umwelt-online: Multikomponenten-Protokoll (4)
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8. Lagerung und Vertrieb von Ottokraftstoffen:
Tabelle 1: Grenzwerte für VOC-Emissionen aus der Lagerung und der Verteilung von Ottokraftstoffen, ausgenommen die Beladung von Hochseeschiffen
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert | Grenzwert |
Dampfrückgewinnungsanlage für Lagerungs- und Umfülleinrichtungen in Tanklagem und Raffinerieanlagen | 5.000 m3 Otto-Kraftstoffumschlag pro Jahr | 10 g VOC/Nm3 einschl. Methan |
Anmerkung : Die bei der Befüllung von Lagertanks für Ottokraftstoffe verdrängten Dämpfe sind entweder anderen Lagertanks oder Abgasreinigungsanlagen zuzuführen; dabei sind die in Tabelle 1 genannten Grenzwerte einzuhalten. |
9. Klebebeschichtung:
Tabelle 2: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Klebebeschichtungen
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert | Grenzwert für diffuse NMVOC Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
Herstellung von Schuhen; neue und bestehende Anlagen | > 5 | 25 g Lösungsmittel/ Paar | |
sonstige Klebebeschichtung außer Schuhen; neue und bestehende Anlagen | 5-15 | 50 a mg C/Nm3 | 25 |
> 15 | 50 a mg C/Nm3 | 20 | |
a) Sofern Techniken eingesetzt werden, mit denen rückgewonnene Lösungsmittel wieder eingesetzt werden können, liegt der Grenzwert bei 150 mg C/Nm3. |
10. Laminieren von Holz und Kunststoff:
Tabelle 3: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen beim Laminieren von Holz und Kunststoff
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert für NMVOC-Emissionen (gesamt) |
Laminieren von Holz und Kunststoff; neue und bestehende Anlagen | > 5 | 30 g NMVOC/m2 |
11. Beschichtungprozesse (Metall- und Kunststoffoberflächen in Pkws, Fahrerkabinen von Lkws, Lkws, Bussen, Holzoberflächen):
Tabelle 4: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Beschichtungsprozessen in der Automobilindustrie
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr)a | Grenzwert b für NMVOC-Emissionen (gesamt) |
neue Anlagen, Pkw-Beschichtung (M1, M2) | > 15 (und > 5.000 beschichtete Teile pro Jahr) | 45 g NMVOC/m2 oder 1,3 kg/Teil und 33 g NMVOC/m2 |
bestehende Anlagen, Pkw-Beschichtung (M1, M2) | > 15 (und > 5.000 beschichtete Teile pro Jahr) | 60 g NMVOC/m2 oder 1,9 kg/Teil und 41 g NMVOC/m2 |
neue und bestehende Anlagen, Pkw-Beschichtung (M1, M2) | > 15 (und < 5.000 beschichtete Karosserien oder > 3.500 Fahrgestelle pro Jahr) | 90 g NMVOC/ m2 oder 1,5 kg/Teil und 70 g NMVOC/ m2 |
neue Anlagen, Beschichtung neuer Fahrerkabinen (N1, N2, N3) | > 15 (und < 5.000 beschichtete Teile pro Jahr) | 65 g NMVOC/ m2 |
neue Anlagen, Beschichtung neuer Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3) | > 15 (und > 5 000 beschichtete Teile pro Jahr) | 55 g NMVOC/ m2 |
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3) | > 15 (und > 5.000 beschichtete Teile pro Jahr) | 85 g NMVOC/ m2 |
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Fahrerkabinen von Lkws (N1, N2, N3) | > 15 (und > 5.000 beschichtete Teile pro Jahr) | 75 g NMVOC/ m2 |
neue Anlagen, Beschichtung neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) (N1, N2, N3) | > 15 (und < 2.500 beschichtete Teile pro Jahr) | 90 g NMVOC/ m2 |
neue Anlagen, Beschichtung neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) (N1, N2, N3) | > 15 (und < 2.500 beschichtete Teile pro Jahr) | 70 g NMVOC/ m2 |
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) (N1, N2, N3) | > 15 (und < 2.500 beschichtete Teile pro Jahr) | 120 g NMVOC/ m2 |
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Lkws und Nutzfahrzeuge (ohne Kabine) (N1, N2, N3) | > 15 (und > 2.500 beschichtete Teile pro Jahr) | 90 g NMVOC/ m2 |
neue Anlagen, Beschichtung neuer Busse (M3) | > 15 (und < 2.000 beschichtete Teile pro Jahr) | 210 g NMVOC/ m2 |
neue Anlagen, Beschichtung neuer Busse (M3) | > 15 (und > 2.000 beschichtete Teile pro Jahr) | 150 g NMVOC/ m2 |
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Busse (M3) | > 15 (und < 2 000 beschichtete Teile pro Jahr) | 290 g NMVOC/ m2 |
bestehende Anlagen, Beschichtung neuer Busse (M3) | > 15 (und >2.000 beschichtete Teile pro Jahr) | 225 g NMVOC/ m2 |
a) Bei einem Lösungsmittelverbrauch von 15 t pro Jahr (Beschichtung von Pkws) findet Tabelle 14 für die Nachbearbeitung von Fahrzeugen Anwendung.
b) Die Grenzwerte (gesamt) werden als emittierte Lösungsmittel (g) pro Produktoberfläche (m2) ausgedrückt. Die Produktoberfläche wird definiert als die Oberfläche, die sich errechnet aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche und der Oberfläche von zusätzlichen Teilen, die in weiteren aufeinanderfolgenden Phasen des Beschichtungsprozesses hinzukommen und mit denselben Beschichtungsmitteln beschichtet werden. Die Oberfläche der elektrophoretischen Beschichtungsfläche wird mit folgender Formel berechnet: (2 x Gesamtgewicht der Außenhaut des Produkts) : (durchschnittliche Dicke des Bleches x Dichte des Metallblechs). |
Tabelle 5: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Beschichtungsprozessen in verschiedenen Industriebranchen
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | cc | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue und bestehende Anlagen: sonstige Beschichtung einschließlich Metall, Kunststoff, Textilien, | 5-15 | 100a b | 25 b |
Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck, s. Drucken) | > 15 | 50/75 b c d | 20 b |
neue und bestehende Anlagen: Holzbeschichtung | 15-25 | 100 a | 25 |
> 25 | 50/75 c | 20 | |
a) Der Grenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsprozesse unter gekapselten Bedingungen.
b) Wenn nicht unter gekapselten Bedingungen beschichtet werden kann (Bootsbau, Beschichtung von Flugzeugen usw.), dürfen Anlagen von diesen Werten abweichen. Dann ist der Minderungsplan der Nummer 6 Buchstabe a zu verwenden, sofern nicht der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachgewiesen werden kann, dass dies technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist. In diesem Fall muss der Betreiber der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachweisen, dass die beste verfügbare Technik angewandt wird. c) Der erste Wert gilt für Trocknungsprozesse, der zweite für Beschichtungsprozesse. d) Wenn für die Textilbeschichtung Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für den Trocknungs- und den Beschichtungsprozess zusammengenommen der Grenzwert 150 mg C/Nm3. |
12. Bandblechbeschichtung:
Tabelle 6: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Bandblechbeschichtung
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert (mg C/Nm3) | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue Anlagen | > 25 | 50 a | 5 |
bestehende Anlagen | > 25 | 50 a | 10 |
a) Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3. |
13. Chemische Reinigung und Trockenreinigung:
Tabelle 7: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus chemischer Reinigung und Trockenreinigung
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr | Grenzwert (NMVOCw kg) |
neue und bestehende Anlagen | 0 | 20 g a |
a) Grenzwert für Gesamtemissionen von NMVOCs berechnet als Masse des emittierten Lösungsmittels pro Masse gereinigten und getrockneten Produkts. |
14. Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen:
Tabelle 8: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert (mg C/Nm3) | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue und bestehende Anlagen | 100-1.000 | 150 a | 5 a b |
> 1000 | 150 b | 3 b c | |
a) Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.
b) Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 3 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden. c) Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden. |
15. Drucken (Flexodruck, heißtrocknender Rollenoffsetdruck, Zeitschriften-Rotationstiefdruck usw.):
Tabelle 9: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus Druckprozessen
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert (mg C/Nm3) | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue und bestehende Anlagen: heißtrocknender Rollenoffsetdruck | 15-25 | 100 | 30 a |
>25 | 20 | 30 a | |
neue Anlagen: Zeitschriften-Rotationstiefdruck | > 25 | 75 | 10 |
bestehende Anlagen: Zeitschriften-Rotationstiefdruck | > 25 | 75 | 15 |
neue und bestehende Anlagen: sonstiger Rotationstiefdruck, Flexodruck, Rotationssiebdruck, Laminieren, Lackieren | 15-25 | 100 | 25 |
> 25 | 100 | 20 | |
neue und bestehende Anlagen: Rotationssiebdruck auf Textilien, Karton | > 30 | 100 | 20 |
a) Lösungsmittelrückstände in Endprodukten werden nicht als Teil der diffusen NMVOC-Emissionen betrachtet. |
16. Herstellung pharmazeutischer Produkte:
Tabelle 10: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Herstellung pharmazeutischer Produkte
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert (mg C/Nm3) | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue Anlagen | > 50 | 20a b | 5 b d |
bestehende Anlagen | > 50 | 20a c | 15c d |
a) Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3.
b) Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden. c) Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 15 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden. d) Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Beschichtungszubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden. |
17. Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks:
Tabelle 11: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert (mg C/Nm3) | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue und bestehende Anlagen: Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks | > 15 | 20a b | 25a c |
a) Anstatt des Abgaskonzentrationsgrenzwerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 25 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.
b) Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel gestatten, gilt der Grenzwert 150 mg C/Nm3. c) Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden. |
18. Oberflächenreinigung:
Tabelle 12: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Oberflächenreinigung
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert (mg C/Nm3) | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue und bestehende Anlagen: Oberflächenreinigung unter Verwendung der unter Nummer 3 Buchstabe w genannten Stoffe | 1-5 | 20 mg Stoff/Nm3 | 15 |
> 5 | 20 mg Stoff/Nm3 | 10 | |
neue und bestehende Anlagen: sonstige Oberflächenreinigung | 2-10 | 75 a mg C/Nm3 | 20a |
> 10 | 75 a mg C/Nm3 | 15a) | |
a) Anlagenbetreiber, die der zuständigen Behörde nachweisen, dass der durchschnittliche Anteil organischer Lösungsmittel aller Reinigungsmittel nicht über 30% Gew-% hinausgeht, werden von der Anwendung dieser Werte ausgenommen. |
19. Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl:
Tabelle 13: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie dem Raffinieren von pflanzlichem Öl
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Gesamtgrenzwert (kg/t) | ||||||||||||||||||
neue und bestehende Anlagen | > 10 |
| ||||||||||||||||||
a) Die Grenzwerte für die Gesamtemissionen von NMVOCs aus Anlagen, die nur einzelne Chargen von Kernen oder sonstigen pflanzlichen Materialien behandeln, werden von Fall zu Fall von den zuständigen Behörden auf der Grundlage der besten verfügbaren Technik festgelegt.
b) Entfernen des Schleims aus dem Öl. |
20. Nachbehandlung von Fahrzeugen:
Tabelle 14: Grenzwerte für NMVOC-Emissionen aus der Nachbehandlung von Fahrzeugen
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert (mg C/Nm3) | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue und bestehende Anlagen | > 0,5 | 50 a | 25 |
a) Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Messungen von 15-Minuten-Mittelwerten nachzuweisen. |
21. Imprägnierung von Holzoberflächen:
Tabelle 15: Grenzwerte von NMVOC-Emissionen aus der Imprägnierung von Holzoberflächen
Kapazität, Technik, weitere Angaben | Schwellenwert für Lösungsmittelverbrauch (t/Jahr) | Grenzwert (mg C/Nm3) | Grenzwert für diffuse NMVOC-Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) |
neue und bestehende Anlagen | > 25 | 100a b | 45 b |
a) Gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot.
b) Anstatt des Abgaskonzentrationswerts und des Grenzwerts für diffuse Emissionen von NMVOCs kann ein Gesamtgrenzwert von 11 kg Lösungsmittel pro m3 behandelten Holzes angewandt werden. |
B. Kanada
22. Die Grenzwerte für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und Emissionsniveaus einschließlich der in anderen Ländern angewandten Grenzwerte und folgender Dokumente bestimmt:
C. Vereinigte Staaten von Amerika
23. Die Grenzwerte zur Minderung von VOC-Emissionen aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in folgenden Dokumenten bestimmt:
Managementplan für Lösungsmittel | Anlage I zu Anhang VI |
Einleitung
1. Diese Anlage des Anhangs über Grenzwerte für die Emissionen von nicht-methanhaltigen flüchtigen organischen Verbindungen (NMVOC) aus ortsfesten Quellen ist eine Orientierungshilfe für die Durchführung eines Managementplans für Lösungsmittel. Er zeigt die Grundsätze auf, die es anzuwenden gilt (Nummer 2), liefert einen Rahmen für die Lösungsmittelbilanz (Nummer 3) und weist auf die Erfordemisse für die Überprüfung der Einhaltung hin (Nummer 4).
Grundsätze
2. Der Managementplan für Lösungsmittel dient folgenden Zwecken:
Begriffsbestimmungen
3. Die folgenden Begriffsbestimmungen bieten einen Rahmen für die Durchführung der Lösungsmittelbilanz:
Eingesetzte organische Lösungsmittel ("Inputs"): | |
I1. | Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in gekauften Zubereitungen, die dem Prozess innerhalb des Zeitrahmens zugeführt werden, für den die Lösungsmittelbilanz berechnet wird. |
I2. | Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in rückgewonnenen und wiederverwendeten Zubereitungen, die dem Prozess als Lösungsmittel zugeführt werden. (Das rezyklierte Lösungsmittel wird jedes Mal gezählt, wenn es zur Durchführung der Tätigkeit verwendet wird.) |
Abgegebene Mengen an organischen Lösungsmitteln ("Outputs"): | |
O1. | Emission von NMVOC in Abgasen. |
O2. | Rückstände organischer Lösungsmittel in Wasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Abwasserbehandlung bei der Berechnung von O5. |
O3. | Die Menge an organischen Lösungsmitteln, die als Verunreinigung oder Rückstand im Produktausstoß aus dem Prozess verbleibt. |
O4. | Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört die Lüftung von Räumen, aus denen die Luft über Fenster, Türen, Lüftungslöcher und ähnliche Öffnungen nach außen gelangt. |
O5. | Verluste organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen infolge chemischer oder physikalischer Reaktionen (dies schließt beispielsweise auch die Zersetzung, z.B. durch Verbrennung oder sonstige Abgas- oder Abwasserbehandlungen oder die Erfassung, z.B. durch Adsorption ein, soweit sie nicht unter O6, O7 oder O8 gezählt wurden). |
O6. | Organische Lösungsmittel, die in gesammeltem Abfall enthalten sind. |
O7. | Organische Lösungsmittel oder organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die als Handelserzeugnisse verkauft werden oder für den Verkauf bestimmt sind. |
O8. | Organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die zum Zweck der Wiederverwendung, aber nicht als Einsatzmaterial für den Prozess rückgewonnen werden, soweit sie nicht unter O7 gezählt wurden. |
O9. | Organische Lösungsmittel, die auf andere Weise freigesetzt wurden. |
Anleitung zur Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel zur Überprüfung der Einhaltung
4. Die Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel wird durch die folgende Beschreibung bestimmt, die zu überprüfen ist:
C = I1 - O8
Parallel hierzu sollen die in Beschichtungen verwendeten Feststoffe ermittelt werden, damit für jedes Jahr die Jahresreferenzemission und die Zielemission abgeleitet werden können;
E = F + O1
Dabei stellt F die diffuse Emission von NMVOC entsprechend Buchstabe b Ziffer i dar. Die Emissionssumme soll durch den entsprechenden Produktparameter geteilt werden;
F = I1 - O1 - O5 - O6 - O7 - O8
oder
F = O2 + O3 + O4 + O9
Diese Menge lässt sich durch direkte Messung der Mengen ermitteln. Alternativ hierzu kann eine gleichwertige Errechnung auf andere Weise erfolgen, z. B unter Berücksichtigung des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Prozesses.
Der Wert für die diffuse Emission wird ausgedrückt als Anteil der eingesetzten Menge, die sich nach folgender Gleichung errechnen lässt:
I = I1 + I2
Minderungsplan | Anlage II zu Anhang VI |
Grundsätze
1. Mit dem Minderungsplan soll dem Betreiber die Möglichkeit eingeräumt werden, mit anderen Mitteln Emissionsminderungen zu erzielen, die denen entsprechen, die bei Anwendung der Grenzwerte erzielt würden. Zu diesem Zweck kann der Betreiber einen beliebigen, speziell für seine Anlage konzipierten Minderungsplan einsetzen, sofern am Ende eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird. Die Vertragsparteien berichten über den Fortschritt beim Erreichen dieser gleichwertigen Emissionsminderung einschließlich der Erfahrungen aus der Anwendung des Minderungsplans.
Praxis
2. Der folgende Plan kann für den Auftrag von Beschichtungen, Lacken, Klebstoffen oder Druckfarben verwendet werden. Für die Fälle, in denen er ungeeignet ist, darf die zuständige Behörde einem Betreiber gestatten, einen alternativen Ausnahmeplan anzuwenden, sofern sie davon überzeugt ist, dass er die hier dargestellten Grundsätze erfüllt. Die Gestaltung des Plans berücksichtigt folgende Umstände:
3. Der folgende Plan gilt für Anlagen, bei denen von einem konstanten Gehalt an Feststoffen ausgegangen werden kann, der für die Bestimmung des Referenzpunkts für die Minderung von Emissionen genutzt wird:
Zeitraum | höchste zulässigejährliche Gesamtemissionen | |
neue Anlagen | bestehende Anlagen | |
bis zum 31.10.2001 | bis zum 31.10.2005 | Zielemission x 1,5 |
bis zum 31.10.2004 | bis zum 31.10.2007 | Zielemission |
Tätigkeit | Multiplikationsfaktor für Buchstabe b Ziffer ii |
Tiefdruck; Flexodruck; Laminieren als Teil einer Drucktätigkeit; Drucken; Lackieren als Teil einer Drucktätigkeit; Beschichten von Holz; Beschichten von Textilien, Gewebe, Folie oder Papier; Klebebeschichtung | 4 |
Spulenbeschichtung; Fahrzeugnachbehandlung | 3 |
direkte Beschichtung von Lebensmitteln; Beschichtung in der Luft- und Raumfahrttechnik | 2,33 |
sonstige Beschichtungen und Rotationssiebdruck | 1,5 |
Fristen nach Artikel 3 | Anhang VII |
1. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Grenzwerte lauten
2. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Grenzwerte für Treibstoffe und neue mobile Quellen und der in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Grenzwerte für Gasöl (Heizöl extra leicht) lauten,
Diese Frist gilt insoweit nicht für eine Vertragspartei dieses Protokolls, als sie nach dem Protokoll betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen zu einer kürzeren Frist für Gasöl (Heizöl extra leicht) verpflichtet ist.
3. Im Sinne dieses Anhangs ist ein "Land im Übergang zur Marktwirtschaft" eine Vertragspartei, die mit ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Erklärung abgegeben hat, dass sie für die Zwecke der Nummern 1 und/ oder 2 dieses Anhangs als ein Land im Übergang zur Marktwirtschaft behandelt werden möchte.
Grenzwerte für Kraftstoffe und neue mobile Quellen | Anhang VIII |
Einleitung
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
2. Der Anhang enthält Grenzwerte für NOx ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO2)-Äquivalente und für Kohlenwasserstoffe, von denen die meisten flüchtige organische Verbindungen sind, sowie umweltbezogene Qualitätsanforderungen für im Handel befindliche Fahrzeugtreibstoffe.
3. Die Fristen für die Anwendung der Grenzwerte dieses Anhangs sind in Anhang VII festgelegt.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge
4. Die Grenzwerte für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die für die Beförderung von Personen (Kategorie M) und Gütern (Kategorie N) benutzt werden, sind in Tabelle 1 angegeben.
Schwere Nutzfahrzeuge
5. Die Grenzwerte für Motoren von schweren Nutzfahrzeugen sind in den Tabellen 2 und 3 angegeben, je nach anzuwendenden Prüfverfahren.
Motorräder und Mopeds
6. Die Grenzwerte für Motorräder und Mopeds sind in den Tabellen 6 und 7 angegeben.
Nicht auf Straßen benutzte Fahrzeuge und Maschinen
7. Die Grenzwerte für land- und forstwirtschaftliche Zugfahrzeuge und andere Motoren von nicht auf Straßen benutzten Fahrzeugen und Maschinen sind in den Tabellen 4 und 5 angegeben. Stufe I (Tabelle 4) beruht auf der ECE-Regelung 96 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für fand- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor".
Kraftstoffqualität
8. Die umweltbezogenen Qualitätsanforderungen für Benzin und Diesel sind in den Tabellen 8 bis 11 angegeben.
Tabelle 1: Grenzwerte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge
Bezugsmasse (RW) (kg) | Grenzwerte | ||||||||||||
Kohlen- monoxid | Kohlen- wasserstoffe | Stickstoff- oxide | Summenwert der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide | Partikel a | |||||||||
L1 | L2 | L3 | L2 + L3 | L4 | |||||||||
(g/km) | (g/km) | (g/km) | (g/km) | (g/km) | |||||||||
Kategorie | Klasse | gilt ab b | Benzin | Diesel | Benzin | Diesel | Benzin | Diesel | Benzin | Diesel | Diesel | ||
A | M c | 1.1.2001 | alles g | 2,3 | 0,64 | 0,20 | - | 0,15 | 0,50 | - | 0,56 | 0,05 | |
N1 d | I | 1.1.2001e | RW < 1305 | 2,3 | 0,64 | 0,20 | - | 0,15 | 0,50 | - | 0,56 | 0,05 | |
II | 1.1.2002 | 1305 < RW < 1760 | 4,17 | 0,80 | 0,25 | - | 0,18 | 0,65 | - | 0,72 | 0,07 | ||
III | 1.1.2002 | 1 760 < RW | 5,22 | 0,95 | 0,29 | - | 0,21 | 0,78 | - | 0,86 | 0,10 | ||
B | M c | 1.1.2006 | alle | 1,0 | 0,50 | 0,10 | - | 0,08 | 0,25 | - | 0,30 | 0,025 | |
N1 d | I | 1.1.2006 f | RW < 1305 | 1,0 | 0,50 | 0,10 | - | 0,08 | 0,25 | - | 0,30 | 0,025 | |
II | 1.1.2007 | 1305 < RW < 1760 | 1,81 | 0,63 | 0,13 | - | 0,10 | 0,33 | - | 0,39 | 0,04 | ||
III | 1.1.2007 | 1760 < RW | 2,27 | 0,74 | 0,16 | - | 0,11 | 0,39 | - | 0,46 | 0,06 | ||
a) Für Motoren mit Selbstzündung. b) Die Zulassung, der Verkauf oder die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen, die die entsprechenden Grenzwerte nicht erfüllen, wird ab dem in dieser Spalte angegebenen Zeitpunkt verweigert; eine Typgenehmigung wird ab 12 Monaten vor diesen Zeitpunkten nicht mehr erteilt. c) Außer Fahrzeugen, deren Maximalgewicht 2500 kg übersteigt. d) Sowie die in Fußnote c bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M. e) 1.1.2002 für die in Fußnote c bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M. f) 1.1.2007 für die in Fußnote c bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M. g) Fahrzeuge dieser Kategorie mit Motoren mit Selbstzündung, die nicht auf Straßen benutzte Fahrzeuge sind, und Fahrzeuge mit einem Maximalgewicht von mehr als 2000 kg für mehr als 6 Insassen einschließlich Fahrer werden bis zum 1. Januar 2003 als Fahrzeuge der Kategorie N1, Klasse III, Reihe A betrachtet. |
weiter. |