umwelt-online: Multikomponenten-Protokoll (3)
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Bestimmung des Gebiets, in dem Maßnahmen zur Verminderung von Schadstoffemissionen durchgeführt werden (Pollutant Emission Management Area; PEMA) | Anhang III |
Das folgende PEMA wird für die Zwecke dieses Protokolls angegeben:
PEMA Russische Föderation
Es handelt sich um die Fläche des Verwaltungsgebiets Murmansk, der Republik Karelien sowie der Verwaltungsgebiete Leningrad (einschließlich St. Petersburg), Pskow, Nowgorod und Kaliningrad.
Die Grenze des PEMA fällt mit den Staats- und Verwaltungsgrenzen dieser Verwaltungseinheiten der Russischen Föderation zusammen.
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Grenzwerte für Schwefelemissionen aus ortsfesten Quellen | Anhang IV |
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
2. Für die Zwecke des Abschnitts A, ausgenommen Tabelle 2 und die Nummern 11 und 12, bedeutet "Grenzwert" die Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die nicht überschritten werden darf.
Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/ m3), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa), ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte.
Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig.
Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.
3. Die Emissionen sind in allen Fällen zu überwachen 1. Die Einhaltung der Grenzwerte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren in Frage.
4. Probenahmen und Schadstoffanalysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen.
Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden.
5. Wenn die SO2-Emissionen 75 kg/h überschreiten, sollten kontinuierliche Emissionsmessungen durchgeführt werden.
6. Bei kontinuierlichen Messungen in neuen Anlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn keiner der errechneten Tagesmittelwerte den Grenzwert überschreitet und wenn keines der Stundenmittel den Grenzwert um 100 % überschreitet.
7. Bei kontinuierlichen Messungen in bestehenden Anlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn
- keiner der Monatsmittelwerte die Grenzwerte überschreitet und
- 97 % aller 48-Stunden-Mittelwerte 110 % der Grenzwerte nicht überschreiten.
8. Bei diskontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet.
9. Kessel- und Prozessfeuerungen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth:
Tabelle 1: Grenzwerte für SOx-Emissionen aus Kesseln a
| thermische Nennleistung (MWth) | Grenzwert b (mg SO2/Nm3) | Alternative für einheimische feste Brennstoffe Abscheidegrad |
feste und flüssige Brennstoffe, - neue Anlagen | 50 -100 | 850 | 90 % d |
100 - 300 | 850 - 200 c (lineare Abnahme) | 92 96 d |
> 300 | 200 c | 95 % d |
feste Brennstoffe, - bestehende Anlagen | 50 - 100 | 2.000 | |
100 - 500 | 2.000 - 400 (lineare Abnahme) | |
> 500 | 400 | |
50 -150 | | 40 % |
150 - 500 | | 40 - 90 % (lineare Abnahme) |
> 500 | | 90 % |
flüssige Brennstoffe, - bestehende Anlagen | 50 - 300 | 1.700 | |
300 - 500 | 1.700 - 400 (lineare Abnahme) | |
> 500 | 400 | |
gasförmige Brennstoffe allgemein, - neue und bestehende Anlagen | | 35 | |
Flüssiggas, - neue und bestehende Anlagen | | 5 | |
Gase mit niedrigem Heizwert (z.B. Vergasung von Raffinerierückständen oder Verbrennung von Kokereigas) | | neue 400 | |
| bestehende 800 | |
Gichtgas/Hochofengas | | neue 200 | |
| bestehende 800 | |
neue Feuerungsanlagen in Raffinerien (Durchschnitt aller neuen Feuerungsanlagen) | > 50 (gesamte Raffineriekapazität) | 600 | |
bestehende Feuerungsanlagen in Raffinerien (Durchschnitt aller bestehenden Feuerungsanlagen) | | 1.000 | |
a) Die Grenzwerte gelten insbesondere nicht für
- Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden, z.B. Nachwärmöfen, Wärmebehandlungsöfen;
- Nachverbrennungsanlagen, d. h. technische Einrichtungen, die darauf ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
- Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
- Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
- in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;
- Koksofenunterfeuerung;
- Winderhitzer;
- Abfallverbrennungsanlagen und
- Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.
b) Der O2-Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei anderen Brennstoffen.
c) 400 bei schwerem Heizöl mit einem Massengehalt an Schwefel von < 0,25 %.
d) Wenn eine Anlage 300 mg/Nm3 SO2 erreicht, kann sie von der Anwendung der Reinigungsleistung befreit werden. |
10. Gasöl (Heizöl extra leicht):
Tabelle 2: Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Gasöl (Heizöl extra leicht)a
| Schwefelgehalt (Gewichtsprozent) |
Gasöl (Heizöl extra leicht) | < 0,2 nach dem 1. Juli 2000 < 0,1 nach dem 1. Januar 2008 |
a) "Gasöl (Heizöl extra leicht)" bedeutet jedes Erdölerzeugnis innerhalb von HS 2710 oder jedes Erdölerzeugnis, das aufgrund seines Destillationsbereichs in die Kategorie der Mitteldestillate fällt, die zur Verwendung als Brennstoff bestimmt sind und von denen mindestens 85 Volumenprozente einschließlich Destillationsverluste bei 350 °C destillieren.
In Straßenfahrzeugen, nicht auf Straßen genutzten Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Zugmaschinen verwendete Treibstoffe sind von dieser Definition ausgenommen.
Gasöl (Heizöl extra leicht), das für den Gebrauch in der Seeschifffahrt bestimmt ist, ist in die Definition eingeschlossen, wenn es der obigen Beschreibung entspricht und wenn seine Viskosität oder Dichte den in ISO 8217 (1996), Tabelle I, aufgeführten Viskositäts- und Dichtewerten für Schiffsdiesel entspricht. |
11. Claus-Anlage: für Anlagen mit einer Schwefeiproduktion von mehr als 50 t pro Tag:
- Schwefelrückgewinnung 99,5 % bei neuen Anlagen;
- Schwefelrückgewinnung 97 % bei bestehenden Anlagen.
12. Titandioxidproduktion: In neuen und bestehenden Anlagen müssen die Emissionen aus den Aufschließungs- und Kalzinierungsstufen der Titandioxidherstellung auf einen Wert von maximal 10 kg SO2-Äquivalent pro t produziertes Titandioxid reduziert werden.
B. Kanada
13. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus neuen ortsfesten Quellen in der folgenden Kategorie ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informationen über Minderungstechniken und -niveaus, einschließlich der in anderen Staaten angewandten Grenzwerte und des folgenden Dokuments, bestimmt
"Canada Gazette, Part I. Department of the Environment.
Thermal Power Generation Emissions - National Guidelines for New Stationary Sources". 15. Mai 1993. S. 1633-1638.
C. Vereinigte Staaten von Amerika
14. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt:
- "Electric Utility Steam Generating Units - 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.), Part 60 Subpart D, and Subpart Da";
- "Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units - 40 C.F.R., Part 60, Subpart Db, and Subpart Dc";
- "Sulphuric Acid Plants - 40 C.F.R. Part 60, Subpart H";
- "Petroleum Refineries - 40 C.F.R. Part 60, Subpart J";
- "Primary Copper Smelters - 40 C.F.R. Part 60, Subpart P";
- "Primary Zinc Smelters - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Q";
- "Primary Lead Smelters - 40 C.F.R. Part 60, Subpart R";
- "Stationary Gas Turbines - 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG";
- "Onshore Natural Gas Processing - 40 C.F.R. Part 60, Subpart LLL";
- "Municipal Waste Combustors - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb";
- "HospitaVMedicaVlnfectious Waste Incinerators - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec".
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Grenzwerte für Emissionen von Stickoxiden aus ortsfesten Quellen | Anhang V |
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
2. Für die Zwecke des Abschnitts A bedeutet "Grenzwert" die Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die nicht überschritten werden darf.
Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/ m3) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte.
Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig.
Die Grenzwerte beziehen sich grundsätzlich auf NO und NO2 gemeinsam, gemeinhin als NO, bezeichnet und angegeben als NO2. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.
3. Die Emissionen sind in allen Fällen zu überwachen 1. Die Einhaltung der Grenzwerte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren in Frage.
4. Probenahmen und Schadstoffanalysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen.
Bis zur Entwicklung von CEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden.
5. Wenn die NOx Emissionen 75 kg/h überschreiten, sollten kontinuierliche Emissionsmessungen durchgeführt werden.
6. Bei kontinuierlichen Messungen - außer bei in Tabelle 1 aufgeführten bestehenden Verbrennungsanlagen - gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn keiner der errechneten Tagesmittelwerte den Grenzwert überschreitet und wenn keines der Stundenmittel den Grenzwert um 100 % überschreitet.
7. Bei kontinuierlichen Messungen bei in Tabelle 1 aufgeführten bestehenden Verbrennungsanlagen gelten die Emissionsnormen als eingehalten, wenn
- keiner der Monatsmittelwerte den Grenzwert überschreitet und
- 95 % aller 48-Stunden-Mittelwerte 110 % der Grenzwerte nicht überschreiten.
8. Bei diskontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnormen nicht überschreitet.
9. Kessel- und Prozessfeuerungen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth:
Tabelle 1: Grenzwerte für NOx Emissionen aus Kesseln a
| Grenzwert (mg/Nm3)b |
feste Brennstoffe, neue Anlagen: | |
- Kessel 50 -100 MWth | 400 |
- Kessel 100 - 300 MWth | 300 |
- Kessel > 300 MWth | 200 |
feste Brennstoffe, bestehende Anlagen: | |
- feste Brennstoffe, allg. | 650 |
- feste Brennstoffe mit einem Anteil flüchtiger Verbindungen von weniger als 10 % | 1.300 |
flüssige Brennstoffe, neue Anlagen: | |
- Kessel 50 -100 MWth | 400 |
- Kessel 100 - 300 MWth | 300 |
- Kessel > 300 MWth | 200 |
flüssige Brennstoffe, bestehende Anlagen | 450 |
gasförmige Brennstoffe, neue Anlagen: Erdgas: | |
- Kessel 50 - 300 MWth | 150 |
- Kessel > 300 MWth | 100 |
alle anderen Gase: | 200 |
gasförmige Brennstoffe, bestehende Anlagen: | 350 |
a) Die Grenzwerte gelten insbesondere nicht für
- Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden, z.B. Nachwärmöfen, Wärmebehandlungsöfen;
- Nachverbrennungsanlagen, d. h. technische Einrichtungen, die darauf ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
- Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
- Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
- in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;
- Koksofenunterfeuerung:
- Winderhitzer
- Abfallverbrennungsanlagen und
- Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.
b) Diese Werte gelten nicht für Kessel mit weniger als 500 Betriebsstunden pro Jahr. Der O2-Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei anderen Brennstoffen. |
10. An Land installierte Verbrennungsturbinen mit einer thermischen Nennleistung von über 50 MWth: Die NOx Grenzwerte in mg/Nm3 (bei einem O2-Gehalt von 15 %) gelten für eine einzelne Turbine.
Die Grenzwerte in Tabelle 2 gelten erst ab einer Last von über 70 %.
Tabelle 2: Grenzwerte für NOx Emissionen aus an Land installierten Verbrennungsturbinen
> 50 MWb, (thermische Nennleistung zu ISO-Bedingungen) | Grenzwert (mg/Nm3) |
neue Anlagen, Erdgas a | 50 b |
neue Anlagen, flüssige Brennstoffe c | 120 |
bestehende Anlagen, alle Brennstoffe d | |
- Erdgas | 150 |
- flüssige Brennstoffe | 200 |
a) Erdgas ist natürlich vorkommendes Methan mit nicht mehr als 20 Volumen-% inerter und anderer Bestandteile.
b) 75 mg/Nm3 für
- Verbrennungsturbinen in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder
- Verbrennungsturbinen, die als Kompressor für ein öffentliches Gasversorgungsnetz eingesetzt werden.
Verbrennungsturbinen mit einem Wirkungsgrad von über 35 % nach ISO-Grundlastbedingungen, die unter keine der genannten Kategorien fallen, Ist der Grenzwert 50* η/35, wobei η der Wirkungsgrad der Verbrennungsturbine in Prozent ist (und nach ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wurde).
c) Dieser Grenzwert gilt nur für Verbrennungsturbinen, die mit leichten und mittleren Destillaten befeuert werden.
d) Die Grenzwerte gelten nicht für Verbrennungsturbinen mit einer Nutzung von weniger als 150 Stunden im Jahr. |
11. Zementherstellung:
Tabelle 3: Grenzwerte für NOx Emissionen aus der Zementherstellung a
| Grenzwert (mg/Nm3) |
neue Anlagen (10 % O2) | |
- Trockenöfen | 500 |
- sonstige Öfen | 800 |
bestehende Anlagen (10 % O2) | 1.200 |
a) Anlagen zur Herstellung von Zementklinkem in Drehrohröfen mit einer Kapazität von > 500 t/Tag oder in anderen Ofen mit einer Kapazität von > 50 t/Tag. |
12. Ortsfeste Motoren:
Tabelle 4: Grenzwerte für NOx Emissionen aus neuen ortsfesten Motoren
Kapazität, Technik, Brennstoff | Grenzwertea (mg/Nm3 |
Fremdzündungs(= Otto)motoren, 4-Takt, > 1 MWth | |
| 250 |
| 500 |
Kompressionszündungs(= Diesel)-motoren, > 5 MWth | |
- Treibstoff:
Erdgas (Motor mit Zündstrahltechnik)
| 500 |
| 600 |
- Treibstoff:
Diesel- oder Mitteldestillat
| 500 |
a) Diese Werte gelten nicht für Motoren, die wengier als 500 Stunden pro Jahr laufen.
Der O2-Bezugsgehalt ist 5 %. |
13. Herstellung und Verarbeitung von Metallen:
Tabelle 5: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der primären Eisen- und Stahlproduktion a
Kapazität, Technik, Brennstoff | Grenzwert (mg/Nm3) |
neue und bestehende Sinteranlagen | 400 |
a) Herstellung und Verarbeitung von Metallen:
Röst- oder Sinteranlagen für Metallerze, Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- - oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapa-zität von mehr als 2,5 t/h, Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzwerke > 20 t Rohstahl pro Stunde).
14. Herstellung von Salpetersäure:
Tabelle 6: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure (ausgenommen Anlagen zur Aufkonzentrienung von Salpetersäure)
Kapazität, Technik, Brennstoff | Grenzwert (mg/Nm3) |
neue Anlagen | 350 |
bestehende Anlagen | 450 |
B. Kanada
15. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Stickoxidemissionen (NOx) aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden aufgrund der verfügbaren Informatio-nen über Minderungstechniken und -niveaus, einschließlich der in anderen Staaten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente bestimmt:
- "Canadian Council of Ministers of the Environment (CCME). National Emission Guidelines for Stationary Combustion Turbines.
December 1992. PN1072";
- "Canada Gazette, Part I. Department of the Environment.
Thermal Power Generation Emissions - National Guidelines for New Stationary Sources.
May 15, 1993. pp. 1633-1638";
- "CCME. National Emission Guidelines for Cement Kilns.
March 1998. PN1284".
C. Vereinigte Staaten von Amerika
16. Die Grenzwerte zur Begrenzung von NOx-Emissionen aus neuen ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen werden in den folgenden Dokumenten bestimmt:
- "Coal-fired Utility Units - 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 76";
- "Electric Utility Steam Generating Units - 40 C.F.R. Part 60, Subpart D, and Subpart Da";
- "Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Db";
- "Nitric Acid Plants-40 C.F.R. Part 60, Subpart G";
- "Stationary Gas Turbines - 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG";
- "Municipal Waste Combustors - 40 C.F.R. Part 60, Sub-part Ea, and Subpart Eb";
- "Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators - 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec".
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Grenzwerte für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus ortsfesten Quellen | Anhang VI |
1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B gilt für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.
A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
2. Dieser Abschnitt behandelt die unter den Nummern 8 bis 21 aufgelisteten ortsfesten Quellen von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen ohne Methan (NMVOC). Anlagen oder Anlagenteile für Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse fallen nicht darunter.
Die Schwellenwerte werden in den branchenspezifischen Tabellen angegeben.
Sie beziehen sich allgemein auf den Lösungsmittelverbrauch oder den Emissionsmassenstrom.
Führt ein Betreiber in derselben Anlage am selben Ort mehrere Tätigkeiten durch, die unter dieselbe Rubrik fallen, so werden der LösungsmitteNerbrauch oder der Emissionsmassenstrom dieser Tätigkeiten zusammengerechnet.
Sofern kein Schwellenwert angegeben wird, findet der genannte Grenzwert auf alle betroffenen Anlagen Anwendung.
3. Für die Zwecke des Abschnitts A dieses Anhangs
- bedeutet "Lagerung und Verteilung von Ottokraftstoffen" die Befüllung von Straßentankfahrzeugen, Eisenbahnkessel-wagen, Binnentankschiffen und Hochseetankschiffen in Tanklagern und Raffinerieauslieferungslagern, ausgenommen das Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen, das durch einschlägige Dokumente über mobile Quellen geregelt wird;
- bedeutet "Klebebeschichtung" jeder Prozess, bei dem Klebstoff auf eine Oberfläche aufgetragen wird, ausgenommen Klebebeschichtungen und Laminierungen zusammen mit Druckprozessen bzw. bei Holz- und Kunststofflaminierungen;
- bedeutet "Holz- und Kunststofflaminierungen" jeder Prozess, bei dem Holz und/oder Kunststoff zu laminierten Produkten verbunden werden;
- bedeutet "Beschichtungsprozesse" das Auftragen von Metall- und Kunststoffoberflächen auf Pkws, Fahrerkabinen von Lkws, Lkws, Busse oder auf Holzoberflächen und umfasst alle Prozesse, bei denen eine oder mehrere Beschichtungen auf folgende Oberflächen aufgetragen werden:
- neue Fahrzeuge der Kategorie M1 (siehe unten) und N1, soweit sie in derselben Anlage wie die Fahrzeuge der Kategorie M1 beschichtet werden;
- Fahrerkabinen von Lkws als reine Fahrerkabine und alle integrierten Abdeckungen für die technischen Geräte von Fahrzeugen der Kategorien N2 und N3;
- Lieferwagen und Lkws der Kategorien N1, N2 und N3, außer Fahrerkabinen von Lkws;
- Busse der Kategorien M2 und M3 und
- sonstige Metall- und Kunststoffoberflächen bei Flugzeugen, Schiffen, Zügen usw., Holzoberflächen, Textil-, Gewebe-, Folien- und Papieroberflächen.
Zu dieser Kategorie von Quellen zählt nicht die Beschichtung von Trägermaterialien mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Spritztechniken.
Sollte der Beschichtungsprozess eine Stufe enthalten, bei der der entsprechende Artikel bedruckt wird, wird der Druckvorgang als Teil des Beschichtungsprozesses betrachtet.
Getrennte Druckprozesse fallen jedoch nicht darunter.
Im Rahmen dieser Begriffsbestimmung
- sind Fahrzeuge der Kategorie M1 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit nicht mehr als 8 Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz;
- sind Fahrzeuge der Kategorie M2 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als 8 Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von nicht mehr als 5 t;
- sind Fahrzeuge der Kategorie M3 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als 8 Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von mehr als 5 t;
- sind Fahrzeuge der Kategorie Ni Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von 3,5 t;
- sind Fahrzeuge der Kategorie N2 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 3,5 t und weniger als 12 t;
- sind Fahrzeuge der Kategorie N3 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t;
- bedeutet "Bandbiechbeschichtung" Prozesse, bei denen Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumstreifen in einem fortlaufenden Prozess mit einer filmbildenden Beschichtung oder einem Laminat beschichtet werden;
- bedeutet "chemisch Reinigen und Trockenreinigen" industrielle oder gewerbliche Prozesse, bei denen flüchtige organische Verbindungen in einer Anlage zur Reinigung von Kleidungsstücken, Möbeln oder ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, ausgenommen die manuelle Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie;
- bedeutet "Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen" die Herstellung von Beschichtungsprodukten, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen sowie deren Zwischenprodukte, die in derselben Anlage durch Mischung von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen hergestellt werden.
Zu dieser Kategorie gehören auch Dispersion, Vordispersion, Erzielen einer bestimmten Viskosität oder Farbtönung sowie die Abfüllung der Endprodukte in Behälter;
- bedeutet "Drucken" jeder Prozess zur Übertragung von Texten und/oder Bildern, bei dem mittels eines Bildträgers Druckfarbe auf eine Oberfläche übertragen wird; dazu gehören
- Flexodruck: ein Druckprozess, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren eingesetzt werden, auf denen die Druckfarbe höher als die nicht druckenden Bereiche liegt, wobei flüssige Druckfarbe verwendet wird, die durch Verdunstung trocknet;
- heißtrocknendes Rollenoffsetverfahren: ein Rollendruckverfahren, bei dem die druckenden und die nicht druckenden Bereiche des Bildträgers in derselben Ebene liegen, wobei "Rollendruck" bedeutet, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird.
Der nicht druckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend.
Der druckende Bereich ist farbannahmefähig und gibt die Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche ab. Die Verdunstung findet in einem Ofen statt, in den heiße Luft zur Beheizung des bedruckten Materials eingeblasen wird;
- Zeitschriften-Rotationstiefdruck: ein Rotationstiefdruck für den Druck von Zeitschriften, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten mit Druckfarbe auf Toluolbasis;
- Rotationstiefdruck: ein Druckprozess mit einem zylindrischen Bildträger, bei dem der druckende Bereich tiefer liegt als der nicht druckende Bereich; es werden Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung trocknen.
Die Vertiefungen werden mit Druckfarbe gefüllt und Farbüberschüsse von den nicht druckenden Bereichen entfernt, bevor die zu bedruckende Oberfläche mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Farbe aus den Vertiefungen aufnimmt;
- Rotationssiebdruck: ein Rotationsdruckverfahren, bei dem die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform (Sieb) auf die zu druckende Oberfläche übertragen wird, wobei die druckenden Bereiche offen und die nicht druckenden Bereiche abgedeckt sind; hierbei werden nur Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen. "Rollendruck" bedeutet hier, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird;
- Laminierung in Verbindung mit einem Druckprozess:
Auftragen von zwei oder mehr flexiblen Werkstoffen zur Herstellung von Laminaten; und
- Lackieren:
Prozess, bei dem ein Lack oder eine Klebebeschichtung zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials auf einen flexiblen Werkstoff aufgebracht wird;
- bedeutet "Herstellung pharmazeutischer Produkte" chemische Synthese, Fermentation, Extraktion, Mischung und Fertigstellung pharmazeutischer Produkte sowie die Herstellung von Halbfertigprodukten in derselben Anlage;
- bedeutet "Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks" jeder Prozess, bei dem natürlicher oder künstlicher Kautschuk gemischt, zerkleinert, verschnitten, geglättet, gespritzt und vulkanisiert wird, sowie die Verarbeitung von natürlichem oder künstlichem Kautschuk zur Herstellung eines Endprodukts;
- bedeutet "Oberflächenreinigung" jeder Prozess (außer chemischer Reinigung und Trockenreinigung), bei dem mit organischen Lösungsmitteln Schmutz von der Oberfläche von Materialien entfernt wird, einschließlich Entfetten; ein Reinigungsprozess, der aus mehreren Schritten vor oder nach einer anderen Prozessstufe besteht, wird als ein Reinigungsprozess betrachtet.
Der Prozess bezieht sich auf die Reinigung der Produktoberfläche und nicht der Produktionsgeräte;
- bedeutet "Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl" die Gewinnung von pflanzlichem Öl aus Samen und sonstigen pflanzlichen Bestandteilen, Verarbeitung trockener Rückstände zur Herstellung von Tierfutter, Klärung von Fetten und pflanzlichen Ölen aus Samen und anderen pflanzlichen und/oder tierischen Bestandteilen;
- bedeutet "Nachbehandlung von Fahrzeugen" jegliche industrielle oder gewerbliche Beschichtung und die damit zusammenhängende Entfettung wie
- die Beschichtung von Straßenfahrzeugen oder Teilen im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder m3 Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen,
- die originale Beschichtung von Straßenfahrzeugen oder Teilen mit Materialien der Nachbehandlung außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße oder
- die Beschichtung von Anhängern (einschließlich Sattelaufliegem);
- bedeutet "Imprägnierung von Holzoberflächen" jegliche Prozesse, bei denen Holz mit Schutzmitteln behandelt wird;
- bedeutet "Standardbedingungen" eine Temperatur von 273,15 K und einen Druck von 101,3 kPa;
- umfassen "NMVOCs" alle organischen Verbindungen außer Methan, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von mindestens 0,01 kPA aufweisen oder unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen eine vergleichbare Flüchtigkeit aufweisen;
- bedeutet "Abgase" die endgültig in die Luft freigesetzten gasförmigen Emissionen aus einem Schornstein oder einer Abluftreinigungsanlage, die NMVOCs oder andere Schadstoffe enthalten.
Der Volumenstrom wird in m3/h bei Standardbedingungen angegeben;
- bedeutet "diffuse NMVOC-Emissionen" alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen von NMVOCs in Luft, Boden und Wasser sowie - sofern nicht anders angegeben - Lösungsmittel in Produkten; sie umfassen NMVOC-Emissionen, die nicht erfasst werden und über Fenster, Türen, Abzüge oder andere Öffnungen in die Umwelt abgegeben werden.
Die Grenzwerte für diffuse Emissionen werden auf der Grundlage eines Managementplans für Lösungsmittel berechnet (s. Anlage 1 dieses Anhangs);
- bedeutet "Gesamtemissionen an NMVOCs" die Summe aller diffusen Emissionen von NMVOCs sowie NMVOC-Emissionen in Abgasen;
- bedeutet "Einsatzstoff" die eingesetzte Menge organischer Lösungsmittel und ihre Menge in Zubereitungen, die bei einem Prozess verwendet werden, einschließlich der innrund außerhalb der Anlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, wenn sie für die Tätigkeit wieder eingesetzt werden;
- bedeutet "Grenzwert" die maximale Menge eines in den Abgasen einer Anlage enthaltenen gasförmigen Stoffes, die beim normalen Betrieb nicht überschritten werden darf.
Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (soweit nicht anders angegeben in mg C/Nm3), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas ausgedrückt. Für Anlagen, die Lösungsmittel verwenden, werden die Grenzwerte als Masseeinheiten pro charakteristische Einheit der jeweiligen Tätigkeit angegeben.
Zu den Abgasen für Kühl- oder Verdünnungszwecke beigefügte Gasvolumina werden bei der Bestimmung der Mase.enkonzentration des Schadstoffs in den Abgasen nicht berücksichtigt.
Die Grenzwerte berücksichtigen grundsätzlich alle flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (sie werden nicht weiter, z.B. nach Reaktivität oder Toxizität, unterschieden);
- bedeutet "normaler Betrieb" sämtliche Betriebszeiten außer An- und Abfahren der Anlage und Wartungsarbeiten;
- werden "für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe" in zwei Kategorien aufgeteilt:
- halogenierte VOCs, die ein potentielles Risiko irreversibler Auswirkungen haben, und
- gefährliche Stoffe, die karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch sind oder die Krebs verursachen können, vererbbaren genetischen Schaden hervorrufen können, Krebs durch Inhalieren verursachen können, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das ungeborene Kind schädigen können.
4. Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:
- Die NMVOC-Emissionen sind zu überwachen 1 und die Einhaltung der Grenzwerte ist zu überprüfen. Als Prüfverfahren kommen kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmäßige Verfahren in Frage; zusätzlich müssen sie wirtschaftlich tragbar sein;
- in gasführenden Rohrleitungen müssen repräsentative Proben für Schadstoffkonzentrationen entnommen werden.
Probenahmen und Schadstoffanalysen sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung von Messeinrichtungen sind auf der Grundlage der Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder der Internationalen Organisation für Normung (ISO) durchzuführen.
Bis zur Entwicklung von GEN- oder ISO-Normen sind nationale Normen anzuwenden;
- sofern NMVOC-Emissionsmessungen erforderlich sind, sollten sie kontinuierlich durchgeführt werden, wenn die NMVOC-Emissionen über 10 kg organischer Kohlenstoff (Gesamt C) pro Stunde in der nach der Abgasreinigungsanlage liegenden Abgasrohrleitung liegen und die Anlage im Jahr mehr als 200 Stunden in Betrieb ist. Bei anderen Anlagen sind zumindest diskontinuierliche Messungen erforderlich.
Um die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, dürfen auch eigene Verfahren eingesetzt werden, sofern sie gleich streng sind;
- bei kontinuierlichen Messungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der Tagesmittelwert bei normalem Betrieb den Grenzwert nicht überschreitet und keiner der stündlichen Mittelwerte 150 % [v. H.] über den Grenzwerten liegt.
Um die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, dürfen auch eigene Verfahren eingesetzt werden, sofern sie gleich streng sind;
- bei Einzelmessungen gelten als Mindestanforderung die Emissionsnormen als eingehalten, wenn der Mittelwert aller Messungen den Grenzwert nicht überschreitet und keiner der stündlichen Mittelwerte 150 % über dem Grenzwert liegt.
Um die Einhaftung dieser Bestimmung nachzuweisen, dürfen auch eigene Verfahren eingesetzt werden, sofern sie gleich streng sind;
- es werden alle angemessenen Vorkehrungen getroffen, um NMVOC-Emissionen beim An- und Abfahren sowie bei Abweichungen vom Normalbetrieb so weit wie möglich zu verringern
- Messungen sind nicht erforderlich, wenn zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Grenzwerte keine nachgeschalteten Abgasreinigungseinrichtungen erforderlich sind und nachgewiesen werden kann, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden.
5. Die folgenden Grenzwerte sollten auf Abgase angewendet werden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird:
- 20 mg Substanz/ m3 für Emissionen halogenierter flüchtiger organischer Verbindungen (denen der Gefahrensatz "potentielles Risiko für irreversible Auswirkungen" zugeordnet ist), sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 100 g/h beträgt, und
- 2 mg/m3 (als Masse einzelner Verbindungen) auf Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (denen die folgenden Gefahrensätze zugeordnet sind: kann Krebs verursachen, vererbbaren genetischen Schaden hervorrufen, Krebs durch Inhalieren verursachen, das ungeborene Kind schädigen oder die Fruchtbarkeit beeinträchtigen), sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 10 g/h beträgt.
6. Für die unter den Nummern 9 bis 21 aufgeführten Kategorien von Quellen kommen folgende Abweichungen in Frage:
- Anstatt die unten aufgeführten Grenzwerte für Anlagen einzuhalten, dürfen die Betreiber der jeweiligen Anlagen einen Minderungsplan einsetzen (s. Anlage II dieses Anhangs). Der Zweck eines Minderungsplans besteht darin, dem Betreiber die Möglichkeit einzuräumen, mit anderen Mitteln Emissionsminderungen zu erzielen, die denen entsprechen, die bei Anwendung der gegebenen Grenzwerte erzielt würden, und
- für diffuse NMVOC-Emissionen gelten die im Folgenden vorgegebenen Werte für diffuse Emissionen als Grenzwerte.
Sofern der zuständigen Behörde jedoch nachgewiesen werden kann, dass dieser Wert für eine bestimmte Anlage technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, kann die zuständige Behörde für diese Anlage eine Ausnahme erteilen, sofern für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine signifikanten Risiken erwartet werden.
Bei solchen Ausnahmefällen muss der Betreiber der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachweisen, dass die beste verfügbare Technik angewandt wird.
7. Die Grenzwerte für VOC-Emissionen aus den unter Nummer 3 definierten Kategorien von Quellen sind unter den Nummern 8 bis 21 festgelegt.