POPs-Übereinkommen (3)

UWS Umweltmanagement GmbHzurück Frame öffnen

Artikel 27 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 28 Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 29 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Artikel 30 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

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Eliminierung Anlage A

Teil 1

ChemikalleTätigkeitSpezifische Ausnahmeregelung
Aldrin *
CAS-Nr.: 309-00-2
ProduktionKeine
VerwendungLokales Ektoparasitizid Insektizid
Chlordan *
CAS-Nr.: 57-74-9
ProduktionZugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien
VerwendungLokales Ektoparasitizid Insektizid
Termitenvernichtungsmittel
Termitenvernichtungsmittel in Gebäuden und Dämmen
Termitenvernichtungsmittel in Straßen
Additiv in Furnierleim
Dieldrin *
CAS-Nr.: 60-57-1
ProduktionKeine
VerwendungBei landwirtschaftlichen Maßnahmen
Endrin *
CAS-Nr.: 72-20-8
ProduktionKeine
VerwendungKeine
Heptachlor *
CAS-Nr.: 76-44-8
ProduktionKeine
VerwendungTermitenvernichtungsmittel
Termitenvernichtungsmittel in Konstruktionen von Häusern
Termitenvernichtungsmittel (unterirdisch)
Holzschutzmittel
Wird in Erdkabelverzweigern verwendet
Hexachlorbenzol
CAS-Nr.: 118-74-1
ProduktionZugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien
VerwendungZwischenprodukt Lösungsmittel in Pestiziden
Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten
Mirex *
CAS-Nr.: 2385-85-5
ProduktionZugelassen für die in das Register aufgenommenen Vertragsparteien
VerwendungTermitenvernichtungsmittel
Toxaphen *
CAS-Nr.: 8001-35-2
ProduktionKeine
VerwendungKeine
polychlorierte Biphenyle (PCB) *ProduktionKeine
VerwendungNach Teil II dieser Anlage verwendete Produkte und Erzeugnisse

Anmerkungen:

  1. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Mengen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als in diese Anlage aufgenommen;
  2. diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Mengen einer Chemikalie, die Bestandteil von Produkten und Erzeugnissen sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Verpflichtung hinsichtlich dieser Chemikalie wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sekretariat macht derartige Notifikationen bekannt;
  3. diese Anmerkung, die nicht für Chemikalien gilt, deren Name in der Spalte "Chemikalie" in Teil I dieser Anlage mit einem Sternchen versehen ist, gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Da im Verlauf der Produktion und Verwendung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der Chemikalie den Menschen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach Notifikation an das Sekretariat die Produktion und Verwendung von Mengen einer Chemikalle gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzte Zwischenprodukte aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Chemikalien chemisch umgewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 nicht die Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalie oder eine realistische Schätzung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren findet Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Notifikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit bekannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Produktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weitere zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts anderes beschließt. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden;
  4. alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Vertragsparteien in Anspruch genommen werden, die für sich Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 haben registrieren lassen, mit Ausnahme der Verwendung polychlorierter Biphenyle in Produkten und Erzeugnissen, die nach Teil II dieser Anlage verwendet werden, bei denen eine Inanspruchnahme durch alle Vertragsparteien zulässig ist.

Teil II
Polychlorierte Biphenyle

Jede Vertragspartei ist verpflichtet,

  1. im Hinblick auf die bis 2025 vorgesehene Einstellung der Verwendung polychlorierter Biphenyle in technischen Einrichtungen (z.B. Transformatoren, Kondensatoren oder sonstigen Behältnissen, die Flüssigkeiten enthalten), vorbehaltlich der .Überprüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien, nach Maßgabe der folgenden Prioritäten Maßnahmen zu ergreifen und dabei
    1. entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um technische Einrichtungen, die mehr als 10 v.H. polychlorierte Biphenyle und mehr als 5 Liter enthalten, festzustellen, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr zu ziehen;
    2. entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um technische Einrichtungen, die mehr als 0,05 v.H. polychlorierte Biphenyle und mehr als 5 Liter enthalten, festzustellen, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr zu ziehen;
    3. sich zu bemühen, technische Einrichtungen, die mehr als 0,005 v.H. polychlorierte Biphenyle und mehr als 0,05 Liter enthalten, festzustellen und aus dem Verkehr zu ziehen;
  2. im Einklang mit den Prioritäten nach Buchstabe a folgende Maßnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung zu fördern, um die Verwendung polychlorierter Biphenyle zu begrenzen:
    1. ausschließliche Verwendung in intakten und dichten technischen Einrichtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in. die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gegebenenfalls rasche Abhilfe möglich ist;
    2. keine Verwendung in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht;
    3. Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen bei einer Verwendung in bewohnten Gebieten, wozu auch Gebiete mit Schulen und Krankenhäusern zu zählen sind, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, sowie regelmäßige Überprüfung der Einrichtungen auf Undichtigkeiten;
  3. unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 sicherzustellen, dass technische Einrichtungen, die polychlorierte Biphenyle wie in Buchstabe A beschrieben enthalten, nur zum Zweck einer umweltgerechten Abfallbehandlung aus- oder eingeführt werden;
  4. die Wiedergewinnung von Flüssigkeiten mit einem Gehalt von mehr als 0,005 v.H. polychlorierter Biphenyle zum Zwecke der Wiederverwendung in anderen technischen Einrichtungen nur für Instandhaltungs- und Servicebetriebe zu gestatten;
  5. entschlossene Anstrengungen mit dem Ziel einer in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis 2028 durchzuführenden und unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien stehenden umweltgerechten Abfallbehandlung von Flüssigkeiten zu unternehmen, die polychlorierte Biphenyle enthalten, sowie von technischen Einrichtungen, die mit polychlorierten Biphenylen verunreinigt sind, wenn der Gehalt polychlorierter Biphenyle über 0,005 v.H. liegt;
  6. an Stelle der Anmerkung ii in Teil I dieser Anlage sich um Feststellung sonstiger Artikel zu bemühen, die mehr als 0,005 v.H. polychlorierte Biphenyle enthalten (z.B. Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) und sie nach Artikel 6 Absatz 1 zu behandeln;

    alle fünf Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Beseitigung polychlorierter Biphenyle zu erstellen und ihn der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 15 vorzulegen;

    die unter Buchstabe g beschriebenen Berichte werden, soweit angebracht, von der Konferenz der Vertragsparteien bei ihren Überprüfungen hinsichtlich polychlorierter Biphenyle berücksichtigt. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft die Fortschritte hinsichtlich der Beseitigung polychlorierter Biphenyle unter Berücksichtigung dieser Berichte in fünfjährigen oder gegebenenfalls anderen Zeitabständen.

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Beschränkung Anlage B

Teil 1

ChemikalleTätigkeitAkzeptabler Zweck oder spezifische Ausnahmeregelung
DDT
(1,1,1-Trichlor-2,2- bis (4-chlorphenyl)ethan)
CAS-Nr.: 50-29-3
ProduktionAkzeptabler Zweck:
Verwendung zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern nach Teil II dieser Anlage

Spezifische Ausnahmeregelungen:
Zwischenprodukt bei der Produktion von Dicofol Zwischenprodukt

VerwendungAkzeptabler Zweck:
Bekämpfung von Krankheitsüberträgern nach Teil II dieser Anlage

Spezifische Ausnahmeregelungen:
Produktion von Dicofol Zwischenprodukt

Anmerkungen:

  1. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Mengen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als In diese Anlage aufgenommen;
  2. alle Anmerkung gilt nicht als akzeptabler Produktions- und Verwendungszweck oder als Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Mengen einer Chemikalle, die Bestandteil von Artikeln sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Verpflichtung hinsichtlich dieser Chemikalle wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sekretariat macht derartige Notifikationen bekannt;
  3. diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Da im Verlauf der Produktion und Verwendung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der Chemikalle den Menschen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach Notifikation an das Sekretariat die Produktion und Verwendung von Mengen einer Chemikalie gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenztes Zwischenprodukt aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Chemikalien chemisch umgewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 nicht die Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalle oder eine realistische Schätzung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren findet Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Notifikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit bekannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Produktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weitere zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts anderes beschließt. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden;

    alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Vertragsparteien in Anspruch genommen werden, die sich nach Artikel 4 haben registrieren lassen.

Teil II DDT (1,1,1 -Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan)

(1) Die Produktion und Verwendung von DDT wird eingestellt; hiervon ausgenommen sind Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, es zu produzieren und/oder zu verwenden. Hiermit wird ein DDT-Register eingerichtet, das für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Geführt wird das DDT-Register vom Sekretariat.

(2) Jede Vertragspartei, die DDT produziert und/oder verwendet, beschränkt diese Produktion und/oder Verwendung auf die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern nach den Empfehlungen und Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation zur Verwendung von DDT, wenn der betreffenden Vertragspartei keine örtlich unbedenklichen, wirkungsvollen und erschwinglichen Alternativen zur Verfügung stehen.

(3) Gelangt eine nicht in das DDT-Register aufgenommene Vertragspartei zu dem Schluss, dass sie DDT zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern benötigt, so notifiziert sie dies dem Sekretariat so bald wie möglich, um ihren Namen unverzüglich in das. DDT-Register aufnehmen zu lassen. Gleichzeitig unterrichtet sie die Weltgesundheitsorganisation.

(4) Alle drei Jahre stellt jede Vertragspartei, die DDT verwendet, dem Sekretariat und der Weltgesundheitsorganisation in einer von der Konferenz der Vertragsparteien in Abstimmung mit der Weltgesundheitsorganisation zu beschließenden Form Informationen über die verwendete Menge, die Bedingungen dieser Verwendung und deren Bedeutung für die Krankheitsbekämpfungsstrategie dieser Vertragspartei zur Verfügung.

(5) Mit dem Ziel der Verringerung und der vollständigen Einstellung der Verwendung von DDT ermutigt die Konferenz der Vertragsparteien

  1. jede Vertragspartei, die DDT verwendet, zur Erarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans im Rahmen des in Artikel 7 bezeichneten Durchführungsplans. Dieser Aktionsplan umfasst
    1. die Erarbeitung von regelnden und sonstigen Mechanismen, um zu gewährleisten, dass die Verwendung von DDT auf die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern beschränkt ist;
    2. die Umsetzung geeigneter alternativer Produkte, Methoden und Strategien, darunter auch Resistenzmanagementstrategien, um die anhaltende Wirksamkeit dieser Alternativen sicherzustellen;
    3. Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens und zur Verminderung der Krankheitsfälle.
  2. die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Forschung und Entwicklung im Bereich unbedenklicher alternativer chemischer und nicht chemischer, für die Bedingungen dieser Länder relevanter Produkte, Methoden und Strategien für Vertragsparteien, die DDT verwenden, zu fördern, und zwar mit dem Ziel der Verminderung der menschlichen und wirtschaftlichen Belastung durch Krankheit. Die bei der Prüfung von Alternativen oder Kombinationen von Alternativen zu fördernden Faktoren umfassen auch die sich aus diesen Alternativen ergebenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Folgen für die Umwelt. Realistische Alternativen zu DDT stellen eine geringere Gesundheits- und Umweltgefährdung dar, sind auf der Grundlage der bei den betreffenden Vertragsparteien herrschenden Bedingungen für die Krankheitsbekämpfung geeignet und von Überwachungsdaten untermauert.

(6) Erstmals auf ihrer ersten Tagung und danach mindestens alle drei Jahre prüft die Konferenz der Vertragsparteien in Abstimmung mit der Weltgesundheitsorganisation, ob DDT nach den verfügbaren wissenschaftlichen, technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Erkenntnissen auch weiterhin zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern erforderlich ist, was Folgendes umfasst:

  1. die Produktion und Verwendung von DDT und die Bedingungen in Absatz 2;
  2. die Verfügbarkeit, Eignung und Umsetzung der Alternativen zu DDT und
  3. die Fortschritte bei der Stärkung der Fähigkeit der jeweiligen Länder, ohne nachteilige Folgen auf diese Alternativen umzustellen.

(7) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach schriftlicher Notifikation an das Sekretariat ihren Namen aus dem DDT-Register streichen lassen. Die Streichung wird an dem in der Notifikation genannten Tag wirksam.

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Unerwünschte Nebenprodukte Anlage C

Teil 1
Persistente organische Schadstoffe nach Maßgabe der Erfordernisse des Artikels 5

Diese Anlage findet auf folgende persistente organische Schadstoffe Anwendung, die unbeabsichtigt an anthropogenen Quellen gebildet und von diesen freigesetzt werden:

Teil II
Quellkategorien

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, Hexachlorbenzol und polychlorierte Biphenyle werden unbeabsichtigt bei thermischen Prozessen unter Beteiligung von organischen Stoffen und Chlor infolge unvollständiger Verbrennungsvorgänge oder chemischer Reaktionen gebildet und freigesetzt. Folgende industrielle Quellkategorien weisen das Potential für eine vergleichsweise starke Bildung dieser Chemikalien und deren Freisetzung in die Umwelt auf:

  1. Abfallverbrennungsanlagen, einschließlich Anlagen zur Mitverbrennung von Siedlungsabfällen, gefährlichen Abfällen, Abfällen aus dem medizinischen Bereich oder Klärschlamm;
  2. mit gefährlichen Abfällen befeuerte Zementöfen;
  3. Zellstoffproduktion unter Verwendung von elementarem Chlor oder von Chemikalien, bei denen elementares Chlor erzeugt wird, für Bleichzwecke;
  4. folgende thermische Prozesse in der metallurgischen Industrie:
    1. Sekundärkupferproduktion;
    2. Sinteranlagen in der Eisen- und Stahlindustrie;
    3. Sekundäraluminiumproduktion;
    4. Sekundärzinkproduktion.

Teil III
Quellkategorien

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, Hexachlorbenzol und polychlorierte Biphenyle können unbeabsichtigt auch bei folgenden Quellkategorien gebildet und freigesetzt werden:

  1. offene Verbrennung von Abfall, einschließlich Verbrennung auf Deponien;
  2. in Teil 1 nicht genannte thermische Prozesse in der metallurgischen Industrie;
  3. häusliche Verbrennungsquellen;
  4. mit fossilen Brennstoffen befeuerte Kesselanlagen von Versorgungs- und Industrieunternehmen;
  5. Feuerungsanlagen für Holz und sonstige Biomassenbrennstoffe;
  6. spezifische chemische Produktionsprozesse, bei denen unbeabsichtigt gebildete persistente organische Schadstoffe freigesetzt werden, insbesondere bei der Produktion von Chlorphenolen und Chloranil;
  7. Krematorien;
  8. Kraftfahrzeuge, insbesondere bei Verbrennung von verbleitem Ottokraftstoff;
  9. Tierkörperbeseitigung;
  10. Färben (mit Chloranil) und Endbehandlung (durch alkalische Extraktion) von Textilien und Leder;
  11. Schredderanlagen zur Behandlung von Altfahrzeugen;
  12. Kupferkabelverschwelung
  13. Altölaufbereitungsanlagen.

Teil IV
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Anlage

  1. bedeutet "polychlorierte Biphenyle" aromatische Verbindungen, die so gebildet sind, dass die Wasserstoffatome des Biphenylmoleküls (zwei Benzolringe, die durch eine einzige Kohlenstoff-Kohlenstoffbindung aneinander gebunden sind) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können, und
  2. sind "polychlorierte Dibenzo-p-dioxine" und "polychlorierte Dibenzofurane" trizyklische, aromatische Verbindungen, die durch zwei Benzolringe gebildet werden, welche bei polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen durch zwei Sauerstoffatome und bei polychlorierten Dibenzofuranen durch ein Sauerstoffatom und eine Kohlenstoff-Kohlenstoffbindung verbunden sind, wobei die Wasserstoffatome durch bis zu acht Chloratome ersetzt werden können.

(2) In dieser Anlage wird die Toxizität polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane durch den Begriff der, Toxizitätsäquivalenz ausgedrückt, welcher die relative dioxin- ähnliche toxische Aktivität unterschiedlicher Kongenere polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und koplanarer polychlorierter Biphenyle im Vergleich zu 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin ausdrückt. Die für die Zwecke dieses Übereinkommens zu verwendenden Werte für den Toxizitätsäqulvalenzfaktor müssen mit anerkannten internationalen Normen übereinstimmen, zunächst mit den für Säugetiere geltenden Toxizitätsäquivalenzfaktorwerten der Weltgesundheitsorganisation von 1998 für polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und koplanare polychlorierte Biphenyle. Die Konzentrationen werden in Toxizitätsäquivalenten ausgedrückt.

Teil V
Allgemeine Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken

In diesem Teil werden allgemeine Leitlinien für die Vertragsparteien zur Verhinderung oder Verringerung von Freisetzungen der in Teil I aufgenommenen Chemikalien zur Verfügung gestellt.

A. Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen bezüglich der besten verfügbaren Techniken und der besten Umweltschutzpraktiken

Vorrangig sollen Konzepte zur Verhinderung der Bildung und Freisetzung der in Teil I aufgenommenen Chemikalien in Betracht gezogen werden. Als zweckmäßige Maßnahmen kommen in

Frage:

  1. die Verwendung Abfall vermeidender Technologien;
  2. die Verwendung weniger gefährlicher Stoffe;
  3. die Förderung der Wiedergewinnung und Verwertung von Abfall und von Stoffen, die in einem Prozess gewonnen und verwendet werden;
  4. der Ersatz von Einsatzmaterialien, bei denen es sich um persistente organische Schadstoffe handelt oder bei denen eine direkte Verbindung zwischen den Materialien und der Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe aus der Quelle besteht;
  5. gute Betriebspraxis und Programme zur vorbeugenden Wartung;
  6. Verbesserungen bei der Abfallbehandlung mit dem Ziel der Einstellung offener und sonstiger unkontrollierter Abfallverbrennungen einschließlich der Verbrennung auf Deponien. Bei der Prüfung von Vorschlägen zum Bau neuer Abfallentsorgungsanlagen sollen Alternativen wie Maßnahmen zur Minimierung der Erzeugung von Siedlungsabfällen und Abfällen aus dem medizinischen Bereich in Betracht gezogen werden, darunter die Wiedergewinnung, Wiederverwendung und Verwertung von Ressourcen, die Abfalltrennung und die Förderung von Produkten, die weniger Abfall erzeugen. Bei dieser Vorgehensweise sollen Belange der öffentlichen Gesundheit sorgfältig in Betracht gezogen werden;
  7. Minimierung dieser Chemikalien als Verunreinigungen in Produkten;
  8. Vermeidung von elementarem Chlor oder von Chemikalien, bei denen elementares Chlor erzeugt wird, für Bleichzwecke.

B. Beste verfügbare Techniken

Das Konzept der besten verfügbaren Techniken zielt nicht darauf ab, eine bestimmte Technik oder Technologie vorzuschreiben; es müssen auch die technischen Merkmale der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die örtlichen Umweltbedingungen berücksichtigt werden. Geeignete Begrenzungstechniken zur Verringerung von Freisetzungen der in Teil 1 aufgenommenen Chemikalien sind im Allgemeinen gleich. Bei der Ermittlung der besten verfügbaren Techniken soll generell oder in spezifischen Fällen den nachstehenden Faktoren besondere Beachtung geschenkt werden unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten und des voraussichtlichen Nutzens einer Maßnahme sowie der Überlegungen zur Vorsorge und Vermeidung:

  1. allgemeine Überlegungen:
    1. Art, Auswirkungen und Umfang der betreffenden Freisetzungen: Die Techniken können in Abhängigkeit von der Quellgröße variieren;
    2. Inbetriebnahmetermine für neue oder bestehende Anlagen;
    3. zur Einführung der besten verfügbaren Technik benötigte Zeit;
    4. Verbrauch und Beschaffenheit der in dem Prozess verwendeten Rohstoffe und ihre Energieeffizienz;
    5. Notwendigkeit der Verhinderung beziehungsweise Minimierung des Gesamteintrags der Freisetzungen in die Umwelt und der damit verbundenen Risiken;
    6. Notwendigkeit der Verhütung von Unfällen und der Minimierung ihrer Folgen für die Umwelt;
    7. Notwendigkeit der Sicherstellung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
    8. vergleichbare Betriebsprozesse, -anlagen oder -verfahren, die im industriellen Maßstab erfolgreich erprobt worden sind;
    9. technologische Fortschritte und Veränderungen bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und Erkenntnissen;
  2. allgemeine Maßnahmen zur Freisetzungsverringerung: Bei der Prüfung von Vorschlägen zum Bau neuer Anlagen oder zum erheblichen Umbau bestehender Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anlage C aufgenommene Chemikalien freigesetzt werden, sollen vorrangig alternative Prozesse, Techniken oder Praktiken in Betracht gezogen werden, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung dieser Chemikalien vermieden wird. In Fällen, in denen diese Anlagen errichtet oder erheblich umgebaut werden, können zusätzlich zu den in Teil V Abschnitt A umrissenen Vermeidungsmaßnahmen folgende Verringerungsmaßnahmen bei der Bestimmung der besten verfügbaren Techniken ebenfalls in Betracht gezogen werden:
    1. Einsatz verbesserter Verfahren zur Rauchgasreinigung, wie thermische oder katalytische Oxidation, Staubabscheidung oder Adsorption;
    2. Behandlung von Rückständen, Abwasser, Abfällen und Klärschlamm, beispielsweise durch thermische Behandlung, durch Inertisierung oder durch chemische Entgiftungsprozesse;
    3. Prozessveränderungen, die zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen führen, beispielsweise durch Umstellung auf geschlossene Systeme;
    4. Modifikation der Prozessgestaltung, um durch die Steuerung von Parametern wie Verbrennungstemperatur oder Verweilzeit die Verbrennung zu verbessern und die Bildung der in diese Anlage aufgenommenen Chemikalien zu verhindern.

C. Beste Umweltschutzpraktiken

Die Konferenz der Vertragsparteien kann Leitlinien zu besten Umweltschutzpraktiken erarbeiten.

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Erforderliche Informationen und Prüfkriterien Anlage D

(1) Eine Vertragspartei, die einen Vorschlag zur Aufnahme einer Chemikalie in die Anlagen A, B und/oder C vorlegt, beschreibt die Chemikalie in der unter Buchstabe A dargestellten Weise und stellt die Informationen zu der Chemikalie und gegebenenfalls zu deren Umwandlungsprodukten in Bezug auf die unter den Buchstaben b bis e festgelegten Prüfkriterien zur Verfügung:

  1. chemische Identität
    1. Bezeichnungen, einschließlich Handelsbezeichnung oder Handelsbezeichnungen, gewerbliche Bezeichnung oder Bezeichnungen und Synonyme, Registriernummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer), Bezeichnung der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) sowie
    2. Struktur, einschließlich Spezifikation von Isomeren, soweit anwendbar, und Struktur der chemischen Klasse;
  2. Persistenz
    1. Nachweis, dass die Halbwertszeit der Chemikalle in Wasser über zwei Monate oder im Boden über sechs Monate oder in Sedimenten ebenfalls über sechs Monate beträgt, oder
    2. Nachweis, dass die Chemikalie anderweitig ausreichend persistent ist, um ihre Berücksichtigung im Rahmen dieses Übereinkommens zu rechtfertigen;
  3. Bioakkumulation
    1. Nachweis, dass der Biokonzentrationsfaktor oder Bioakkumulationsfaktor bei Wasserorganismen für die Chemikalie über 5000 beträgt oder - bei Fehlen solcher Daten - der logKow-Wert den Wert 5 übersteigt, oder
    2. Nachweis, dass eine Chemikalie aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis gibt, beispielsweise eine hohe Bioakkumulation in anderen Organismen, eine hohe Toxizität oder Ökotoxizität, oder
    3. Überwachungsdaten in Biota, aus denen hervorgeht, dass das Bioakkumulationspotential der Chemikalie ausreicht, um ihre Berücksichtigung im Rahmen dieses Übereinkommens zu rechtfertigen;
  4. Potential zum weiträumigen Transport der Chemikalie in der Umwelt
    1. potentiell Besorgnis erregende, gemessene Konzentrationen der Chemikalie an weitab von den Quellen ihrer Freisetzung liegenden Orten oder
    2. Überwachungsdaten, aus denen hervorgeht, dass in der Umwelt ein weiträumiger Transport der Chemikalle über die Luft, durch das Wasser oder über wandernde Arten in ein aufnehmendes Kompartiment stattgefunden haben könnte, oder
    3. Eigenschaften hinsichtlich des Verhaltens in der Umwelt und/oder Modellergebnisse, die belegen, dass die Chemikalie das Potential zum weiträumigen Transport in der Umwelt über die Luft, durch das Wasser oder über wandernde Arten in ein aufnehmendes Kompartiment an weitab von den Quellen ihrer Freisetzung liegenden Orten aufweist. Bei einer Chemikalie, die im wesentlichen Umfang durch die Luft transportiert wird, soll sich deren atmosphärische Halbwertszeit auf mehr als zwei Tage belaufen, und
  5. schädliche Auswirkungen
    1. Nachweis schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, der eine Berücksichtigung im Rahmen dieses Übereinkommens rechtfertigt, oder
    2. Toxizitäts- oder Ökotoxizitätsdaten, aus denen das Potential für eine Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt hervorgeht.

(2) Die vorschlagende Vertragspartei legt die Gründe, für ihre Besorgnis in einer Erklärung dar, die möglichst auch einen Vergleich von Toxizitäts- oder Ökotoxizitätsdaten mit festgestellten oder vorhergesagten Konzentrationen einer Chemikalie enthält, die sich aus deren weiträumigem Transport in der Umwelt ergeben oder zu erwarten sind, und erläutert die Notwendigkeit einer weltweiten Kontrolle in einer kurzen Erklärung.

(3) Die vorschlagende Vertragspartei stellt im Rahmen des Möglichen und unter Berücksichtigung ihrer Kapazitäten zusätzliche Informationen zur Überprüfung des in Artikel 8 Absatz 6 genannten Vorschlags zur Verfügung. Bei der Erarbeitung eines derartigen Vorschlags kann eine Vertragspartei auf den technischen Sachverstand jeglicher Herkunft zurückgreifen.

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Erforderliche Informationen für das Risikoprofil Anlage E

Mit der Überprüfung soll beurteilt werden, ob bei der Chemikalle infolge ihres weiträumigen Transports in der Umwelt mit so erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt zu rechnen ist, dass weltweite Maßnahmen gerechtfertigt sind. Zu diesem Zweck ist ein Risikoprofil zu entwickeln, bei dem die Informationen in Anlage D weiter ausgeführt und bewertet werden und das so weit wie möglich folgende Arten von Angaben enthält:

  1. Quellen, darunter gegebenenfalls auch
    1. Produktionsdaten, einschließlich Menge und Ort;
    2. Verwendungen und
    3. Freisetzungen wie Einleitungen, Verluste und Emissionen;
  2. Einschätzung der Gefährlichkeit für den oder die betroffenen Endpunkte, darunter auch Prüfung der toxikologischen Wechselwirkung bei Beteiligung mehrerer Chemikalien;
  3. Verhalten in der Umwelt, einschließlich Daten und Informationen zu den chemischen und physikalischen Eigenschaften der Chemikalle und deren Persistenz sowie zur Art der Verknüpfung dieser Eigenschaften mit dem Transport der Chemikalle in der Umwelt, ihres Transfers innerhalb und zwischen Teilbereichen der Umwelt sowie ihrer Zersetzung und Umwandlung in andere Chemikalien. Eine Bestimmung des Biokonzentrationsfaktors oder des Bioakkumulationsfaktors auf der Grundlage von Messwerten ist zur Verfügung zu stellen, es sei denn, bei den Überwachungsdaten wird festgestellt, dass sie diesen Anforderungen Genüge tun;
  4. Überwachungsdaten;
  5. örtliche Exposition, insbesondere infolge des weiträumigen Transports in der Umwelt, sowie Informationen zur Bioverfügbarkeit;
  6. nationale und internationale Risikobewertungen, Risikoeinschätzungen oder Risikoprofile und Informationen zur Kennzeichnung sowie Gefahrenklassifizierungen, soweit verfügbar, und
  7. Status der Chemikalie im Rahmen völkerrechtlicher Übereinkünfte.


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Informationen zu sozioökonomischen Überlegungen Anlage F

Es soll eine Bewertung vorgenommen werden, die sich auf die möglichen Kontrollmaßnahmen für Chemikalien bezieht, deren Aufnahme in dieses Übereinkommen erwogen wird; dazu gehören sämtliche Möglichkeiten einschließlich Management und. Verhinderung. Zu diesem Zweck sollen einschlägige Informationen zu sozioökonomischen Überlegungen zur Verfügung gestellt werden, die mit möglichen Kontrollmaßnahmen in Zusammenhang stehen, damit von der Konferenz der Vertragsparteien eine Entscheidung getroffen werden kann. Diese Informationen sollen die unterschiedlichen Möglichkeiten und Bedingungen der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln und die folgende, als Hinweis dienende Liste von Punkten berücksichtigen:

  1. Wirksamkeit und Effizienz möglicher Kontrollmaßnahmen bei der Erreichung von Risikominderungszielen:
    1. technische Machbarkeit sowie
    2. Kosten, einschließlich Umwelt- und Gesundheitskosten;
  2. Alternativen (Produkte und Prozesse):
    1. technische Machbarkeit;
    2. Kosten, einschließlich Umwelt- und Gesundheitskosten;
    3. Wirksamkeit;
    4. Risiko;
    5. Verfügbarkeit und
    6. Zugänglichkeit;
  3. positive und/oder negative Auswirkungen der Durchführung möglicher Kontrollmaßnahmen auf die Gesellschaft:
    1. Gesundheit, darunter auch die öffentliche Gesundheit, die umweltbezogene Gesundheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz;
    2. Landwirtschaft, darunter auch Aquakultur und Forstwirtschaft;
    3. Biota (Biodiversität);
    4. wirtschaftliche Aspekte;
    5. Bewegung hin zu einer nachhaltigen Entwicklung und
    6. soziale Kosten;
  4. Folgen für Abfall und Entsorgung (insbesondere überalterte Lagerbestände von Pestiziden sowie Altlastensanierung):
    1. technische Machbarkeit und
    2. Kosten;
  5. Zugang zu Informationen und Aufklärung für die Öffentlichkeit;
  6. Status der Kontroll- und Überwachungskapazität und
  7. etwaige nationale oder regionale Kontrollmaßnahmen, darunter Informationen zu Alternativen, und sonstige einschlägige Informationen zum Risikomanagement.

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Beilegung von Streitigkeiten
Anlage G 09

Die Konferenz der Vertragsparteien

beschließt das folgende Schiedsverfahren für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens und das folgende Vergleichsverfahren für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 6 des Übereinkommens als Anlage G des Übereinkommens.

I. Schiedsverfahren

Das Schiedsverfahren für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens ist Folgendes:

Artikel 1

(1) Eine Vertragspartei kann das Schiedsverfahren nach Artikel 18 des Übereinkommens durch schriftliche Notifikation an die andere Streitpartei einleiten. Die Notifikation ist durch eine Klageschrift sowie durch sachdienliche Unterlagen zu ergänzen und hat den Gegenstand des Schiedsverfahrens und insbesondere die Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist, zu bezeichnen.

(2) Die antragstellende Partei notifiziert dem Sekretariat, dass die Parteien eine Streitigkeit nach Artikel 18 einem Schiedsverfahren unterwerfen. Die Notifikation ist durch die schriftliche Notifikation der antragstellenden Partei, die Klageschrift und die sachdienlichen Unterlagen, die jeweils in Absatz 1 genannt sind, zu ergänzen. Das Sekretariat leitet die auf diesem Weg erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien weiter.

Artikel 2

(1) Wird eine Streitigkeit nach Artikel 1 einem Schiedsverfahren unterworfen, so wird ein Schiedsgericht eingesetzt. Es besteht aus drei Mitgliedern.

(2) Jede der Streitparteien bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Gerichts wird. Der Vorsitzende des Gerichts darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht im Dienst einer von ihnen stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.

(3) In Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse einvernehmlich einen Schiedsrichter.

(4) Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.

(5) Können sich die Parteien nicht über den Streitgegenstand einigen, bevor der Vorsitzende des Schiedsgerichts ernannt ist, so legt das Schiedsgericht den Gegenstand fest.

Artikel 3

(1) Hat eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nachdem die Gegenpartei die Notifikation über das Schiedsverfahren erhalten hat, einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen

davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.

(2) Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei den Vorsitzenden innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten.

Artikel 4

Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht.

Artikel 5

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.

Artikel 6

Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien unerlässliche einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.

Artikel 7

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden ihm insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

  1. alle sachdienlichen Unterlagen vorlegen, Auskünfte erteilen und Erleichterungen einräumen und
  2. die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.

Artikel 8

Die Parteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller ihnen während des Verfahrens des Schiedsgerichts vertraulich erteilten Auskünfte zu wahren.

Artikel 9

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.

Artikel 10

Eine Partei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

Artikel 11

Das Gericht kann über Widerklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

Artikel 12

Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel 13

(1) Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.

(2) Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muss es sich vergewissern, dass das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Artikel 14

Das Gericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht überschreiten.

Artikel 15

Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mitglied des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.

Artikel 16

Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Die in dem Schiedsspruch enthaltene Auslegung des Übereinkommens ist auch für eine nach Artikel 10 beitretende Vertragspartei in Bezug auf die Sache bindend, derentwegen die Vertragspartei dem Verfahren beigetreten ist. Der Schiedsspruch unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.

Artikel 17

Meinungsverschiedenheiten zwischen den an die endgültige Entscheidung nach Artikel 16 gebundenen Parteien über die Auslegung oder Durchführung dieser Entscheidung können von jeder von ihnen dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

II. Vergleichsverfahren

Das Vergleichsverfahren für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 6 des Übereinkommens ist Folgendes:

Artikel 1

(1) Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Vergleichskommission aufgrund des Artikels 18 Absatz 6 ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Das Sekretariat setzt alle Vertragsparteien des Übereinkommens unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Vergleichskommission aus drei Mitgliedern: ein von jeder beteiligten Partei bestelltes Mitglied und ein von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählter Vorsitzender.

Artikel 2

Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die Kommission einvernehmlich.

Artikel 3

Sind innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Artikel 1 bezeichneten schriftlichen Ersuchens beim Sekretariat nicht alle Mitglieder der Kommission von den Parteien bestellt worden, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.

Artikel 4

Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Mitglieds der Kommission gewählt worden, so ernennt der Generalsekretär

der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Vorsitzenden.

Artikel 5

(1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich die Vergleichskommission eine Verfahrensordnung.

(2) Die Parteien und die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller ihnen während des Verfahrens der Kommission vertraulich erteilten Auskünfte zu wahren.

Artikel 6

Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

Artikel 7

Innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung legt die Vergleichskommission einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit vor, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.

Artikel 8

Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission für die Prüfung einer ihr unterbreiteten Sache zuständig ist, entscheidet die Kommission.

Artikel 9

Die Kosten der Kommission werden von den Streitparteien zu zwischen ihnen vereinbarten Teilen getragen. Die Kommission führt über alle ihre Kosten Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.

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