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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Bestimmung zulässiger Partikelminderungssysteme nach der Luftqualitätsverordnung-Baumaschinen
Vom 5. Januar 2016
(GABl. Nr. 1 vom 27.01.2016 S. 3)
Az.: 5-8822.01/61
1 Inhalt und Ziele
Diese Verwaltungsvorschrift enthält Vorgaben für die Bestimmung zulässiger Partikelminderungssysteme gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung der Landesregierung zur Verbesserung der Luftqualität in Gebieten mit hoher Luftschadstoffbelastung (Luftqualitätsverordnung-Baumaschinen) vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1249). Im Folgenden werden zur Konkretisierung des Begriffes "Stand der Technik" die als zulässig angesehenen Regelungen für Prüfverfahren und Prüfkriterien für zur Nachrüstung vorgesehene Partikelminderungssysteme aufgeführt, um den zuständigen Behörden eine Grundlage für eine effektive Überwachung an die Hand zu geben.
2 Anforderungen an Partikelminderungssysteme
2.1 Zulässige Partikeminderungssysteme bis zum 31. Dezember 2017
Bis zum 31. Dezember 2017 werden Partikelminderungssysteme als zulässig angesehen, wenn sie nach einem der folgenden Prüfverfahren und den jeweils geforderten Prüfkriterien geprüft sind:
2.2 Zulässige Partikelminderungssysteme ab dem 1. Januar 2018
Ab dem 1. Januar 2018 werden Partikelminderungssysteme als zulässig angesehen, wenn sie die Anforderungen der Regelung Nummer 132 der UNECE (REC-Regelung), Reduktionsstufe 01, Klasse I, erfüllen.
3 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
Sie tritt am 1. Februar 2023 außer Kraft.
ENDE |