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NGDIG - Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz
- Niedersachsen -
Vom 17. Dezember 2010
(Nds.GVBl.Nr. 32 vom 28.12.2010 S. 0624)
Gl.-Nr.: 21160
Siehe Fn. *
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Ziel und Begriffsbestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für den Ausbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur in Niedersachsen als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur, mit dem Ziel, Geodaten interoperabel verfügbar zu machen.
§ 2 Geodatenhaltende Stellen
(1) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen (Beliehene), so ist sie insoweit Landesbehörde.
(3) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 liegt insbesondere vor, wenn
oder
(4) Die obersten Landesbehörden sind in Bezug auf ihre vorbereitenden Tätigkeiten für die Gesetzgebung und ihre Vorarbeiten für den Erlass von Verordnungen keine geodatenhaltenden Stellen.
§ 3 Geodaten
(1) Geodaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet, die
(2) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Soweit die geodatenhaltende Stelle nicht über die Rechte am geistigen Eigentum hinsichtlich der Geodaten und Geodatendienste verfügt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit die Inhabern oder der Inhaber der Rechte der Maßnahme nach diesem Gesetz zustimmt.
(4) Dieses Gesetz ist auf Geodaten, die bei der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der untersten Verwaltungsebene zuzurechnen sind, oder bei Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gehalten werden, nur anzuwenden, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Gesetz ist auf die in den Grundbüchern enthaltenen Geodaten nicht anzuwenden.
§ 4 Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(2) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
(3) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten und die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
Zweiter Abschnitt
Bereitstellung der Geodateninfrastruktur, Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten
§ 5 Bereitstellen von Geodaten
(1) Geodatenhaltende Stellen haben die bei ihnen vorhandenen und für sie bereitgehaltenen Geodaten auf der Grundlage der Angaben des amtlichen Vermessungswesens zu erfassen und zu führen sowie interoperabel bereitzustellen.
(2) Werden Geodaten durch einen Darstellungsdienst bereitgestellt, so kann dies in einer Form geschehen, die eine Weiterverwendung im Sinne des § 2 Nr. 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) ausschließt.
(3) Soweit sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines anderen Landes erstreckt, stimmen die geodatenhaltenden Stellen mit der jeweils zuständigen Stelle des anderen Landes die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab. Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erstreckt, stimmen die geodatenhaltenden Stellen mit der jeweils zuständigen Stelle des anderen Staates und des Bundes die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab.
§ 6 Bereitstellen von Geodatendiensten
(1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die bei ihnen vorhandenen und für sie bereitgehaltenen Geodaten und für die von ihnen erzeugten Metadaten die in § 4 Abs. 2 Satz 2 genannten Geodatendienste interoperabel bereitstehen. Die Geodatendienste sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und einfach zu nutzen sein. Sie müssen sich auch auf die Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind.
(2) Für Suchdienste ist sicherzustellen, dass die folgenden Suchkriterien benutzt und kombiniert werden können:
§ 7 Bereitstellen von Metadaten
(1) Die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erzeugen, interoperabel bereitzustellen sowie fortlaufend in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Metadaten zu Geodaten umfassen Angaben zu folgenden Aspekten:
(3) Metadaten zu Geodatendiensten umfassen Angaben zu folgenden Aspekten:
§ 8 Geodateninfrastruktur Niedersachsen, Geodatenportal Niedersachsen
(1) Die Geodateninfrastruktur Niedersachsen besteht aus
(2) Das Land betreibt eine elektronische Plattform, die den Zugang zu den Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten ermöglicht (Geodatenportal Niedersachsen).
(3) Verpflichtet sich eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts in einer Vereinbarung mit dem Land, Geodaten, Metadaten und Geodatendienste nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, so werden diese vom Land über das Geodatenportal Niedersachsen zugänglich gemacht.
§ 9 Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten
Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich des § 10 öffentlich zugänglich, soweit sie nicht dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) oder den Geheimhaltungsregeln für die Statistik (§ 16 des Bundesstatistikgesetzes, §§ 7 und 8 des Niedersächsischen Statistikgesetzes) unterliegen.
§ 10 Beschränkung des Zugangs
(1) Geodatenhaltende Stellen können den Zugang zu den bei ihnen vorhandenen und für sie bereitgehaltenen Geodaten und Geodatendiensten sowie den Austausch und die Nutzung von Geodaten gegenüber geodatenhaltenden Stellen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 sowie gegenüber entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union beschränken, wenn hierdurch
gefährdet würden.
(2) Geodatenhaltende Stellen können den Zugang der Öffentlichkeit zu den bei ihnen vorhandenen und für sie bereitgehaltenen Geodaten und Geodatendiensten über einen Suchdienst beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung hätte, es sei denn, dass das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(3) Geodatenhaltende Stellen können den Zugang der Öffentlichkeit zu den bei ihnen vorhandenen und für sie bereitgehaltenen Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
es sei denn, dass das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(4) Der Zugang nach Absatz 3 ist zu beschränken, soweit durch diesen Zugang
es sei denn, dass die oder der Betroffene zugestimmt hat oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung, dass ein öffentliches Interesse überwiegt, ist die oder der Betroffene anzuhören. Sind der geodatenhaltenden Stelle Daten übermittelt worden, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind, so darf sie diese Einstufung nur nach Anhörung der oder des Betroffenen ändern.
(5) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten, die jemand einer geodatenhaltenden Stelle übermittelt hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf seine Interessen hätte, ist zu beschränken, es sei denn, dass seine Einwilligung vorliegt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Absatz 3 Nrn. 7 und 8 sowie in den Absätzen 4 und 5 genannten Gründe abgelehnt werden.
§ 11 Nutzungsbedingungen, Lizenzen und Geldleistungen
(1) Geodatenhaltende Stellen können für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten
(2) Suchdienste stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung. Geodatenhaltende Stellen können für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 Geldleistungen verlangen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für die Nutzung von Darstellungsdiensten darf eine Geldleistung nur verlangt werden.
(4) Geodatenhaltende Stellen können unterbinden, dass Geodaten, die über einen Darstellungsdienst bereitgestellt werden, für einen kommerziellen Zweck weiterverwendet und ausgedruckt werden.
(5) Geldleistungen nach Absatz 2, die geodatenhaltende Stellen von anderen geodatenhaltenden Stellen, von geodatenhaltenden Stellen eines anderen Landes, des Bundes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union verlangen, und Lizenzvereinbarungen nach Absatz 1, die mit diesen Stellen abgeschlossen werden, müssen mit dem allgemeinen Ziel des Austausches von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stelle, die Geodaten und Geodatendienste anbietet, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union jedoch zur Erfüllung von aus dem Umweltrecht der Europäischen Union erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, so werden keine Geldleistungen verlangt. Die Sätze 1 und 2 gelten auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, wenn die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu den Vertragsparteien gehören.
(6) Für Geldleistungen für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten sollen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs eingesetzt werden. Für solche Dienstleistungen können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12 Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zu treffen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4, Artikel 7 Abs. 1, den Artikeln 16 und 17 Abs. 8 und Artikel 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlich sind.
Themen für Geodaten: | Anlage (zu § 3 Abs. 1 Nr. 5) |
1. Koordinatenreferenzsysteme
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder anhand von Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.
2. Geografische Gittersysteme
Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, mit gemeinsamem Ursprungspunkt und mit standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.
3. Geografische Bezeichnungen
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
4. Verwaltungseinheiten
Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen das Land Niedersachsen Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.
5. Adressen
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel, Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.
6. Flurstücke oder Grundstücke
Gebiete, die anhand des Liegenschaftskatasters oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.
7. Verkehrsnetze
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne des Beschlusses Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. EU Nr. L 204 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
8. Gewässernetz
Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete, gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), in der jeweils geltenden Fassung, und in Form von Netzen.
9. Schutzgebiete
Gebiete, die im Rahmen des internationalen Rechts, des Rechts der Europäischen Union oder des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.
10. Höhe
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.
11. Bodenbedeckung
Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher oder naturnaher Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper.
12. Orthofotografie
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.
13. Geologie
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.
14. Statistische Einheiten
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.
15. Gebäude
Geografischer Standort von Gebäuden.
16. Boden
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.
17. Bodennutzung
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).
18. Gesundheit und Sicherheit
Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (zum Beispiel Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (zum Beispiel Ermüdung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Nahrung, genetisch veränderte Organismen).
19. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.
20. Umweltüberwachung
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (zum Beispiel Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.
21. Produktions- und Industrieanlagen
Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.
22. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen.
23. Verteilung der Bevölkerung - Demografie
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder einer sonstigen analytischen Einheit.
24. Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.
25. Gebiete mit naturbedingten Risiken
Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können, zum Beispiel Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche).
26. Atmosphärische Bedingungen
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.
27. Meteorologischgeografische Kennwerte
Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.
28. Ozeanografischgeografische Kennwerte
Physikalische Bedingungen der Ozeane (zum Beispiel Strömungsverhältnisse, Salinität und Wellenhöhe).
29. Meeresregionen
Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.
30. Biogeografische Regionen
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.
31. Lebensräume und Biotope
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und lebensunterstützenden Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.
32. Verteilung der Arten
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder einer sonstigen analytischen Einheit
33. Energiequellen
Energiequellen wie zum Beispiel Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen- oder Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.
34. Mineralische Bodenschätze
Mineralische Bodenschätze wie zum Beispiel Metallerze und Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen- oder Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.
ENDE |