Regelwerk, Immissionsschutz BImSchV |
Immissionsschutz
Durchführung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
- Hessen -
(StAnz. Nr. 1 vom 07.01.2002 S. 115)
h i e r: Verwendung von Vordrucken im Genehmigungsverfahren - Umstellung des Bezuges
Bezug: Erlass vom 20. März 1996 (StAnz. S. 1345), Erlass vom 2. März 1998 (StAnz. S. 924)
Mit Erlass vom 20. März 1996 wurde eine Anleitung für die Erstellung von Antragsunterlagen mit entsprechenden Formularen für die Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eingeführt. Die einheitliche Verwendung der Vordrucke gemäß § 5 der 9 BImSchV durch die Genehmigungsbehörden hat sich bewährt und stellt insoweit einen einheitlichen Vollzug sicher. Damit verringern sich auch zeitraubende Rückfragen beim Antragsteller bei unzureichenden Unterlagen, was letztlich die Genehmigungsverfahren beschleunigt.
Bereits mit dem o. g. Erlass wurde dazu ausgeführt, dass Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, nicht ohne Genehmigung errichtet und betrieben werden dürfen. Einer fachlich richtigen und umfassenden Prüfung der Genehmigungsanträge kommt daher für den Schutz der Umwelt große Bedeutung zu. Die behördlichen Entscheidungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind aber auch eine der Grundlagen wirtschaftlicher Investitionen und insoweit ein wichtiger Faktor der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes
Hessen. Im Interesse beider Funktionen obliegt den Genehmigungsbehörden die korrekte und zugige Abwicklung der Genehmigungsverfahren. Eine notwendige Voraussetzung dafür ist, dass die Beachtung der Genehmigungsvoraussetzungen anhand hinreichender plausibler Informationen, die der Betreiber einer Anlage in den Antragsunterlagen darzustellen hat, geprüft werden kann. Der Vertrag mit dem zuletzt im Erlass vom 2. März 1998 aufgeführten und zum Vertrieb der Formulare auf Disketten beauftragten Verlag W. Kohlhammer GmbH, Deutscher Gemeindeverlag GmbH, wurde zum 31. Dezember 2001 gekündigt.
Zum 1. Januar 2002 werden die Formulare und die Anleitung von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie (HLUG) in das Internet eingestellt und sind unter der Internetadresse www.hlug.de/service/download kostenfrei herunterzuladen.
Für Antragsteller ohne Internetanschluss besteht die Möglichkeit die Formulare auf Disketten über die jeweiligen Genehmigungsbehörden zu erhalten. Die Genehmigungsbehörden sind mit Internetanschlüssen ausgerüstet und können die Formulare herunterladen und auf Disketten überspielen.
Vorerst wird die vorhandene nicht überarbeitete Version der Formulare und der Anleitung mit vorangestellter Erläuterung in das Internet eingestellt.
Die Formulare und die Anleitung werden unter der Federführung des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Staatliches Umweltamt Darmstadt, überarbeitet und an die jeweils aktuellen rechtlichen und fachlichen Anforderungen angepasst. Die Überarbeitungen werden durch die Hessische Landesanstalt für Umwelt und Geologie (HLUG) in das Internet eingestellt. Die erste vollständige Überarbeitung und Anpassung soll bis Ende 2002 erfolgen. Weitere Überarbeitungen werden zeitnah zu rechtlichen und/oder fachlichen Änderungen durchgeführt.
Wird ein Antrag ohne Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke eingereicht, soll der zuständige Projektleiter bzw. die zuständige Projektleiterin den Vorhabensträger auf die Benutzung des Formularerlasses hinweisen und dahingehend beraten, welche Formulare für eine zügige Abwicklung des Verfahrens unumgänglich sind. Eine Mitwirkung an der Projektplanung ist dabei nicht vorzusehen; bei Bedarf sind andere Behörden zu beteiligen (§ 2 Abs. 2 der 9. BImSchV und § 25 VwVIG Hessen). Die beratende Tätigkeit der Genehmigungsbehörde darf nicht zu einer Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit bzw. zu einer rechtlichen oder tatsächlichen Bindung führen.
Die o. g. erlasse vom 20. März 1996 und 2. März 1998 werden hiermit aufgehoben.
ENDE