzen, | "f) 500 oder mehr Kälberplätzen," |
fff) Der bisherige Buchstabe b
b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder mehr und mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche. Eine Großvieheinheit entspricht einem Lebendgewicht von 500 Kilogramm je Haltungsperiode.
wird aufgehoben.
7.6 Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder Mägen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Därme oder Mägen je Tag behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen 7.7 - Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von Kälbermägen zur Labgewinnung, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Kälbermägen je Tag eingesetzt werden als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen
werden gestrichen.
t) Nummer 7.8 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim | "Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag". |
bb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
- | "Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim". |
u) Nummer 7.10
7.10 Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehandelter Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Tierhaare in Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden
wird gestrichen.
v) Nummer 7.11 wird wie folgt geändert:
aa) Der Text in Spalte 1
Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in
- Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und
- Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden
wird gestrichen.
bb) In Spalte 2 werden die Wörter
"Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in
eingefügt.
w) Nummer 7.15 wird wie folgt geändert:
aa) Der Text in Spalte 1
Kottrocknungsanlagen
wird gestrichen.
bb) In Spalte 2 wird das Wort "Kottrocknungsanlagen" eingefügt.
x) Die Nummern 7.18, 7.26 und 7.33
7.18 - Garnelendarren (Krabbendarren) oder Kochereien für Futterkrabben 7.26 - Hopfen-Schwefeldarren 7.33 - Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme oder Aromatisieren oder zum Trocknen von fermentiertem Tabak
werden gestrichen.
y) Nach Nummer 7.34 wird die Nummer 7.35 Spalte 2 eingefügt.
z) Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren
b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr | a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren;
b) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von mehr als 1 000 Kubikmetern pro Stunde; c) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Ferungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr". |
bb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen
b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt | "a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von bis zu 1 000 Kubikmetern pro Stunde;
b) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind; c) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt". |
z1) In Nummer 8.9 Spalte 1 und 2 Buchstabe b wird die Angabe "Nummer 8.13" durch die Angabe "Nummer 8.14" ersetzt.
z2) In Nummer 8.12 Spalte 2 Buchstabe b werden die Wörter "einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder" gestrichen.
z3) Der Nummer 9.11 Spalte 2 werden folgende Wörter angefügt:
"sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten gemäß Nummer 7.35".
z4) Die Nummern 9.9, 10.2, 10.3, 10.4, 10.5 und 10.6
9.9 - Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen oder mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihrer Wirkstoffe dienen 10.2 - Anlagen zur Herstellung von Zellhorn 10.3 - Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu Lacken oder Druckfarben auf der Basis von Cellulosenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 vom Hundert beträgt 10.4 - Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von Naturasphalt 10.5 - Pechsiedereien 10.6 - Anlagen zur Reinigung oder zum Aufbereiten von Sulfatterpentinöl oder Tallöl
werden gestrichen und in Nummer 9.36 wird die Angabe "2 500" durch die Angabe "6 500" ersetzt.
z5) Nummer 10.20 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren | "Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt". |
Artikel 4
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Begründung
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung von § 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird. Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen."
2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Die Nummer 4 wird angefügt.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Nach dem Erörterungstermin" durch die Wörter "Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist, nach dem Erörterungstermin" ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter "nach Beendigung" durch die Wörter "nach Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist," ersetzt.
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Begründung
Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.