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Regelwerk Bau, Immissionsschutz
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NGDIG - Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz
- Niedersachsen -

Vom 17. Dezember 2010
(Nds.GVBl.Nr. 32 vom 28.12.2010 S. 0624)
Gl.-Nr.: 21160



Siehe Fn. *

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Ziel und Begriffsbestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für den Ausbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur in Niedersachsen als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur, mit dem Ziel, Geodaten interoperabel verfügbar zu machen.

§ 2 Geodatenhaltende Stellen

(1) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Landesbehörden,
  2. die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  3. die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Rechtsprechungstätigkeit ausüben,
  4. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie unter der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts
    1. eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht, oder
    2. eine öffentliche Dienstleistung erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht, insbesondere eine solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge.

(2) Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen (Beliehene), so ist sie insoweit Landesbehörde.

(3) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 liegt insbesondere vor, wenn

  1. das Land oder eine oder mehrere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, mittelbar oder unmittelbar
    1. die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte bei der juristischen Person innehaben oder
    2. mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person bestimmen können

    oder

  2. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere wenn ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

(4) Die obersten Landesbehörden sind in Bezug auf ihre vorbereitenden Tätigkeiten für die Gesetzgebung und ihre Vorarbeiten für den Erlass von Verordnungen keine geodatenhaltenden Stellen.

§ 3 Geodaten

(1) Geodaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet, die

  1. noch in Verwendung stehen,
  2. sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen beziehen,
  3. in elektronischer Form vorliegen,
  4. bei einer geodatenhaltenden Stelle zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden oder von einem Dritten aufgrund einer Verpflichtung nach § 8 Abs. 3 bereitgestellt werden und
  5. ein Thema der Anlage betreffen.

(2) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(3) Soweit die geodatenhaltende Stelle nicht über die Rechte am geistigen Eigentum hinsichtlich der Geodaten und Geodatendienste verfügt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit die Inhabern oder der Inhaber der Rechte der Maßnahme nach diesem Gesetz zustimmt.

(4) Dieses Gesetz ist auf Geodaten, die bei der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der untersten Verwaltungsebene zuzurechnen sind, oder bei Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gehalten werden, nur anzuwenden, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

(5) Dieses Gesetz ist auf die in den Grundbüchern enthaltenen Geodaten nicht anzuwenden.

§ 4 Weitere Begriffsbestimmungen

(1) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(2) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:

  1. Dienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen (Suchdienste),
  2. Dienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie in der Größe zu verändern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten etwnzeigen (Darstellungsdienste),
  3. Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),
  4. Dienste, die es ermöglichen, Geodaten umzuwandeln, um Interoperabilität zu erreichen (Transformationsdienste), und
  5. Dienste, die es ermöglichen, Geodatendienste abzurufen, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren (Abrufdienste).

(3) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten und die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

Zweiter Abschnitt
Bereitstellung der Geodateninfrastruktur, Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten

§ 5 Bereitstellen von Geodaten

(1) Geodatenhaltende Stellen haben die bei ihnen vorhandenen und für sie bereitgehaltenen Geodaten auf der Grundlage der Angaben des amtlichen Vermessungswesens zu erfassen und zu führen sowie interoperabel bereitzustellen.

(2) Werden Geodaten durch einen Darstellungsdienst bereitgestellt, so kann dies in einer Form geschehen, die eine Weiterverwendung im Sinne des § 2 Nr. 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) ausschließt.

(3) Soweit sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines anderen Landes erstreckt, stimmen die geodatenhaltenden Stellen mit der jeweils zuständigen Stelle des anderen Landes die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab. Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erstreckt, stimmen die geodatenhaltenden Stellen mit der jeweils zuständigen Stelle des anderen Staates und des Bundes die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab.

§ 6 Bereitstellen von Geodatendiensten

(1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die bei ihnen vorhandenen und für sie bereitgehaltenen Geodaten und für die von ihnen erzeugten Metadaten die in § 4 Abs. 2 Satz 2 genannten Geodatendienste interoperabel bereitstehen. Die Geodatendienste sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und einfach zu nutzen sein. Sie müssen sich auch auf die Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind.

(2) Für Suchdienste ist sicherzustellen, dass die folgenden Suchkriterien benutzt und kombiniert werden können:

  1. Schlüsselwörter,
  2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
  3. geografischer Standort,
  4. Qualität und Gültigkeit von Geodaten,
  5. Grad der Übereinstimmung der Geodaten mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG ,
  6. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten sowie
  7. die für das Erfassen, Führen und Bereitstellen von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.

§ 7 Bereitstellen von Metadaten

(1) Die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erzeugen, interoperabel bereitzustellen sowie fortlaufend in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.

(2) Metadaten zu Geodaten umfassen Angaben zu folgenden Aspekten:

  1. Schlüsselwörter,
  2. Klassifizierung,
  3. geografischer Standort,
  4. Qualität und Gültigkeit,
  5. Grad der Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG ,
  6. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls zu erbringende Geldleistungen,
  7. bestehende Beschränkungen des Zugangs und ihre Gründe sowie
  8. die für das Erfassen, Führen und Bereitstellen von Geodaten zuständige geodatenhaltende Stelle.

(3) Metadaten zu Geodatendiensten umfassen Angaben zu folgenden Aspekten:

  1. Qualitätsmerkmale,
  2. Bedingungen fiir den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls zu erbringende Geldleistungen,
  3. bestehende Beschränkungen des Zugangs und ihre Gründe sowie
  4. die für das Erfassen, Führen und Bereitstellen von Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.

§ 8 Geodateninfrastruktur Niedersachsen, Geodatenportal Niedersachsen

(1) Die Geodateninfrastruktur Niedersachsen besteht aus

  1. Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, die von den geodatenhaltenden Stellen interoperabel bereitgestellt werden,
  2. Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie
  3. Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozessen und -verfahren.

(2) Das Land betreibt eine elektronische Plattform, die den Zugang zu den Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten ermöglicht (Geodatenportal Niedersachsen).

(3) Verpflichtet sich eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts in einer Vereinbarung mit dem Land, Geodaten, Metadaten und Geodatendienste nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, so werden diese vom Land über das Geodatenportal Niedersachsen zugänglich gemacht.

§ 9 Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten

Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich des § 10 öffentlich zugänglich, soweit sie nicht dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) oder den Geheimhaltungsregeln für die Statistik (§ 16 des Bundesstatistikgesetzes, §§ 7 und 8 des Niedersächsischen Statistikgesetzes) unterliegen.

§ 10 Beschränkung des Zugangs

(1) Geodatenhaltende Stellen können den Zugang zu den bei ihnen vorhandenen und für sie bereitgehaltenen Geodaten und Geodatendiensten sowie den Austausch und die Nutzung von Geodaten gegenüber geodatenhaltenden Stellen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 sowie gegenüber entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union beschränken, wenn hierdurch

  1. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
  2. der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
  3. die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
  4. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
  5. die Verteidigung oder
  6. die internationalen Beziehungen

gefährdet würden.

(2) Geodatenhaltende Stellen können den Zugang der Öffentlichkeit zu den bei ihnen vorhandenen und für sie bereitgehaltenen Geodaten und Geodatendiensten über einen Suchdienst beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung hätte, es sei denn, dass das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.

(3) Geodatenhaltende Stellen können den Zugang der Öffentlichkeit zu den bei ihnen vorhandenen und für sie bereitgehaltenen Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

  1. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
  2. den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
  3. die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
  4. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
  5. die Verteidigung,
  6. die internationalen Beziehungen,
  7. die Vertraulichkeit der Verfahren von geodatenhaltenden Stellen, wenn eine solche Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, oder
  8. den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen,

es sei denn, dass das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.

(4) Der Zugang nach Absatz 3 ist zu beschränken, soweit durch diesen Zugang

  1. personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden oder
  2. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen unterliegende Informationen offenbart würden,

es sei denn, dass die oder der Betroffene zugestimmt hat oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung, dass ein öffentliches Interesse überwiegt, ist die oder der Betroffene anzuhören. Sind der geodatenhaltenden Stelle Daten übermittelt worden, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind, so darf sie diese Einstufung nur nach Anhörung der oder des Betroffenen ändern.

(5) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten, die jemand einer geodatenhaltenden Stelle übermittelt hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf seine Interessen hätte, ist zu beschränken, es sei denn, dass seine Einwilligung vorliegt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Absatz 3 Nrn. 7 und 8 sowie in den Absätzen 4 und 5 genannten Gründe abgelehnt werden.

§ 11 Nutzungsbedingungen, Lizenzen und Geldleistungen

(1) Geodatenhaltende Stellen können für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten

  1. Nutzungsbedingungen festsetzen und
  2. den Abschluss einer Lizenzvereinbarung verlangen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Suchdienste stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung. Geodatenhaltende Stellen können für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 Geldleistungen verlangen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Für die Nutzung von Darstellungsdiensten darf eine Geldleistung nur verlangt werden.

  1. soweit der Zugang über eine netzgebundene Darstellung auf einem Bildschirm hinausgeht oder
  2. wenn die Geldleistung die Wartung der Geodaten oder des Geodatendienstes sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.

(4) Geodatenhaltende Stellen können unterbinden, dass Geodaten, die über einen Darstellungsdienst bereitgestellt werden, für einen kommerziellen Zweck weiterverwendet und ausgedruckt werden.

(5) Geldleistungen nach Absatz 2, die geodatenhaltende Stellen von anderen geodatenhaltenden Stellen, von geodatenhaltenden Stellen eines anderen Landes, des Bundes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union verlangen, und Lizenzvereinbarungen nach Absatz 1, die mit diesen Stellen abgeschlossen werden, müssen mit dem allgemeinen Ziel des Austausches von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stelle, die Geodaten und Geodatendienste anbietet, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union jedoch zur Erfüllung von aus dem Umweltrecht der Europäischen Union erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, so werden keine Geldleistungen verlangt. Die Sätze 1 und 2 gelten auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, wenn die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu den Vertragsparteien gehören.

(6) Für Geldleistungen für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten sollen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs eingesetzt werden. Für solche Dienstleistungen können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 12 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zu treffen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4, Artikel 7 Abs. 1, den Artikeln 16 und 17 Abs. 8 und Artikel 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlich sind.

.

Themen für Geodaten: Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 5)

1. Koordinatenreferenzsysteme

Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder anhand von Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

2. Geografische Gittersysteme

Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, mit gemeinsamem Ursprungspunkt und mit standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

3. Geografische Bezeichnungen

Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

4. Verwaltungseinheiten

Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen das Land Niedersachsen Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

5. Adressen

Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel, Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

6. Flurstücke oder Grundstücke

Gebiete, die anhand des Liegenschaftskatasters oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

7. Verkehrsnetze

Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne des Beschlusses Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. EU Nr. L 204 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

8. Gewässernetz

Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete, gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), in der jeweils geltenden Fassung, und in Form von Netzen.

9. Schutzgebiete

Gebiete, die im Rahmen des internationalen Rechts, des Rechts der Europäischen Union oder des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

10. Höhe

Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.

11. Bodenbedeckung

Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher oder naturnaher Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper.

12. Orthofotografie

Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.

13. Geologie

Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.

14. Statistische Einheiten

Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.

15. Gebäude

Geografischer Standort von Gebäuden.

16. Boden

Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.

17. Bodennutzung

Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).

18. Gesundheit und Sicherheit

Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (zum Beispiel Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (zum Beispiel Ermüdung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Nahrung, genetisch veränderte Organismen).

19. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste

Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.

20. Umweltüberwachung

Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (zum Beispiel Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.

21. Produktions- und Industrieanlagen

Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.

22. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen

Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen.

23. Verteilung der Bevölkerung - Demografie

Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder einer sonstigen analytischen Einheit.

24. Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten

Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.

25. Gebiete mit naturbedingten Risiken

Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können, zum Beispiel Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche).

26. Atmosphärische Bedingungen

Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.

27. Meteorologischgeografische Kennwerte

Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.

28. Ozeanografischgeografische Kennwerte

Physikalische Bedingungen der Ozeane (zum Beispiel Strömungsverhältnisse, Salinität und Wellenhöhe).

29. Meeresregionen

Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.

30. Biogeografische Regionen

Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.

31. Lebensräume und Biotope

Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und lebensunterstützenden Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.

32. Verteilung der Arten

Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder einer sonstigen analytischen Einheit

33. Energiequellen

Energiequellen wie zum Beispiel Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen- oder Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.

34. Mineralische Bodenschätze

Mineralische Bodenschätze wie zum Beispiel Metallerze und Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen- oder Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.


*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. EU Nr. L 108 S. 1.


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