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Begründung zum Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
(Auszug; Bundestagsdrucksache 16/1337 vom 26.04.2006)
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG)
Der Gesetzentwurf ersetzt den obligatorischen Erörterungstermin im förmlichen Genehmigungsverfahren durch die Regelung des § 10 Abs. 6 (neu). Danach entscheidet die Genehmigungsbehörde im Einzelfall, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Ein Erörterungstermin findet somit nur noch in den Fällen statt, in denen die Genehmigungsbehörde nach Beurteilung des konkreten Genehmigungsverfahrens zu dem Ergebnis kommt, dass seine Durchführung sachgerecht und erforderlich ist, wenn der Antragsteller dies wünscht oder wenn andere Rechtsvorschriften die Durchführung vorschreiben. In den Fällen, in denen ein solcher Termin nicht erforderlich ist, können unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden und die Dauer des Genehmigungsverfahrens verkürzt werden. Die Vorschriften des BImSchG zur Öffentlichkeitsbeteiligung im förmlichen Genehmigungsverfahren bleiben weitgehend unverändert. Diese Regelungen genügen mit der Auslegung und Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, und der Verpflichtung der Behörde, diese zu berücksichtigen, auch den europarechtlichen Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit.
Die Regelung in § 10 Abs. 3 fasst die Aussagen zur Behandlung von Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, in § 10 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 zusammen.
Die Regelung in § 10 Abs. 4 Nr. 3 (neu) ist eine Folgeänderung zu der Änderung in § 10 Abs. 6 (neu). In der öffentlichen Bekanntmachung ist die Bestimmung eines Erörterungstermins danach nur in den Fällen vorzunehmen, in denen der Erörterungstermin nach Absatz 6 (neu) stattfindet.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Zu Nummer 1
Mit der Aufhebung und Änderung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernisses bei Tierhaltungsanlagen nach Nummer 7.1 des Anhangs der 4. BImSchV (Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe r) wird die Regelung zur UVP-Pflicht bei Tierhaltungsanlagen angepasst.
Die Nummer 7.12 im Anhang 1 des UVPG regelt die UVP-Pflicht bei Tierhaltungsanlagen einer bestimmten Anlagengröße in Abhängigkeit vom festgelegten Flächenbezug. Diese Regelung führt in der Praxis dazu, dass auch kleinere Tierhaltungsanlagen, bei denen vergleichsweise geringere Umweltauswirkungen zu erwarten sind, aufgrund des Flächenbezugs im Einzelfall UVP-pflichtig sein können. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Tierhaltungsanlagen unterhalb der im Anhang 1 UVPG für die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls-(S) festgelegten Schwellenwerte wird jedoch nicht gesehen. Auch europarechtlich ist diese Ausdehnung der UVP-Pflicht nicht geboten.
Deshalb wird die Nummer 7.12 aufgehoben.
Mit Aufhebung der Nummer 7.12 ist der Wegfall der UVP-Pflicht nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls-(A) bei Tierhaltungsanlagen verbunden. Deshalb soll, wie auch bei anderen Anlagenarten, für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls-(A) ein Schwellenwert bei bestimmten Tierarten neu festgelegt werden.
Anlagen der Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV sind in besonderem Maße geeignet, schädliche Umweltauswirkungen hervorzurufen. Aus diesem Grund wird es für angemessen angesehen, die UVP-Pflicht bei Tierhaltungsanlagen nach Nummer 7.1, Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV entweder in jedem Fall-(X) oder nach allgemeiner Vorprüfung-(A) des Einzelfalls zu regeln.
Die Schwellenwerte für die obligatorische UVP-Pflicht (X) wurden dabei in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie (RL 97/11/ EG) festgelegt.
Da europarechtlich eine zwingende UVP-Pflicht für Rinder und Pelztiere nicht besteht, wird hier die UVP-Pflicht nach Vorprüfung des Einzelfalls für ausreichend erachtet. Der Schwellenwert für Rinder ist dabei analog zur Änderung in Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe r festgelegt worden.
Dementsprechend sind unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1 und 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 für Geflügel- und Schweineanlagen die Schwellenwerte für zwingende UVP-Pflicht entsprechend Anhang 1 der UVP-Änderungsrichtlinie angehoben, wobei der Schwellenwert für Truthühner im Vergleich mit den UVP-pflichtigen Hennenplätzen und der Schwellenwert für Ferkel vergleichsweise zu den UVP-pflichtigen Mastschweineplätzen festgelegt wurden.
Die Schwellenwerte, die in den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2 und 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 für die allgemeine Vorprüfung-(A) des Einzelfalls neu eingefügt wurden, entsprechen den Schwellenwerten der Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV
Die Tierplatzzahlen unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3 und 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3, 7.8.3, 7.9.3 und 7.10.2 für die UVP-Pflicht nach standortbezogener Vorprüfung-(S) des Einzelfalls entsprechen bei allen Tierarten den Anlagengrößen nach Nummer 7.1, Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV.
Mit der UVP-Pflicht nach Anhang 1 Spalte 1 UVPG wird den europarechtlichen Festlegungen des Anhangs I der UVP-Änderungsrichtlinie entsprochen. Das Umsetzungserfordernis des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie wird mit den Festlegungen in Anhang 1 Spalte 2 UVPG erfüllt. Die geänderten Regelungen werden damit den europarechtlichen Anforderungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichend gerecht.
Zu Nummer 2
Die Änderung berücksichtigt die neue Struktur der Spalten 1 und 2 zu Nummer 8.1 des Anhangs zur 4. BImSchV. Dies betrifft die einzuführende Differenzierung zwischen Anlagen zur Behandlung besonders überwachungsbedürftiger Stoffe und nicht besonders überwachungsbedürftiger Stoffe. Weiterhin müssen im UVPG die neu eingeführten Mengenschwellen für oben genannte Anlagen nachvollzogen werden.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)
Durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz - so genanntes Artikelgesetz - ist im Jahr 2001 das deutsche Immissionsschutzrecht mit europarechtlichen Vorgaben verzahnt worden. Ausweislich der Begründung der Bundesregierung diente in diesem Zusammenhang die Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Umsetzung
Durch die Integration des o. a. Gemeinschaftsrechts in historisch gewachsenes, deutsches Immissionsschutzrecht ist es zu einer Neufassung der 4. BImSchV gekommen, die weit über eine 1:1-Umsetzung des anlagenbezogenen Gemeinschaftsrechts hinausgeht.
Der Vergleich des Anlagenkatalogs der Spalte 1 der 4. BImSchV mit der Anlagenliste des Anhangs I der IVU-Richtlinie sowie des Anhangs I der UVP-Änderungsrichtlinie - d. h. den Anlagen, die europarechtlich zwingend ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung bedingen - zeigt, dass das deutsche Immissionsschutzrecht nicht nur bezogen auf einzelne Mengenschwellen, sondern auch bezogen auf die gelisteten Anlagen weiter gehend ist.
Es ist deshalb nach vierjähriger Erfahrung mit der neuen 4. BImSchV für jede einzelne Anlagennummer in der Spalte 1 der 4. BImSchV zu hinterfragen, ob andere Leistungsgrenzen oder weitere Anlagen im Vergleich zum Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sind oder einzelne Anlagen in die Spalte 2 verschoben werden können.
Auch die Liste der Anlagen in der Spalte 2 der 4. BImSchV bedarf einer regelmäßigen Überprüfung. Kleinere Anlagen, bei denen die technische Entwicklung so vorangeschritten ist, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 des BImSchG nicht mehr vorliegen, können aus dem Genehmigungserfordernis entlassen werden. Auch ist es europarechtlich nicht erforderlich, die in Anhang II der UVP-Änderungsrichtlinie aufgeführten Anlagen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu genehmigen. Vielmehr werden diese nur im Einzelfall UVP-pflichtigen Anlagen in unverhältnismäßiger Weise mit den materiellen Anforderungen des Immissionsschutzrechts überfordert, wenn sie dem immissionsschutzrechtlichen Trägerverfahren unterworfen werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorliegen.
Anlagen, die allein deshalb in die 4. BImSchV aufgenommen wurden, weil sie geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorzurufen, können aus der Genehmigungsbedürftigkeit entlassen werden, ohne dass dadurch der Schutz der Nachbarschaft eingeschränkt wird. Der Schutz der Nachbarschaft ist auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die Einhaltung der entsprechenden Immissionswerte für Lärm zu gewährleisten.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe f.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a (Nr. 1.3 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme der Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Buchstabe b (Nr. 1.13 Spalte 2)
Für die thermochemische Vergasung eines festen Brennstoffs können in Anlagen, die im großtechnischen Maßstab betrieben werden, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorliegen. Dabei können der Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen, der Anfall größerer Mengen an Abwässern sowie die Entstehung explosionsfähiger Staub-/Luftgemische schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen. Um dennoch kleinere, hinsichtlich ihrer Emissionsrelevanz unbedeutende Anlagen genehmigungsfrei zu stellen, ist die Berücksichtigung einer bestimmten Leistungsschwelle sachlich gerechtfertigt. Die Nutzung des in diesen Anlagen erzeugten Gases erfolgt hauptsächlich in Verbrennungsmotoren. Die vorgegebene Leistungsschwelle orientiert sich deshalb an der für Anlagen der Nummer 1.4 Spalte 2 relevanten Grenze von 1 MW Feuerungswärmeleistung.
Zu Buchstabe c Nummer 1.15 Spalte 2
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Emissionen entstehen im Wesentlichen bei der Verbrennung der erzeugten Gase und nicht bei deren Erzeugung. Die Verbrennung der erzeugten Gase ist bei Überschreitung der entsprechenden Leistungsschwelle separat genehmigungsbedürftig. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Nummer 1.16 Spalte 2
Bei Anlagen zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden liegen die Voraussetzungen de § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Die Destillation oder Weiterverarbeitung der gewonnenen Öle ist ggf. separat genehmigungsbedürftig. Ein europarechtliches Erfordernis zu Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe d (Nr. 2.2 Spalte 2)
Durch die Änderung werden Anlagen vom Genehmigungserfordernis freigestellt, die wiederkehrend am selben Einsatzort an weniger als zehn Tagen im Jahr betrieben werden Für diese Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb für diese Anlagen entfallen.
Zu Buchstabe e (Nr. 2.3 Spalte 1 und 2)
Die Änderung dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61 EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung de Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne eine 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang Nr. 3.1 angeführten Mengenschwelle. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG für Anlagen mit einer Produktionsleistung von weniger als 500 Tonnen je Tag kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung de materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben wer den.
Zu Buchstabe f Nummer 2.5 Spalte 2
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb für die Anlagen entfallen, die nicht vom Genehmigungserfordernis der Nummer 2.2 erfasst werden.
Nummer 2.9 Spalte 2
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe g (Nr. 2.10 Spalte 1)
Die Änderung in Spalte 1 entspricht der Richtlinie 96/61/EG (IVU-Richtlinie).
Durch den technologischen Fortschritt der letzten Jahre ha sich die Ausführung der Öfen zur Herstellung von Dachziegeln oder Fliesen erheblich verändert. Herkömmliche Tunnelöfen wurden durch Schnell- bzw. Durchlaufbrandöfen mit geringerer Besatzdichte und kürzeren Brennzeiten abgelöst. Der höhere Anlagendurchsatz verursacht gleichzeitig höhere Fluorwasserstoffemissionen. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, muss das Kriterium der Produktionskapazität als Maßstab für die Emissionsrelevanz einer Anlage berücksichtigt werden. Andernfalls würden Anlagen mit den größten HF-Emissionen aus der Genehmigungsbedürftigkeit entlassen.
Zu Buchstabe h (Nr. 2.11 Spalte 1 und 2)
Die Änderungen dienen der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang I Nr. 3.4 angeführten Mengenschwelle. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb für Anlagen mit einer Produktion von weniger als 20 Tonnen je Tag entfallen und diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Buchstabe i (Nr. 2.13 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe j (Nr. 2.14 Spalte 2)
Bei Anlagen mit einer Produktionsleistung unter 10 Tonnen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Zudem sind die Anlagen insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht für kleinere Anlagen kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe k (Nr. 2.15 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Das Emissionsverhalten der Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen, ist unbedeutend, so dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis entfallen kann.
Zu Buchstabe l (Nr. 3.6 Spalte 1 und 2)
Die Änderung dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/ EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang I Nr. 2.3 Buchstabe a angeführten Mengenschwelle. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 20 Tonnen je Stunde entfallen und diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Mit der neuen Systematik der Spalte 2 wird einerseits zwischen Eisenmetallen und Nichteisenmetallen unterschieden, um die bisher häufig vorkommenden Auslegungsprobleme bezüglich von Schwermetallen zu beseitigen. Außerdem wird klargestellt, dass Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl, auch das Kaltwalzen oder -ziehen von Draht, unter einer Bandbreite von 650 Millimetern trotz einer Leistung von mehr als 1 Tonne je Stunde nicht genehmigungsbedürftig sind. Anlagen dieser Art sind nicht in besonderem Umfang umweltrelevant.
Zu Buchstabe m (Nr. 3.11 Spalte 1 und 2)
Die Änderung dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/ EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der dort in Anhang I Nr. 2.3 Buchstabe b angeführten Mengenschwelle. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb für Anlagen mit einer Schlagenergie zwischen 20 und 50 Kilojoule entfallen und diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Buchstabe n (Nr. 3.13 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Buchstabe o Nummer 3.15 Spalte 2
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Nummer 3.22 Spalte 2
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Lärmemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe p (Nr. 5.1 Spalte 1 und 2)
Im Zuge der Umsetzung der IVU-Richtlinie sind Anlagen zum Behandeln von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einer Verbrauchskapazität von 150 kg Lösungsmittel/h oder von mehr als 200 t/a in Spalte 1 der Anlage zur 4. BImSchV aufgenommen worden. Eine Definition für organische Lösungsmittel enthält die IVU-Richtlinie nicht. Es liegt aber nahe, die spezielle Definition für Lösungsmittel aus der VOC-Richtlinie auch hier zu Grunde zu legen. Danach ist ein organisches Lösungsmittel eine flüchtige organische Verbindung, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist. Dann lässt sich aber auch die Ausnahme von der Genehmigungspflicht der Spalte 2, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K) als organische Lösemittel enthalten, europarechtskonform auch in die Spalte 1 übertragen.
Die Änderung in Spalte 2 steht im Zusammenhang mit der Änderung der Nummer 5.5 des Anhangs. Die bisher in Nummer 5.5 Spalte 2 enthaltene Spezialregelung für Anlagen zum Isolieren von Drähten wird aus systematischen Gründen in die allgemeinere und umfassendere Nummer 5.1 Spalte 2 aufgenommen und mit einer oberen Mengenschwelle entsprechend Anhang I Nr. 6.7 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) versehen. Die Änderung dient der Klarstellung bei der Umsetzung der IVU-Richtlinie für Anlagen, die die oberen Mengenschwellen erreichen oder überschreiten.
Zu Buchstabe q (Nr. 5.5 Spalte 2)
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung der Nummer 5.1 des Anhangs. Die Änderung dient der Klarstellung bei der Umsetzung der IVU-Richtlinie für Anlagen, die die Mengenschwellen der Nummer 6.7 des Anhangs I der IVU-Richtlinie erreichen oder überschreiten.
Zu Buchstabe r (Nr. 7.1 Spalte 1 und 2)
Die Änderung in Spalte 2 dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der Nummer 6.6 des Anhangs I der IVU-Richtlinie. Bei kleineren Tierhaltungsanlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Die bisherige Genehmigungspflicht für kleinere Anlagen kann deshalb entfallen.
Auswirkungen durch die Ausbringung von Wirtschaftsdünger werden in anderen gesetzlichen Regelungen, insbesondere in der Düngeverordnung, ausreichend geregelt.
Die vorgenommene Streichung der Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe b erfordert eine redaktionelle Anpassung der Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe a des Anhangs.
Mit den Änderungen unter Buchstabe a wird für Rinderanlagen der Schwellenwert in der Spalte 1 angehoben und in der Spalte 2 entsprechend angepasst. Die Änderung orientiert sich dabei am geltenden Schwellenwert für die Mastschweinehaltung, bei dem vergleichsweise Auswirkungen einzuschätzen sind (z.B. bei den Ammoniakemissionen). Bei Anlagengrößen unterhalb des geänderten Schwellenwerts besteht das Genehmigungserfordernis damit in der Regel nur noch im vereinfachten Verfahren.
Die Änderung zu den Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der Nummer 6.6 des Anhangs I der IVU-Richtlinie. Entsprechend der dort genannten Mengenschwellenwerte kann die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG für Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel unter 40.000 Plätzen entfallen. Diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Buchstabe s Nummer 7.6 Spalte 2
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Nummer 7.7 Spalte 2
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe t (Nr. 7.8 Spalte 1 und 2)
Die Anlagen zur Herstellung von Gelatine (Nahrungsmittelerzeugnisse) fallen ab der o. a. Mengenschwelle unter Nummer 6.4 Buchstabe a des Anhangs I der IVU-Richtlinie, so dass die verfahrensrechtlichen Anforderungen (förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung) sichergestellt werden müssen.
Zu Buchstabe u (Nr. 7.10 Spalte 2)
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe v (Nr. 7.11 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Buchstabe w (Nr. 7.15 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Zu Buchstabe x Nummer 7.18 Spalte 2
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen, soweit die Anlagen nicht durch andere Nummern erfasst werden.
Nummer 7.26 Spalte 2
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Nummer 7.33 Spalte 2
Die Anlagen sind insbesondere aufgrund ihrer Geruchsemissionen in den Anlagenkatalog der 4. BImSchV aufgenommen worden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche kann jedoch auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sichergestellt werden. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe y (Nr. 7.35) und Buchstabe z3 (Nr. 9.11)
Erfassungsanlagen für Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchte werden nur an wenigen Tagen im Jahr unter Nennlast betrieben. Während mit kontinuierlich betriebenen Anlagen mit einer Tageskapazität von knapp unter 400 Tonnen innerhalb von 250 Arbeitstagen annähernd 100.000 Tonnen genehmigungsfrei umgeschlagen werden können, wird die maximale Tageskapazität bei Erfassungsanlagen von Getreide,
Ölsaaten oder Hülsenfrüchten an nur wenigen Tagen im Jahr voll ausgeschöpft. Leistungsfähigere und homogenere Getreidesorten und eine schlagkräftigere Erntetechnologie haben dazu geführt, dass sich die Erntedauer seit 1990 halbier hat. Der Erfassungszeitraum für Getreide und weitere Feldfrüchte beträgt häufig weniger als drei Wochen im Jahr. Die Erfassungsleistung muss jedoch für wenige Spitzentage in der Erntezeit ausgelegt sein. Dabei kann niemand den Termin und die Zeitdauer z.B. der Getreideernte exakt vorher sagen. Aus diesem Grund sollte eine jährliche Freigrenze festgelegt werden, die einem Umschlag von 25.000 Tonnen Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten entspricht (d. h. Erfassung von 25.000 Tonnen plus deren Abgabe).
Zu Buchstabe z (Nr. 8.1 Spalte 1 und 2)
Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die Spalte 1 der 4. BImSchV besteht nicht. Auch sonstige fachliche Gründe für einen Verbleib in Spalte 1 liegen nicht vor. Die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG kann deshalb entfallen und die Anlagen können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Die Änderung zielt darauf ab, kleinere Anlagen, in denen nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle eingesetzt werden, vom förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu befreien und stattdessen ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zuzulassen. Es ergeben sich dadurch keine Nachteile im Hinblick auf Umweltstandards, aber Vorteile in Bezug auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens. Die Strukturierung nach nicht besonders überwachungsbedürftigen/besonders überwachungsbedürftigen Abfällen orientiert sich an den Vorgaben der IVU- und UVP-Richtlinie. Die Einführung der genannten Mengenschwellen für nicht besonders über wachungsbedürftige Abfälle ist ebenfalls EU-rechtskonform.
Zu Buchstabe z1 (Nr. 8.9 Spalte 1 und 2)
Die Änderungen korrigieren ein redaktionelles Versehen. Zu Buchstabe z2 (Nr. 8.12 Spalte 1 und 2 Buchstabe a)
Nach § 9 Abs. 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetze (ElektroG) stellen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in be stimmten Gruppen unentgeltlich bereit. Die Hersteller sind nach § 10 Abs. 1 ElektroG verpflichtet, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bereitgestellten Geräte unverzüglich abzuholen, wenn eine Abholmenge von mindestens 30 m3 pro Gruppe bzw. 15 m3 bei Haushaltskleingeräten und 3 m3 bei Gasentladungslampen erreicht ist. Durch diese Regelungen wird sichergestellt, dass Elektro- und Elektronikaltgeräte an den kommunalen Sammelstellen nu für kurze Zeit gelagert werden und der Platzbedarf auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
Es handelt sich daher nur um eine zeitlich eng begrenzte zeitweilige Lagerung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, die der ebenfalls ausgenommenen zeitlichen Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vergleichbar ist.
Die für Abholstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 4 ElektroG als notwendig angesehene Befreiung von der Genehmigungspflicht ist ebenso für die Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 3 ElektroG notwendig, da nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden kann, dass eine Aufnahmekapazität von 1 Tonne je Tag unterschritten wird.
Es ist sogar wahrscheinlich, dass an jeder großen Abholstelle nach § 9 Abs. 4 ElektroG die theoretische Aufnahmekapazität von 10 Tonnen je Tag erreicht wird. Ist eine Sammelstelle nach § 9 Abs. 3 ElektroG mit dieser Abholstelle verknüpft, gilt dasselbe auch für die Sammelstelle.
Der Wegfall des Genehmigungserfordernisses ist deshalb nicht nur auf Anlagen nach Spalte 2, sondern konsequenterweise auch auf die zeitweilige Lagerung nach Spalte 1 auszudehnen.
Im Bereich eines Zwischenlagerbetriebs mit nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ist der zusätzliche Genehmigungsvorbehalt der Aufnahmekapazität von nur 10 Tonnen je Tag insbesondere im Bereich der Entsorgung von Massengütern wie Bauschutt oder Papierabfällen dem tatsächlichen Ausmaß der schädlichen Umwelteinwirkung nicht angemessen und stellt eine unverhältnismäßig niedrige und auch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand kontrollierbare Genehmigungsschwelle dar.
Mit der Mengenschwelle von 100 Tonnen für die Lagerkapazität wird die Umweltrelevanz dieser Tätigkeit inkl. aller dafür erforderlichen Verfahrensschritte hinreichend berücksichtigt.
Zu Buchstabe z4 Nummer 9.9 Spalte 2
Im Gegensatz zu früher ist es für die Anwendung der Störfall-Verordnung nicht mehr erforderlich, dass solche Anlagen zur Lagerung von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind. Anlagen, in denen große Mengen an gefährlichen Stoffen gelagert werden, werden zudem durch die Nummern 9.34 und 9.35 aufgefangen.
Nummer 10.2 Spalte 2
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Nummer 10.3 Spalte 2
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Nummer 10.4 Spalte 2
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Nummer 10.5 Spalte 2
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Nummer 10.6 Spalte 2
Bei den Anlagen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Ein europarechtliches Erfordernis zur Aufnahme in die 4. BImSchV besteht nicht. Die bisherige Genehmigungspflicht kann deshalb entfallen.
Zu Buchstabe z5 (Nr. 10.20 Spalte 2)
Die Anlagen sind nur dann immissionsschutzrechtlich relevant, wenn sie eine bestimmte Anlagengröße überschreiten. Diesem Umstand wird mit der Einführung einer Mengenschwelle für die Genehmigungspflicht entsprochen.
Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Zu Nummer 1
Die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 (neu) ist aufgrund des § 10 Abs. 6 BImSchG (neu) erforderlich. Die Genehmigungsbehörde entscheidet nunmehr auf der Grundlage der eingegangenen Einwendungen, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Mit Veröffentlichung der Entscheidung werden Antragsteller und Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, über die Entscheidung informiert.
Zu Nummer 2
Die Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 4 (neu) ist aufgrund des § 10 Abs. 6 BImSchG (neu) erforderlich.
Zu Nummer 3
Die Regelungen in § 20 Abs. 1 Satz 2 und § 20 Abs. 1a Satz 2 (neu) sind Folgeänderungen zu § 10 Abs. 6 BImSchG (neu). Bei der Festlegung von Zeitpunkten bzw. der Bestimmung von Fristen in den genannten Absätzen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ein Erörterungstermin nunmehr im Einzelfall von der Genehmigungsbehörde bestimmt wird. Die Regelungen sehen daher alternativ den Zeitpunkt des Ablaufs der Einwendungsfrist oder - falls ein Erörterungstermin stattfindet - den Zeitpunkt der Beendigung des Erörterungstermins vor.
Zu Artikel 5 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Der Artikel enthält die erforderliche Entsteinerungsklausel.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten) Der Artikel regelt das Inkrafttreten.
Stellungnahme der Bundesregierung
I. Zusammenfassung
Die Bundesregierung empfiehlt dem Deutschen Bundestag, den Gesetzesentwurf des Bundesrates - mit Einzeländerungen - anzunehmen und ist der Auffassung, dass damit das gesamte Entbürokratisierungspotential noch nicht ausgeschöpft ist.
Da im Gesetzentwurf des Bundesrates Änderungen von Rechtsverordnungen mit enthalten sind, weist die Bundesregierung darauf hin, dass dies aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handelt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist.
II. Sachverhalt
1. Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Gesetzesentwurf "sieht eine deutliche Reduzierung der materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen im Bereich immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen vor". Mit dem Gesetzentwurf sollen die Regelungen zum Erörterungstermin sowie der Anlagenkatalog der 4. BImSchV geändert werden, wobei die Anzahl immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen reduziert und die Durchführung von Erörterungsterminen im Genehmigungsverfahren beschränkt werden. In diesem Zusammenhang wird auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung angepasst.
2. Der Entwurf sieht mit Änderungen zu § 10 BImSchG sowie zu den entsprechenden Vorschriften der 9. BImSchV unbeschadet der Regelungen zur Durchführung eines Erörterungstermins aufgrund des UVPG vor, dass der Erörterungstermin nicht mehr, wie bisher, zwingend durchzuführen ist, sondern dass die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird.
3. Im Grundsatz wird zum einen der Anlagenkatalog der 4. BImSchV dahin gehend verändert, dass bestimmte in Spalte 1 des Anhangs gelistete, im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigende Anlagen nach Spalte 2 der 4. BImSchV verschoben werden, soweit dies europarechtlich zulässig ist. Die nach Spalte 2 verschobenen Anlagen sind künftig im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. Zum anderen werden einige Anlagen durch Streichung aus Spalte 2 des Anhangs gänzlich vom Erfordernis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung befreit.
Anlage 2
Des Weiteren sollen einige lärmintensive Anlagen aus dem Anhang zur 4. BImSchV gestrichen bzw. der Schwellenwert der Genehmigungsbedürftigkeit angehoben werden.
4. Nach der vorgesehenen Änderung der Nummer 8.12 (Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen) des Anhangs zur 4. BImSchV soll nunmehr auch "die zeitweilige Lagerung bis zur Abholung, soweit diese von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 9 Abs. 3 und 4 ElektroG in dem erforderlichen Umfang betrieben werden", von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen werden. Dies soll sowohl für "Spalte-1-" als auch "Spalte-2-Anlagen" gelten.
5. Die vorgesehene Einfügung eines unteren Schwellenwerts in Spalte 2 der Nummer 3.6 des Anhangs der 4. BImSchV (Anlagen zum Warmwalzen von Stahl) führt dazu, dass eine gegebenenfalls erforderliche UVP im baurechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Als Folge zu den sonstigen Änderungen des Anhangs der 4. BImSchV wird bei zwei Vorhabensarten auch die Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) angepasst. Diese Anpassungen sind unter anderem wegen des Wegfalls der Flächenbindung bei der Intensivtierhaltung europarechtlich erforderlich und entsprechen weitgehend einem früheren Konzept der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4599). Damit soll eine Harmonisierung zwischen der zwingenden Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bzw. der Durchführung einer UVP-Vorprüfung im Einzelfall und dem immissionsschutzrechtlichen Trägerverfahren für die UVP erreicht werden. Des Weiteren werden bestimmte Schwellenwerte für eine zwingende UVP bei Vorhaben der Intensivtierhaltung angehoben.
III. Bewertung
1. Ein wichtiges Ziel der Bundesregierung ist es, Wirtschaft und Behörden von dem vorhandenen Übermaß an Vorschriften und der damit einhergehenden Belastung durch bürokratische Pflichten und Kosten zu entlasten. Die Ziele der Gesetzesinitiative stehen deshalb grundsätzlich im Einklang mit den Zielen der Bundesregierung zum Bürokratieabbau, die u. a. mit dem Mittelstandsentlastungsgesetz erreicht werden sollen. Der Gesetzentwurf des Bundesrates ist deswegen grundsätzlich zu unterstützen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass damit das gesamte Entbürokratisierungspotential noch nicht ausgeschöpft ist.
2. Die Vorschläge im Hinblick auf die Durchführung von Erörterungsterminen betreffen eine Teilmenge der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, die im förmlichen Verfahren durchzuführen sind. Dies erscheint akzeptabel. Zu gegebener Zeit und nach intensiver Aufarbeitung könnten die Regelungen zu Erörterungsterminen, die in unterschiedlichen Gesetzen bislang zum Teil divergieren, grundsätzlicher aufgegriffen werden.
3. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ist bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Praxis weitaus schwieriger zu gewährleisten bzw. in Einzelfällen nicht ausreichend möglich. Bei den Anlagen der Nummer 2.5 (Anlagen zum Mahlen von Gips et al.), 3.15 (Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern) und 3.22 (Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch Stampfen) und Nummer 2.14 (Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement durch Stampfen, Rütteln etc.) der 4. BImSchV handelt es sich um lärmintensive Anlagen. Ein Herausfallen dieser lärmintensiven Anlagen aus der Genehmigungspflicht nach der 4. BImSchV oder auch nur eine Anhebung von Schwellenwerten ist aus Sicht des Lärmschutzes daher sehr bedenklich. Auch dürfte es nicht im Interesse der Betreiber lärmintensiver Anlagen liegen, in einen Dauerkonflikt mit lärmbelasteten Nachbarn zu geraten, wenn aufgrund eines Wegfalls der Genehmigungspflicht eine fundierte Lärmschutzplanung, wie sie im Zuge der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erforderlich ist, zukünftig unterbleiben würde. Im Hinblick auf die Vollzugsverantwortung der Länder bleiben gegebenenfalls Erfahrungen mit dem Wegfall des Genehmigungsverfahrens abzuwarten.
4. Gegen die Änderung der Nummer 8.12 (Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen) bestehen aus abfallrechtlicher Sicht Bedenken, da hier eine über die Abfallrahmenrichtlinie hinausgehende Freistellung vom Genehmigungserfordernis für Abfallbehandlungsanlagen eingeführt wird. Nach den Artikeln 9 und 10 in Verbindung mit Anhang II A D15 und Anhang II B R13 der Abfallrahmenrichtlinie unterliegen Anlagen zur Lagerung von Abfällen der Genehmigungspflicht. Davon wird jeweils lediglich die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle ausgenommen.
Die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gelagerten Elektroaltgeräte werden aber in der Regel vom Besitzer dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereits als Abfall überlassen. Daher handelt es sich bei der Lagerung der Elektroaltgeräte durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht um eine Lagerung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle. Nur eine solche Lagerung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle aber wird von der Genehmigungspflicht nach den Artikeln 9 und 10 in Verbindung mit Anhang II A (D 15) und Anhang II B (R 13) der Abfallrahmenrichtlinie (75/442/ EWG) ausgenommen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht im vorliegenden Fall daher nicht zulässig.
So wird auch in der Begründung zum Gesetzentwurf selbst daher zu diesem Punkt ausgeführt: "Es handelt sich daher nur um eine zeitlich eng begrenzte zeitweilige Lagerung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, die der ebenfalls ausgenommenen zeitlichen Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vergleichbar ist."
Für solch lediglich "vergleichbare" Fälle sehen die Artikel 9 und 10 in Verbindung mit den Anhängen II A und B (D 15 und R 13) aber gerade keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vor. Letztlich ist auch kein sachlicher Grund erkennbar, warum die Lagerung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vom Genehmigungserfordernis ausgenommen werden soll, nicht aber die Lagerung durch private Entsorger, welche Geräte nach dem ElektroG lagern und einer Entsorgung zuführen. Darüber hinaus ist die einseitige Privilegierung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wettbewerbspolitisch nicht vertretbar.
Nummer 8.12 des Anhangs der 4. BImSchV sollte daher nicht durch den vorliegenden Gesetzentwurf geändert werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen bei Abfallvorhaben in der 4. BImSchV und im UVPG noch nicht den durch das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vorgenommenen Wechsel der Terminologie von "besonders und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen" zu "gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen" berücksichtigen. Hier bedarf es einer zwingenden Anpassung.
5. Gemessen an den Vorgaben der UVP-Richtlinie der EG bestehen gegen die Änderungen der 4. BImSchV im Gesetzentwurf des Bundesrates aus UVP-rechtlicher Sicht folgende Bedenken: Die vorgesehene Einführung eines unteren Schwellenwerts von "1 Tonne Stahl je Stunde" in Spalte 2 der Nummer 3.6 des Anhangs zur 4. BImSchV (Anlagen zum Warmwalzen von Stahl) führt dazu, dass eine im Einzelfall nach Vorprüfung erforderliche UVP bei Vorhaben unterhalb dieses Schwellenwerts nicht mehr im immissionsschutzrechtlichen, sondern stattdessen im Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Dieses Ergebnis entspricht erkennbar nicht der Zielsetzung des Bundesrates, der bei der Beschlussfassung am 10. März 2006 unter anderem einen im Plenum eingebrachten Änderungsantrag des Landes Bayern (Bundesratsdrucksache 819/3/06) angenommen hat, mit dem vergleichbare Verlagerungen der Durchführung der UVP in das Baurecht vermieden werden sollten. Nach Auffassung der Bundesregierung sollte daher der genannte untere Schwellenwert entfallen um sicherzustellen, dass entsprechend dem Willen des Bundesrates auch für diese Anlagen das immissionsschutzrechtliche Verfahren weiterhin das Trägerverfahren für die UVP darstellt.
Die Ziele der Gesetzesinitiative stehen grundsätzlich im Einklang mit den Zielen der Bundesregierung und den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Entbürokratisierung und Entlastung des Mittelstands. Sie sind insoweit ein erster Schritt in die richtige Richtung und werden insoweit grundsätzlich unterstützt.
ENDE |