Regelwerk, Immissionsschutz |
BayLuftV - Bayerische Luftreinhalteverordnung
Bayerische Verordnung zur Verbesserung der Luftqualität in Luftreinhaltegebieten
- Bayern -
Vom 20. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 20 vom 27.12.2016 S. 438; 10.12.2019 S. 686 19; 02.08.2022 S. 490 22 i.K., 22a i.K.)
Gl.-Nr.: 2129-1-10-U
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
(1) Luftreinhaltegebiete sind Gebiete, die ein Luftreinhalteplan nach § 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) als solche bestimmt. Die Bestimmung hat für das gesamte Plangebiet oder genau bezeichnete Teilgebiete zu erfolgen.(2) Eine Baustelle ist jeder Ort, an dem eine oder mehrere bauliche Anlagen, auch des Landschafts- und Gartenbaus, errichtet, geändert oder abgebrochen werden.
(3) Baumaschinen sind ortsveränderliche Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen, die für den Einsatz auf Baustellen bestimmt sind und von einem Verbrennungsmotor mit Selbstzündung angetrieben werden.
(4) Ein Partikelminderungssystem ist ein System zur emissionsmindernden Abgasnachbehandlung, das nicht die elektronischen Bauteile oder Komponenten des Motors selbst betrifft. Ein Partikelminderungssystem ist ausreichend, wenn es dem Stand der Technik entspricht und nach einem entsprechenden Verfahren abgenommen wurde und auch im Betrieb jederzeit einen dauerhaften gravimetrischen Rückhaltegrad der von ihm angesprochenen Partikel von mindestens 90 % gewährleistet.
§ 2 Verbot emissionsstarker Baumaschinen in Luftreinhaltegebieten 22 22a
(1) In Luftreinhaltegebieten dürfen Baumaschinen mit einer Leistung von 19 Kilowatt (kW) bis 560 kW auf Baustellen nur betrieben werden, wenn sie folgende Anforderungen einhalten:
Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 findet keine Anwendung.
(2) Baumaschinen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht einhalten, dürfen in Luftreinhaltegebieten abweichend von Abs. 1 nur eingesetzt werden, wenn sie
(Gültig bis 31.12.2024)
(3) Wer in Luftreinhaltegebieten Baumaschinen betreibt, hat zur jederzeitigen Kontrolle zweifelsfreie Nachweise bereitzuhalten, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2 eingehalten sind.
(Gültig ab 01.01.2025)
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 kann die für die Aufstellung des Luftreinhalteplans zuständige Behörde festlegen, dass im Luftreinhaltegebiet Baumaschinen mit einer Leistung von 19 kW bis 560 kW auf Baustellen nur betrieben werden dürfen, wenn sie die Anforderungen der Stufe V gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 einhalten.
(Gültig ab 01.01.2025)
(3) Wer in Luftreinhaltegebieten Baumaschinen betreibt, hat zur jederzeitigen Kontrolle zweifelsfreie Nachweise bereitzuhalten, dass die Voraussetzungen des Abs. 1, 2 oder 3 eingehalten sind.
§ 3 Ausnahmen 19 22 22 22a
(vorherige Änderungen Art. 3 bis 02.08.2022 19)
Droht einem Unternehmer durch die Vorgaben dieser Verordnung nachweislich eine wirtschaftliche Existenzgefährdung, ist aus technischen Gründen eine Nachrüstung nicht möglich, stünden die Kosten der Nachrüstung in Abwägung zu der durch die Häufigkeit des Einsatzes der Baumaschinen in einem Luftreinhaltegebiet zu erwartenden Luftbelastung erkennbar außer Verhältnis oder liegt aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte vor, kann die Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen von ( § 2 Abs. 1 und 2 gültig ab 01.01.2025 § 2 Abs. 1 bis 3) zulassen, wenn die Ausnahme auch in Abwägung mit den Zielen der Luftreinhalteplanung vertretbar ist.
§ 3a Änderung der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen
Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 (GVBl. S. 100, BayRS 2129-2-2-U), die durch § 7 der Verordnung vom 24. April 2001 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. In der Überschrift wird vor der Angabe "PflAbfV" die Angabe "Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung -" eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "Abfallbeseitigungsanlagen (§ 4 Abs. 1 AbfG)" durch das Wort "Abfallentsorgungsanlagen" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt neu (2) Die Abfälle dürfen nur unter Beachtung der in dieser Verordnung oder in einer Verordnung nach § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 3 enthaltenen Vorschriften über Ort, Zeit sowie Art und Weise der Beseitigung beseitigt werden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit durch Einzelanordnung weitergehende Anforderungen festlegen. Sie kann ferner im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Im Fall von Verordnungen nach § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 3 werden die Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 von der Gemeinde getroffen. "(2) Unbeschadet sonstiger Vorschriften dürfen Abfälle nur unter Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen beseitigt werden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen oder weitergehende Anforderungen festlegen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies zulässt oder gebietet." c) Abs. 3
(3) Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere das Waldgesetz für Bayern in seiner jeweiligen Fassung und die Verordnung über die Verhütung von Bränden vom 29. April 1981 (GVBl S. 101, BayRS 215-2-1-I) in ihrer jeweiligen Fassung, bleiben unberührt.wird aufgehoben.
3. In § 2 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe " (§ 2 AbfG)" gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt neu (2) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen pflanzliche Abfälle aus den Gärten im Sinn des Absatzes 1 auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, auch verbrannt werden. Das Verbrennen ist nur an Werktagen von 8 Uhr bis 18 Uhr zulässig. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es ist sicherzustellen, daß die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist. "(2) Pflanzliche Abfälle aus Gärten im Sinn des Abs. 1 dürfen nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur auf den Grundstücken verbrannt werden, auf denen sie angefallen sind. § 2 Abs. 4 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend." b) Die Abs. 3 und 4
(3) Unbeschadet des Absatzes 4 ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Gärten im Sinn des Absatzes 1 verboten.(4) Sofern ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist, kann die Gemeinde durch Verordnung zulassen, daß innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gartenabfälle, die wegen ihres Holzgehaltes nicht genügend verrotten können (holzige Gartenabfälle), in trockenem Zustand auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden. Das Verbrennen darf nur in den Gebieten zugelassen werden, in denen die zuständige beseitigungspflichtige Körperschaft holzige Gartenabfälle weder vollständig einsammelt noch allen Besitzern die Verbringung zu Sammelstellen oder Beseitigungsanlagen in zumutbarer Entfernung ermöglicht. An Werktagen vor 8 Uhr und nach 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen darf das Verbrennen nicht zugelassen werden.
werden aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 5
Im übrigen gilt § 2 Abs. 4 mit der Maßgabe entsprechend, daß mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle, die beim Forstbetrieb anfallen, bereits um 6 Uhr begonnen werden kann, wenn Belästigungen durch Rauchentwicklung im Bereich bewohnter Grundstücke nicht zu erwarten sind.wird aufgehoben.
b) In Abs. 2 wird nach dem Wort "Verkehrswegen" ein Komma und das Wort "Wasserkraftanlagen" eingefügt.
c) Abs. 3
(3) Für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle, die bei der Unterhaltung von Wasserkraftanlagen anfallen, die innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen und keine höhere Ausbauleistung als 350 kW aufweisen, gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und 4 entsprechend.wird aufgehoben.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter " § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW/AbfG kann mit Geldbuße bis fünfzigtausend Euro" durch die Wörter " § 69 Abs. 1 Nr. 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann mit Geldbuße bis hunderttausend Euro" ersetzt.
b) In Nr. 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 3" durch die Angabe " § 2 Abs. 1, § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
c) In Nr. 4 werden die Wörter "oder entgegen dem Verbot des § 4 Abs. 3 verbrennt," durch die Wörter "verbrennt oder" ersetzt.
d) In Nr. 5 wird das Komma am Ende durch einen Schlusspunkt ersetzt.
e) Nr. 6
6.pflanzliche Abfälle aus der Unterhaltung von Wasserkraftanlagen entgegen dem Verbot des § 5 Abs. 3 verbrennt.wird aufgehoben.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten 19 22 22a
Nach Art. 11 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Luftreinhaltegebieten eine Baumaschine betreibt, deren Einsatz nicht durch ( § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 gültig ab 01.01.2025 § 2 Abs. 1, 2 oder Abs. 3) oder auf Grund einer nach § 3 erteilten Ausnahme erlaubt ist.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 am 1. Januar 2018 in Kraft.
ENDE |