Regelwerk, Immissionsschutz |
BremImSchG - Bremisches Immissionsschutzgesetz
Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
- Bremen -
Vom 26. Juni 2001
(Brem.BGl. Nr. 32 vom 09.07.2001 S. 220; 28.05.2002 S. 133; 26.04.2005 S. 147 05; 16.11.2010 S. 567; 14.05.2019 S: 316 aufgehoben)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
(1) Dieses Gesetz gilt
(2) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, der Vorsorge gegen der artige Einwirkungen oder der allgemeinen Gefahrenabwehr dienen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der am 11. Mai 2000 geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
(2) Geräusche, die von Kindern ausgehen, sind als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar.
§ 3 Abwehr von Immissionen
Zur Abwehr anderer schädlicher Umwelteinwirkungen als Luftverunreinigungen oder Geräusche durch Anlagen und Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind § 22 Abs. 1 Satz 1, § § 24, 25 Abs. 1, §§ 26, 29 Abs. 2, §§ 31 und 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der am 11. Mai 2000 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 3a Betrieb von Geräten und Maschinen 05
(1) Motorbetriebene Geräte und Maschinen, wie Rasenmäher, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Heckenscheren, Schredder/Zerkleinerer, Kompressoren und Hochdruckwasserstrahlmaschinen sowie Handrasenmäher, dürfen an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
(2) Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 9.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
(3) Die Betriebsregelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten. Sie gelten auch nicht in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
§ 4 Umgang mit gefährlichen Stoffen
Für Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind § 20 Abs. 1 a, §§ 24, 25 Abs. 1 A und § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der am 11. Mai 2000 geltenden Fassung und die § § 2 bis 16, 19 und 20 der Störfall-Verordnung in der am 3. Mai 2000 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13).
Für die Durchführung dieses Gesetzes sind zuständig:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich des § 4 dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind
§ 7 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und Erschütterungen vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 71 - 2129-a-1), geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351), außer Kraft.
ENDE