Regelwerk, Immissionsschutz |
ImSchZV - Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes
- Brandenburg -
Vom 31. März 2008
(GVBl. II Nr. 8 vom 18.04.2008 S. 122; 07.07.2009 S. 423 09; 15.07.2010 S. 1 10; 20.12.2010 Nr. 95; 24.02.2012 Nr. 13; 05.09.2014 Nr. 65 14; 25.01.2016 Nr. 5 16; 06.12.2021 Nr. 98 21; 25.07.2022 N. 49 22)
Auf Grund
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Grundsatzzuständigkeit des Landesamtes für Umwelt 09 10 14 16 21
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Immissionsschutzes, insbesondere nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie solcher immissionsschutzrechtlicher Aufgaben, die sich unmittelbar aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ergeben, obliegt dem Landesamt für Umwelt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Das Landesamt für Umwelt ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Umwelthaftungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 bezüglich immissionsschutzrechtlicher Belange sowie der jeweils dazu ergangenen bundes- oder EG-rechtlichen Vorschriften. Bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nimmt das Landesamt für Umwelt auch die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wahr (§ 10 Absatz 5a und § 23b Absatz 3a Bundes-Immissionsschutzgesetz)
(2) In Anlagen und Betriebseinrichtungen, einschließlich Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die der Bergaufsicht unterliegen, werden die Aufgaben des Absatzes 1 Satz 1 sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Umwelthaftungsgesetz und dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. I002) sowie den jeweils dazu ergangenen blindes- oder EG-rechtlichen Vorschriften bezüglich immissionsschutzrechtlicher Belange vom Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg als Bergbehörde wahrgenommen. Handelt es sich dabei um Entscheidungen nach den §§ 4, 6, 8, 8a, 9 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt herzustellen. Das zu erteilende Einvernehmen bezieht sich auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Antrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und betrifft insbesondere die Einhaltung der Grundpflichten nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Durchführungsbestimmungen und untergesetzlichen Regelungen. Das Einvernehmen ist auch herzustellen bei der Festsetzung der zu verwendenden Formulare und bei der Zulassung von Abweichungen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie bei der Befreiung nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV).
(3) Das Landesamt für Umwelt ist ferner die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Stellen nach § 13 Absatz 3 und § 18 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) und für die Entgegennahme der zusammengestellten Messübersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).
(4) Das Landesamt für Umwelt ist zuständig für die Entgegennahme, Plausibilitätsprüfung und Weiterleitung der jährlichen Berichte über Emissionen nach § 25 Absatz 3 der 13. BImSchV und § 22 Absatz 3 der 17. BImSchV.
(5) Die Aufgaben nach § 47c Abs. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Lärmkarten) werden im Benehmen mit dem für Immissionsschutz und mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied der Landesregierung sowie mit den betroffenen Gemeinden wahrgenommen. Bezüglich der Aufgaben nach § 47c Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 47e Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind dem für Immissionsschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung die erforderlichen Daten aufbereitet zu übermitteln.
(6) Das Landesamt für Umwelt ist für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig, sofern nachfolgend oder anderweitig keine andere Regelung getrofen ist. Es bereitet die Unterlagen vor, die für die Festsetzung des Lärmschutzbereichs nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm erforderlich ist.
§ 2 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird für Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesimmissionsschutzgesetz oder auf dessen Grundlage ergangener Rechtsverordnungen auf das für den Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
(3) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
(4) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 und 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes wird auf das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen; die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem für Arbeitsschutz oder Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen, soweit deren jeweilige Belange berührt sind.
§ 3 Zuständigkeit des für Immissionsschutz zuständigen Mitgliedes der Landesregierung 09 14 16 21
(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz ist die zuständige oberste Landesbehörde und die zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz ist zuständig für
§ 4 Zuständigkeit des für Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums 16
Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständig für
§ 5 Zuständigkeit der Enteignungsbehörde 16
Die Enteignungsbehörde ist zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
§ 6 Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit 10 14 16
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig für
§ 7 Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden 14 16 21
(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig
(2) Die örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen bei der Ausführung der ihnen zugewiesenen immissionsschutzrechtlichen Aufgaben der Sonderaufsicht durch die für Immissionsschutz zuständige oberste Landesbehörde.
§ 8 Zuständigkeit der Polizeibehörden 16
Die Polizeibehörden sind zuständig nach § 52 Abs. 1, 2 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Rahmen der Verkehrsüberwachung für die Überwachung nach den auf Grund des § 40 Abs. 3 und der §§ 48a und 49 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit die Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
§ 9 Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörden 10 16 21
(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 57 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung übertragen wurden, sind zuständig für die Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen vom Bauverbot nach § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm im Benehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.
(2) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisanghörigen Städte, denen die Aufgaben der unteren Bauaufscihtsbehörde nach § 57 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung übertragen wurden, nehmen die Aufgabe nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Sonderaufsicht über die in Absatz 1 genannte Aufgabe führt das für Bauwesen zuständige Miniterium der Landesregierung als oberste Sonderaufsichtsbehörde.
§ 10 Zuständigkeit der unteren Katastrophenschutzbehörden 16
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden sind zuständig für die Entgegennahme der für die Erstellung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Störfall-Verordnung sowie von Mehrausfertigungen nach § 10 Abs. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Im Genehmigungsverfahren ist neben der unteren Katastrophenschutzbehörde auch die zuständige Genehmigungsbehörde zuständig.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörde nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 11 Zuständigkeit der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik 16
Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist nach § 6 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) zuständig für die Mitteilung über die Benennung der Stellen nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG .
§ 12 Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden 10 14 16
(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder als Straßenverkehrsbehörden und der Landesbetrieb Straßenwesen, Niederlassung Autobahn sowie die Gemeinden als Straßenverkehrsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Standarderprobungsgesetzes sind zuständig
(2) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sowie die Gemeinden als Straßenverkehrsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Standarderprobungsgesetzes nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht über die in Absatz 1 genannten Aufgaben führt das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung als oberste Aufsichtsbehörde.
§ 13 Zuständigkeit der Landkreise, kreisfreien Städte und Großen kreisangehörigen Städte 16 21
(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sind als Sonderordnungsbehörden für den Vollzug der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) zuständig, sofern dort keine andere Regelung enthalten ist und § 1 Abs. 3 sowie § 7 Nr. 2 keine anderen Regelungen enthalten.
(2) Die Sonderaufsicht führt das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung als oberste Immissionsschutzbehörde.
§ 14 Zuständigkeit der amtsfreien Gemeinden und der Ämter 16
Die amtsfreien Gemeinden und die Ämter sind zuständig
§ 15 Allgemeine Überwachungszuständigkeit 09 14 16 16
(1) Die Überwachungsaufgaben nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - einschließlich der Befugnis zu Anordnungen nach den §§ 17 bis 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - nehmen die nach den §§ 1 und 3 bis 7 sowie nach den §§ 11 und 12 jeweils sachlich und örtlich zuständigen Behörden wahr.
(2) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden, die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden, als untere Katastrophenschutzbehörden und als Brandschutzdienststellen und die Ämter und amtsfreien Gemeinden, soweit sie die Aufgaben der Brandschutzdienststellen wahrnehmen, überwachen innerhalb der ihnen anderweitig zugewiesenen Aufgaben auch Anforderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Darüber hinaus nehmen sie in diesem Rahmen ihre Aufgabe als Teil der Überwachungssysteme nach § 16 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) wahr.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und nach § 7 des Benzinbleigesetzes sind die nach den §§ 1 und 5 bis 7 sowie nach den §§ 9 und 12 jeweils sachlich und örtlich zuständigen Behörden.
§ 15a Übergangsregelung, Ermächtigung 22
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen wurden, oder, sofern diese nicht mehr besteht, von der Behörde, die das Verfahren übernommen hat, zu Ende geführt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die auf dieser Verordnung beruhende Zuständigkeit nachträglich geändert wird oder sich auf Grund der Änderung anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeitsveränderung ergibt; an die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung oder der im ersten Halbsatz genannten anderen Rechtsvorschriften.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1997 (GVBl. II S. 686), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Oktober 2002 (GVBl. II S. 618), außer Kraft.
ENDE |