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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 61 vom 14.12.2020 S. 2873)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs-
und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4

4. die Angaben nach § 5 Abs. 5 sowie

wird aufgehoben.

bb) Nummer 5 wird Nummer 4.

cc) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

" § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt. Das Umweltbundesamt gibt in dem Register an, welche Art von Information aus welchem Grund nach § 5 Absatz 2 und 3 nicht in das Register eingestellt wurde."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4" und die Angabe "15" durch die Angabe "13" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Informationen unter Angabe seines Namens sowie des Namens des Eigentümers der Betriebseinrichtung (Bericht) zum ersten Mal für das Jahr 2007 in elektronischer Form und nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an die nach Landesrecht zuständige Behörde."Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Informationen unter Angabe seines Namens sowie des Namens des Eigentümers der Betriebseinrichtung (Bericht) zum ersten Mal für das Jahr 2019 elektronisch und nach dem Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1714 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben (ABl. L 267 vom 21.10.2019 S. 3) an die nach Landesrecht zuständige Behörde."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Format der elektronischen Form" durch die Wörter "elektronische Format" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "31. Mai" durch die Angabe "30. April" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "30. Juni" durch die Angabe "31. Mai" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "30. April" durch die Angabe "31. März" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt" § 5 Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt; Einstellung in das Register".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 übermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Berichte der Betreiber in elektronischer Form und nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres, durch Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen jedoch frühestens nach Bestandskraft der in Absatz 3 Satz 4 genannten Entscheidung, zur Einstellung in das Register und für die Zwecke des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundesamt. Soweit das Umweltbundesamt vor Ende des Erklärungszeitraums das Format der elektronischen Form festlegt, ist dieses zu verwenden."(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln die Berichte der Betreiber elektronisch zur Einstellung in das Register und für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundesamt. Die Übermittlung erfolgt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und für
  1. die administrativen Informationen nach den Abschnitten 1 bis 4 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 bis zum 31. August des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres und
  2. die thematischen Informationen nach den Abschnitten 5 bis 10 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 bis zum 31. Oktober des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres, wobei die Information nach Abschnitt 4.1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 erneut beizufügen ist.

Für die Übermittlung ist das spätestens bis zum 1. Januar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres durch das Umweltbundesamt festgelegte elektronische Format zu verwenden."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "werden nicht an das Umweltbundesamt übermittelt, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt." durch die Wörter "werden unter Angabe des jeweiligen Schutzgrundes an das Umweltbundesamt übermittelt." ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Umweltbundesamt stellt eine Information nach Satz 1 nur dann in das Register ein, wenn nach Feststellung der nach Landesrecht zuständigen Behörde das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "werden diese nicht an das Umweltbundesamt übermittelt, es sei denn, der Betroffene hat zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt." durch die Wörter "werden diese Informationen unter Angabe des jeweiligen Schutzgrundes an das Umweltbundesamt übermittelt." ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Umweltbundesamt stellt eine Information nach Satz 1 nur dann in das Register ein, wenn

  1. der Betroffene zugestimmt hat oder
  2. das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information überwiegt und die in Satz 5 genannte Entscheidung bestandskräftig geworden ist."

cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Übermittlung von Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen an das Umweltbundesamt darf nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe unterbleiben."Die Einstellung von Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen darf nicht aus den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Gründen unterbleiben."

dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Steht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen dem Geheimhaltungsinteresse entgegen, ist die betroffene Person vor der Entscheidung über die Übermittlung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen an das Umweltbundesamt für Zwecke des § 2 Abs. 2 oder des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 anzuhören."Steht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe einer Information nach Satz 1 dem Geheimhaltungsinteresse entgegen, ist die betroffene Person von der nach Landesrecht zuständigen Behörde vor der Entscheidung über die Einstellung der Information in das Register anzuhören."

ee) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Entscheidung, dass durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen an das Umweltbundesamt übermittelt werden, wird der betroffenen Person bekannt gegeben."Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt."

ff) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Die Entscheidung, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe einer Information nach Satz 1 das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, wird der betroffenen Person bekannt gegeben. Bei der Übermittlung an das Umweltbundesamt gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde an, hinsichtlich welcher Informationen das Geheimhaltungsinteresse das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt und bezeichnet die Gründe, weshalb das Umweltbundesamt diese Informationen nicht in das Register einstellen darf."

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Liegt nach Absatz 2 oder 3 ein Grund für die Nichtübermittlung der den nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vorliegenden Informationen vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zu übermitteln, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern."(4) Liegt nach Absatz 2 oder 3 ein Grund für die Nichteinstellung einer Information in das Register vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen in das Register einzustellen."

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Wird eine Information nicht übermittelt, geben die nach Landesrecht zuständigen Behörden an, welche Art von Information aus welchem Grund nicht übermittelt wird."(5) Unter Berücksichtigung des Standes der Technik trifft das Umweltbundesamt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um für die Informationen, die nach den Absätzen 2 und 3 nicht in das Register einzustellen sind, ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten."

4. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Übermittlung gibt das Umweltbundesamt an, welche Informationen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als vertraulich beschieden wurden, und bezeichnet die Gründe, weshalb die Kommission diese Informationen der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen soll."

5. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  2. entgegen Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1) Daten nicht, nicht vollständig oder nicht ausreichend lang verfügbar hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

" § 7 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre verfügbar hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."

6. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:

altneu
§ 8 Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 1 veröffentlicht das Umweltbundesamt die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Informationen für das Jahr 2007 spätestens bis zum 30. Juni 2009.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist der Bericht für das Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2008 abzugeben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers die Frist bis zum 31. Juli 2008 verlängern, wenn die spätere Abgabe die rechtzeitige Weiterleitung des Berichts an die Europäische Kommission nicht erschwert. Der Verlängerungsantrag muss spätestens bis zum 15. Mai 2008 gestellt werden.

(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 und unbeschadet des § 5 Abs. 2 und 3 übermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden für das Jahr 2007 die Berichte der Betreiber in elektronischer Form bis zum 15. Februar 2009, durch § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen jedoch frühestens nach Bestandskraft der in § 5 Abs. 3 Satz 4 genannten Entscheidung, zur Einstellung in das Register und für die Zwecke des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundesamt.

" § 8 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

§ 9 Übergangsvorschrift

Die Bußgeldvorschriften nach § 7 gelten ab dem Berichtsjahr 2020."

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gelten entsprechend." § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend."

2. § 61 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gilt entsprechend." § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend."

(2) § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gilt entsprechend." § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend."

2. Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gelten entsprechend." § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend."

(3) Die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 254 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gilt entsprechend." § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend."

2. § 7 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gelten entsprechend." § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend."

3. § 10 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gilt entsprechend." § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend."

(4) § 4 Absatz 2 Nummer 4 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die durch Artikel 255 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
4. der Informationen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) sowie"4. der Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, sowie".

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 202428

______
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Durchführung

- von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 115) sowie

- des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben (ABl. L 267 vom 21.10.2019 S. 3).

ENDE