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Allgemeinverfügung des Landesamtes für Umwelt über Informationsformate und Übermittlungswege zur Erfüllung der Anzeige- und Informationspflichten nach der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV
- Brandenburg -
Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt
Vom 31. Juli 2018
(ABl. Nr. 30 vom 01.08.2018 S. 649)
1 Verfügung
Das Landesamt für Umwelt erlässt als zuständige Immissionsschutzbehörde aufgrund von § 17 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379) in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie § 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung - ImSchZV) folgende Verfügung:
Nach § 13 der 42. BImSchV haben die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern im Sinne des § 1 Absatz 1 der 42. BImSchV bestehende und neu zu errichtende Anlagen sowie deren Änderungen und Stilllegungen und den Betreiberwechsel bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Erfassung dieser Anlagen soll ein bundesweites Register dieser Anlagen aufgebaut werden, um im Ereignisfall (Ausbruch von Legionelloseerkrankungen) zeitnah ermitteln zu können, ob das Ereignis von einer umliegenden Anlage ausgelöst wurde. Darüber hinaus ist der Betreiber nach § 10 der 42. BImSchV verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich und zusätzlich innerhalb von 4 Wochen durch weitere Angaben zu informieren, wenn bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der Maßnahmewerte festgestellt wurde. Diese Anzeige- und Informationspflichten ergeben sich unmittelbar aus der Verordnung. Die Anzeigepflichten für Bestandsanlagen treten zum 19. Juli 2018 in Kraft.
Nach § 17 der 42. BImSchV kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde das Informationsformat und die Nutzung des elektronischen Weges vorschreiben . Nach § 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung - ImSchZV) ist das Landesamt für Umwelt zuständige Behörde im Sinne von § 17 der 42. BImSchV. Mit der Festlegung eines bestimmten bundesweiten Formats soll zum einen die Verarbeitung übermittelter Daten entsprechend dem Verordnungszweck erleichtert und zum anderen im Ausbruchsfall ein schneller Zugriff auf die Daten, ggf. auch über Ländergrenzen hinweg, ermöglicht werden.
Die Allgemeinverfügung war nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bekannt zu geben. Nach § 41 Absatz 3 VwVfG darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Dies ist hier der Fall. Zum einen handelt es sich um eine Vielzahl betroffener Anlagenbetreiber. Schwerer wiegt jedoch, dass dem LfU die Anlagenbetreiber zu einem größeren Teil nicht bekannt sind und eine Ermittlung derselben nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich gewesen wäre.
Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg.
Für die Übermittlung von Ergebnissen der Überprüfung des Sachverständigen nach § 14 Absatz 2 der 42. BImSchV steht die Datenbank unter www.kavka.bund.de ebenfalls zur Verfügung.
Die Allgemeinverfügung steht auch im Internet auf der Seite für öffentliche Bekanntmachungen des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft unter https://mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.393731.de und im Amtsblatt für Brandenburg unter http://bravors.brandenburg.de/de/vorschriften_schnellsuche zur Verfügung.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) am auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und tritt gemäß § 43 Absatz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg damit in Kraft.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden .
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