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ImSchZV - Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes

- Brandenburg -

Vom 31. März 2008
(GVBl. II Nr. 8 vom 18.04.2008 S. 122; 07.07.2009 S. 423 09; 15.07.2010 S. 1 10; 20.12.2010 Nr. 95; 24.02.2012 Nr. 13; 05.09.2014 Nr. 65 14; 25.01.2016 Nr. 5 16; 06.12.2021 Nr. 98 21; 25.07.2022 N. 49 22)



Auf Grund

  1. des § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186),
  2. des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),
  3. des § 47 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  4. des § 4 Abs. 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386) und
  5. des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)

verordnet die Landesregierung:

§ 1 Grundsatzzuständigkeit des Landesamtes für Umwelt 09 10 14 16 21

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Immissionsschutzes, insbesondere nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie solcher immissionsschutzrechtlicher Aufgaben, die sich unmittelbar aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ergeben, obliegt dem Landesamt für Umwelt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Das Landesamt für Umwelt ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Umwelthaftungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 bezüglich immissionsschutzrechtlicher Belange sowie der jeweils dazu ergangenen bundes- oder EG-rechtlichen Vorschriften. Bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nimmt das Landesamt für Umwelt auch die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wahr (§ 10 Absatz 5a und § 23b Absatz 3a Bundes-Immissionsschutzgesetz)

(2) In Anlagen und Betriebseinrichtungen, einschließlich Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die der Bergaufsicht unterliegen, werden die Aufgaben des Absatzes 1 Satz 1 sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Umwelthaftungsgesetz und dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. I002) sowie den jeweils dazu ergangenen blindes- oder EG-rechtlichen Vorschriften bezüglich immissionsschutzrechtlicher Belange vom Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg als Bergbehörde wahrgenommen. Handelt es sich dabei um Entscheidungen nach den §§ 4, 6, 8, 8a, 9 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt herzustellen. Das zu erteilende Einvernehmen bezieht sich auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Antrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und betrifft insbesondere die Einhaltung der Grundpflichten nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Durchführungsbestimmungen und untergesetzlichen Regelungen. Das Einvernehmen ist auch herzustellen bei der Festsetzung der zu verwendenden Formulare und bei der Zulassung von Abweichungen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie bei der Befreiung nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV).

(3) Das Landesamt für Umwelt ist ferner die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Stellen nach § 13 Absatz 3 und § 18 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) und für die Entgegennahme der zusammengestellten Messübersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).

(4) Das Landesamt für Umwelt ist zuständig für die Entgegennahme, Plausibilitätsprüfung und Weiterleitung der jährlichen Berichte über Emissionen nach § 25 Absatz 3 der 13. BImSchV und § 22 Absatz 3 der 17. BImSchV.

(5) Die Aufgaben nach § 47c Abs. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Lärmkarten) werden im Benehmen mit dem für Immissionsschutz und mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied der Landesregierung sowie mit den betroffenen Gemeinden wahrgenommen. Bezüglich der Aufgaben nach § 47c Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 47e Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind dem für Immissionsschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung die erforderlichen Daten aufbereitet zu übermitteln.

(6) Das Landesamt für Umwelt ist für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig, sofern nachfolgend oder anderweitig keine andere Regelung getrofen ist. Es bereitet die Unterlagen vor, die für die Festsetzung des Lärmschutzbereichs nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm erforderlich ist.

§ 2 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird für Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesimmissionsschutzgesetz oder auf dessen Grundlage ergangener Rechtsverordnungen auf das für den Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

(3) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

(4) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 und 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes wird auf das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen; die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem für Arbeitsschutz oder Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen, soweit deren jeweilige Belange berührt sind.

§ 3 Zuständigkeit des für Immissionsschutz zuständigen Mitgliedes der Landesregierung 09 14 16 21

(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz ist die zuständige oberste Landesbehörde und die zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz ist zuständig für

  1. die Festlegung von Untersuchungsgebieten durch Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  2. die Aufstellung und Veröffentlichung von Luftreinhalteplänen und der Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Abs. 1 bis 3 und 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  3. die Mitteilungen nach § 47e Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  4. die Aufstellung von Überwachungsplänen nach § 52 Absatz 1b in Verbindung mit § 52a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  5. die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU nach § 61 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  6. die Entgegennahme und Weiterleitung des Verzeichnisses und der Mitteilung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 14 Abs. 1 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV),
  7. die Entgegennahme des Landesberichts nach § 14 Abs. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) und die Weiterleitung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die Europäische Kommission,
  8. die Entgegennahme der Kopie der Mitteilung nach § 19 Abs. 2, des Ergebnisses der Analyse nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 und der Empfehlungen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 der Störfall-Verordnung und Weiterleitung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 19 Abs. 4 und 5 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV),
  9. das Entgegennehmen und Weiterleiten der Ausnahmegenehmigungen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 26 Absatz 2 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV),
  10. die Bekanntgabe der Stelle nach § 10 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV),
  11. ie Festlegung der Gebiete und Ballungsräume nach § 11 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV),
  12. das Erstellen der Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Zielwert für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren erreicht, unter- oder überschritten wird, und darstellen der ergriffenen Maßnahmen, um die Zielwerte zu erreichen nach den §§ 20 und 22 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV),
  13. das Übermitteln der Aufstellung über ausgewiesene Gebiete und Ballungsräume, in denen die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für einen bestimmten Schadstoff Emissionsbeiträgen aus natürlichen Quellen zuzurechnen sind nach § 24 Absatz 1 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV),
  14. die Unterrichtungs- und Berichtspflichten nach § 30 Absatz 1 bis 6 und Absatz 8 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV),
  15. die Übermittlung von Daten und Informationen zur Weiterleitung an die Kommission nach § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und nach den §§ 31 und 32 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV),
  16. die Mitteilung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die Standorte der betriebenen Probenahmestellen nach Anlage 5 (zu den §§ 14 und 15) der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV),
  17. die Übermittlung der Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Weiterleitung an die Kommission nach § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1, §§ 31 und 32 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV).

§ 4 Zuständigkeit des für Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums 16

Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV),
  2. die Vorlage einer jährlichen Übersicht beim Bundesumweltamt über die durchgeführten Kontrollen nach § 18 Absatz 4 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV).

§ 5 Zuständigkeit der Enteignungsbehörde 16

Die Enteignungsbehörde ist zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 6 Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit 10 14 16

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig für

  1. die Aufgaben nach den §§ 8 bis 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV), soweit die Anlagen und Betriebe nicht der Bergaufsicht unterliegen,
  2. die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und § 5 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoff-Emissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV), soweit die Anlagen und Betriebe nicht der Bergaufsicht unterliegen,
  3. die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoff-Emissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt oder bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,
  4. die Aufgaben über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) und die Aufgaben nach den §§ 7 bis 9 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV),
  5. die Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 1a der Geräte- und Maschinen-Lärmschutzverordnung (32. BImSchV).

§ 7 Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden 14 16 21

(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig

  1. nach § 52 Abs. 1 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Überwachung der auf Grund des § 38 Abs. 2 oder des § 39 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit für die Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit es sich nicht um Verkehrsüberwachung handelt,
  2. für den Vollzug der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), sofern dort keine andere Regelung enthalten ist, sofern § 1 Abs. 3 keine andere Regelung enthält und soweit es sich nicht um Feuerstätten im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung oder der auf Grund der Brandenburgischen Bauordnung erlassenen Verordnungen handelt,
  3. für die Überwachung der im Anhang zur Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) genannten Geräte- und Maschinenarten im Hinblick auf die Einhaltung der einschließlich der Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 der 32. BImSchV.

(2) Die örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen bei der Ausführung der ihnen zugewiesenen immissionsschutzrechtlichen Aufgaben der Sonderaufsicht durch die für Immissionsschutz zuständige oberste Landesbehörde.

§ 8 Zuständigkeit der Polizeibehörden 16

Die Polizeibehörden sind zuständig nach § 52 Abs. 1, 2 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Rahmen der Verkehrsüberwachung für die Überwachung nach den auf Grund des § 40 Abs. 3 und der §§ 48a und 49 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit die Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 9 Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörden 10 16 21

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 57 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung übertragen wurden, sind zuständig für die Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen vom Bauverbot nach § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm im Benehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(2) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisanghörigen Städte, denen die Aufgaben der unteren Bauaufscihtsbehörde nach § 57 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung übertragen wurden, nehmen die Aufgabe nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Sonderaufsicht über die in Absatz 1 genannte Aufgabe führt das für Bauwesen zuständige Miniterium der Landesregierung als oberste Sonderaufsichtsbehörde.

§ 10 Zuständigkeit der unteren Katastrophenschutzbehörden 16

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden sind zuständig für die Entgegennahme der für die Erstellung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Störfall-Verordnung sowie von Mehrausfertigungen nach § 10 Abs. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Im Genehmigungsverfahren ist neben der unteren Katastrophenschutzbehörde auch die zuständige Genehmigungsbehörde zuständig.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörde nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 11 Zuständigkeit der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik 16

Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist nach § 6 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) zuständig für die Mitteilung über die Benennung der Stellen nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG .

§ 12 Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden 10 14 16

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder als Straßenverkehrsbehörden und der Landesbetrieb Straßenwesen, Niederlassung Autobahn sowie die Gemeinden als Straßenverkehrsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Standarderprobungsgesetzes sind zuständig

  1. für die Beschränkung oder das Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  2. jeweils im Einvernehmen mit dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für die Zulassung von Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  3. für die Erteilung des Einvernehmens für Maßnahmen der Luftreinhaltepläne oder der Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen im Straßenverkehr nach § 47 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(2) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sowie die Gemeinden als Straßenverkehrsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Standarderprobungsgesetzes nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht über die in Absatz 1 genannten Aufgaben führt das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung als oberste Aufsichtsbehörde.

§ 13 Zuständigkeit der Landkreise, kreisfreien Städte und Großen kreisangehörigen Städte 16 21

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sind als Sonderordnungsbehörden für den Vollzug der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) zuständig, sofern dort keine andere Regelung enthalten ist und § 1 Abs. 3 sowie § 7 Nr. 2 keine anderen Regelungen enthalten.

(2) Die Sonderaufsicht führt das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung als oberste Immissionsschutzbehörde.

§ 14 Zuständigkeit der amtsfreien Gemeinden und der Ämter 16

Die amtsfreien Gemeinden und die Ämter sind zuständig

  1. für die Weiterleitung der für die Feststellung insbesondere der Betroffenheit nach § 47c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes notwendigen Daten an das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung,
  2. für die Aufgaben nach § 47d Abs. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Lärmaktionspläne) im Benehmen mit dem für Immissionsschutz sowie mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied der Landesregierung. Sofern die Lärmaktionspläne Maßnahmen vorsehen, deren Kosten der Bund oder das Land zu tragen haben, ist das Einvernehmen des für Verkehr zuständigen Mitglieds der Landesregierung einzuholen. Bezüglich der Aufgaben nach § 47d Abs. 7 in Verbindung mit § 47e Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind dem für Immissionsschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung die erforderlichen Daten aufbereitet zu übermitteln.
  3. für die Entgegennahme der ihnen über die unteren Bauaufsichtsbehörden übersandten Informationen für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV).

§ 15 Allgemeine Überwachungszuständigkeit 09 14 16 16

(1) Die Überwachungsaufgaben nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - einschließlich der Befugnis zu Anordnungen nach den §§ 17 bis 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - nehmen die nach den §§ 1 und 3 bis 7 sowie nach den §§ 11 und 12 jeweils sachlich und örtlich zuständigen Behörden wahr.

(2) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden, die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden, als untere Katastrophenschutzbehörden und als Brandschutzdienststellen und die Ämter und amtsfreien Gemeinden, soweit sie die Aufgaben der Brandschutzdienststellen wahrnehmen, überwachen innerhalb der ihnen anderweitig zugewiesenen Aufgaben auch Anforderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Darüber hinaus nehmen sie in diesem Rahmen ihre Aufgabe als Teil der Überwachungssysteme nach § 16 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) wahr.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und nach § 7 des Benzinbleigesetzes sind die nach den §§ 1 und 5 bis 7 sowie nach den §§ 9 und 12 jeweils sachlich und örtlich zuständigen Behörden.

§ 15a Übergangsregelung, Ermächtigung 22

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen wurden, oder, sofern diese nicht mehr besteht, von der Behörde, die das Verfahren übernommen hat, zu Ende geführt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die auf dieser Verordnung beruhende Zuständigkeit nachträglich geändert wird oder sich auf Grund der Änderung anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeitsveränderung ergibt; an die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung oder der im ersten Halbsatz genannten anderen Rechtsvorschriften.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1997 (GVBl. II S. 686), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Oktober 2002 (GVBl. II S. 618), außer Kraft.

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