umwelt-online: Multikomponenten-Protokoll (4)

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8. Lagerung und Vertrieb von Ottokraftstoffen:

Tabelle 1: Grenzwerte für VOC-Emissionen aus der Lagerung und der Verteilung von Ottokraftstoffen, ausgenommen die Beladung von Hochseeschiffen

Kapazität, Technik, weitere AngabenSchwellenwertGrenzwert
Dampfrückgewinnungsanlage für Lagerungs- und Umfülleinrichtungen in Tanklagem und Raffinerieanlagen5.000 m3
Otto-Kraftstoffumschlag
pro Jahr
10 g VOC/Nm3
einschl. Methan
Anmerkung :
Die bei der Befüllung von Lagertanks für Ottokraftstoffe verdrängten Dämpfe sind entweder anderen Lagertanks oder Abgasreinigungsanlagen zuzuführen; dabei sind die in Tabelle 1 genannten Grenzwerte einzuhalten.

9. Klebebeschichtung:

Tabelle 2: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Klebebeschichtungen

Kapazität, Technik, weitere AngabenSchwellenwert für Lösungsmittelverbrauch
(t/Jahr)
GrenzwertGrenzwert für diffuse NMVOC Emissionen
(in % der eingesetzten
Lösungsmittel)
Herstellung von Schuhen; neue
und bestehende Anlagen
> 525 g
Lösungsmittel/
Paar
 
sonstige Klebebeschichtung außer Schuhen; neue und bestehende Anlagen5-1550 a mg
C/Nm3
25
> 1550 a mg
C/Nm3
20
a) Sofern Techniken eingesetzt werden, mit denen rückgewonnene Lösungsmittel wieder eingesetzt werden können, liegt der Grenzwert bei 150 mg C/Nm3.

10. Laminieren von Holz und Kunststoff:

Tabelle 3: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen beim Laminieren von Holz und Kunststoff

Kapazität, Technik, weitere AngabenSchwellenwert für
Lösungsmittelverbrauch
(t/Jahr)
Grenzwert für
NMVOC-Emissionen
(gesamt)
Laminieren von Holz und Kunststoff;
neue und bestehende Anlagen
> 530 g NMVOC/m2

11. Beschichtungprozesse (Metall- und Kunststoffoberflächen in Pkws, Fahrerkabinen von Lkws, Lkws, Bussen, Holzoberflächen):

Tabelle 4: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Beschichtungsprozessen in der Automobilindustrie

Kapazität, Technik, weitere AngabenSchwellenwert für Lösungsmittelverbrauch
(t/Jahr)a
Grenzwert b für NMVOC-Emissionen
(gesamt)
neue Anlagen, Pkw-Beschichtung (M1, M2)> 15 (und > 5.000 beschichtete Teile pro Jahr)45 g NMVOC/m2 oder 1,3 kg/Teil und 33 g NMVOC/m2
bestehende Anlagen, Pkw-Beschichtung (M1, M2)> 15 (und > 5.000 beschichtete Teile pro Jahr)60 g NMVOC/m2 oder 1,9 kg/Teil und 41 g NMVOC/m2
neue und bestehende Anlagen, Pkw-Beschichtung (M1, M2)> 15 (und < 5.000 beschichtete Karosserien oder > 3.500 Fahrgestelle pro Jahr)90 g NMVOC/ m2 oder 1,5 kg/Teil und 70 g NMVOC/ m2
neue Anlagen, Beschichtung neuer Fahrerkabinen (N1, N2, N3)> 15 (und < 5.000 beschichtete Teile pro Jahr)65 g NMVOC/ m2
neue Anlagen, Beschichtung neuer Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3)> 15 (und > 5 000 beschichtete Teile pro Jahr)55 g NMVOC/ m2
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3)> 15 (und > 5.000 beschichtete Teile pro Jahr)85 g NMVOC/ m2
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3)> 15 (und > 5.000 beschichtete Teile pro Jahr)75 g NMVOC/ m2
neue Anlagen, Beschichtung neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) (N1, N2, N3)> 15 (und < 2.500 beschichtete Teile pro Jahr)90 g NMVOC/ m2
neue Anlagen, Beschichtung neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) (N1, N2, N3)> 15 (und < 2.500 beschichtete Teile pro Jahr)70 g NMVOC/ m2
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) (N1, N2, N3)> 15 (und < 2.500 beschichtete Teile pro Jahr)120 g NMVOC/ m2
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) (N1, N2, N3)> 15 (und > 2.500 beschichtete Teile pro Jahr)90 g NMVOC/ m2
neue Anlagen, Beschichtung neuer Busse (M3)> 15 (und < 2.000 beschichtete Teile pro Jahr)210 g NMVOC/ m2
neue Anlagen, Beschichtung neuer Busse (M3)> 15 (und > 2.000 beschichtete Teile pro Jahr)150 g NMVOC/ m2
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Busse (M3)> 15 (und < 2 000 beschichtete Teile pro Jahr)290 g NMVOC/ m2
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Busse (M3)> 15 (und >2.000 beschichtete Teile pro Jahr)225 g NMVOC/ m2
a) Bei einem Lösungsmittelverbrauch von 15 t pro Jahr (Beschichtung von Pkws) findet Tabelle 14 für die Nachbearbeitung von Fahrzeugen Anwendung.

b) Die Grenzwerte (gesamt) werden als emittierte Lösungsmittel (g) pro Produktoberfläche (m2) ausgedrückt. Die Produktoberfläche wird definiert als die Oberfläche, die sich errechnet aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche und der Oberfläche von zusätzlichen Teilen, die in weiteren aufeinanderfolgenden Phasen des Beschichtungsprozesses hinzukommen und mit denselben Beschichtungsmitteln beschichtet werden. Die Oberfläche der elektrophoretischen Beschichtungsfläche wird mit folgender Formel berechnet: (2 x Gesamtgewicht der Außenhaut des Produkts) : (durchschnittliche Dicke des Bleches x Dichte des Metallblechs).

Tabelle 5: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Beschichtungsprozessen in verschiedenen Industriebranchen

Kapazität, Technik, weitere AngabenSchwellenwert für Lösungsmittelverbrauch
(t/Jahr)
ccGrenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen
(in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue und bestehende Anlagen: sonstige Beschichtung einschließlich Metall, Kunststoff, Textilien,5-15100a b25 b
Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck, s. Drucken)> 1550/75 b c d20 b
neue und bestehende Anlagen: Holzbeschichtung15-25100 a25
> 2550/75 c20
a) Der Grenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsprozesse unter gekapselten Bedingungen.

b) Wenn nicht unter gekapselten Bedingungen beschichtet werden kann (Bootsbau, Beschichtung von Flugzeugen usw.), dürfen Anlagen von diesen Werten abweichen. Dann ist der Minderungsplan der Nummer 6 Buchstabe a zu verwenden, sofern nicht der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachgewiesen werden kann, dass dies technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist. In diesem Fall muss der Betreiber der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachweisen, dass die beste verfügbare Technik angewandt wird.

c) Der erste Wert gilt für Trocknungsprozesse, der zweite für Beschichtungsprozesse.

d) Wenn für die Textilbeschichtung Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für den Trocknungs- und den Beschichtungsprozess zusammengenommen der Grenzwert 150 mg C/Nm3.

12. Bandblechbeschichtung:

Tabelle 6: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Bandblechbeschichtung

Kapazität, Technik, weitere AngabenSchwellenwert für Lösungsmittelverbrauch
(t/Jahr)
Grenzwert
(mg C/Nm3)
Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen
(in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue Anlagen> 2550 a5
bestehende Anlagen> 2550 a10
a) Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3.

13. Chemische Reinigung und Trockenreinigung:

Tabelle 7: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus chemischer Reinigung und Trockenreinigung

Kapazität, Technik, weitere AngabenSchwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/JahrGrenzwert (NMVOCw kg)
neue und bestehende Anlagen020 g a
a) Grenzwert für Gesamtemissionen von NMVOCs berechnet als Masse des emittierten Lösungsmittels pro Masse gereinigten und getrockneten Produkts.

14. Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen:

Tabelle 8: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen

Kapazität, Technik, weitere AngabenSchwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr)Grenzwert (mg C/Nm3)Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue und bestehende Anlagen100-1.000150 a5 a b
> 1000150 b3 b c
a) Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.

b) Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 3 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.

c) Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.

15. Drucken (Flexodruck, heißtrocknender Rollenoffsetdruck, Zeitschriften-Rotationstiefdruck usw.):

Tabelle 9: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Druckprozessen

Kapazität, Technik, weitere AngabenSchwellenwert für
Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr)
Grenzwert
(mg C/Nm3)
Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen
(in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue und bestehende Anlagen: heißtrocknender Rollenoffsetdruck15-2510030 a
>252030 a
neue Anlagen: Zeitschriften-Rotationstiefdruck> 257510
bestehende Anlagen: Zeitschriften-Rotationstiefdruck> 257515
neue und bestehende Anlagen: sonstiger Rotationstiefdruck, Flexodruck, Rotationssiebdruck, Laminieren, Lackieren15-2510025
> 2510020
neue und bestehende Anlagen: Rotationssiebdruck auf Textilien, Karton> 3010020
a) Lösungsmittelrückstände in Endprodukten werden nicht als Teil der diffusen NMVOC-Emissionen betrachtet.

16. Herstellung pharmazeutischer Produkte:

Tabelle 10: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Herstellung pharmazeutischer Produkte

Kapazität, Technik, weitere AngabenSchwellenwert für Lösungsmittelverbrauch
(t/Jahr)
Grenzwert
(mg C/Nm3)
Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen
(in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue Anlagen> 5020a b5 b d
bestehende Anlagen> 5020a c15c d
a) Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3.

b) Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.

c) Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 15 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.

d) Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Beschichtungszubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.

17. Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks:

Tabelle 11: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks

Kapazität, Technik, weitere AngabenSchwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr)Grenzwert
(mg C/Nm3)
Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen
(in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue und bestehende Anlagen: Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks> 1520a b25a c
a) Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 25 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.

b) Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3.

c) Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.

18. Oberflächenreinigung:

Tabelle 12: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Oberflächenreinigung

Kapazität, Technik, weitere AngabenSchwellenwert für Lösungsmittelverbrauch
(t/Jahr)
Grenzwert
(mg C/Nm3)
Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen
(in % der eingesetzten Lösungsmittel)
neue und bestehende Anlagen: Oberflächenreinigung unter Verwendung der unter Nummer 3 Buchstabe w genannten Stoffe1-520 mg Stoff/Nm315
> 520 mg Stoff/Nm310
neue und bestehende Anlagen: sonstige Oberflächenreinigung2-1075 a mg C/Nm320a
> 1075 a mg C/Nm315a)
a) Anlagenbetreiber, die der zuständigen Behörde nachweisen, dass der durchschnittliche Anteil organischer Lösungsmittel aller Reinigungsmittel nicht über 30% Gew-% hinausgeht, werden von der Anwendung dieser Werte ausgenommen.

19. Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl:

Tabelle 13: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie dem Raffinieren von pflanzlichem Öl

Kapazität, Technik, weitere AngabenSchwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr)Gesamtgrenzwert (kg/t)
neue und bestehende Anlagen> 10
tierisches Fett:1,5
Rizinus:3,0
Rapssamen:1,0
Sonnenblumensamen:1,0
Sojabohnen (normal gemahlen):0,8
Sojabohnen (weiße Flocken):1,2
sonstige Kerne und Pflanzenmaterialien:3,0 a
alle Verfahren zur Fraktionierung mit
Ausnahme der Entschleimung b:
1,5
Entschleimung:4,0
a) Die Grenzwerte für die Gesamtemissionen von NMVOCs aus Anlagen, die nur einzelne Chargen von Kernen oder sonstigen pflanzlichen Materialien behandeln, werden von Fall zu Fall von den zuständigen Behörden auf der Grundlage der besten verfügbaren Technik festgelegt.

b) Entfernen des Schleims aus dem Öl.

20. Nachbehandlung von Fahrzeugen:

Tabelle 14: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Nachbehandlung von Fahrzeugen

Kapazität,
Technik,
weitere Angaben
Schwellenwert für
Lösungsmittelverbrauch
(t/Jahr)
Grenzwert
(mg C/Nm3)
Grenzwert für diffuse
NMVOC-Emissionen
(in % der eingesetzten
Lösungsmittel)
neue und bestehende Anlagen> 0,550 a25
a) Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Messungen von 15-Minuten-Mittelwerten nachzuweisen.

21. Imprägnierung von Holzoberflächen:

Tabelle 15: Grenzwerte von NMVOC-Emissionen aus der Imprägnierung von Holzoberflächen

Kapazität,
Technik,
weitere Angaben
Schwellenwert für
Lösungsmittelverbrauch
(t/Jahr)
Grenzwert
(mg C/Nm3)
Grenzwert für diffuse
NMVOC-Emissionen
(in % der eingesetzten
Lösungsmittel)
neue und bestehende Anlagen> 25100a b45 b
a) Gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot.

b) Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 11 kg Lösungsmittel pro m3 behandelten Holzes angewandt werden.

B. Kanada

22. Die Grenzwerte für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und Emissionsniveaus einschließlich der in anderen Ländern angewandten Grenzwerte und folgender Dokumente bestimmt:

  1. "Canadian Council of Ministers of the Environment (CCME). Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Dry Cleaning Facilities. December 1992. PN 1053";
  2. "CCME. Environmental Guideline for the Control of Volatile Organic Compounds Process Emissions from New Organic Chemical Operations. September 1993. PN 1108";
  3. "CCME. Environmental Code of Practice for the Measurement and Control of Fugitive VOC Emissions from Equipment Leaks. October 1993. PN 1106";
  4. "CCME. A Program to Reduce Volatile Organic Compound Emissions by 40 Percent from Adhesives and Sealants. March 1994. PN 1116";
  5. "CCME. A Plan to Reduce Volatile Organic Compound Emissions by 20 Percent from Consumer Surface Coatings. March 1994. PN 1114";
  6. "CCME. Environmental Guidelines for Controlling Emissions of Volatile Organic Compounds from Aboveground Storage Tanks. June 1995. PN 1180";
  7. "CCME. Environmental Code of Practice for Vapour Recovery during Vehicle Refueling at Service Stations and Other Gasoline Dispersing Facilities. (Stage II) April 1995. PN 1184";
  8. "CCME. Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Commercial and Industrial Degreasing Facilities. June 1995. PN1182";
  9. "CCME. New Source Performance Standards and Guidelines for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from Canadian Automotive Original Equipment Manufacturer (OEM) Coating Facilities. August 1995. PN 1234";
  10. "CCME. Environmental Guideline for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from the Plastics Processing Industry. July 1997. PN 1276" ;
  11. "CCME. National Standards for the Volatile Organic Compound Content of Canadian Commercial/lndustrial Surface Coating Products - Automotive Refinishing. August 1997. PN 1288".

C. Vereinigte Staaten von Amerika

23. Die Grenzwerte zur Minderung von VOC-Emissionen aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in folgenden Dokumenten bestimmt:

  1. "Storage Vessels for Petroleum Liquids - 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 60, Subpart K, and Subpart Ka";
  2. "Storage Vessels for Volatile Organic Liquids - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Kb";
  3. "Petroleum Refineries - 40 C.F.R. Part 60, Subpart J";
  4. "Surface Coating of Metal Fumiture - 40 C.F.R. Part 60, Subpart EE";
  5. "Surface Coating for Automobile and Light Duty Trucks - 40 C.F.R. Part 60, Subpart MM";
  6. "Publication Rotogravure Printing - 40 C.F.R. Part 60, Subpart QQ";
  7. "Pressure Sensitive Tape and Label Surface Coating Operations - 40 C.F.R. Part 60, Subpart RR";
  8. "Lange Appliance, Metal Coil and Beverage Can Surface Coating - 40 C.F.R. Part 60, Subpart SS, Subpart TT and Subpart WW";
  9. "Bulk Gasoline Terminals - 40 C.F.R. Part 60, Subpart XX";
  10. "Rubber Tire Manufacturing - 40 C.F.R. Part 60, Subpart BBB";
  11. "Polymer Manufacturing - 40 C.F.R. Part 60, Subpart DDD";
  12. "Flexible Vinyl and Urethane Coating and Printing - 40 C.F.R. Part 60, Subpart FFF";
  13. "Petroleum Refinery Equipment Leaks and Wastewater Systems - 40 C.F.R. Part 60, Subpart GGG and Subpart QQQ";
  14. "Synthetic Fiber Production - 40 C.F.R. Part 60, Subpart HHH";
  15. "Petroleum Dry Cleaners - 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJ";
  16. "Onshore Natural Gas Processing Plants - 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKK";
  17. "SOCMI Equipment Leaks, Air Oxidation Units, Distillation Operations and Reactor Processes - 40 C.F.R. Part 60, Subpart W, Subpart 111, Subpart NNN and Subpart RRR";
  18. "Magnetic Tape Coating - 40 C.F.R. Part 60, Subpart SSS";
  19. "Industrial Surface Coatings - 40 C.F.R. Part 60, Subpart m";
  20. "Polymeric Coatings of Supporting Substrates Facilities -40 C.F.R. Part 60, Subpart VW".

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 Managementplan für LösungsmittelAnlage I
zu Anhang VI

Einleitung

1. Diese Anlage des Anhangs über Grenzwerte für die Emissionen von nicht-methanhaltigen flüchtigen organischen Verbindungen (NMVOC) aus ortsfesten Quellen ist eine Orientierungshilfe für die Durchführung eines Managementplans für Lösungsmittel. Er zeigt die Grundsätze auf, die es anzuwenden gilt (Nummer 2), liefert einen Rahmen für die Lösungsmittelbilanz (Nummer 3) und weist auf die Erfordemisse für die Überprüfung der Einhaltung hin (Nummer 4).

Grundsätze

2. Der Managementplan für Lösungsmittel dient folgenden Zwecken:

  1. Überprüfung der Einhaltung, wie im Anhang festgelegt, und
  2. Feststellung künftiger Verringerungsaltemativen.

Begriffsbestimmungen

3. Die folgenden Begriffsbestimmungen bieten einen Rahmen für die Durchführung der Lösungsmittelbilanz:

  1. Eingesetzte organische Lösungsmittel ("Inputs"):
    I1.Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in gekauften Zubereitungen, die dem Prozess innerhalb des Zeitrahmens zugeführt werden, für den die Lösungsmittelbilanz berechnet wird.
    I2.Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in rückgewonnenen und wiederverwendeten Zubereitungen, die dem Prozess als Lösungsmittel zugeführt werden. (Das rezyklierte Lösungsmittel wird jedes Mal gezählt, wenn es zur Durchführung der Tätigkeit verwendet wird.)
  2.   Abgegebene Mengen an organischen Lösungsmitteln ("Outputs"):
    O1.Emission von NMVOC in Abgasen.
    O2.Rückstände organischer Lösungsmittel in Wasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Abwasserbehandlung bei der Berechnung von O5.
    O3.Die Menge an organischen Lösungsmitteln, die als Verunreinigung oder Rückstand im Produktausstoß aus dem Prozess verbleibt.
    O4.Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört die Lüftung von Räumen, aus denen die Luft über Fenster, Türen, Lüftungslöcher und ähnliche Öffnungen nach außen gelangt.
    O5.Verluste organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen infolge chemischer oder physikalischer Reaktionen (dies schließt beispielsweise auch die Zersetzung, z.B. durch Verbrennung oder sonstige Abgas- oder Abwasserbehandlungen oder die Erfassung, z.B. durch Adsorption ein, soweit sie nicht unter O6, O7 oder O8 gezählt wurden).
    O6.Organische Lösungsmittel, die in gesammeltem Abfall enthalten sind.
    O7.Organische Lösungsmittel oder organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die als Handelserzeugnisse verkauft werden oder für den Verkauf bestimmt sind.
    O8.Organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die zum Zweck der Wiederverwendung, aber nicht als Einsatzmaterial für den Prozess rückgewonnen werden, soweit sie nicht unter O7 gezählt wurden.
    O9.Organische Lösungsmittel, die auf andere Weise freigesetzt wurden.

Anleitung zur Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel zur Überprüfung der Einhaltung

4. Die Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel wird durch die folgende Beschreibung bestimmt, die zu überprüfen ist:

  1. Überprüfung der Einhaltung der unter Nummer 6 Buchstabe a des Anhangs erwähnten Minderungsmöglichkeit mit einem Gesamtgrenzwert ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anderslautender Festlegung im Anhang.
    1. Für alle Tätigkeiten, bei denen die unter Nummer 6 Buchstabe a des Anhangs erwähnte Minderungsmöglichkeit verwendet wird, soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung des Verbrauchs jährlich erstellt werden. Der Verbrauch lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln:

      C = I1 - O8

      Parallel hierzu sollen die in Beschichtungen verwendeten Feststoffe ermittelt werden, damit für jedes Jahr die Jahresreferenzemission und die Zielemission abgeleitet werden können;

    2. zur Beurteilung der Einhaltung eines Gesamtgrenzwerts von Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anderslautender Feststellung im Anhang soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung der Emission von NMVOC jährlich erstellt werden. Die Emission von NMVOC lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln:

      E = F + O1

      Dabei stellt F die diffuse Emission von NMVOC entsprechend Buchstabe b Ziffer i dar. Die Emissionssumme soll durch den entsprechenden Produktparameter geteilt werden;

  2. Ermittlung der diffusen Emission von NMVOC zum Vergleich mit den Werten für die diffuse Emission im Anhang:
    1. Methodik: Die diffuse Emission von NMVOC lässt sich nach folgender Gleichung errechnen:

      F = I1 - O1 - O5 - O6 - O7 - O8

      oder

      F = O2 + O3 + O4 + O9

      Diese Menge lässt sich durch direkte Messung der Mengen ermitteln. Alternativ hierzu kann eine gleichwertige Errechnung auf andere Weise erfolgen, z. B unter Berücksichtigung des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Prozesses.

      Der Wert für die diffuse Emission wird ausgedrückt als Anteil der eingesetzten Menge, die sich nach folgender Gleichung errechnen lässt:

      I = I1 + I2

    2. Häufigkeit: Die Ermittlung der diffusen Emission von NMVOC kann durch eine kurze aber umfassende Reihe, von Messungen erfolgen. Erst wenn die Anlage geändert wird, müssen diese Messungen erneut vorgenommen werden.

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 MinderungsplanAnlage II
zu Anhang VI

Grundsätze

1. Mit dem Minderungsplan soll dem Betreiber die Möglichkeit eingeräumt werden, mit anderen Mitteln Emissionsminderungen zu erzielen, die denen entsprechen, die bei Anwendung der Grenzwerte erzielt würden. Zu diesem Zweck kann der Betreiber einen beliebigen, speziell für seine Anlage konzipierten Minderungsplan einsetzen, sofern am Ende eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird. Die Vertragsparteien berichten über den Fortschritt beim Erreichen dieser gleichwertigen Emissionsminderung einschließlich der Erfahrungen aus der Anwendung des Minderungsplans.

Praxis

2. Der folgende Plan kann für den Auftrag von Beschichtungen, Lacken, Klebstoffen oder Druckfarben verwendet werden. Für die Fälle, in denen er ungeeignet ist, darf die zuständige Behörde einem Betreiber gestatten, einen alternativen Ausnahmeplan anzuwenden, sofern sie davon überzeugt ist, dass er die hier dargestellten Grundsätze erfüllt. Die Gestaltung des Plans berücksichtigt folgende Umstände:

  1. In den Fällen, in denen sich Ersatzstoffe mit geringem oder keinem Anteil an Lösungsmitteln noch in der Entwicklung befinden, muss dem Betreiber für die Umsetzung seiner Emissionsminderungspläne eine Fristverlängerung gewährt werden;
  2. der Referenzpunkt für die Minderung von Emissionen soll so weit wie möglich den Emissionen entsprechen, die sich ohne Minderungsmaßnahme ergeben hätten.

3. Der folgende Plan gilt für Anlagen, bei denen von einem konstanten Gehalt an Feststoffen ausgegangen werden kann, der für die Bestimmung des Referenzpunkts für die Minderung von Emissionen genutzt wird:

  1. Der Betreiber legt einen Emissionsminderungsplan vor, der insbesondere die Abnahmen des durchschnittlichen Lösungsmittelgehalts des gesamten Einsatzmaterials enthält und/oder einen höheren Wirkungsgrad hat bei der Verwendung von Feststoffen zur Erreichung einer Minderung der Gesamtemissionen aus der Anlage auf einen gegebenen Prozentsatz der jährlichen Referenzemission, Zielemission genannt. Dies muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:


    Zeitraumhöchste zulässigejährliche
    Gesamtemissionen
    neue Anlagenbestehende Anlagen
    bis zum 31.10.2001bis zum 31.10.2005Zielemission
    x 1,5
    bis zum 31.10.2004bis zum 31.10.2007Zielemission
  2. Die jährliche Referenzemission wird wie folgt berechnet:
    1. Die Gesamtmenge an Feststoffen in der in einem Jahr verbrauchten Menge Beschichtung und/oder Druckfarbe, Lack oder Klebstoff wird ermittelt. Feststoffe sind alle Materialien in Beschichtungen, Druckfarben, Lacken und Klebstoffen, die fest werden, sobald sich Wasser oder flüchtige organische Verbindungen verflüchtigt haben;
    2. die jährlichen Referenzemissionen werden errechnet, indem die nach Ziffer i ermittelte Menge mit dem entsprechenden Faktor aus der nachstehenden Tabelle multipliziert wird. Die zuständigen Behörden dürfen diese Faktoren einzelnen Anlagen anpassen, um die dokumentierte gesteigerte Wirksamkeit bei der Verwendung von Feststoffen zu verdeutlichen.


      TätigkeitMultiplikationsfaktor für
      Buchstabe b
      Ziffer ii
      Tiefdruck; Flexodruck; Laminieren als Teil einer Drucktätigkeit; Drucken;
      Lackieren als Teil einer Drucktätigkeit; Beschichten von Holz;
      Beschichten von Textilien, Gewebe, Folie oder Papier; Klebebeschichtung
      4
      Spulenbeschichtung; Fahrzeugnachbehandlung3
      direkte Beschichtung von Lebensmitteln; Beschichtung in der Luft- und Raumfahrttechnik2,33
      sonstige Beschichtungen und Rotationssiebdruck1,5
    3. Die Zielemission entspricht der jährlichen Referenzemission multipliziert mit einem Prozentsatz, der gleich ist
      • (dem Wert der diffusen Emission + 15) für Anlagen in den folgenden Bereichen:
        • Fahrzeugbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch <15 t/Jahr) und Fahrzeugnachbehandlung;
        • Beschichtung von Metall, Kunststoff, Textilien, Gewebe, Folie und Papier (Lösungsmittelverbrauch zwischen 5 und 15 t/Jahr);
        • Beschichtung von Holzoberflächen (Lösungsmittelverbrauch zwischen 15 und 25 t/Jahr);
      • (dem Wert der diffusen Emission + 5) für alle anderen Anlagen;
    4. die Einhaltung ist gegeben, wenn die tatsächliche Emission an Lösungsmitteln nach Maßgabe des Managementplans für Lösungsmittel unterhalb oder gleich der Zielemission ist.

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 Fristen nach Artikel 3Anhang VII

1. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Grenzwerte lauten

  1. für neue ortsfeste Quellen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei und
  2. für bestehende ortsfeste Quellen,
    1. sofern es sich bei der Vertragspartei nicht um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder zum 31. Dezember 2007, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, und
    2. sofern es sich bei der Vertragspartei um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls.

2. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Grenzwerte für Treibstoffe und neue mobile Quellen und der in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Grenzwerte für Gasöl (Heizöl extra leicht) lauten,

  1. sofern es sich bei der Vertragspartei nicht um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: der Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls oder die Zeitpunkte, die mit den in Anhang VIII angegebenen Maßnahmen sowie den in Anhang IV Tabelle 2 angegebenen Grenzwerten aufgeführt werden, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, und
  2. sofern es sich bei der Vertragspartei um ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft handelt: fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder fünf Jahre nach den Zeitpunkten, die mit den in Anhang VIII angegebenen Maßnahmen sowie den in Anhang IV Tabelle 2 angegebenen Grenzwerten aufgeführt werden, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

Diese Frist gilt insoweit nicht für eine Vertragspartei dieses Protokolls, als sie nach dem Protokoll betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen zu einer kürzeren Frist für Gasöl (Heizöl extra leicht) verpflichtet ist.

3. Im Sinne dieses Anhangs ist ein "Land im Übergang zur Marktwirtschaft" eine Vertragspartei, die mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Erklärung abgegeben hat, dass sie für die Zwecke der Nummern 1 und/ oder 2 dieses Anhangs als ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft behandelt werden möchte.

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 Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile QuellenAnhang VIII

Einleitung

1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

2. Der Anhang enthält Grenzwerte für NOx ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO2)-Äquivalente und für Kohlenwasserstoffe, von denen die meisten flüchtige organische Verbindungen sind, sowie umweltbezogene Qualitätsanforderungen für im Handel befindliche Fahrzeugtreibstoffe.

3. Die Fristen für die Anwendung der Grenzwerte dieses Anhangs sind in Anhang VII festgelegt.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

4. Die Grenzwerte für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die für die Beförderung von Personen (Kategorie M) und Gütern (Kategorie N) benutzt werden, sind in Tabelle 1 angegeben.

Schwere Nutzfahrzeuge

5. Die Grenzwerte für Motoren von schweren Nutzfahrzeugen sind in den Tabellen 2 und 3 angegeben, je nach anzuwendenden Prüfverfahren.

Motorräder und Mopeds

6. Die Grenzwerte für Motorräder und Mopeds sind in den Tabellen 6 und 7 angegeben.

Nicht auf Straßen benutzte Fahrzeuge und Maschinen

7. Die Grenzwerte für land- und forstwirtschaftliche Zugfahrzeuge und andere Motoren von nicht auf Straßen benutzten Fahrzeugen und Maschinen sind in den Tabellen 4 und 5 angegeben. Stufe I (Tabelle 4) beruht auf der ECE-Regelung 96 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für fand- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor".

Kraftstoffqualität

8. Die umweltbezogenen Qualitätsanforderungen für Benzin und Diesel sind in den Tabellen 8 bis 11 angegeben.

Tabelle 1: Grenzwerte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

 Bezugsmasse
(RW)
(kg)
Grenzwerte
Kohlen-
monoxid
Kohlen-
wasserstoffe
Stickstoff-
oxide
Summenwert der
Kohlenwasserstoffe
und Stickstoffoxide
Partikel a
L1L2L3L2 + L3L4
(g/km)(g/km)(g/km)(g/km)(g/km)
KategorieKlassegilt ab b BenzinDieselBenzinDieselBenzinDieselBenzinDieselDiesel
AM c 1.1.2001alles g2,30,640,20-0,150,50-0,560,05
N1 dI1.1.2001eRW < 13052,30,640,20-0,150,50-0,560,05
II1.1.20021305 < RW < 17604,170,800,25-0,180,65-0,720,07
III1.1.20021 760 < RW5,220,950,29-0,210,78-0,860,10
BM c 1.1.2006alle1,00,500,10-0,080,25-0,300,025
N1 dI1.1.2006 fRW < 13051,00,500,10-0,080,25-0,300,025
II1.1.20071305 < RW < 17601,810,630,13-0,100,33-0,390,04
III1.1.20071760 < RW2,270,740,16-0,110,39-0,460,06
a) Für Motoren mit Selbstzündung.
b) Die Zulassung, der Verkauf oder die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen, die die entsprechenden Grenzwerte nicht erfüllen, wird ab dem in dieser Spalte angegebenen Zeitpunkt verweigert; eine Typgenehmigung wird ab 12 Monaten vor diesen Zeitpunkten nicht mehr erteilt.
c) Außer Fahrzeugen, deren Maximalgewicht 2500 kg übersteigt.
d) Sowie die in Fußnote c bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M.
e) 1.1.2002 für die in Fußnote c bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M.
f) 1.1.2007 für die in Fußnote c bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M.
g) Fahrzeuge dieser Kategorie mit Motoren mit Selbstzündung, die nicht auf Straßen benutzte Fahrzeuge sind, und Fahrzeuge mit einem Maximalgewicht von mehr als 2000 kg für mehr als 6 Insassen einschließlich Fahrer werden bis zum 1. Januar 2003 als Fahrzeuge der Kategorie N1, Klasse III, Reihe A betrachtet.
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