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KÜO - Kehr- und Überprüfungsordnung
Verordnung über das Kehren und Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen

- Bayern -

Vom 21. Dezember 1993
(GVBl 1993 S. 1095; 18.12.1997.895; 11.12.2002 S. 995)
Gl.-Nr.: 215-2-10-I



Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes - SchfG - vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634, ber. S. 2432), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218, 2233) und Art. 76 des Gesetzes vom 28. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261, 2391), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Zuständigkeitsverordnung zum Schornsteinfegergesetz (BayRS 215-2-8-I) und des Art. 38 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (BayRS 2011-2-I) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Begriffe

1. Gebäude, Nutzungseinheit

1.1 Gebäude

Ein Gebäude im Sinn dieser Verordnung ist jedes Bauwerk mit einem eigenen Eingang einschließlich seiner Nebengebäude.

1.2 Nutzungseinheit

Eine Nutzungseinheit besteht aus einer oder mehreren genutzten Räumlichkeiten im Gebäude, die von anderen Nutzungseinheiten durch einen eigenen abschließbaren Zugang vom Freien, vom Treppenhaus oder vom gemeinsam genutzten Flur abgetrennt ist.

2. Verbrennungsprodukte

Rauchgase sind Verbrennungsprodukte fester oder flüssiger Brennstoffe. Abgase sind Verbrennungsprodukte gasförmiger Brennstoffe.

3. Feuerungsanlagen

3.1 Feuerstätten

Feuerstätten sind an Kamine oder Abgasleitungen angeschlossene Anlagen zur Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe. Feuerstätten in diesem Sinn sind auch Außenwand-Gasfeuerstätten und Gas-Kleinwasserheizer.

3.1.1 Zeitweise benutzte Feuerstätten

Zeitweise benutzt sind Feuerstätten, die während des Jahres regelmäßig benutzt werden, jedoch in Zeiträumen, die kürzer sind als die übliche Heizperiode.

3.1.2 Selten benutzte Feuerstätten

Selten benutzt sind Feuerstätten, die nur an wenigen Tagen im Jahr betrieben werden.

3.1.3 Kleinwasserheizer

Kleinwasserheizer sind Gaswasserheizer, welche die Verbrennungsluft aus dem Aufstellungsraum entnehmen und die Abgase unmittelbar dem gleichen Raum wieder zuführen.

3.1.4 Abgaswege von Gasfeuerstätten

Abgaswege sind die Strömungsstrecken der Abgase von Feuerstätten vom Brenner bis zum Eintritt in den Abgaskamin oder in eine andere Abgasanlage, einschließlich der Abgaskanäle und -rohre.

3.1.5 Heizgaswege in Gasfeuerstätten

Heizgaswege sind die Strömungsstrecken der Abgase innerhalb der Gasfeuerstätte.

3.1.6 Räucheranlagen

3.1.7 Brennwertfeuerstätten

Brennwertfeuerstätten sind Feuerstätten, die für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfs konstruiert sind.

Räucheranlagen sind Anlagen zum Konservieren oder Geschmacksverändern von Lebensmitteln. Sie bestehen aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer sowie den dazugehörigen Verbindungsstücken.

3.2 Verbindungsstücke

3.2.1 Rauch- und Abgaskanäle

Rauch- und Abgaskanäle sind Verbindungsstücke, die in ihrer ganzen Länge mit dem Boden oder anderen Bauteilen fest verbunden sind und dem Anschluß von Feuerstätten an Kamine dienen.

3.2.2 Rauch- und Abgasrohre

Rauch- und Abgasrohre sind frei in Räumen verlaufende Verbindungsstücke, die dem Anschluß von Feuerstätten an Kamine, Kanäle oder andere Abgasanlagen dienen.

3.3 Rauchkamine

Rauchkamine sind aufwärtsführende Bauteile, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Rauchgase von Feuerstätten ins Freie zu fördern und an die mindestens eine Feuerstätte für feste oder flüssige Brennstoffe angeschlossen ist.

3.3.1 (aufgehoben)

3.3.2 Abgaskamine

Abgaskamine sind Kamine, an die mindestens eine Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe angeschlossen ist. Sie können im Einzelfall zugleich die Funktion von Abluftschächten übernehmen.

3.3.3 Luftabgaskamine

Luftabgaskamine sind nebeneinander oder ineinander angeordnete Bauteile, die raumluftunabhängigen Feuerstätten mit Ventilator Verbrennungsluft zuführen und die Abgase über Dach ins Freie abführen.

3.4 Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe

Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe sind Bauteile zur Abführung von Rauchgasen im Überdruck- bzw. Unterdruckbereich aus Feuerstätten für flüssige Brennstoffe.

3.5 Abgasanlagen

Abgasanlagen sind Abgaskamine, Luftabgaskamine, Abgasleitungen für gasförmige Brennstoffe oder Luftabgasleitungen.

3.5.1 Abgaskamine

Abgaskamine sind Kamine, an die mindestens eine Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe angeschlossen ist. Sie können im Einzelfall zugleich die Funktion von Abluftschächten übernehmen.

3.5.2 Luftabgaskamine

Luftabgaskamine sind nebeneinander oder ineinander angeordnete Bauteile, die raumluftunabhängigen Feuerstätten mit Ventilator Verbrennungsluft zuführen und die Abgase über Dach ins Freie abführen.

3.5.3 Abgasleitungen für gasförmige Brennstoffe

Abgasleitungen für gasförmige Brennstoffe sind Bauteile zur Abführung von Abgasen im Über- bzw. Unterdruckbereich aus Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe.

3.5.4 Luftabgasleitungen

Luftabgasleitungen sind nebeneinander oder ineinander angeordnete Bauteile, die gebläseunterstützt den Feuerstätten Verbrennungsluft zuführen und deren Abgase abführen.

4. Lüftungseinrichtungen

Lüftungseinrichtungen sind Be- und Entlüftungen, die nach der Feuerungsverordnung (FeuV), den "Technischen Regeln für Gas-Installationen (TRGI)", den "Technischen Regeln Flüssiggas (TRF)" und dem einschlägigen DVGW-Regelwerk in der jeweils geltenden Fassung zum Betrieb von Feuerstätten erforderlich sind.

5. Dunstabzugsanlagen

Dunstabzugsanlagen sind Einrichtungen zum Aufnehmen von Koch-, Brat-, Grill-, Dörr- oder Röstdünsten und deren Abführung über Dunstrohre, -kanäle oder -schächte ins Freie.

§ 2 Kehrpflichtige Anlagen, Anzahl der Kehrungen

(1) Viermal im Jahr sind zu kehren, wenn nicht in den Absätzen 2 bis 5 oder in § 3 etwas anderes bestimmt ist:

  1. Rauchkamine und -kanäle von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe,
  2. Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe,
  3. Rauchkamine, -kanäle und -rohre von Darr-, Röst- oder anderen Trocknungsanlagen,
  4. Räucheranlagen.

(2) Abgasleitungen, Rauchkamine und -kanäle von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe und Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe, die nur in der üblichen Heizperiode benutzt werden, sind dreimal im Jahr zu kehren.

(3) Zweimal im Jahr sind zu kehren:

  1. die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Anlagen, wenn nur Feuerstätten für feste Brennstoffe angeschlossen sind, die gemäß § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV - der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 14. März 1997 (BGBl I S. 490) jährlich überwacht werden,
  2. Abgasleitungen, Rauchkamine und -kanäle für bivalente Heizungen für flüssige Brennstoffe (§ 2 Nr. 2 1. BImSchV),
  3. Rauchkamine und -kanäle, die nur zeitweise benutzt werden.
  4. Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe, die nur zeitweise benutzt werden.

(4) Nach je 45 Betriebstagen, mindestens aber einmal im Jahr nach der Betriebszeit, sind die in Absatz 1 Nrn. 3 und 4 genannten Anlagen zu kehren, wenn sie nur zeitweise benutzt werden.

(5) Einmal im Jahr sind zu kehren:

  1. die in Absatz 1, Absätze 2 und 3 Nr. 3 und 4 genannten Anlagen, wenn nur Feuerstätten für flüssige Brennstoffe angeschlossen sind, die gemäß § 15 der 1. BImSchV jährlich überwacht werden,
  2. Rauchkamine und -kanäle, die nur selten benutzt werden,
  3. Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe, die nur selten benutzt werden,
  4. Rauchrohre von Feuerstätten zur zentralen Beheizung oder zentralen Warmwasserbereitung oder zur Erzeugung von Betriebs- und Wirtschaftswärme.

§ 3 Überprüfungspflichtige Anlagen, Anzahl der Überprüfungen

(1) Zweimal im Jahr sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:

  1. Dunstabzugsanlagen, die nicht oder nicht nur dem privaten Haushalt dienen,
  2. Verbindungsstücke von Rauchschränken aus Metall, die zugleich als Kochschränke verwendet werden (§ 4 Nr. 2); bei Bedarf sind die Verbindungsstücke zu reinigen. Werden die Anlagen nur zeitweise benutzt, sind die Verbindungsstücke einmal im Jahr nach der Betriebszeit zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen.

(2) Jedes zweite Jahr sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen:

  1. Abgaswege und Abgasanlagen von Gasfeuerstätten der Art C nach der TRGI und der TRF in der jeweils aktuellen Fassung, mit Ausnahme der Art C 11;
  2. Abgaswege und Abgasanlagen von Feuerstätten mit Gasgebläsebrennern für die Abgasführung unter Überdruck ins Freie;
  3. Abgaswege von Gasfeuerstätten der Arten B 32 und B 33 nach TRGI und TRF;
  4. Abgaswege von Gasfeuerstätten mit Gebläsebrennern ohne Strömungssicherung;
  5. Lüftungseinrichtungen für den Betrieb der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Feuerstätten.

Die Reinigung der Abgaswege umfaßt nicht den Heizgasweg.

(3) Einmal im Jahr sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen:

  1. Abgasanlagen (Abgaskamine) von Gasfeuerstätten der Arten B 32 und B 33 nach TRGI und TRF;
  2. Abgasanlagen (Abgaskamine) von Gasfeuerstätten mit Gebläsebrennern ohne Strömungssicherung;
  3. Abgaswege und Abgasanlagen (Abgaskamine) von sonstigen Gasfeuerstätten der Art B nach TRGI und TRF sowie für Gasfeuerstätten der Art C 11;
  4. Abgaswege in Gas-Kleinwasserheizern;
  5. Lüftungseinrichtungen für den Betrieb der unter Nummern 3 und 4 genannten Gasfeuerstätten.
  6. Abgasleitungen von Brennwertfeuerstätten für flüssige Brennstoffe.

Die Reinigung der Abgaswege umfaßt nicht den Heizgasweg.

(4) Bei folgenden Anlagen ist einmal im Jahr eine CO-Messung durchzuführen:

  1. Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung zur Beheizung oder zur Warmwasserbereitung, die ihre Verbrennungsluft aus dem Aufstellungsraum entnehmen,
  2. Gas-Kleinwasserheizern.

Hiervon sind Gasfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW ausgenommen, wenn sie in Heizräumen oder in eigenen Aufstellräumen für Feuerstätten installiert sind.3 Der gemessene CO-Gehalt darf einen Wert von 1000 ppm, bezogen auf unverdünntes Abgas, nicht überschreiten.

(5) Werden Gasfeuerstätten wiederkehrend nach § 15 der 1. BImSchV überwacht, sind die Abgaswegeüberprüfung nach den Absätzen 2 und 3 und die CO-Messung nach Absatz 4 zusammen mit dieser Überwachung in einem gemeinsamen Termin durchzuführen.2 Auf Wunsch des Hauseigentümers oder dessen Beauftragten soll die Überprüfung der Abgasanlagen nach den Absätzen 2 und 3 zusammen mit den in Satz 1 genannten Arbeiten in einem Termin durchgeführt werden.

(6) Auf Wunsch des Grundstückseigentümers oder dessen Beauftragten ist diesem eine Bescheinigung über das Ergebnis der Abgaswegeüberprüfung und gegebenenfalls der CO-Messung auszuhändigen.

(7) Lüftungseinrichtungen für den Betrieb von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe sind einmal im Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen.

§ 4 Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht

Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

  1. Kamine mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10000 cm2 an der Sohle, sofern nicht ausschließlich häusliche Feuerstätten angeschlossen sind,
  2. Rauchschränke aus Metall, die zugleich als Kochschränke verwendet werden,
  3. Anlagen gemäß § § 2 und 3, die dauernd unbenutzt sind; sind die Anlagen jedoch betriebsbereit, werden sie einmal im Jahr überprüft; sie sind außerdem zu überprüfen, bevor sie wieder in Betrieb genommen werden.

§ 5 Zusätzliche Kehrungen

Wenn es die Feuersicherheit erfordert, sind kehrpflichtige Anlagen öfter als nach den Vorschriften dieser Verordnung zu kehren. Zusätzliche Kehrungen sind gegenüber den Eigentümern oder deren Beauftragten, auf Verlangen schriftlich, zu begründen.

§ 6 Ausbrennen

(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Steht der Zustand der Anlage oder ein sonstiger erkennbarer gefahrbringender Umstand dem Ausbrennen entgegen, sind andere Reinigungsmethoden anzuwenden.

(2) Die Arbeit ist von einem Kaminkehrermeister auszuführen oder dauernd zu beaufsichtigen. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist den Eigentümern oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern, der Gemeinde und der Feuerwehr vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen sind die kehrpflichtige Anlage, das Gebäude und dessen Umgebung auf Brandgefahren zu überprüfen.

§ 7 Sonstige Pflichten der Bezirkskaminkehrermeister

(1) Der Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG) ist spätestens zwei Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht einzelne Grundstückseigentümer oder deren Beauftragte darauf verzichten. Der voraussichtliche Zeitpunkt der Messung nach § 15 der 1. BImSchV ist den Betreibern zwischen sechs und acht Wochen vorher schriftlich anzukündigen (§ 15 Abs. 3 1. BImSchV).

(2) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind in den von der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) bestimmten Zeitabständen auszuführen. Rückstände sind aus den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen zu entfernen. Falls keine geeigneten Behälter im Sinn von § 4 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (BayRS 215-2-1-I) bereitstehen, hat der Kaminkehrer die Rückstände in geeignete Abfallbehälter zu schaffen.

§ 8 In-Kraft-treten, Außer-Kraft-treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Kehren und Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 12. Dezember 1986 (GVBl S. 405, BayRS 215-2-10-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 1989 (GVBl S. 726), außer Kraft.

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