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TRGS 554 - Abgase von Dieselmotoren
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe: Oktober 2008
(GMBl. Nr. 56/58/2008 vom 08.12.2008 S. 1179, ber. 12.05.2009 S. 604 09; 29.01.2019 S. 88 aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

Archiv: 2001
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen Abgase von Dieselmotoren in der Luft an Arbeitsplätzen auftreten können.

(2) Die TRGS ist auch anzuwenden, wenn alternative Kraftstoffe wie z.B. Rapsölmethylester (RME, "Bio-Diesel") eingesetzt werden.

2 Begriffsbestimmungen

(1) Abgase von Dieselmotoren (auch Dieselmotoremissionen - DME) bestehen aus gasförmigen und partikelförmigen Anteilen. Die Situation am Arbeitsplatz wird durch die hohe Variationsbreite der emittierten Verbindungen in Abhängigkeit vom eingesetzten Motortyp, vom Kraftstoff und insbesondere von der Betriebsweise (Lastzustand, Wartungszustand, Fahrverhalten u.a.) bestimmt. Für die kanzerogene Wirkung der Abgase von Dieselmotoren ist der Partikelanteil entscheidend. Daneben treten gasförmige Bestandteile auf, z.B. Stickoxide, Kohlenmonoxid (vgl. Nummer 3.3 Abs. 2 und 3). Als Dieselmotoremissionen im Sinne dieser TRGS gilt der elementare Kohlenstoff aus dem Partikelanteil des gesamten Abgasgemisches eines Dieselmotors, der sich bei Anwendung des anerkannten Analysenverfahrens 2 nach BGI 505-44 [1] ergibt (Ausnahmen siehe Nummer 3.4 Abs. 2 und 4).

(2) Arbeitsbereich im Sinne dieser TRGS ist der zu beurteilende räumlich oder organisatorisch begrenzte Betrieb oder Teil eines Betriebes. Dieser kann einen oder mehrere Arbeitsplätze umfassen.

(3) Ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche im Sinne dieser TRGS sind Arbeitsbereiche mit mindestens teilweiser räumlicher Umschließung, z.B. geschlossene Werkstatthallen, Fertigungshallen, Lagerhallen oder Silounterfahrten, Bauarbeiten unter Tage, das Innere von Containern, LKW-Laderäumen, Eisenbahnwaggons, Schiffsräumen oder Flugzeugen, Tunnel.

(4) Dieselpartikelfilter (DPF) im Sinne dieser TRGS filtern mit einem geeigneten Filtermedium, das von einem Gehäuse aus warm- und korrosionsfestem Material umschlossen ist, kontinuierlich während des Motorbetriebes die partikelförmigen Bestandteile aus dem Abgasstrom von Dieselmotoren heraus. Dazu gehören insbesondere die überwiegend aus Ruß bestehenden Feststoffanteile. In geringerem Maße werden auch kondensierte unverbrannte und teilverbrannte Kraftstoff- und Ölpartikel abgeschieden. Dabei bleibt der Filterwiderstand innerhalb der vom Hersteller für den Betrieb des Motors mit Partikelfiltersystem zugelassenen Grenzen. DPF-Systeme, die während der Einsatzzeit keine dauerhafte Abscheiderate > 90 Prozent gewährleisten (Teilfilter, offene Systeme etc.) zählen nicht zu den DPF im Sinne dieser TRGS.

(5) Unter Abgasnachbehandlungssystem im Sinne dieser TRGS wird das vollständige System verstanden, wie es für die Gewährleistung der unter Absatz 4 beschriebenen Funktion erforderlich ist. Neben dem DPF gehören dazu auch alle Elemente zur Regeneration und zur automatischen Funktionssicherung. Bei passiven Abgasnachbehandlungssystemen erfolgt die Regeneration des DPF ohne zusätzlichen Eingriff von außen derart, dass die im gegebenen Betriebspunkt verfügbare Temperatur und der Sauerstoffgehalt für die Einleitung und den Ablauf des Regenerationsprozesses ausreichen. Unterstützt wird dies meist durch katalytisch wirkende Substanzen (Beschichtungen des Dieselpartikelfilters oder Kraftstoffadditive). Bei aktiven Abgasnachbehandlungssystemen wird durch einen Steuer- oder Regeleingriff zusätzliche Energie und ggf. auch Verbrennungssauerstoff zur Durchführung des Regenerationsprozesses in das System eingeleitet, z.B. durch Brenner, elektrische Beheizung oder entsprechende Eingriffe bei der motorischen Verbrennung.

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.1 Allgemeine Hinweise

(1) Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber festzustellen, inwieweit Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten DME ausgesetzt sind.

(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeitsbezogen von einer fachkundigen Person durchzuführen. Hinsichtlich DME-Expositionen ist Folgendes zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Untersuchungen und/oder Beratungen von Beschäftigten, die gegenüber DME exponiert sind, zu berücksichtigen.

  1. Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition,
  2. Arbeitsbedingungen und Verfahren einschließlich Arbeitsmittel, die DME freisetzen,
  3. mögliche Gefährdungen Dritter,
  4. erforderliche Schutzmaßnahmen und
  5. Festlegungen zur Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen.

(3) Bei Einhaltung der Regelungen und Maßnahmen dieser TRGS kann davon ausgegangen werden, dass die in der GefStoffV gestellten Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellung von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen DME freigesetzt werden, grundsätzlich erfüllt sind. Allerdings ist auch bei Einhaltung der Regelungen und Maßnahmen dieser TRGS ein Krebsrisiko nicht auszuschließen. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung von DME-Expositionen sind anzustreben. Dabei ist das Augenmerk insbesondere zu richten auf:

  1. Möglichkeit des Einsatzes von Ersatzstoffen/-verfahren unter Einbezug des Standes der Technik,
  2. Verfügbarkeit und Einsatz geprüfter DPF 1,
  3. Veränderungen der Regelwerke, Grenzwerte und Analysenverfahren und
  4. neue wissenschaftlichtechnische Erkenntnisse.

(4) Wird von den Regelungen dieser TRGS abgewichen, müssen zumindest gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Abweichungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und zu begründen.

(5) Bei maßgeblichen Änderungen von Arbeitsbedingungen und Verfahren ist die Gefährdungsbeurteilung erneut durchzuführen.

(6) In Arbeitsbereichen, in denen alle vorhandenen Dieselmotoren mit DPF gemäß Nummer 2 Abs. 4 dieser TRGS ausgerüstet sind und für die Querempfindlichkeiten oder Störungen aus anderen Arbeitsbereichen oder aus der Umwelt ausgeschlossen werden können, werden nur noch Messergebnisse im Bereich der Nachweisgrenze des coulometrischen Messverfahrens erhalten (< 0,014 mg/m3 EC für eine zweistündige stationäre Probenahme).

3.2 Einstufung und Kennzeichnung

(1) Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte in Bereichen arbeiten, in denen DME freigesetzt werden, sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV und TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender, Tätigkeiten oder Verfahren" als krebserzeugend bezeichnet.

(2) Eine Kennzeichnungspflicht für DME besteht nicht.

3.3 Gefahrstoffverzeichnis

(1) In das Gefahrstoffverzeichnis nach § 7 Abs. 8 GefStoffV sind ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche aufzunehmen, in denen DME auftreten. Arbeitsbereiche im Freien mit Verwendung von Dieselmotoren brauchen nicht aufgeführt zu werden.

(2) Neben den DME müssen im Gefahrstoffverzeichnis die weiteren relevanten Bestandteile der Abgase von Dieselmotoren und die von ihnen ausgehenden Gesundheitsgefahren aufgeführt werden. Es handelt sich dabei stets um:

  1. Kohlenmonoxid CO,
  2. Kohlendioxid CO2,
  3. Stickstoffmonoxid NO sowie
  4. Stickstoffdioxid NO2.

Für CO besteht eine fruchtschädigende Wirkung auch bei Konzentrationen unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes.

(3) Durch den Betrieb von Abgasnachbehandlungssystemen können weitere Emissionen auftreten (z.B. Kohlenwasserstoffe, Ammoniak (NH3), Distickstoffmonoxid (N2O - Lachgas). Diese sind ebenfalls zu berücksichtigen.

(4) Als Gefahrstoffverzeichnis für ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche, in denen DME auftreten, kann das Formblatt in Anlage 1 verwendet werden.

3.4 Messen und Berechnen von DME-Konzentrationen

(1) Sind Messungen der DME-Konzentrationen im Arbeitsbereich erforderlich, z.B. zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Konzentrationen oder bei besonderen Ereignissen 2, so erfolgen diese mittels coulometrischer Bestimmung des elementaren Kohlenstoffes (EC) im Feinstaub gemäß anerkanntem Analysenverfahren 2 nach BGI 505-44 [1].3

(2) Im Bergbau unter Tage können DME-Konzentrationen durch Berechnung nach Anlage 4 Nummer 2.3 ermittelt werden. 4

(3) Zur Bewertung und Beurteilung von DME-Expositionen können orientierend folgende Konzentrationswerte herangezogen werden:

  1. Messdaten aus Arbeitsbereichen (siehe Anlage 5)
  2. "Hintergrundbelastung in urbanen Bereichen: 0,003 mg/m3 EC"5

Die genannten Bezugswerte ermöglichen keine Beurteilung des gesundheitlichen Risikos durch die DME-Exposition.

(4) Beim Einsatz von Gabelstaplern in Hallen können DME-Konzentrationen mittels Berechnungsverfahren nach Anlage 4 Nummer 1 ermittelt werden.

3.5 DME-Expositionssituation in Arbeitsbereichen

3.5.1 Allgemeine Hinweise

(1) Für Arbeitsbereiche, in denen mit dem Auftreten von DME gerechnet werden muss, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung der Umfang der DMEExpositionen festzustellen. Gegebenenfalls ist durch geeignete Kontrollmessungen zu prüfen, ob sich die Expositionsverhältnisse geändert haben.

(2) Werden in Arbeitsbereichen nur Dieselmotoren betrieben, ist die maßgebliche Exposition für die Arbeitnehmer im Arbeitsbereich die entsprechend Nummer 3.4 ermittelte Konzentration an EC. Treten weitere Emissionen auf, wie z.B. Abgase von Ottomotoren, ist eine Bewertung des Stoffgemisches vorzunehmen. Für Kontrollmessungen kann auf Leitkomponenten zurückgegriffen werden.6

(3) Existieren für einen Arbeitsbereich verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) und wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass diese eingehalten werden, so sind die Anforderungen der GefStoffV für den betreffenden Arbeitsbereich erfüllt.

3.5.2 Handlungshilfen für spezielle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten,

(1) Anlage 4 dieser TRGS enthält Handlungshilfen für spezielle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu nutzen sind.

(2) Die Anwendung von Handlungshilfen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Es ist jährlich zu prüfen, ob eine weitere Minimierung der Expositionen möglich ist (s. Nummer 3.1 Abs. 3).

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

4.1.1 Rangfolge der Maßnahmen

Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass DME nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Dies bedeutet, zu prüfen, ob die anstehenden Aufgaben und Tätigkeiten auch durch andere Antriebstechniken erfüllt werden können. Werden nach dieser Prüfung weiterhin Dieselmotoren eingesetzt, sind Maßnahmen zur Minderung der DME zu treffen. Expositionsminderungen können durch die Absaugung der DME direkt an der Entstehungsstelle und den Einsatz von DPF sowie ferner durch lüftungstechnische Maßnahmen erreicht werden.

4.1.2 Einsatzbeschränkungen

Der Einsatz von dieselgetriebenen Fahrzeugen oder Flurförderzeugen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen ist vom Arbeitgeber zu beschränken, wenn unter Berücksichtigung der erforderlichen Motorleistung oder Tragfähigkeit dieselbe Aufgabe auch durch schadstofffreie Antriebstechniken, z.B. durch Elektroantrieb, erfüllt werden kann. Solche Einsatzbeschränkungen können u.a. in folgenden Fällen gegeben sein:

  1. Befahren von Containern, mindestens teilweise geschlossenen LKW-Ladeflächen, Eisenbahnwaggons, Schiffsräumen und Flugzeugen,
  2. Befahren von Kühlhäusern und anderen Lagerhallen,
  3. Versorgung von Arbeitsplätzen in Fertigungshallen sowie
  4. Einsatz von Bohrwagen und Vortriebsmaschinen in untertägigen Arbeitsbereichen.

4.1.3 Maßnahmen zur Minderung von DME

(1) Maßnahmen zur Minderung von DME sind z.B.:

  1. Verwendung schadstoffarmer Dieselmotoren,
  2. Verwendung von DPF,
  3. regelmäßige Wartung aller betrieblichen dieselgetriebenen Maschinen, wie z.B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge, nach dem Wartungskonzept (siehe Nummer 4.2.4),
  4. Verwendung aufsteckbarer DPF für den kurzzeitigen Einsatz bei Straßenfahrzeugen,
  5. Ableitung der Abgase ins Freie durch fest angeschlossene Abgasableitungen,
  6. Erfassung der Abgase durch Absaugung an der Austrittsstelle aus dem Auspuff und Ableitung ins Freie,
  7. lüftungstechnische Maßnahmen,
  8. räumliche Trennung unterschiedlich belasteter Bereiche,
  9. gezielte betriebliche Verkehrsführung sowie
  10. Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für den zu beurteilenden Arbeitsbereich erfolgreich erprobt sind oder bei entsprechend übertragbaren Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden, wie z.B. die Verwendung von Kraftstoffen, die zu einer Minderung der Abgasbelastung führen.

(2) Bei allen Maßnahmen, bei denen mit DME belastete Luft abgesaugt wird, ist sicher zu stellen, dass diese Luft nicht in den Arbeitsbereich gelangen kann. Auf das Verbot der Reinluftrückführung gemäß § 11 Abs. 4 GefStoffV wird hingewiesen.

4.1.4 Abgrenzung und Kennzeichnung von Gefahrenbereichen

(1) Ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche, in denen DME auftreten oder auftreten können, sind abzugrenzen und die Gefahrenbereiche durch Anbringung von Warn- und Sicherheitszeichen kenntlich zu machen. Gefahrenbereiche können auch in der Betriebsanweisung bezeichnet werden.

(2) Zutritt ist nur für unterwiesene Beschäftigte zulässig.

(3) In ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen, in denen DME auftreten oder auftreten können, ist das Zeichen "Rauchen verboten" anzubringen.

4.2 Technische Schutzmaßnahmen

4.2.1 Dieselmotoren

(1) Bei Neu- oder Ersatzbeschaffung ist die beste nach dem Stand der Technik verfügbare Technologie auszuwählen.

(2) Abhängig von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind geeignete Schadstoffminderungsmaßnahmen anzuwenden, dazu zählen z.B. Abgasnachbehandlungssysteme, Aufsteckfilter oder Abgasabsaugungen.

(3) Kommen bei Fahrzeugen zur Personen - oder Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen Motoren der Klasse EURO fünf zum Einsatz, kann auf zusätzliche Maßnahmen zur Abgasnachbehandlung verzichtet werden.

4.2.2 Abgasnachbehandlung

(1) Für die Abgasnachbehandlung ist eine fortschrittliche Technologie nach dem Stand der Technik einzusetzen.

(2) Abgasnachbehandlungssysteme müssen die einsatzspezifischen Anforderungen erfüllen.

(3) Die Bewertung dieser Systeme erfolgt nach entsprechenden Beurteilungskriterien, z.B. können für Off-Road-Maschinen die Anforderungen der VERT-Filterliste oder vergleichbare herangezogen werden.

4.2.3 Kraftstoff

(1) Dieselmotoren dürfen nur mit Kraftstoffen betrieben werden, die den Qualitätsanforderungen der DIN EN 590 "Dieselkraftstoff, Mindestanforderungen und Prüfverfahren" [2] oder der DIN EN 14214 "Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren, Anforderungen und Prüfverfahren" [2] in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

(2) Pflanzenöle als Kraftstoff können eingesetzt werden, wenn sie die Qualitätsparameter der Vornorm DIN V 51605 [2] erfüllen und wenn sichergestellt ist, dass die Abgase nicht in ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche gelangen können.

(3) In untertägigen Arbeitsbereichen ist der Einsatz von Pflanzenölen als Kraftstoff nicht zulässig.

4.2.4 Wartungskonzept

Die Abgasemission der vom Arbeitgeber in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen eingesetzten Dieselmotoren ist entsprechend den Festlegungen der Anlage 3 zu überwachen. Dies gilt nicht

  1. für Fahrzeuge, die überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und deren Abgasemissionen regelmäßig in Abgasuntersuchungen nach § 47a StVZO untersucht wird,
  2. für Schienenfahrzeuge, die überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und
  3. für Maschinen (z.B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge) die lediglich zum Abstellen in ganz oder teilweise geschlossene Abstellbereiche eingebracht werden.

4.2.5 Abgasabsaugungen und raumlufttechnische Anlagen

(1) Abgasabsaugungen müssen mit Unterdruck arbeiten und so gestaltet sein, dass sie die Abgase an der Austrittsstelle möglichst vollständig erfassen und so abführen, dass sie nicht in Arbeitsbereiche gelangen.

(2) Die Schläuche von Abgasabsaugungen müssen für die maximal mögliche Abgastemperatur ausgelegt sein; besonders hohe Abgastemperaturen können insbesondere bei Arbeiten an Dieselmotoren auftreten, die mit Dieselpartikelfiltern ausgerüstet sind. Metallschläuche müssen mit Handgriffen ausgerüstet sein. Von den Handgriffen dürfen keine Verbrennungsgefahren für die Beschäftigten ausgehen.

(3) Die Abgasleitungen und -schläuche von Abgasabsaugungen müssen dicht sein. Sie müssen strömungstechnisch so gestaltet und ihre Querschnittsflächen müssen so bemessen sein, dass sich in ihnen möglichst keine DME ablagern können.

(4) Abgasabsaugen und raumlufttechnische Anlagen sind einer jährlichen Prüfung zu unterziehen (§§ 3 und 10 Betriebssicherheitsverordnung). Auf die Berufsgenossenschaftlichen Regeln "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" (BGR 121) [2] wird verwiesen.

4.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

4.3.1 Betriebsanweisung und Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsplatzbezogene schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zu erstellen und diese den Beschäftigten zugänglich zu machen.

(2) Die Betriebsanweisung muss mindestens Informationen enthalten über:

  1. die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe im Abgas von Dieselmotoren sowie die daraus resultierenden Gesundheitsgefährdungen,
  2. angemessene Vorsichtsmaßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat, wie Hygienemaßnahmen sowie Informationen über expositionsmindernde Maßnahmen sowie
  3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur ersten Hilfe.

(3) Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.

(4) Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung enthält. Um die Gefährdung, die sich aus der Komplexität der Abgase von Dieselmotoren ergibt, erläutern zu können, ist arbeitsmedizinischer Sachverstand erforderlich. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sowie die Bestätigung des Beschäftigten sind schriftlich festzuhalten. Bei der Unterweisung sind folgende Punkte zu vermitteln:

  1. Eigenschaften der Abgase von Dieselmotoren und ihre Wirkung auf die Gesundheit,
  2. Auswirkungen auf die Atemwege insbesondere bei Vorerkrankungen der oberen und unteren Atemwege,
  3. verstärkende Wirkungen zusätzlicher inhalativer Belastungen, insbesondere des Rauchens,
  4. die Bedeutung von Maßnahmen zur Expositionsminderung,
  5. Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufes,
  6. sachgerechte Abfallentsorgung und
  7. Bedeutung der anzubietenden Vorsorgeuntersuchungen nach § 16 Abs. 3 GefStoffV.

(5) In der Unterweisung nach § 14 GefStoffV sind weibliche Beschäftigte im gebärfähigen Alter darauf hinzuweisen, dass Kohlenmonoxid als Bestandteil der Abgase von Dieselmotoren Schädigungen des ungeborenen Kindes hervorrufen können.

(6) Eine beispielhafte Betriebsanweisung ist in Anlage 2 zu finden.

4.3.2 Betrieb von Dieselmotoren

(1) Das unnötige Laufenlassen von Dieselmotoren z.B. im Leerlaufbetrieb oder das starke Beschleunigen der Dieselmotoren beim Anfahren ist zu unterlassen.

(2) Ist das Abstellen der Dieselmotoren von Fahrzeugen z.B. beim Be- oder Entladen oder bei der Benutzung von Anbaugeräten nicht möglich, muss die Belastung durch DME im Arbeitsbereich wirksam reduziert werden durch geeignete Maßnahmen, wie z.B.

  1. Absaugung der Abgase der im Arbeitsbereich betriebenen Dieselmotoren unmittelbar am Auspuff oder
  2. Verwendung von fest eingebauten oder aufgesteckten DPF.

(3) Sind keine wirksamen Nachbehandlungsmaßnahmen der DME vorhanden, darf die Druckluftanlage des Fahrzeuges, des Flurförderzeuges, der Maschine oder des Gerätes mit Dieselmotor in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen durch Betrieb des Dieselmotors nur befüllt werden, wenn die Dieselmotoremissionen durch Abgasabsaugung unmittelbar am Auspuff oder durch wirksame technische Raumlüftung aus dem Arbeitsbereich entfernt werden.

(4) Alle Einstellungsarbeiten an Systemkomponenten des Verbrennungsmotors (z.B. Verstellung der Einspritzanlage, Ansaugluftdrosselung, Manipulation der Abgasrückführung) z.B. zur Gewährleistung der Partikelfilterfunktionalität (Regeneration) sind ausschließlich durch Fachpersonal unter Berücksichtigung der Schadstoffemissionen und des Kraftstoffverbrauches durchzuführen.

(5) Der Einsatz von neuartigen Kraftstoffen, auch als Beimischung, darf in Kombination mit Abgasnachbehandlung nur unter Berücksichtigung der Verträglichkeit dieser Kraftstoffe mit Abgasnachbehandlungssystemen erfolgen. Hier muss insbesondere die Vergiftung der katalytisch aktiven Schicht (z.B. durch Phosphor) oder die Verstopfung des DPF berücksichtigt werden.

(6) Kraftstoffadditiven als Regenerationshilfe dürfen nur in Verbindung mit einem dafür geeigneten Abgasnachbehandlungssystem eingesetzt werden. Dabei ist die Verträglichkeit dieser Additive mit den Einspritzdüsen des Dieselmotors zu berücksichtigen.

4.3.3 Maßnahmen in Arbeitsbereichen

(1) Die Zahl der in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen verwendeten dieselgetriebenen Maschinen, wie z.B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge, und der dort Beschäftigten ist so gering wie möglich zu halten.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Maschinen (z.B. Geräte, Aggregate, Fahrzeuge, Flurförderzeuge) lediglich zum Abstellen in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen eingebracht werden und dort gleichzeitig keine weiteren Tätigkeiten verrichtet werden, z.B. Reinigungsarbeiten.

(3) Ablagerungen von DME in Abgasabsaugleitungen und an Wänden dürfen nur

  1. durch Absaugen mit bauartgeprüften Staubsaugern der Staubklasse H (vgl. DIN EN 60335-2-69 Anhang AA in der jeweils gültigen Fassung [4]),
  2. durch Nassreinigung oder
  3. durch mechanische Bearbeitung unter gleichzeitigem Absaugen freiwerdender Stäube mit bauartgeprüften Staubsaugern der Staubklasse H

entfernt werden. Reinigung mittels Druckluft ist nicht zulässig.

4.4 Persönliche Schutzausrüstung

(1) Bis zum Vorliegen einer Risiko-Akzeptanzschwelle für DME gilt folgende Regelung: Ergibt sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, dass inhalative Expositionen (siehe TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition") > 0,1 mg/m3 EC vorliegen, soll Atemschutz getragen werden.

(2) In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung soll den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin auch bei inhalativen Expositionen > 0,02 mg/m3 EC Atemschutz zur Verfügung gestellt werden.

(3) Bei einer im Arbeitsbereich auftretenden Konzentration bis zu 1,0 mg/m3 EC sind geeignet:

  1. Halb/Viertelmasken mit P2-Filter,
  2. partikelfiltrierende Halbmaske FFP2,
  3. Masken mit Gebläse- oder Partikelfilter TM1P.

(4) Bei Konzentrationen > 1,0 mg/m3 EC sind Geräte mit einer höheren Schutzgruppe, z.B. P3 einzusetzen.

4.5 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Ergibt sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Exposition gegenüber DME, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen nach § 16 Abs. 3 GefStoffV anzubieten.

Literatur und Bezugsquellen

[1] Verfahren zur Bestimmung von organischen Stoffen im Feinstaub anwendbar für partikelförmige Dieselmotor-Emissionen (BGI 505-44) Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag GmbH Köln www.wolterskluwer.de

[2] Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin www.beuth.de

[3] Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag GmbH Köln www.wolterskluwer.de

[4] Informationen über Abgase des Kraftfahrzeugverkehrs, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, April 2003 www.Ifu.bayern.de/luft/fachinformationen/doc/abgase.pdf

[5] Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 22. BImSchV - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft, (BGBl. I Nr. 25 vom 12.06.2007 S. 1007)

[6] siehe: Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190)

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Verzeichnis betrieblicher Arbeitsbereiche mit Abgasen von Dieselmotoren Anlage 1
zu TRGS 554

In Arbeitsbereichen mit Abgasen von Dieselmotoren sind neben partikelförmigen Emissionen (DME) stets auch gasförmige Komponenten (CO, CO2, NO, NO2) vorhanden. Werden Abgasnachbehandlungssysteme verwendet, sind die dabei freigesetzten Stoffe (z.B. Kohlenwasserstoffe, NH3, N2O) zu berücksichtigen.

Verzeichnis der Arbeitsbereiche mit DME
ArbeitsbereichEingesetzte Dieselmotoren
(Art, Anzahl pro Schicht)
Einsatzdauer
(ca. h pro Schicht)
Messergebnisse
(Schichtmittelwerte)
Aushang Betriebsanweisung
(ja - nein)
     
     
     
     
     
     
     

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Beispiel-Betriebsanweisung Anlage 2
zu TRGS 554

 

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 Wartungskonzept, AbgasmessungAnlage 3
zu TRGS 554

(1) Sofern die Abgase eines Dieselmotors nicht ständig durch ein On-Board-Diagnostic-System (OBD) mit Partikelsensor überwacht werden, ist der Motorzustand nach

  1. spätestens 1.500 Betriebsstunden,
  2. mindestens jedoch jährlich,

durch Messungen im unverdünnten Abgas des Dieselmotors in reproduzierbaren Betriebszuständen, z.B. oberer Leerlauf oder freie Beschleunigung, die Schwärzungszahl bzw. der Trübungswert 7) durch einen Fachkundigen zu ermitteln. Bei den Messungen ist Kraftstoff derselben Art und Qualität wie beim Regelbetrieb des Dieselmotors im Arbeitsbereich zu verwenden. Die Abgasmessungen sind nach Durchführung der Motorwartung nach Angaben des Herstellers vorzunehmen, die ggf. die Prüfung und Einstellung des Ansaugsystems mit Luftfilter und zugehörigen Leitungen, das Ventilspiel, die Dichtigkeit der Abgasanlage und den Abgasgegendruck, den Kompressionsdruck, die Einspritzdüsen und den Förderbeginn sowie die Einspritzmenge der Einspritzpumpe umfassen sollte.

(2) Bei fest eingebautem Dieselpartikelfilter ist die Schwärzungszahl bzw. der Trübungswert vor und hinter der Filteranlage zu bestimmen. Auf die Bestimmung vor der Filteranlage kann verzichtet werden, wenn die nach der Filteranlage gemessene Schwärzungszahl nicht mehr als 0,5 bzw. der Trübungswert nicht mehr als 0,15 m-1 beträgt.

(3) Überschreiten die Messwerte die Referenzwerte 8)

  1. für die Schwärzungszahl um mehr als 1,0 bei Messung vor dem Dieselpartikelfilter bzw. 0,5 bei Messung nach Filter oder
  2. für den Trübungswert um mehr als 0,3 m-1 bei Messung vor dem Dieselpartikelfilter bzw. 0,15 m-1 bei Messung nach Filter,

darf der Dieselmotor nicht mehr in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen eingesetzt werden.

(4) Die Abgasuntersuchungen sind schriftlich zu dokumentieren, z.B. in Wartungskarteien oder Untersuchungsprotokollen. Von jeder Abgasuntersuchung sind mindestens die folgenden Angaben festzuhalten:

  1. Daten des Dieselmotors und der Maschine (z.B. Gerät, Aggregat, Fahrzeug, Flurförderzeug),
  2. Messdrehzahl,
  3. Schwärzungszahl bzw. Trübungswert,
  4. Betriebsstunden und
  5. Datum der Abgasuntersuchung.

Muster für Untersuchungsprotokolle:

Abgasmessung nach Wartungskonzept
Bestimmung der Referenzwerte
Technische Daten:

Fahrzeug

Hersteller:

Typ:

Baujahr:

Werksnummer:

Anbaugeräte:

1.

2.

3.

Dieselmotor

Hersteller:

Typ:

Baujahr:

Motornummer:

Nennleistung: kW

Nenndrehzahl: 1 /min

Oberer Leerlauf: 1/min

Partikelfilter: ja: [ ] nein: [ ]

  • Hersteller:
  • Typ:
Prüfbedingungen:

Bei Messung der Schwärzungszahl

  • Prüfdrehzahl: 1/min
  • Prüflast:

Bei Messung des Trübungswertes

  • Freie Beschleunigung bis oberer Leerlauf
Abgasmessung bei Inbetriebnahme
Datum: 
Betriebsstunden: 
 ReferenzwerteMax. zul. Abweichung
(Nummer 4.2.4 dieser TRGS)
Wartungswerte
Schwärzungszahl nach Bosch  
Drehzahl bei Messung

1/min

Schwärzungszahl SZ nach Motor + 1 = 
Schwärzungszahl SZ nach Filter + 0,5 = 
Trübungswert bei freier Beschleunigung  
Maximaldrehzahl bei Messung

1/min

Trübungswert nach Motor + 0,30 = 
Trübungswert nach Filter + 0,15 = 

Die Referenzwerte für die Abgasmessung im Wartungskonzept sind bei der Inbetriebnahme des Fahrzeuges mit allen vorgesehenen Anbaugeräten durchzuführen unter Anwendung des für die spätere regelmäßige Abgasmessung vorgesehenen Messverfahrens.

Aus den Referenzwerten ergeben sich durch Addition mit den maximal zulässigen Abweichungen nach Nummer 4.2.4 dieser TRGS Wartungswerte für die späteren regelmäßigen Abgasmessungen, bei deren Überschreiten weitere Prüfungen bzw. Einstellungen vorzunehmen sind.

Abgasmessung nach Wartungskonzept
Ergebnisse der regelmäßigen Abgasmessungen (Schwärzungszahl nach Bosch)
Technische Daten: ja: [ ]nein: [ ]
Fahrzeug Dieselmotor Partikelfilter-Hersteller:  
Hersteller: Hersteller: Partikelfilter-Typ:  
Typ: Typ: Nennleistung: kW
Baujahr: Baujahr: Nenndrehzahl: 1/min
Werksnummer: Motornummer: Oberer Leerlauf: 1/min
Anbaugeräte:      
Prüfbedingungen:Prüfdrehzahl:1/minWartungswerte gemäß Blatt 1: Schwärzungszahl vor Filter
m-1Prüflast:   Schwärzungszahl nach Filter: m-1
Lfd. Nummer der Wartung/Messung        
Datum        
Betriebsstunden        
Vor der Abgasmessung ausgeführte Prüf- bzw. Einstellarbeiten
Ansaugsystem[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Ventilspiel[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Abgasgegendruck[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Dichtigkeit der Abgasanlage[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Einspritzdüsen[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Kompressionsdruck[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]

Abschlussmessung (Schwärzungszahl nach Bosch)

Schwärzungszahl SZ nach Motor [-]        
Schwärzungszahl SZ nach Filter [-]        

Bewertung des Messergebnisses

Keine weiteren Prüf- bzw. Einstellarbeiten erforderlich
(Messwerte < Wartungswerte)
[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Nächste Abgasmessung spätestens        
Prüfer (Stempel und Unterschrift)        


Abgasmessung nach Wartungskonzept
Ergebnisse der regelmäßigen Abgasmessungen (Trübungswert bei freier Beschleunigung)
Technische Daten:Partikelfilterja [ ]nein: [ ]
FahrzeugDieselmotor Partikelfilter-Hersteller: 
Hersteller:Hersteller: Partikelfilter-Typ: 
Typ:Typ: Nennleistung:kW
Baujahr:Baujahr: Nenndrehzahl:1/min
Werksnummer:Motornummer: Oberer Leerlauf:1/min
Anbaugeräte:
Prüfbedingungen:freie Beschleunigung bis oberer LeerlaufWartungswerte gemäß Blatt 1:Trübungswert vor Filterm-1
Trübungswert nach Filterm-1
Lfd. Nummer der Wartung/Messung    
Datum        
Betriebsstunden        

Vor der Abgasmessung ausgeführte Prüf- bzw. Einstellarbeiten

Ansaugsystem[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Ventilspiel[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Abgasgegendruck[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Dichtigkeit der Abgasanlage[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Einspritzdüsen[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Kompressionsdruck[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]

Abschlussmessung (Trübungswert bei freier Beschleunigung)

Trübungswert nach Motor [-]        
Trübungswert nach Filter [-]        

Bewertung des Messergebnisses

Keine weiteren Prüf- bzw. Einstellarbeiten erforderlich
(Messwerte < Wartungswerte)
[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]
Nächste Abgasmessung spätestens        
Prüfer (Stempel und Unterschrift)        
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