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Regelwerk

Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung
Verordnung über die Gebühren der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und der Bezirksschornsteinfegermeister für das Land Hessen *

- Hessen -

Vom 13. Dezember 1994
(GVBl. I Nr. 31 vom 27.12.1994 S. 798; 11.12.1995 S. 569, ber. 1996 S. 8; 13.03.1997 S. 55; 23.02.1999 S. 193; 23.03.2001 S. 186; 04.04.2003 S. 111; 12.02.2005 S. 109; 12.12.2006 S. 679; 06.11.2008 S. 936 08 aufgehoben)



Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624), und § 1 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Technik zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 7, September 1970 (GVBl. I S. 553) wird nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks Hessen, des Landesverbandes Hessen des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.V. und des Landesverbandes der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. verordnet:

§ 1 Kehr- und Überprüfungsgebühr

(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder ihrem oder seinem Bevollmächtigten Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis,

(2) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat eine spezifizierte Rechnung auszustellen, in der die Auslagen und die Vergütungen für etwaige Nebenarbeiten getrennt von den Gebühren nach dieser Gebührenordnung aufzuführen sind.

(3) Die Gebühren werden für jedes Gebäude zusammengerechnet und erhoben.

§ 2 Allgemeine Vorschriften

(1) Geschoß im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder horizontale Gebäudeabschnitt, der von dem darunter- oder darüberliegenden Gebäudeabschnitt in der Regel durch eine Decke getrennt ist, einschließlich Kellergeschoß; ab Oberkante Decke des obersten Geschosses gilt eine Schornsteinhöhe, gemessen bis zur Mündung, des Schornsteins, von 1 m bis 4 in als 1 Geschoß, von über 4 m bis 7 m als 2 Geschosse, von über 7 m bis 10 m als 3 Geschosse; darüber hinaus gelten je 3 in als ein Geschoß.

(2) Bei nicht einwandfrei feststellbarer Geschoßeinteilung und bei Gebäuden, die mindestens ein Geschoß mit mehr als 4 m Höhe haben, gelten je 3 m Schornsteinhöhe sowie eine Restlänge von mehr als 1 m als ein Geschoß; die Schornsteinhöhe wird von der Sohle bis zur Mündung gemessen. Sind Feuerstätten aus einem unteren Geschoß an darüberliegende Schornsteine (sog. aufgesetzte Schornsteine) angeschlossen, so ist das untere Geschoß mitzurechnen.

(3) Gebäude im Sinne dieser Verordnung sind alle selbständigen oder durch Wände nach § 30 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655) getrennten Bauwerke, In denen Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach § 1 auszuführen sind.

(4) Wohneinheiten im Sinne dieser Verordnung sind abgeschlossene ein- oder mehrgeschossige Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.

§ 3 Aufhebung bisheriger Vorschriften

Die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 10. Februar 1975 (GVBl. I S. 37) 1, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1991 (GVBl. I S. 405), wird aufgehoben.

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 1Anlage


Lfd. Nr.GebührenartErhebungszeitraum1
EUR
1Grundgebühr je Gebäuden 2jährlich 
 Zahl der Geschosse: 3  
1.11 bis 3 11,90
1.24 bis 5 14,43
1.36 und mehr 23,27
1.4Mehrfamilienhäuser mit 4 und mehr Wohneinheiten mit Gaseinzelfeuerstätten 33,62
1.5Zuschlag für überwiegend gewerblich genutzte Liegenschaften

Die Grundgebühr ist nur zu erheben, wenn im Kalenderjahr wiederkehrende Arbeiten nach lfd. Nr. 2 bis 7 oder 12 vorgenommen wurden.

 5,62
2Reinigungs- oder Überprüfungsgebühr je Schornstein, Abgasleitung oder senkrechte Verbrennungsluftzuführung von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffeje Reinigung oder Überprüfung 
 Zahl der Geschosse:  
2.11 bis 3 5,07
2.24 5,96
2.35 6,72
2.46 7,49
2.57 8,26
2.6jedes weitere Geschoss 1,76
3Überprüfung der Abgasabführung und CO-Messung  
3.1Überprüfung der Abgasabführung ab Brenner bis zum Schornsteinanschluss oder Anschluss an die Abgasleitungje Überprüfung6,83
3.2CO-Messung bei Feuerstätten für den Einsatz gasförmiger Brennstoffeje Messung4,18
3.3CO-Messungen bei Gasfeuerstätten, die nicht der Messpflicht nach §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen unterliegen und der zentralen Beheizung von Räumen dienenje Messung10,05
3.4Wiederholung der Überprüfung der Abgasabführung bei Abgasaustritt in den Aufstellungsraum und erneute CO-Messung bei zuvor festgestelltem überhöhten CO-Gehalt des Abgasesje Überprüfung und MessungGebühr nach Nr. 3.1 und 3.3
4Überprüfung oder Reinigung  
4.1der Entlüftungsanlage von Zentralheizungsanlagen, soweit vorhanden und durchgeführtje Überprüfung oder ReinigungGebühr nach Nr. 2.1 bis 2.6
4.2von waagerechten Verbrennungsluftzuleitungen und -kanälen, soweit vorhanden und durchgeführt, von Feuerstättenje Überprüfung oder Reinigung 
bis zu einer Länge von 2,50 m, 4,08
jeder weitere angefangene Meter 1,53
4.3von Verbindungsstücken von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffeje Überprüfung2,98
5Reinigung von Behelfsschornsteinen je Rohr und Meterje Reinigung1,53
6Reinigung von Rauchkanälen  
6.1bis 900 qcm lichte Weite je angefangener Meterje Reinigung3,08
6.2über 900 qcm lichte Weite je angefangener Meterje Reinigung6,16
7Reinigung von Rußfängernje Reinigung3,08
8Zuschlag für Reinigung vom Dachboden aus oder über Dach durch Reinigungsöffnungenje Reinigung1,21
9Zuschlag für besteigbare Schornsteineje Reinigung100 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.1 bis 2.6
10Zuschlag für Heizzentralen ab 50 kW Nennwärmeleistung auf dem Dach oder Dachbodenje Reinigung5,62
11Zuschlag für Sonderkonstruktionen von Schornsteinen und Abgasleitungen, deren Reinigung einen erheblichen Zeitaufwand erfordert und mit besonderen Geräten ausgeführt werden mussje Reinigung5,62
12Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsschornsteinen und -leitungen je angefangener Meterje Überprüfung3,08
13Überprüfung oder Reinigung freistehender Schornsteine oder Abgasleitungen, deren Querschnitt größer als 10.000 qcm istje Überprüfung oder ReinigungBerechnung der aufgewandten Arbeitszeit; je Stunde 48,95
14Ausbrennen von Schornsteinen und Räucherkammern sowie Auskratzen von Räucherkammern (Wird das Ausbrennmaterial von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zur Verfügung gestellt, so sind die entstandenen Auslagen zu ersetzen.)je VorgangGebühr nach Nr. 13
15Überwachung von Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger, gasförmiger und fester Brennstoffe nach §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen  
15.1Messung von Verdampfungsbrennern bei Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger Brennstoffeje Messung27,89
15.2Messung von Zerstäuberbrennern bei Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger Brennstoffe  
15.2.1mit 1 Messstelleje Messung27,89
15.2.2mit 2 Messstellenje Messung40,02
15.3Messung bei Feuerungsanlagen für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe  
15.3.1mit 1 Messstelleje Messung21,61
15.3.2mit 2 Messstellenje Messung30,86
15.3.3Begehungsgebühr für die Messung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe, sofern im Kalenderjahr keine Grundgebühr nach lfd. Nr. 1 zu erheben istje Gebäude5,73
15.4Messung bei Feuerungsanlagen für den Einsatz fester Brennstoffe  
15.4.1mit 1 Messstelleje Messung53,59
15.4.2mit 2 Messstellenje Messung76,85
15.4.3Auswertung der Messhülseje Vorgang21,53
15.5Lufterhitzer  
15.5.1Lufterhitzer für flüssige Brennstoffe mit Messöffnung über 2 m Höheje Messung49,95
15.5.2Lufterhitzer für gasförmige Brennstoffe mit Messöffnung über 2 m Höheje Messung43,77
15.6Messung bei mehr als einer Feuerungsanlage in einem Raumje Messung90 v. H. der Gebühren nach Nr. 15.1 bis 15.4.2
15.7Wiederholungsmessung nach § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagenje MessungGebühr nach Nr. 15.1 bis 15.6
15.8Überprüfung von Gasaußenwandfeuerstätten der Bauart C 1je Überprüfung5,62
16Zuschlag für Überprüfung, Reinigung und Messung auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Bevollmächtigten außerhalb der planmäßigen Begehungje VorgangGebühr nach Nr. 1.1
17Zuschlag für Überprüfung, Reinigung und Messung, wenn die Anlage nach vorangegangener Anmeldung mindestens zweimal nicht zugänglich gemacht wurdeje Reinigung, je Überprüfung, je MessungGebühr nach Nr. 1.1
18Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der Hess. Bauordnung (HBO) zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase  
18.1Auswechselung von Feuerstätten einschließlich Verbindungsstücken (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.1 HBO)  
18.1.1in Wohn- und Aufenthaltsräumen  
18.1.1.1bei Einfachbelegungje Feuerstätte mit Verbindungsstück55,00
18.1.1.2bei Mehrfachbelegungje Feuerstätte mit Verbindungsstück70,00
18.1.2außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumenje Feuerstätte mit Verbindungsstück70,00
18.2Neuerrichtung oder Aufstellung von  
18.2.1Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung und zugehörigen Verbindungsstücken einschließlich der Abgasanlagen und Schächte (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.2 HBO)je Feuerstätte mit Verbindungsstück und Abgasanlage140,00
18.2.2systemzertifizierten Feuerungsanlagenje Feuerungsanlage70 v.H. der Gebühr nach Nr. 18.2.1
18.2.3Feuerstätten einschließlich der geprüften Abgasanlagen nach DIN 3368je Feuerungsanlage50 v.H. der Gebühr nach Nr. 18.2.1
18.3Neuerrichtung und Aufstellung von Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung einschließlich Verbindungsstückje Feuerstätte mit VerbindungsstückGebühr nach Nr. 18.1
18.4Errichtung von Abgasanlagen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.3 HBO)  
18.4.1Schornstein oder Abgasleitung ohne Schachtje Schornstein, je Abgasleitung80,00
18.4.2Errichtung einer Abgasleitung in einem vorhandenen Schachtje Abgasleitung80,00
18.4.3Konzentrische Abgassysteme und Luftabgassysteme (LAS)  
18.4.3.1bei Einfachbelegungje Abgasanlage80,00
18.4.3.2bei Mehrfachbelegungje Abgasanlage100,00
18.5Querschnittsveränderungen von Schornsteinen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.4 HBO)je Schornstein90,00
18.6Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, wie Blockheizkraftwerke (BHKW), mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt nicht mehr als 350 kW einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.5 HBO)je BHKW mit Abgasleitung140,00
18.7Verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen, feuerbeheizte Sorptionswärmepumpen und entsprechend betriebene Kälteaggregate bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Feuerungswärmeleistung einschließlich erforderlicher Abgasleitungen (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.6 HBO)je Aggregat mit Abgasleitung140,00
18.8Zuschläge  
18.8.1für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage nach Nr. 18.6 und 18.7, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wirdje Anlage50,00
18.8.2für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung von vor Ort errichteten Feuerstätten (offene Kamine, Kachelöfen und ähnliche Anlagen)je Feuerstätte40,00
18.8.3für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 18.1, 18.2, 18.3, 18.6 und 18.7 (außer Ringspalt)je Lüftungsanlage40,00
18.9Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach § 55 Anl. 2 Nr. 3.1 bis 3.6 HBO Gebühren einer laufenden Nummer mehrmals an oder treffen Gebühren nach mehreren laufenden Nummern zusammen, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 v. H. dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 18.8 und nicht für Gebühren nach Nr. 19 bis 23  
19Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen in Verfahren nach §§ 56 bis 58 HBO  
19.1bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistungje AnlageGebühr nach Nr. 18.2 bis 18.8
19.2über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistungje AnlageGebühr nach Nr. 18.2 bis 18.8 zuzügl. ein Zuschlag von 30 v.H.
19.3Erstellen eines Feuerstättenbescheides im Rahmen der Feuerstättenschau oder auf Anforderung der Eigentümer von Grundstücken und Räumen  
19.3.1für die erste Feuerungsanlage 10,00
19.3.2für jede weitere Feuerungsanlage 3,00
20Dichtigkeitsprüfungen von Abgasanlagen  
20.1mittels Dichtigkeitsprüfgerätje Vorgang43,07
20.2mittels Messungje Vorgang10,77
21Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgungje VorgangGebühr nach Nr. 13
22Die zweite und weitere Nachschauen nach Nr. 18.1 bis 18.8 und 19 bei festgestellten Mängelnje Anlage und Nachschau43,07
23Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach HBO im Auftrag der Bauherrschaftje VorgangGebühr nach Nr. 13
*) GVBl. II 512-81
1) Hebt auf GVBl. II 512-68

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