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KÜO - Kehr- und Überprüfungsordnung
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen

- Baden-Württemberg -

Vom 30. September 1999
(GBl. 1999 S. 439; ... ; 07.12.2004 S. 920, ber. 2005 S. 619; 12.12.2005 S. 846 05; 27.11.2006 S. 374; 29.11.2007 S. 606 07)



§ 1 Kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen und Einrichtungen

(1) Kehrpflichtig sind folgende Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe:

  1. Rauchschornsteine sowie deren notwendige Hinterlüftungen,
  2. Rauchkanäle,
  3. Rauchrohre,
  4. Rauchfänge, Rußkästen, Abschlussklappen, Vorschornsteine,
  5. Rauchgaszüge aller Backöfen mit Ausnahme der Dampfbacköfen,
  6. Räucheranlagen, ausgenommen Koch- und Garschränke,
  7. Rauchrohre von Räucheranlagen und Trockeneinrichtungen,
  8. Ofenrohre, die von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
  9. offene Kamine und deren Verbindungsstücke,
  10. Lüftungsanlagen.

Diese Anlagen und Einrichtungen sind in einem Arbeitsgang wie folgt zu kehren:

Tabelle 1 Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe

Art der angeschlossenen Feuerstätte zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe; BenutzungKehrpflicht
  • Gelegentlich benutzte Feuerstätte,
  • Ölfeuerstätte von bivalenten Heizungen,
  • Ölbrennwertgerät,
  • nach § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte zur Verbrennung von flüssigen Brennstoffen.
einmal im Jahr
  • Mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig in der üblichen Heizperiode (1. Oktober bis 30. Juni) benutzte Feuerstätte,
  • Holzfeuerstätte von bivalenten Heizungen mit einem ausreichenden Pufferspeicher (mindestens 25 l / kW Nennwärmeleistung des Heizkessels),
  • nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte zur Verbrennung von Holzhackschnitzeln oder Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a und 5a 1. BImSchV.
zweimal im Jahr
  • Regelmäßig in der üblichen Heizperiode (1. Oktober bis 30. Juni) benutzte Feuerstätte zur Verbrennung von festen Brennstoffen,
  • ganzjährig oder regelmäßig in der üblichen Heizperiode (1. Oktober bis 30. Juni) benutzte Feuerstätte zur Verbrennung von flüssigen Brennstoffen,
  • nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte zur Verbrennung von festen Brennstoffen.
dreimal im Jahr
  • ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte zur Verbrennung von festen Brennstoffen
viermal im Jahr

Abweichend davon werden

  1. jährlich einmal überprüft:
  2. jährlich einmal überprüft und erforderlichenfalls gekehrt:
  3. einmal im Jahr gekehrt:

Treffen bei Anlagen und Einrichtungen nach der Tabelle 1 unterschiedliche Einstufungsmerkmale zu, so sind die Regelungen für die geringsten Anforderungen maßgebend.

(2) Auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und, falls erforderlich, zu kehren sind folgende Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe:

  1. Abgasschornsteine und Luftabgasschornsteine,
  2. Abgaskanäle,
  3. Abgaswege,
  4. Lüftungsanlagen,
  5. Abgasleitungen sowie deren notwendige Hinterlüftungen.

Die Überprüfung ist in einem Arbeitsgang wie folgt durchzuführen:

Tabelle 2 Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe

Art der angeschlossenen GasfeuerstätteÜberprüfungspflicht
  • Gasfeuerstätte mit Strömungssicherung und ausgelegt für Abgasabführung mit Unterdruck
einmal im Jahr
  • Gasfeuerstätte ohne Strömungssicherung und ausgelegt für Abgasabführung mit Unterdruck,
  • Gasfeuerstätte, ausgelegt für Abgasabführung mit Überdruck,
  • Raumluftunabhängige Gasfeuerstätte ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand.
einmal in zwei Jahren

(3) Die Überprüfungstätigkeit umfasst:

Eine Kehrung des Abgasweges erfasst nicht den Heizgasweg. Die Überprüfung der notwendigen Hinterlüftungen erfolgt durch Messung des Sauerstoffgehalts im Ringspalt (O2-Messung) oder durch Messung oder Ermittlung von Luftströmungen. Bei gasbeheizten Wäschetrocknern mit einer maximalen Wärmebelastung über 6 kW entfällt eine Kohlenmonoxidmessung, es sei denn, diese wird von baurechtlichen Vorschriften oder vom Hersteller gefordert. Der Kohlenmonoxidanteil darf, bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas, nicht mehr als 1000 ppm betragen.

(4) Bei Mehrfachbelegung des kehr- oder überprüfungspflichtigen Schornsteins oder Verbindungsstücks richtet sich die Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, die die höchste Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen erfordert.

(5) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Anlagen und Einrichtungen, die länger als ein Jahr nicht benutzt worden sind, vor Inbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(6) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

  1. dauernd unbenutzte Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 und 2, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten am Schornstein oder Kanal dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben,
  2. freistehende Schornsteine mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10000 cm2 an der Schornsteinsohle,
  3. Ofenrohre, die nicht unter Absatz 1 Nr. 8 fallen,
  4. gasbeheizte Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 kW.

(7) Im Einzelfall ist die in den Absätzen 1 und 2 bestimmte Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen zu erhöhen, wenn es die Feuersicherheit erfordert. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die Zahl der zusätzlichen Kehrungen oder Überprüfungen schriftlich gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume zu begründen. Auf Antrag des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume entscheidet die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksschornsteinfegermeisters.

(8) Im Einzelfall kann die untere Verwaltungsbehörde auf Antrag des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen und Einrichtungen, die Bestandteil einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen treffen, wenn die Feuersicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(9) Die untere Verwaltungsbehörde kann im Einzelfall eine Kehr- oder Überprüfungspflicht zur Sicherstellung der Feuersicherheit auch für andere Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen anordnen.

§ 2 Besondere Kehrarbeiten

(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Es darf nicht ausgebrannt werden, wenn der Zustand der Anlage oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von einem Schornsteinfegermeister ausgeführt werden. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten, den Hausbewohnern, dem zuständigen Polizeirevier und der Feuerwehrleitstelle vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die kehrpflichtige Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

(2) Asbesthaltige Schornsteine, Lüftungsanlagen und Verbindungsstücke sind zu reinigen, wenn der freie Querschnitt durch eine optische oder auf andere Weise durchgeführte Überprüfung nicht festgestellt werden kann. Tätigkeiten an asbesthaltigen Schächten und Leitungen dürfen nur von Sachkundigen, entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 ≫Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten≪, durchgeführt werden; die Reinigung ist nach dem vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - herausgegebenen Arbeitsblatt 702 - Stand Dezember 1996 - durchzuführen.

§ 3 Ankündigung und Ausführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten

(1) Der Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau ist spätestens zwei Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht einzelne Grundstückseigentümer oder deren Beauftragte darauf verzichten.

(2) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen auszuführen. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat Arbeiten nach § 1 Abs. 2 mit einem zwei-jährigen Überprüfungsintervall jährlich in der Hälfte seines Kehrbezirks durchzuführen.

(3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen:

  1. bei Feuerstätten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
  2. bei Feuerstätten zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe, die nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend gemessen werden
  3. bei Feuerstätten zur Verbrennung fester Brennstoffe

Auf Wunsch des Eigentümers und in begründeten Einzelfällen sind diese Arbeiten in verschiedenen Arbeitsgängen durchzuführen. § 1 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau, der Abgaswegeüberprüfung und der Emissionsmessung hat der Bezirksschornsteinfegermeister dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind vom Schornsteinfeger zu entfernen und in die vom Gebäudeeigentümer oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behälter zu schaffen.

§ 4 Gebührenerhebung 07

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9, 10 und 11 SchfG vorgeschriebenen Arbeiten eine Gebühr. Diese bemisst sich nach den in Anlage 1 (Schornsteinfegergebührenverzeichnis) festgesetzten Arbeitswerten (AW).

(2) Die Gebühr für einen Arbeitswert beträgt 1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Als Stockwerke im Sinne dieser Verordnung gelten:

  1. begehbare Geschosse, wenn die Schornsteinsohle darin oder darunter liegt und der Schornstein ihre Decke durchfährt,
  2. je volle 2,50 m des Schornsteinteils über dem obersten Geschoss nach Nummer 1 einschließlich der mitzureinigenden Aufsätze und Verlängerungen jeder Art,
  3. Schornsteinteile nach Nummer 2 unter 2,50 m, wenn der Schornstein von einer Stelle über dem obersten Geschoss aus gereinigt werden muss oder erst über diesem beginnt.

(4) In Gebäuden, die keine Geschosseinteilung haben oder deren Geschosse 5 m oder höher sind, werden je volle 2,50 m von der Schornsteinsohle bis zur Schornsteinmündung als ein Stockwerk berechnet.

(5) Neben der Gebühr werden Schreibauslagen, Post- und Bankgebühren nicht erhoben.

(6) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann neben der Gebühr nach den Nummern 4.3 und 4.4 des Schornsteinfegergebührenverzeichnisses (Anlage 1) die Erstattung der Auslagen, die durch die Auswertung der Messung Staubförmiger Emissionen entstehen, verlangen.

(7) Die nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und die Auslagen werden nach Vornahme der Arbeiten zur Zahlung fällig. Der Bezirksschornsteinfegermeister kann mit Zustimmung des Gebührenschuldners eine Jahresrechnung stellen.

(8) Der Gebührenpflichtige im Sinne von § 25 Abs. 4 SchfG erhält eine nach dem Gebührenverzeichnis gegliederte Gesamtaufstellung über sämtliche periodischen Arbeiten und deren Arbeitswerte (spezifizierte Rechnung nach § 25 Abs. 3 SchfG). Bei Änderung wird die Gesamtaufstellung berichtigt. Nach Durchführung der jeweiligen Arbeit erhält der Gebührenschuldner eine Empfangsbescheinigung über die berechneten Gebühren.

(9) Die Gebühren für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 können anteilig auf die Zahl der jährlichen Kehrungen und Überprüfungen verteilt werden.

§ 5 Begriffe

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 2 aufgeführten Begriffe zugrunde zu legen.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 11. Dezember 1984 (GBl. S. 695), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1997 (GBl. S. 544), außer Kraft.

(2) Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 mit einem zweijährigen Überprüfungsintervall werden unter Beachtung von § 3 Abs. 2, Satz 2 beginnend im Jahr 2000 auf den neuen Überprüfungsrhythmus umgestellt.

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Schornsteinfegergebührenverzeichnis  Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)


Nr.AbkürzungBezeichnungRechtsgrundlage der TätigkeitAW
1 Grundgebühr bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegeüberprüfungen und Feuerstättenschauen  
1.1 Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegeüberprüfungen und Feuerstättenschauen § 1 Abs. 1 und 2 KÜO, § § 14 und 15 1. BImSchV, § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 
1.1.1GG1- für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die am Schornstein oder an der Abgasleitung durchgeführt werden 9,2
1.1.2GG2- für Emissionsmessungen, Abgaswegeüberprüfungen und Feuerstättenschauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten am Schornstein oder an der Abgasleitung durchgeführt werden 4,3
1.2GG3Werden Kehr- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1.1 auf 13,5
1.3ZUGrundwertzuschlag bei Kehr- und Überprüfungsarbeiten mit dem Kehrgerät oder optischen Gerät je Schornstein / Abgasleitung bzw. Schacht, für jedes vom Schornstein durchfahrene Stockwerk Bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten wird der Aufstellungsraum (bei Stockwerksberechnung nach § 4 Abs. 4 KÜO 2,5 m) nicht als Stockwerk gezählt, wenn im gleichen Arbeitsgang eine Abgaswegeüberprüfung durchgeführt wird. § 1 Abs. 1 und 2 KÜO 
1.4BMuss der Schornstein zum Kehren innen bestiegen werden, wird abweichend von Nr. 1.3 je Arbeitsminute berechnet 0,8
1.5WPWegepauschale - unter Beachtung von § 3 Abs. 3 KÜO
  • für jeden notwendigen Arbeitsgang je Wohnung in der Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden
§ 1 Abs. 1 und 2 KÜO,
§ § 14 und 15 1. BImSchV,
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG
 
Für Arbeiten nach Nr. 3.7 kann die Wegepauschale höchstens für drei Arbeitsgänge berechnet werden. 5,1
2 Arbeitsgebühr je Kehrung  
2.1OKOffener Kamin (ohne Verbindungsstücke) § 1 Abs. 1 Nr. 9 KÜO1,3
2.2RKRußkasten § 1 Abs. 1 Nr. 4 KÜO1,6
2.3KLAbschlussklappe § 1 Abs. 1 Nr. 4 KÜO3,5
2.4VSVorschornstein § 1 Abs. 1 Nr. 4 KÜO2,3
2.5 Räucherkammer für jeden Quadratmeter zu kehrende Fläche § 1 Abs. 1 Nr. 6 KÜO 
2.5.1RH
  • bei privat genutzten Anlagen
 0,7
2.5.2RG
  • bei gewerblich genutzten Anlagen
 3,3
2.5.3RW
  • Rauchwagen
 6,7
2.5.4RE
  • Raucherzeuger, je Arbeitsminute
 0,8
2.6 Rauchkanal für jeden vollen und angefangenen Meter § 1 Abs. 1 Nr. 2 KÜO 
2.6.1KA
  • bis 500 cm2 Querschnitt
 1,5
2.6.2KB
  • über 500 cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt
 2,4
2.6.3KC
  • über 2500 cm2 Querschnitt
 6,0
2.7 Rauchrohr einer häuslichen Feuerstätte § 1 Abs. 1 Nr. 3 KÜO 
2.7.1R
  • Grundwert je Rauchrohr
 10,9
2.7.2RS
  • Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger
 4,1
2.8 Rauchrohr einer Feuerstätte in Gewerbe und Industrie oder einer Anlage mit einer Nennwärmeleistung über 120 kW § 1 bs. 1 Nr. 3 KÜO 
2.8.1RI
  • Grundwert für den ersten vollen und angefangenen Meter einschließlich einer Richtungsänderung von insgesamt 90°
 6,7
2.8.2RIM
  • Zuschlag je weiteren vollen und angefangenen Meter
 1,0
2.8.3RIÄ
  • Zuschlag je weitere Richtungsänderung von insgesamt 90°
 3,2
2.8.4RID
  • Zuschlag je wärmegedämmte Reinigungsöffnung
 5,4
2.8.5RIÜ
  • Zuschlag je Rauchrohr bei Lage über Durchgangshöhe
 4,9
2.8.6RIZE
  • Zuschlag je Schalldämpfer oder Zyklon je Arbeitsminute
 0,8
2.9RARauchrohre von Räucheranlagen und Trockeneinrichtungen sowie Ofenrohre, die von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können, für jeden vollen und angefangenen Meter § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 KÜO1,3
2.10ADAbdecken von Rauch- und Abgasrohren je Schornstein § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 7 KÜO1,6
3 Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich des Entfernens der Rückstände, Feuerstättenschau  
3.1 Rauchrohr einer wiederkehrend überwachten Feuerstätte mit flüssigen Brennstoffen (abweichend von Nr. 2.7 und 2.8) § 1 Abs. 1 Satz 3 a) KÜO 
3.1.1RP
  • Grundwert je Rauchrohr
 4,3
3.1.2RPID
  • Zuschlag je Rauchrohr mit wärmegedämmter Reinigungsöffnung in Gewerbe und Industrie oder einer
  
  Anlage mit einer Nennwärmeleistung über 120 kW 5,4
3.1.3RPIÜ
  • Zuschlag je Rauchrohr bei Lage über Durchgangshöhe in Gewerbe und Industrie oder einer Anlage mit einer Nennwärmeleistung über 120 kW
 4,2
3.2AKAbgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter § 1 Abs. 2 Nr. 2 KÜO1,7
3.3LALüftungsleitung für jeden vollen und angefangenen Meter § 1 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 4 KÜO0,8
3.4 Abgaswegeüberprüfung ohne CO-Messung § 1 Abs. 2 Nr. 3 KÜO 
3.4.1AI
  • für die erste Prüfstelle im Aufstellungsraum oder in der Wohnung
 15,5
3.4.2A2
  • für jede weitere Prüfstelle im Aufstellungsraum oder in der Wohnung
 7,6
3.4.3A3
  • Zuschlag für eine O2-Messung im Ringspalt
 1,6
3.5A4Messung oder Ermittlung von Luftströmungen der Hinterlüftungen von Gas- und Ölbrennwertgeräten Müssen im Ringspalt Kehrarbeiten durchgeführt werden, wird eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 6.2 erhoben. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 5 KÜO1,6
3.6COKohlenmonoxidmessung (CO-Messung) § 1 Abs. 2 KÜO1,6
3.7 Feuerstättenschau § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 
3.7.1FS 1
  • Grundwert je Stockwerk
    Bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten wird der Aufstellungsraum (bei Stockwerksberechnung nach § 4 Abs. 4 KÜO 2,5 m) nicht als Stockwerk gezählt, wenn im gleichen Arbeitsgang eine Abgaswegeüberprüfung durchgeführt wird.
    Bei Gebäuden ohne Geschosseinteilung und freistehenden oder an der Gebäudeaußenwand geführten Schornsteinen wird nur ein Stockwerk berechnet.
 2,3
3.7.2FS2
  • Zuschlag je Feuerstätte zur Verbrennung flüssiger und fester Brennstoffe, die keiner Emissionsmessung nach Nr. 4 unterliegen
 1,6
4 Arbeitsgebühr je Emissionsmessung  
4.1 Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe  
4.1.1M1
  • für die erste Messstelle im Aufstellungsraum
§ § 14 und 15 1. BImSchV18,4
4.1.2M2
  • für jede weitere Messstelle im Aufstellungsraum
§ § 14 und 15 1. BImSchV17,5
4.2 Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe je Messstelle im Aufstellungsraum § § 14 und 15 1. BImSchV 
4.2.1MG1
  • zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.4 und 3.6
 6,8
4.2.2MG2
  • nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.4 und 3.6 für die 1. Messstelle
 14,6
4.2.3MG3
  • nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.4 und 3.6 für jede weitere Messstelle
 10,7
4.3 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 1. BImSchV § § 14 und 15 1. BImSchV 
4.3.1MF1
  • für die erste Messstelle im Aufstellungsraum
 62,3
4.3.2MF2
  • für jede weitere Messstelle im Aufstellungsraum
 57,7
4.4 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 1. BImSchV § § 14 und 15 1. BImSchV 
4.4.1MF3
  • für die erste Messstelle im Aufstellungsraum
 75,7
4.4.2MF4
  • für jede weitere Messstelle im Aufstellungsraum
 70,0
4.5Zuschlag für jede Messstelle in Gewerbe und Industrie oder einer Anlage mit einer Nennwärmeleistung über 120 § § 14 und 15 1. BImSchV 
  kW, die über Durchgangshöhe angebracht ist 5,8
4.6MWBei Wiederholungsmessungen werden die Gebühren wie bei einer Erstmessung (Nr. 1 und 4.1 bis 4.5) erhoben. § § 14 Abs. 4 und 15 Abs. 4 1. BImSchV 
5 Arbeitsgebühren für Bauabnahmen § 67 Abs. 5 der Landesbauordnung (LBO), Nr. 19 Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO 
5.1BAVPrüfung des Vordrucks ≫Technische Angaben über Feuerungsanlagen≪ (Anlage 6 VwV LBO) einschließlich einer beiliegenden Querschnittsberechnung und einschließlich der erforderlichen Stellungnahmen 25,0
5.2BZBauzustandsbesichtigung, Endabnahme, örtliche Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme  
5.2.1BZG
  • Grundwert je Gebäude
 7,5
5.2.2 
  • Zuschlag je Schornstein bis zu zwei Schächten für jedes von der Anlage durchfahrene Stockwerk
    Für Reserveschornsteine kann ein Zuschlag nur berechnet werden, wenn eine Feuerstätte angeschlossen ist
  
5.2.2.1BZR
  1. bei einer Bauzustandsbesichtigung, Rohbaubesichtigung, örtlichen Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme
 2,2
5.2.2.2BZEbei einer Endabnahme 4,4
5.2.3BZA
  • Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss
 4,4
5.3BABAusstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann. 10,0
5.4BALSetzt die Ausstellung der Bescheinigung nach Nr. 5.3 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für die Feuerstätten voraus, wird ein Zuschlag je Arbeitsminute berechnet 0,8
5.5BADSetzt die Ausstellung der Bescheinigung nach Nr. 5.3 eine Dichtheitsprüfung bei mit Überdruck betriebenen Abgasleitungen voraus, wird ein Zuschlag je Arbeitsminute berechnet 0,8
6 Sonstige Arbeitsgebühren  
6.1ZE1Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Anlagen und Einrichtungen je Arbeitsminute § 2 Abs. 1 KÜO0,8
6.2ZE2Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte festgesetzt wurden, je Arbeitsminute § 1 Abs. 9 KÜO0,8
6.3ZE3Reinigung asbesthaltiger Schornsteine und Verbindungsstücke je Arbeitsminute § 2 Abs. 2 KÜO0,8
6.4ZAZuschlag für Arbeiten nach der KÜO, dem Schornsteinfegergesetz und der 1 BImSchV, wenn die Arbeiten außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausgeführt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen Grund verhindert wurdenKÜO, SchfG 1. BImSchV10,0
6.5ZWZuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 6 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werdenKÜO, SchfG, 1. BImSchV 
6.5.1ZW1
  • von Montag - Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag
 50 vom Hundert
6.5.2ZW2
  • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
 100 vom

Hundert

6.6MAFür eine notwendige Mahnung, wenn eine zur Zahlung fällige Gebühr nach der KÜO innerhalb eines Monats nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wird (Mahngebühr)KÜO2,5
6.7BFWerden bei Arbeiten nach den Nummern 5 und 6 besondere Fahrten erforderlich, kann für jeden im Kehrbezirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer ein Wegegeld erhoben werden.

Werden Arbeiten nach den Nummern 5 und 6 miteinander verbunden, so sind die Arbeitswerte anteilig umzulegen.

Anstelle des Wegegeldes kann auch die Wegepauschale nach Nr. 1.5 berechnet werden.

KÜO, SchfG, 1. BImSchV, LBO2,0

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Begriffsbestimmungen Anlage 2
(zu § 5)
  1. Abgasanlage: Einrichtung zur Ableitung von Abgasen, ausgenommen Schornsteine;
  2. Abgasleitungen: Einrichtungen zur Ableitung der Abgase von mit Überdruck betriebenen gasbefeuerten Brenn- und Heizwertgeräten;
  3. Abgaswege: Strömungsstrecken der Verbrennungs-/ Abgase der Gasfeuerstätten vom Brenner bis zum Eintritt in den Schornstein oder Kanal;
  4. Bivalente Heizungen: Heizungen, bei denen Feuerungsanlagen in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einem Solarkollektor betrieben werden, soweit die Wärmepumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der Brauchwassererwärmung dient;
  5. Brennwertgeräte: Wärmeerzeuger, bei denen die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;
  6. Feuerstätten: An Schornsteine oder Abgasanlagen angeschlossene Einrichtungen zur Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe;
  7. Heizgaswege: Strömungsstrecken der Verbrennungs-/Abgase innerhalb der Gasfeuerstätten;
  8. Hinterlüftung: Ringspalt zwischen einer im Überdruck betriebenen Abgasleitung und der erforderlichen Schachtwand;
  9. Holzhackschnitzel: Durch mechanische Zerkleinerung von naturbelassenem Holz hergestellter Brennstoff mit einer Kantenlänge von maximal 10 cm, der aufgrund seiner Schutt- und Rieselfähigkeit geeignet ist, in Feuerstätten mit mechanischer Beschickung verfeuert zu werden;
  10. Kanäle: Leitungen von Brennwertgeräten, sowie Leitungen, die mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen fest verbunden und dazu bestimmt und geeignet sind, Rauch (Rauchkanäle) oder Abgase (Abgaskanäle) von der Feuerstätte in den Schornstein zu leiten;
  11. Kohlenmonoxidmessung (CO-Messung): Bestimmung des CO-Anteils im unverdünnten, trockenen Abgas;
  12. Lüftungsanlagen:
    1. Schächte und sonstige Anlagen und Einrichtungen, die zum Betrieb von Feuerstätten oder zur Be- oder Entlüftung von Räumen mit Feuerstätten erforderlich sind,
    2. Abluftschächte, die Räume entlüften und Abgase von Gasfeuerstätten ins Freie leiten;
  13. Nennwärmeleistung:
    1. Die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung oder
    2. die in den Grenzen des Wärmeleistungsbereichs festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste Leistung der Feuerstätte oder
    3. bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz (Wirkungsgrad 80 %) ermittelte Leistung;
  14. Ofenrohre: Frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Leitungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, Rauch von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden in den Rauchschornstein oder Rauchkanal zu leiten;
  15. Raumluftunabhängige Gasfeuerstätten: Gasfeuerstätten mit geschlossener Verbrennungskammer gegenüber dem Aufstellungsraum;
  16. Rohre: Frei in Räumen verlaufende Leitungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, Rauch (Rauchrohre) oder Abgase (Abgasrohre) von der Feuerstätte in den Schornstein oder Kanal zu leiten;
  17. Schornsteine: Aufwärtsführende Schächte oder Leitungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, Rauch oder Abgase von Feuerstätten (einschließlich Blockheizkraftwerken) ins Freie zu leiten und die nicht der Lüftung von Räumen dienen;
    1. Abgasschornsteine: Schornsteine, an die nur Feuerstätten angeschlossen sind, in denen ausschließlich gasförmige Stoffe verbrannt werden;
    2. Luftabgasschornsteine: Nebeneinander oder ineinander angeordnete Bauteile, die raumluftunabhängigen Feuerstätten mit Ventilator Verbrennungsluft zuführen und die Abgase über Dach ins Freie abführen;
    3. Rauchschornsteine: Schornsteine, an die wenigstens eine Feuerstätte angeschlossen ist, in der feste oder flüssige Stoffe verbrannt werden;
  18. Verbindungsstücke; Kanäle und Rohre;
  19. Wohnungen: Gebäude oder Teile von Gebäuden, die selbständig nutzbar sind und einen eigenen Zugang haben.
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