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Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Immissionsschutzgesetzes
- Bremen -

Vom 26. April 2005
(GBl. Nr. 21 vom 04.05.2005 S. 147; 24.11.2009 S. 517)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Immissionsschutzgesetz vom 26. Juni 2001 (Brem.GBl. S. 220 - 2129-a-1), geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 133), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

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(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie für Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, soweit von ihnen andere schädliche Umwelteinwirkungen als Luftverunreinigungen und Geräusche ausgehen können. "(1) Dieses Gesetz gilt
  1. für die Errichtung und den Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie für Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, soweit von ihnen andere schädliche Umwelteinwirkungen als Luftverunreinigungen und Geräusche ausgehen können,
  2. für den Betrieb von Geräten und Maschinen, soweit hierfür im Folgenden Betriebsregelungen getroffen worden sind."

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Betrieb von Geräten und Maschinen

(1) Motorbetriebene Geräte und Maschinen, wie Rasenmäher, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Heckenscheren, Schredder/Zerkleinerer, Kompressoren und Hochdruckwasserstrahlmaschinen sowie Handrasenmäher, dürfen an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

(2) Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 9.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

(3) Die Betriebsregelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten. Sie gelten auch nicht in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

  1. für die in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden,
  2. für die in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden und mit dem Umweltzeichen nach der Verordnung 1980/2000/EG gekennzeichnet sind."

3. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

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§ 5 Zuständige Behörden

Für die Durchführung dieses Gesetzes sind für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld und im Übrigen die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

 " § 5 Zuständige Behörden

Für die Durchführung dieses Gesetzes sind zuständig:

  1. für die Überwachung der Betriebszeitenregelung des § 3a die Ortspolizeibehörden,
  2. für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld,
  3. im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden nach Nr. 13 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 14 angefügt:

"14. der Betriebszeitenregelung für Geräte und Maschinen nach § 3a dieses Gesetzes zuwiderhandelt."

2. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

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(3) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld und im Übrigen die Gewerbeaufsichtsämter. " (3) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind
  1. bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 Nr. 14 die Ortspolizeibehörden,
  2. für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld,
  3. im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.