Regelwerk, Immissionsschutz |
KÜO - Kehr- und Überprüfungsordnung
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen
- Baden-Württemberg -
Vom 30. September 1999
(GBl. 1999 S. 439; ... ; 07.12.2004 S. 920, ber. 2005 S. 619; 12.12.2005 S. 846 05; 27.11.2006 S. 374; 29.11.2007 S. 606 07)
§ 1 Kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen und Einrichtungen
(1) Kehrpflichtig sind folgende Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe:
Diese Anlagen und Einrichtungen sind in einem Arbeitsgang wie folgt zu kehren:
Tabelle 1 Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe
Art der angeschlossenen Feuerstätte zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe; Benutzung | Kehrpflicht |
| einmal im Jahr |
| zweimal im Jahr |
| dreimal im Jahr |
| viermal im Jahr |
Abweichend davon werden
Treffen bei Anlagen und Einrichtungen nach der Tabelle 1 unterschiedliche Einstufungsmerkmale zu, so sind die Regelungen für die geringsten Anforderungen maßgebend.
(2) Auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und, falls erforderlich, zu kehren sind folgende Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe:
Die Überprüfung ist in einem Arbeitsgang wie folgt durchzuführen:
Tabelle 2 Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
Art der angeschlossenen Gasfeuerstätte | Überprüfungspflicht |
| einmal im Jahr |
| einmal in zwei Jahren |
(3) Die Überprüfungstätigkeit umfasst:
Eine Kehrung des Abgasweges erfasst nicht den Heizgasweg. Die Überprüfung der notwendigen Hinterlüftungen erfolgt durch Messung des Sauerstoffgehalts im Ringspalt (O2-Messung) oder durch Messung oder Ermittlung von Luftströmungen. Bei gasbeheizten Wäschetrocknern mit einer maximalen Wärmebelastung über 6 kW entfällt eine Kohlenmonoxidmessung, es sei denn, diese wird von baurechtlichen Vorschriften oder vom Hersteller gefordert. Der Kohlenmonoxidanteil darf, bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas, nicht mehr als 1000 ppm betragen.
(4) Bei Mehrfachbelegung des kehr- oder überprüfungspflichtigen Schornsteins oder Verbindungsstücks richtet sich die Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, die die höchste Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen erfordert.
(5) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Anlagen und Einrichtungen, die länger als ein Jahr nicht benutzt worden sind, vor Inbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.
(6) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
(7) Im Einzelfall ist die in den Absätzen 1 und 2 bestimmte Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen zu erhöhen, wenn es die Feuersicherheit erfordert. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die Zahl der zusätzlichen Kehrungen oder Überprüfungen schriftlich gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume zu begründen. Auf Antrag des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume entscheidet die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksschornsteinfegermeisters.
(8) Im Einzelfall kann die untere Verwaltungsbehörde auf Antrag des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen und Einrichtungen, die Bestandteil einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen treffen, wenn die Feuersicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.
(9) Die untere Verwaltungsbehörde kann im Einzelfall eine Kehr- oder Überprüfungspflicht zur Sicherstellung der Feuersicherheit auch für andere Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen anordnen.
§ 2 Besondere Kehrarbeiten
(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Es darf nicht ausgebrannt werden, wenn der Zustand der Anlage oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von einem Schornsteinfegermeister ausgeführt werden. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten, den Hausbewohnern, dem zuständigen Polizeirevier und der Feuerwehrleitstelle vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die kehrpflichtige Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.
(2) Asbesthaltige Schornsteine, Lüftungsanlagen und Verbindungsstücke sind zu reinigen, wenn der freie Querschnitt durch eine optische oder auf andere Weise durchgeführte Überprüfung nicht festgestellt werden kann. Tätigkeiten an asbesthaltigen Schächten und Leitungen dürfen nur von Sachkundigen, entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 ≫Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten≪, durchgeführt werden; die Reinigung ist nach dem vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - herausgegebenen Arbeitsblatt 702 - Stand Dezember 1996 - durchzuführen.
§ 3 Ankündigung und Ausführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten
(1) Der Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau ist spätestens zwei Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht einzelne Grundstückseigentümer oder deren Beauftragte darauf verzichten.
(2) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen auszuführen. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat Arbeiten nach § 1 Abs. 2 mit einem zwei-jährigen Überprüfungsintervall jährlich in der Hälfte seines Kehrbezirks durchzuführen.
(3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen:
Auf Wunsch des Eigentümers und in begründeten Einzelfällen sind diese Arbeiten in verschiedenen Arbeitsgängen durchzuführen. § 1 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau, der Abgaswegeüberprüfung und der Emissionsmessung hat der Bezirksschornsteinfegermeister dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind vom Schornsteinfeger zu entfernen und in die vom Gebäudeeigentümer oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behälter zu schaffen.
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9, 10 und 11 SchfG vorgeschriebenen Arbeiten eine Gebühr. Diese bemisst sich nach den in Anlage 1 (Schornsteinfegergebührenverzeichnis) festgesetzten Arbeitswerten (AW).
(2) Die Gebühr für einen Arbeitswert beträgt 1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Als Stockwerke im Sinne dieser Verordnung gelten:
(4) In Gebäuden, die keine Geschosseinteilung haben oder deren Geschosse 5 m oder höher sind, werden je volle 2,50 m von der Schornsteinsohle bis zur Schornsteinmündung als ein Stockwerk berechnet.
(5) Neben der Gebühr werden Schreibauslagen, Post- und Bankgebühren nicht erhoben.
(6) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann neben der Gebühr nach den Nummern 4.3 und 4.4 des Schornsteinfegergebührenverzeichnisses (Anlage 1) die Erstattung der Auslagen, die durch die Auswertung der Messung Staubförmiger Emissionen entstehen, verlangen.
(7) Die nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und die Auslagen werden nach Vornahme der Arbeiten zur Zahlung fällig. Der Bezirksschornsteinfegermeister kann mit Zustimmung des Gebührenschuldners eine Jahresrechnung stellen.
(8) Der Gebührenpflichtige im Sinne von § 25 Abs. 4 SchfG erhält eine nach dem Gebührenverzeichnis gegliederte Gesamtaufstellung über sämtliche periodischen Arbeiten und deren Arbeitswerte (spezifizierte Rechnung nach § 25 Abs. 3 SchfG). Bei Änderung wird die Gesamtaufstellung berichtigt. Nach Durchführung der jeweiligen Arbeit erhält der Gebührenschuldner eine Empfangsbescheinigung über die berechneten Gebühren.
(9) Die Gebühren für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 können anteilig auf die Zahl der jährlichen Kehrungen und Überprüfungen verteilt werden.
§ 5 Begriffe
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 2 aufgeführten Begriffe zugrunde zu legen.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 11. Dezember 1984 (GBl. S. 695), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1997 (GBl. S. 544), außer Kraft.
(2) Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 mit einem zweijährigen Überprüfungsintervall werden unter Beachtung von § 3 Abs. 2, Satz 2 beginnend im Jahr 2000 auf den neuen Überprüfungsrhythmus umgestellt.
Schornsteinfegergebührenverzeichnis | Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) |
Nr. | Abkürzung | Bezeichnung | Rechtsgrundlage der Tätigkeit | AW |
1 | Grundgebühr bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegeüberprüfungen und Feuerstättenschauen | |||
1.1 | Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegeüberprüfungen und Feuerstättenschauen | § 1 Abs. 1 und 2 KÜO, § § 14 und 15 1. BImSchV, § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG | ||
1.1.1 | GG1 | - für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die am Schornstein oder an der Abgasleitung durchgeführt werden | 9,2 | |
1.1.2 | GG2 | - für Emissionsmessungen, Abgaswegeüberprüfungen und Feuerstättenschauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten am Schornstein oder an der Abgasleitung durchgeführt werden | 4,3 | |
1.2 | GG3 | Werden Kehr- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1.1 auf | 13,5 | |
1.3 | ZU | Grundwertzuschlag bei Kehr- und Überprüfungsarbeiten mit dem Kehrgerät oder optischen Gerät je Schornstein / Abgasleitung bzw. Schacht, für jedes vom Schornstein durchfahrene Stockwerk Bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten wird der Aufstellungsraum (bei Stockwerksberechnung nach § 4 Abs. 4 KÜO 2,5 m) nicht als Stockwerk gezählt, wenn im gleichen Arbeitsgang eine Abgaswegeüberprüfung durchgeführt wird. | § 1 Abs. 1 und 2 KÜO | |
1.4 | B | Muss der Schornstein zum Kehren innen bestiegen werden, wird abweichend von Nr. 1.3 je Arbeitsminute berechnet | 0,8 | |
1.5 | WP | Wegepauschale - unter Beachtung von § 3 Abs. 3 KÜO
| § 1 Abs. 1 und 2 KÜO, § § 14 und 15 1. BImSchV, § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG | |
Für Arbeiten nach Nr. 3.7 kann die Wegepauschale höchstens für drei Arbeitsgänge berechnet werden. | 5,1 | |||
2 | Arbeitsgebühr je Kehrung | |||
2.1 | OK | Offener Kamin (ohne Verbindungsstücke) | § 1 Abs. 1 Nr. 9 KÜO | 1,3 |
2.2 | RK | Rußkasten | § 1 Abs. 1 Nr. 4 KÜO | 1,6 |
2.3 | KL | Abschlussklappe | § 1 Abs. 1 Nr. 4 KÜO | 3,5 |
2.4 | VS | Vorschornstein | § 1 Abs. 1 Nr. 4 KÜO | 2,3 |
2.5 | Räucherkammer für jeden Quadratmeter zu kehrende Fläche | § 1 Abs. 1 Nr. 6 KÜO | ||
2.5.1 | RH |
| 0,7 | |
2.5.2 | RG |
| 3,3 | |
2.5.3 | RW |
| 6,7 | |
2.5.4 | RE |
| 0,8 | |
2.6 | Rauchkanal für jeden vollen und angefangenen Meter | § 1 Abs. 1 Nr. 2 KÜO | ||
2.6.1 | KA |
| 1,5 | |
2.6.2 | KB |
| 2,4 | |
2.6.3 | KC |
| 6,0 | |
2.7 | Rauchrohr einer häuslichen Feuerstätte | § 1 Abs. 1 Nr. 3 KÜO | ||
2.7.1 | R |
| 10,9 | |
2.7.2 | RS |
| 4,1 | |
2.8 | Rauchrohr einer Feuerstätte in Gewerbe und Industrie oder einer Anlage mit einer Nennwärmeleistung über 120 kW | § 1 bs. 1 Nr. 3 KÜO | ||
2.8.1 | RI |
| 6,7 | |
2.8.2 | RIM |
| 1,0 | |
2.8.3 | RIÄ |
| 3,2 | |
2.8.4 | RID |
| 5,4 | |
2.8.5 | RIÜ |
| 4,9 | |
2.8.6 | RIZE |
| 0,8 | |
2.9 | RA | Rauchrohre von Räucheranlagen und Trockeneinrichtungen sowie Ofenrohre, die von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können, für jeden vollen und angefangenen Meter | § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 KÜO | 1,3 |
2.10 | AD | Abdecken von Rauch- und Abgasrohren je Schornstein | § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 7 KÜO | 1,6 |
3 | Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich des Entfernens der Rückstände, Feuerstättenschau | |||
3.1 | Rauchrohr einer wiederkehrend überwachten Feuerstätte mit flüssigen Brennstoffen (abweichend von Nr. 2.7 und 2.8) | § 1 Abs. 1 Satz 3 a) KÜO | ||
3.1.1 | RP |
| 4,3 | |
3.1.2 | RPID |
| ||
Anlage mit einer Nennwärmeleistung über 120 kW | 5,4 | |||
3.1.3 | RPIÜ |
| 4,2 | |
3.2 | AK | Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter | § 1 Abs. 2 Nr. 2 KÜO | 1,7 |
3.3 | LA | Lüftungsleitung für jeden vollen und angefangenen Meter | § 1 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 4 KÜO | 0,8 |
3.4 | Abgaswegeüberprüfung ohne CO-Messung | § 1 Abs. 2 Nr. 3 KÜO | ||
3.4.1 | AI |
| 15,5 | |
3.4.2 | A2 |
| 7,6 | |
3.4.3 | A3 |
| 1,6 | |
3.5 | A4 | Messung oder Ermittlung von Luftströmungen der Hinterlüftungen von Gas- und Ölbrennwertgeräten Müssen im Ringspalt Kehrarbeiten durchgeführt werden, wird eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 6.2 erhoben. | § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 5 KÜO | 1,6 |
3.6 | CO | Kohlenmonoxidmessung (CO-Messung) | § 1 Abs. 2 KÜO | 1,6 |
3.7 | Feuerstättenschau | § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG | ||
3.7.1 | FS 1 |
| 2,3 | |
3.7.2 | FS2 |
| 1,6 | |
4 | Arbeitsgebühr je Emissionsmessung | |||
4.1 | Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe | |||
4.1.1 | M1 |
| § § 14 und 15 1. BImSchV | 18,4 |
4.1.2 | M2 |
| § § 14 und 15 1. BImSchV | 17,5 |
4.2 | Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe je Messstelle im Aufstellungsraum | § § 14 und 15 1. BImSchV | ||
4.2.1 | MG1 |
| 6,8 | |
4.2.2 | MG2 |
| 14,6 | |
4.2.3 | MG3 |
| 10,7 | |
4.3 | Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 1. BImSchV | § § 14 und 15 1. BImSchV | ||
4.3.1 | MF1 |
| 62,3 | |
4.3.2 | MF2 |
| 57,7 | |
4.4 | Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 1. BImSchV | § § 14 und 15 1. BImSchV | ||
4.4.1 | MF3 |
| 75,7 | |
4.4.2 | MF4 |
| 70,0 | |
4.5 | MÜ | Zuschlag für jede Messstelle in Gewerbe und Industrie oder einer Anlage mit einer Nennwärmeleistung über 120 | § § 14 und 15 1. BImSchV | |
kW, die über Durchgangshöhe angebracht ist | 5,8 | |||
4.6 | MW | Bei Wiederholungsmessungen werden die Gebühren wie bei einer Erstmessung (Nr. 1 und 4.1 bis 4.5) erhoben. | § § 14 Abs. 4 und 15 Abs. 4 1. BImSchV | |
5 | Arbeitsgebühren für Bauabnahmen | § 67 Abs. 5 der Landesbauordnung (LBO), Nr. 19 Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO | ||
5.1 | BAV | Prüfung des Vordrucks ≫Technische Angaben über Feuerungsanlagen≪ (Anlage 6 VwV LBO) einschließlich einer beiliegenden Querschnittsberechnung und einschließlich der erforderlichen Stellungnahmen | 25,0 | |
5.2 | BZ | Bauzustandsbesichtigung, Endabnahme, örtliche Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme | ||
5.2.1 | BZG |
| 7,5 | |
5.2.2 |
| |||
5.2.2.1 | BZR |
| 2,2 | |
5.2.2.2 | BZE | bei einer Endabnahme | 4,4 | |
5.2.3 | BZA |
| 4,4 | |
5.3 | BAB | Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann. | 10,0 | |
5.4 | BAL | Setzt die Ausstellung der Bescheinigung nach Nr. 5.3 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für die Feuerstätten voraus, wird ein Zuschlag je Arbeitsminute berechnet | 0,8 | |
5.5 | BAD | Setzt die Ausstellung der Bescheinigung nach Nr. 5.3 eine Dichtheitsprüfung bei mit Überdruck betriebenen Abgasleitungen voraus, wird ein Zuschlag je Arbeitsminute berechnet | 0,8 | |
6 | Sonstige Arbeitsgebühren | |||
6.1 | ZE1 | Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Anlagen und Einrichtungen je Arbeitsminute | § 2 Abs. 1 KÜO | 0,8 |
6.2 | ZE2 | Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte festgesetzt wurden, je Arbeitsminute | § 1 Abs. 9 KÜO | 0,8 |
6.3 | ZE3 | Reinigung asbesthaltiger Schornsteine und Verbindungsstücke je Arbeitsminute | § 2 Abs. 2 KÜO | 0,8 |
6.4 | ZA | Zuschlag für Arbeiten nach der KÜO, dem Schornsteinfegergesetz und der 1 BImSchV, wenn die Arbeiten außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausgeführt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen Grund verhindert wurden | KÜO, SchfG 1. BImSchV | 10,0 |
6.5 | ZW | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 6 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden | KÜO, SchfG, 1. BImSchV | |
6.5.1 | ZW1 |
| 50 vom Hundert | |
6.5.2 | ZW2 |
| 100 vom
Hundert | |
6.6 | MA | Für eine notwendige Mahnung, wenn eine zur Zahlung fällige Gebühr nach der KÜO innerhalb eines Monats nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wird (Mahngebühr) | KÜO | 2,5 |
6.7 | BF | Werden bei Arbeiten nach den Nummern 5 und 6 besondere Fahrten erforderlich, kann für jeden im Kehrbezirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer ein Wegegeld erhoben werden.
Werden Arbeiten nach den Nummern 5 und 6 miteinander verbunden, so sind die Arbeitswerte anteilig umzulegen. Anstelle des Wegegeldes kann auch die Wegepauschale nach Nr. 1.5 berechnet werden. | KÜO, SchfG, 1. BImSchV, LBO | 2,0 |
Begriffsbestimmungen | Anlage 2 (zu § 5) |
ENDE |