Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung
Verordnung über die Gebühren der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und der Bezirksschornsteinfegermeister für das Land Hessen *
- Hessen -
Vom 13. Dezember 1994
(GVBl. I Nr. 31 vom 27.12.1994 S. 798; 11.12.1995 S. 569, ber. 1996 S. 8; 13.03.1997 S. 55; 23.02.1999 S. 193; 23.03.2001 S. 186; 04.04.2003 S. 111; 12.02.2005 S. 109; 12.12.2006 S. 679; 06.11.2008 S. 936 08 aufgehoben)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624), und § 1 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Technik zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 7, September 1970 (GVBl. I S. 553) wird nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks Hessen, des Landesverbandes Hessen des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.V. und des Landesverbandes der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. verordnet:
§ 1 Kehr- und Überprüfungsgebühr
(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder ihrem oder seinem Bevollmächtigten Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis,
(2) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat eine spezifizierte Rechnung auszustellen, in der die Auslagen und die Vergütungen für etwaige Nebenarbeiten getrennt von den Gebühren nach dieser Gebührenordnung aufzuführen sind.
(3) Die Gebühren werden für jedes Gebäude zusammengerechnet und erhoben.
§ 2 Allgemeine Vorschriften
(1) Geschoß im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder horizontale Gebäudeabschnitt, der von dem darunter- oder darüberliegenden Gebäudeabschnitt in der Regel durch eine Decke getrennt ist, einschließlich Kellergeschoß; ab Oberkante Decke des obersten Geschosses gilt eine Schornsteinhöhe, gemessen bis zur Mündung, des Schornsteins, von 1 m bis 4 in als 1 Geschoß, von über 4 m bis 7 m als 2 Geschosse, von über 7 m bis 10 m als 3 Geschosse; darüber hinaus gelten je 3 in als ein Geschoß.
(2) Bei nicht einwandfrei feststellbarer Geschoßeinteilung und bei Gebäuden, die mindestens ein Geschoß mit mehr als 4 m Höhe haben, gelten je 3 m Schornsteinhöhe sowie eine Restlänge von mehr als 1 m als ein Geschoß; die Schornsteinhöhe wird von der Sohle bis zur Mündung gemessen. Sind Feuerstätten aus einem unteren Geschoß an darüberliegende Schornsteine (sog. aufgesetzte Schornsteine) angeschlossen, so ist das untere Geschoß mitzurechnen.
(3) Gebäude im Sinne dieser Verordnung sind alle selbständigen oder durch Wände nach § 30 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655) getrennten Bauwerke, In denen Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach § 1 auszuführen sind.
(4) Wohneinheiten im Sinne dieser Verordnung sind abgeschlossene ein- oder mehrgeschossige Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.
§ 3 Aufhebung bisheriger Vorschriften
Die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 10. Februar 1975 (GVBl. I S. 37) 1, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1991 (GVBl. I S. 405), wird aufgehoben.
§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 1 | Anlage |
Lfd. Nr. | Gebührenart | Erhebungszeitraum | 1 EUR |
1 | Grundgebühr je Gebäuden 2 | jährlich | |
Zahl der Geschosse: 3 | |||
1.1 | 1 bis 3 | 11,90 | |
1.2 | 4 bis 5 | 14,43 | |
1.3 | 6 und mehr | 23,27 | |
1.4 | Mehrfamilienhäuser mit 4 und mehr Wohneinheiten mit Gaseinzelfeuerstätten | 33,62 | |
1.5 | Zuschlag für überwiegend gewerblich genutzte Liegenschaften
Die Grundgebühr ist nur zu erheben, wenn im Kalenderjahr wiederkehrende Arbeiten nach lfd. Nr. 2 bis 7 oder 12 vorgenommen wurden. | 5,62 | |
2 | Reinigungs- oder Überprüfungsgebühr je Schornstein, Abgasleitung oder senkrechte Verbrennungsluftzuführung von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe | je Reinigung oder Überprüfung | |
Zahl der Geschosse: | |||
2.1 | 1 bis 3 | 5,07 | |
2.2 | 4 | 5,96 | |
2.3 | 5 | 6,72 | |
2.4 | 6 | 7,49 | |
2.5 | 7 | 8,26 | |
2.6 | jedes weitere Geschoss | 1,76 | |
3 | Überprüfung der Abgasabführung und CO-Messung | ||
3.1 | Überprüfung der Abgasabführung ab Brenner bis zum Schornsteinanschluss oder Anschluss an die Abgasleitung | je Überprüfung | 6,83 |
3.2 | CO-Messung bei Feuerstätten für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe | je Messung | 4,18 |
3.3 | CO-Messungen bei Gasfeuerstätten, die nicht der Messpflicht nach §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen unterliegen und der zentralen Beheizung von Räumen dienen | je Messung | 10,05 |
3.4 | Wiederholung der Überprüfung der Abgasabführung bei Abgasaustritt in den Aufstellungsraum und erneute CO-Messung bei zuvor festgestelltem überhöhten CO-Gehalt des Abgases | je Überprüfung und Messung | Gebühr nach Nr. 3.1 und 3.3 |
4 | Überprüfung oder Reinigung | ||
4.1 | der Entlüftungsanlage von Zentralheizungsanlagen, soweit vorhanden und durchgeführt | je Überprüfung oder Reinigung | Gebühr nach Nr. 2.1 bis 2.6 |
4.2 | von waagerechten Verbrennungsluftzuleitungen und -kanälen, soweit vorhanden und durchgeführt, von Feuerstätten | je Überprüfung oder Reinigung | |
bis zu einer Länge von 2,50 m, | 4,08 | ||
jeder weitere angefangene Meter | 1,53 | ||
4.3 | von Verbindungsstücken von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe | je Überprüfung | 2,98 |
5 | Reinigung von Behelfsschornsteinen je Rohr und Meter | je Reinigung | 1,53 |
6 | Reinigung von Rauchkanälen | ||
6.1 | bis 900 qcm lichte Weite je angefangener Meter | je Reinigung | 3,08 |
6.2 | über 900 qcm lichte Weite je angefangener Meter | je Reinigung | 6,16 |
7 | Reinigung von Rußfängern | je Reinigung | 3,08 |
8 | Zuschlag für Reinigung vom Dachboden aus oder über Dach durch Reinigungsöffnungen | je Reinigung | 1,21 |
9 | Zuschlag für besteigbare Schornsteine | je Reinigung | 100 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.1 bis 2.6 |
10 | Zuschlag für Heizzentralen ab 50 kW Nennwärmeleistung auf dem Dach oder Dachboden | je Reinigung | 5,62 |
11 | Zuschlag für Sonderkonstruktionen von Schornsteinen und Abgasleitungen, deren Reinigung einen erheblichen Zeitaufwand erfordert und mit besonderen Geräten ausgeführt werden muss | je Reinigung | 5,62 |
12 | Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsschornsteinen und -leitungen je angefangener Meter | je Überprüfung | 3,08 |
13 | Überprüfung oder Reinigung freistehender Schornsteine oder Abgasleitungen, deren Querschnitt größer als 10.000 qcm ist | je Überprüfung oder Reinigung | Berechnung der aufgewandten Arbeitszeit; je Stunde 48,95 |
14 | Ausbrennen von Schornsteinen und Räucherkammern sowie Auskratzen von Räucherkammern (Wird das Ausbrennmaterial von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zur Verfügung gestellt, so sind die entstandenen Auslagen zu ersetzen.) | je Vorgang | Gebühr nach Nr. 13 |
15 | Überwachung von Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger, gasförmiger und fester Brennstoffe nach §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen | ||
15.1 | Messung von Verdampfungsbrennern bei Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger Brennstoffe | je Messung | 27,89 |
15.2 | Messung von Zerstäuberbrennern bei Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger Brennstoffe | ||
15.2.1 | mit 1 Messstelle | je Messung | 27,89 |
15.2.2 | mit 2 Messstellen | je Messung | 40,02 |
15.3 | Messung bei Feuerungsanlagen für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe | ||
15.3.1 | mit 1 Messstelle | je Messung | 21,61 |
15.3.2 | mit 2 Messstellen | je Messung | 30,86 |
15.3.3 | Begehungsgebühr für die Messung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe, sofern im Kalenderjahr keine Grundgebühr nach lfd. Nr. 1 zu erheben ist | je Gebäude | 5,73 |
15.4 | Messung bei Feuerungsanlagen für den Einsatz fester Brennstoffe | ||
15.4.1 | mit 1 Messstelle | je Messung | 53,59 |
15.4.2 | mit 2 Messstellen | je Messung | 76,85 |
15.4.3 | Auswertung der Messhülse | je Vorgang | 21,53 |
15.5 | Lufterhitzer | ||
15.5.1 | Lufterhitzer für flüssige Brennstoffe mit Messöffnung über 2 m Höhe | je Messung | 49,95 |
15.5.2 | Lufterhitzer für gasförmige Brennstoffe mit Messöffnung über 2 m Höhe | je Messung | 43,77 |
15.6 | Messung bei mehr als einer Feuerungsanlage in einem Raum | je Messung | 90 v. H. der Gebühren nach Nr. 15.1 bis 15.4.2 |
15.7 | Wiederholungsmessung nach § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen | je Messung | Gebühr nach Nr. 15.1 bis 15.6 |
15.8 | Überprüfung von Gasaußenwandfeuerstätten der Bauart C 1 | je Überprüfung | 5,62 |
16 | Zuschlag für Überprüfung, Reinigung und Messung auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Bevollmächtigten außerhalb der planmäßigen Begehung | je Vorgang | Gebühr nach Nr. 1.1 |
17 | Zuschlag für Überprüfung, Reinigung und Messung, wenn die Anlage nach vorangegangener Anmeldung mindestens zweimal nicht zugänglich gemacht wurde | je Reinigung, je Überprüfung, je Messung | Gebühr nach Nr. 1.1 |
18 | Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der Hess. Bauordnung (HBO) zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase | ||
18.1 | Auswechselung von Feuerstätten einschließlich Verbindungsstücken (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.1 HBO) | ||
18.1.1 | in Wohn- und Aufenthaltsräumen | ||
18.1.1.1 | bei Einfachbelegung | je Feuerstätte mit Verbindungsstück | 55,00 |
18.1.1.2 | bei Mehrfachbelegung | je Feuerstätte mit Verbindungsstück | 70,00 |
18.1.2 | außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen | je Feuerstätte mit Verbindungsstück | 70,00 |
18.2 | Neuerrichtung oder Aufstellung von | ||
18.2.1 | Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung und zugehörigen Verbindungsstücken einschließlich der Abgasanlagen und Schächte (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.2 HBO) | je Feuerstätte mit Verbindungsstück und Abgasanlage | 140,00 |
18.2.2 | systemzertifizierten Feuerungsanlagen | je Feuerungsanlage | 70 v.H. der Gebühr nach Nr. 18.2.1 |
18.2.3 | Feuerstätten einschließlich der geprüften Abgasanlagen nach DIN 3368 | je Feuerungsanlage | 50 v.H. der Gebühr nach Nr. 18.2.1 |
18.3 | Neuerrichtung und Aufstellung von Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung einschließlich Verbindungsstück | je Feuerstätte mit Verbindungsstück | Gebühr nach Nr. 18.1 |
18.4 | Errichtung von Abgasanlagen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.3 HBO) | ||
18.4.1 | Schornstein oder Abgasleitung ohne Schacht | je Schornstein, je Abgasleitung | 80,00 |
18.4.2 | Errichtung einer Abgasleitung in einem vorhandenen Schacht | je Abgasleitung | 80,00 |
18.4.3 | Konzentrische Abgassysteme und Luftabgassysteme (LAS) | ||
18.4.3.1 | bei Einfachbelegung | je Abgasanlage | 80,00 |
18.4.3.2 | bei Mehrfachbelegung | je Abgasanlage | 100,00 |
18.5 | Querschnittsveränderungen von Schornsteinen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.4 HBO) | je Schornstein | 90,00 |
18.6 | Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, wie Blockheizkraftwerke (BHKW), mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt nicht mehr als 350 kW einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.5 HBO) | je BHKW mit Abgasleitung | 140,00 |
18.7 | Verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen, feuerbeheizte Sorptionswärmepumpen und entsprechend betriebene Kälteaggregate bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Feuerungswärmeleistung einschließlich erforderlicher Abgasleitungen (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.6 HBO) | je Aggregat mit Abgasleitung | 140,00 |
18.8 | Zuschläge | ||
18.8.1 | für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage nach Nr. 18.6 und 18.7, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird | je Anlage | 50,00 |
18.8.2 | für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung von vor Ort errichteten Feuerstätten (offene Kamine, Kachelöfen und ähnliche Anlagen) | je Feuerstätte | 40,00 |
18.8.3 | für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 18.1, 18.2, 18.3, 18.6 und 18.7 (außer Ringspalt) | je Lüftungsanlage | 40,00 |
18.9 | Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach § 55 Anl. 2 Nr. 3.1 bis 3.6 HBO Gebühren einer laufenden Nummer mehrmals an oder treffen Gebühren nach mehreren laufenden Nummern zusammen, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 v. H. dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 18.8 und nicht für Gebühren nach Nr. 19 bis 23 | ||
19 | Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen in Verfahren nach §§ 56 bis 58 HBO | ||
19.1 | bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung | je Anlage | Gebühr nach Nr. 18.2 bis 18.8 |
19.2 | über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung | je Anlage | Gebühr nach Nr. 18.2 bis 18.8 zuzügl. ein Zuschlag von 30 v.H. |
19.3 | Erstellen eines Feuerstättenbescheides im Rahmen der Feuerstättenschau oder auf Anforderung der Eigentümer von Grundstücken und Räumen | ||
19.3.1 | für die erste Feuerungsanlage | 10,00 | |
19.3.2 | für jede weitere Feuerungsanlage | 3,00 | |
20 | Dichtigkeitsprüfungen von Abgasanlagen | ||
20.1 | mittels Dichtigkeitsprüfgerät | je Vorgang | 43,07 |
20.2 | mittels Messung | je Vorgang | 10,77 |
21 | Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung | je Vorgang | Gebühr nach Nr. 13 |
22 | Die zweite und weitere Nachschauen nach Nr. 18.1 bis 18.8 und 19 bei festgestellten Mängeln | je Anlage und Nachschau | 43,07 |
23 | Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach HBO im Auftrag der Bauherrschaft | je Vorgang | Gebühr nach Nr. 13 |
ENDE |