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SchadRegProtAG - Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Vom 6. Juni 2007
(BGBl. I Nr. 25 vom 12.06.2007 S. 1002; 09.12.2020 S. 2873 20)
Gl.-Nr.: 2129-48
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Betriebseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden.
§ 2 Errichtung eines Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters 20
(1) Das Umweltbundesamt errichtet und unterhält ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (Register).
(2) Das Umweltbundesamt stellt in das Register die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden übermittelten Informationen ein:
§ 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt. Das Umweltbundesamt gibt in dem Register an, welche Art von Information aus welchem Grund nach § 5 Absatz 2 und 3 nicht in das Register eingestellt wurde.
(3) Das Umweltbundesamt stellt Informationen in zusammengefasster und nicht zusammengefasster Form in das Register ein, so dass Freisetzungen und Verbringungen nach dem Kalenderjahr und weiteren Merkmalen gesucht werden können, insbesondere nach
(4) Das Umweltbundesamt stellt die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Informationen jährlich und zwar spätestens 13 Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres, für das Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser erfasst werden (Berichtsjahr), in das Register ein. Zehn Jahre nach der erstmaligen Einstellung der Informationen in das Register kann das Umweltbundesamt ihre Löschung vornehmen.
§ 3 Erhebung der Informationen 20
(1) Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Informationen unter Angabe seines Namens sowie des Namens des Eigentümers der Betriebseinrichtung (Bericht) zum ersten Mal für das Jahr 2019 elektronisch und nach dem Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1714 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben (ABl. L 267 vom 21.10.2019 S. 3) an die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber das von ihr festgelegte elektronische Format zu benutzen hat.
(2) Der Bericht ist bis zum 30. April des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres abzugeben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers die Frist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres verlängern, wenn die spätere Abgabe die rechtzeitige Weiterleitung des Berichts an die Europäische Kommission nicht erschwert. Der Verlängerungsantrag muss spätestens bis zum 31. März des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres gestellt werden.
§ 4 Informantenschutz
(1) Der Betreiber einer Betriebseinrichtung darf einen Betriebsangehörigen nicht benachteiligen, weil der Betriebsangehörige der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung einer Bestimmung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 anzeigt.
(2) Eine Behörde darf bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten niemanden benachteiligen, weil er ihr konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung einer Bestimmung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 anzeigt.
§ 5 Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt; Einstellung in das Register 20
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln die Berichte der Betreiber elektronisch zur Einstellung in das Register und für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundesamt. Die Übermittlung erfolgt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und für
Für die Übermittlung ist das spätestens bis zum 1. Januar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres durch das Umweltbundesamt festgelegte elektronische Format zu verwenden.
(2) Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen hätte auf
werden unter Angabe des jeweiligen Schutzgrundes an das Umweltbundesamt übermittelt. Das Umweltbundesamt stellt eine Information nach Satz 1 nur dann in das Register ein, wenn nach Feststellung der nach Landesrecht zuständigen Behörde das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
(3) Soweit
werden diese Informationen unter Angabe des jeweiligen Schutzgrundes an das Umweltbundesamt übermittelt. Das Umweltbundesamt stellt eine Information nach Satz 1 nur dann in das Register ein, wenn
Die Einstellung von Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen darf nicht aus den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Gründen unterbleiben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind und die betroffene Person bei der Übermittlung der Informationen im Einzelnen dargelegt hat, warum diese als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis schützenswert sind. Steht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe einer Information nach Satz 1 dem Geheimhaltungsinteresse entgegen, ist die betroffene Person von der nach Landesrecht zuständigen Behörde vor der Entscheidung über die Einstellung der Information in das Register anzuhören. Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Entscheidung, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe einer Information nach Satz 1 das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, wird der betroffenen Person bekannt gegeben. Bei der Übermittlung an das Umweltbundesamt gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde an, hinsichtlich welcher Informationen das Geheimhaltungsinteresse das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt und bezeichnet die Gründe, weshalb das Umweltbundesamt diese Informationen nicht in das Register einstellen darf.
(4) Liegt nach Absatz 2 oder 3 ein Grund für die Nichteinstellung einer Information in das Register vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen in das Register einzustellen.
(5) Unter Berücksichtigung des Standes der Technik trifft das Umweltbundesamt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um für die Informationen, die nach den Absätzen 2 und 3 nicht in das Register einzustellen sind, ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
(6) Bei Betriebseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle über die Schutzbedürftigkeit nach Absatz 2 Nr. 1.
§ 6 Übermittlung der Informationen an die Europäische Kommission 20
Zuständig für die Durchführung von Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist das Umweltbundesamt. Bei der Übermittlung gibt das Umweltbundesamt an, welche Informationen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als vertraulich beschieden wurden, und bezeichnet die Gründe, weshalb die Kommission diese Informationen der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen soll.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 8 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren 20
Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
Die Bußgeldvorschriften nach § 7 gelten ab dem Berichtsjahr 2020.
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