Regelwerk Luft EU Immissionsschutz |
Durchführung der 10. BImSchV
- Niedersachsen-
Vom 12.Oktober 2016
(Nds.MBl. Nr. 40 vom 26.10.2016 S. 1037; 20.02.2023 S. 226 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 28500
Archiv: 2011
Zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates - sog. Kraftstoffqualitätsrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 350 S. 58; 2000 Nr. L 124 S. 66), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.09.2015 (ABl. EU Nr. L 239 S. 1), wird ein System zur Überwachung der Kraftstoffqualität in Deutschland eingeführt. Die Umsetzung in deutsches Recht dieser europäischen Regeln ist die "Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV) vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 01.12.2014 (BGBl. I S. 1890).
Aus dem genannten System gehen die Mindestanzahl der Proben hervor, die in jedem Bundesland genommen werden sollen, sowie die Anforderungen zur Qualitätssicherung bei Probenahmen und die Anforderungen an die Prüflaboratorien. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission jährlich über die Kraftstoffqualität zu berichten. In die 10. BImSchV wurden dazu mehrere genormte Kraftstoffe aufgenommen, deren Qualitäten und Auszeichnungspflichten überprüft werden sollen.
Die zugehörige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (im Folgenden: VwV) vom 04.09.2012 (BAnz AT 10.09.2012 B2) hat zum Ziel, den zuständigen Behörden Hilfestellung bei den geforderten Überprüfungen von Kraftstoffqualitäten zu geben, um den bundeseinheitlichen Vollzug der 10. BImSchV nach den weiteren Vorgaben der EU sicherzustellen.
Die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständigen Behörden der Länder berichten gemäß der VwV dem Umweltbundesamt bis spätestens 30. April eines jeden Jahres über das Ergebnis der vorgenommenen Untersuchungen zur Überprüfung der geltenden Qualitätsnormen für Kraftstoffe an öffentlichen Tankstellen aus dem Vorjahr.
Die Zuständigkeit für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der öffentlichen Tankstellen obliegt in Niedersachsen gemäß Nummer 8.1 Buchst. a der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz i. V. m. der NACE Klassifikation 47 (Anhang zu Nummer 8.1) der Region Hannover, den Landkreisen, den kreisfreien Städten, der Stadt Göttingen und den großen selbständigen Städten. Dieses geschieht unabhängig davon, dass parallel die staatliche Gewerbeaufsicht in den öffentlichen Tankstellen den Arbeitsschutz (auch nach der BetrSichV vom 03.02.2015, BGBl. I S. 49, zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 02.06.2016, BGBl. I S. 1257) vollzieht. Hiervon ausgenommen sind öffentliche Tankstellen, die in einem engen Zusammenhang mit einem Kfz-Betrieb stehen; diese obliegen der Zuständigkeit der staatlichen Gewerbeaufsicht.
Die Mindestanzahl der zu nehmenden Stichproben für die jeweiligen Kraftstoffsorten wird in Nummer 4.2 VwV vorgegeben. Als Vorgabe für die Mindestanzahl der je Zeitraum (Sommer, Winter) zu nehmenden Stichproben dienen bis auf Weiteres die Tabellen in Anlage 20 VwV.
Für die Durchführung der genannten Aufgaben wird folgendes Verfahren bestimmt:
Das MU legt die von den einzelnen zuständigen Behörden mindestens zu beprobenden Kraftstoffe je Sommer- und Winterhalbjahr fest. Die Anzahl der Probenahmen ist in der Regel gleichmäßig auf alle für die Überwachung zuständigen Behörden zu verteilen. Als Ausnahme erhält die Region Hannover aufgrund der gegebenen Größe eine doppelte Anzahl an Mindestbeprobungen. Die seltenen Kraftstoffe werden dabei tankstellenscharf vorgegeben, für die übrigen Kraftstoffe erfolgt nur die Angabe der durchzuführenden Anzahl der Beprobungen.
Für die Zuordnung der seltenen Kraftstoffe ist ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen dem GAA Hildesheim und den für die Überwachung zuständigen Behörden erforderlich. Zur Vervollständigung und Aktualisierung der für die seltenen Kraftstoffe vorhandenen Verzeichnisse werden diese einmal jährlich zwischen dem GAA Hildesheim und den zuständigen Behörden abgestimmt. Hierzu übersendet das GAA Hildesheim die Verzeichnisse an die zuständigen Behörden, die von diesen innerhalb von vier Wochen nach Eingang zu aktualisieren und an die E-Mail-Adresse "10bimschv@gaahi.niedersachsen.de" zurückzusenden sind. Ergeben sich unabhängig von dieser Abfrage des GAA Hildesheim Änderungen in dem geführten Verzeichnis, meldet die zuständige Behörde zeitnah und unaufgefordert dem GAA Hildesheim die Veränderungen.
Für die immissionsschutzrechtliche Überprüfung stellt das GAA Hildesheim den für die Überwachung zuständigen Behörden Informationen über die für Probenahme und Analyse geeigneten externen Prüfstellen zur Verfügung. Der Bericht über die durchgeführten Stichproben ist von den für die Überwachung zuständigen Behörden spätestens zum 1. März eines jeden Kalenderjahres für die Sommerprobenahme und zum 1. August eines jeden Kalenderjahres für die Winterprobenahme elektronisch an das GAA Hildesheim, E-Mail-Adresse "10bimschv@gaahi.niedersachsen.de", zu übermitteln. Die Daten sind dabei als ungeschützte Excel-Datei in der Formatvorlage des Umweltbundesamtes einzureichen. Die Vorlage wird den zuständigen Behörden jeweils durch das MU zur Verfügung gestellt.
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.
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