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Regelwerk, EU 2007, Bau - EU Bund
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Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft
- INSPIRE -

(ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1;
VO (EU) 2019/1010 - ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 Inkrafttreten;
Beschl. (EU) 2024/2829 - ABl. L 2024/2829 vom 06.11.2024 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Umsetzung in deutsches Recht: GeoZG
Umsetzung in deutsches Recht: LGDIG RP

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2 aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 17. Januar 2007 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gemeinschaftliche Umweltpolitik muss ein hohes Schutzniveau anstreben und dabei die unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen. Zudem werden Informationen, einschließlich Geodaten, für die Festlegung und Durchführung dieser Politik und anderer Gemeinschaftspolitiken benötigt, bei denen gemäß Artikel 6 des Vertrags die Erfordernisse des Umweltschutzes einbezogen werden müssen. Um eine solche Einbeziehung zu ermöglichen, muss eine Koordinierung zwischen Nutzern und Anbietern der Informationen gegeben sein, damit Informationen und Kenntnisse aus verschiedenen Sektoren kombiniert werden können.

(2) Gemäß dem sechsten Umweltaktionsprogramm, das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angenommen wurde, ist umfassend dafür zu sorgen, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft in integrativer Weise betrieben wird, wobei regionalen und lokalen Unterschieden Rechnung getragen werden muss. Einige Probleme bestehen bei der Verfügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsamen Nutzung von Geodaten, die für die Erfüllung der Ziele des sechsten Umweltaktionsprogramms erforderlich sind.

(3) Die Probleme bei der Verfügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsamen Nutzung von Geodaten betreffen in gleicher Weise zahlreiche Bereiche der Politik und Information und nahezu alle Verwaltungsebenen. Ihre Lösung erfordert Maßnahmen für den Austausch, die gemeinsame Nutzung, die Zugänglichkeit und die Verwendung von interoperablen Geodaten und Geodatendiensten über die verschiedenen Verwaltungsebenen und Sektoren hinweg. Deshalb sollte in der Gemeinschaft eine Geodateninfrastruktur geschaffen werden.

(4) Die Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) sollte die Entscheidungsfindung in Bezug auf politische Konzepte und Maßnahmen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unterstützen.

(5) INSPIRE sollte sich auf die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Geodateninfrastrukturen stützen, die anhand gemeinsamer Durchführungsvorschriften kompatibel gemacht und durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden. Mit diesen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Geodateninfrastrukturen kompatibel sind und gemeinschaftsweit und grenzüberschreitend genutzt werden können.

(6) Die Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten sollten so ausgelegt sein, dass Geodaten auf der optimal geeigneten Ebene gespeichert, zugänglich gemacht und verwaltet werden, aus verschiedenen Quellen aus der gesamten Gemeinschaft auf kohärente Art verknüpft und von verschiedenen Nutzern und für unterschiedliche Anwendungen genutzt werden können, dass Geodaten, die auf einer bestimmten Verwaltungsebene erfasst werden, von anderen Verwaltungsbehörden gemeinsam genutzt werden können, dass die Bedingungen für die Bereitstellung von Geodaten einer umfassenden Nutzung nicht in unangemessener Weise im Wege stehen, dass Geodaten leicht ermittelt und auf ihre Eignung hin geprüft werden können und dass die Nutzungsbedingungen leicht in Erfahrung zu bringen sind.

(7) Es bestehen gewisse Überschneidungen zwischen den durch die vorliegende Richtlinie erfassten Geodaten und den Informationen, die unter die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen 4 fallen. Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG gelten.

(8) Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors 5 gelten, deren Ziele die Ziele der vorliegenden Richtlinie ergänzen.

(9) Das Bestehen und das Zustehen des geistigen Eigentums öffentlicher Stellen sollte von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(10) Die Schaffung von INSPIRE wird einen signifikanten Mehrwert für andere Gemeinschaftsinitiativen wie die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo 6 und die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES): Schaffung einer Europäischen Kapazität für GMES - Aktionsplan (2004-2008)darstellen und gleichzeitig Nutzen aus diesen Initiativen ziehen. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, wie die von Galileo und GMES bereitgestellten Daten und Dienste genutzt werden können, wobei den Zeit- und Raumreferenzen von Galileo besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.

(11) Zahlreiche Initiativen auf nationaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene befassen sich mit der Erfassung, Harmonisierung und Organisation der Verbreitung oder Nutzung von Geodaten. Solche Initiativen können in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft begründet sein (z.B. in der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) 7 und der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) 8, im Rahmen von Programmen entstehen, die durch die Gemeinschaft finanziert werden (z.B. CORINE Landnutzung, Informationssystem für die europäische Verkehrspolitik) oder aus Initiativen auf nationaler oder regionaler Ebene hervorgehen. Die vorliegende Richtlinie wird solche Initiativen durch Schaffung eines Rahmens, der Interoperabilität ermöglicht, ergänzen und gleichzeitig auf den vorhandenen Erfahrungen und Initiativen aufbauen, um Doppelarbeit zu vermeiden.

(12) Diese Richtlinie sollte für Geodaten gelten, die bei Behörden vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, sowie für Geodaten, die von Behörden in Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags genutzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte diese Richtlinie aber auch für Geodaten gelten, die bei natürlichen oder juristischen Personen, die keine Behörden sind, vorhanden sind, vorausgesetzt, dass diese natürlichen oder juristischen Personen einen entsprechenden Antrag stellen.

(13) Diese Richtlinie sollte keine Anforderungen an die Erfassung neuer Daten oder die Übermittlung solcher Informationen an die Kommission festlegen, da diese Tätigkeiten bereits durch andere Umweltvorschriften geregelt sind.

(14) Die Schaffung der nationalen Infrastrukturen sollte schrittweise erfolgen, und den unter diese Richtlinie fallenden Geodaten-Themen sollten deshalb unterschiedliche Prioritäten zugeteilt werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, in welchem Ausmaß Geodaten für unterschiedliche Anwendungen in verschiedenen politischen Bereichen benötigt werden, welche Priorität im Rahmen von Gemeinschaftspolitiken getroffene Maßnahmen genießen, für die harmonisierte Geodaten erforderlich sind, und welche Fortschritte die Mitgliedstaaten bei ihren Harmonisierungsbemühungen erzielt haben.

(15) Bei der Suche nach bestehenden Geodaten und der Prüfung ihrer Eignung für einen bestimmten Zweck entstehen Zeit- und Ressourcenverluste, die ein zentrales Hindernis für die umfassende Nutzung der verfügbaren Daten sind. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb Metadaten zur Beschreibung der verfügbaren Geodatensätze und -dienste bereitstellen.

(16) Da die große Vielfalt von Formaten und Strukturen für die Verwaltung von Geodaten in der Gemeinschaft und für den Zugang zu diesen Daten ein Hindernis für die effiziente Formulierung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Umwelt darstellt, sollte die Nutzung von Geodaten aus unterschiedlichen Quellen in den Mitgliedstaaten durch entsprechende Durchführungsbestimmungen vereinfacht werden. Diese Maßnahmen sollten dem Ziel der Interoperabilität der Geodatensätze dienen und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle Daten oder Informationen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, zu Bedingungen zur Verfügung stehen, die ihre Nutzung zu diesem Zweck nicht beschränken. Die Durchführungsbestimmungen sollten, soweit möglich, auf internationalen Normen beruhen und sollten den Mitgliedstaaten keine überzogenen Kosten verursachen.

(17) Netzdienste sind erforderlich, um Geodaten auf den verschiedenen Verwaltungsebenen in der Gemeinschaft gemeinsam nutzen zu können. Über diese Netzdienste sollte es möglich sein, Geodaten zu ermitteln, umzuwandeln, abzurufen und herunterzuladen und Geodatendienste sowie Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs in Anspruch zu nehmen. Die Netzdienste sollten gemäß gemeinsam vereinbarten Spezifikationen und Mindestleistungskriterien funktionieren, um die Interoperabilität der von den Mitgliedstaaten geschaffenen Infrastrukturen zu gewährleisten. Das Netz sollte auch die technischen Voraussetzungen enthalten, um es den Behörden zu ermöglichen, ihre Geodatensätze und -dienste zur Verfügung zu stellen.

(18) Bestimmte Geodatensätze und -dienste, die für Gemeinschaftspolitiken mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Umwelt relevant sind, sind bei Dritten vorhanden und werden von diesen verwaltet. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb Dritten die Möglichkeit bieten, einen Beitrag zu den nationalen Infrastrukturen zu leisten, wobei jedoch zu gewährleisten ist, dass Kohärenz und leichte Nutzung der Geodaten und Geodatendienste, die in diese Infrastrukturen eingegliedert sind, nicht beeinträchtigt werden.

(19) Die Erfahrungen in den Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass es für den Erfolg einer Geodateninfrastruktur wichtig ist, der Öffentlichkeit eine Mindestanzahl von Diensten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb zumindest die Dienste für die Ermittlung sowie unter bestimmten besonderen Bedingungen die Dienste für die Abrufung von Geodatensätzen kostenlos anbieten.

(20) Um die Integration der nationalen Infrastrukturen in INSPIRE zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten über ein von der Kommission verwaltetes Geo-Portal der Gemeinschaft sowie über sonstige Zugangspunkte, deren Einrichtung sie selbst beschließen, Zugang zu ihren Infrastrukturen bieten.

(21) Um Informationen unterschiedlicher Verwaltungsebenen verfügbar zu machen, sollten die Mitgliedstaaten alle praktischen Hindernisse beseitigen, auf die Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, stoßen.

(22) Bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags benötigen Behörden einen reibungslosen Zugang zu einschlägigen Geodatensätzen und -diensten. Dieser Zugang kann erschwert werden, wenn bei jedem benötigten Zugang individuelle Ad-hoc-Verhandlungen zwischen Behörden erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch vorherige zwischenbehördliche Vereinbarungen, dafür sorgen, dass sich der gemeinsamen Nutzung der Daten keine solchen praktischen Hindernisse entgegenstellen.

(23) Stellt eine Behörde einer anderen Behörde in demselben Mitgliedstaat Geodatensätze oder -dienste zur Verfügung, die zur Erfüllung der aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten erforderlich sind, sollte der betroffene Mitgliedstaat beschließen können, dass diese Geodatensätze und -dienste keiner Gebühr unterliegen. Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch staatliche und andere Behörden sowie natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die finanzielle Bestandsfähigkeit der Behörden zu gewährleisten, insbesondere jener, die verpflichtet sind, Einnahmen zu sichern. Die Gebühren sollten jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen.

(24) Die Bereitstellung von Netzdiensten sollte unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 9 erfolgen.

(25) Rahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Behörden, die aufgrund dieser Richtlinie zur gemeinsamen Nutzung verpflichtet sind, sollten für solche Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats, aber auch für solche Behörden in anderen Mitgliedstaaten und für Organe der Gemeinschaft in ihrer Wirkung neutral sein. Da die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft häufig Geodaten aus allen Mitgliedstaaten integrieren und bewerten müssen, sollten für sie harmonisierte Bedingungen für den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten und deren Nutzung gelten.

(26) Um im Interesse von Behörden und Öffentlichkeit die Entwicklung von Mehrwertdiensten durch Dritte zu fördern, muss der Zugang zu Geodaten, die über administrative oder nationale Grenzen hinausgehen, erleichtert werden.

(27) Für die effiziente Einrichtung von Geodateninfrastrukturen ist eine Koordinierung durch alle Beteiligten erforderlich, die ein Interesse an der Schaffung solcher Infrastrukturen, sowohl als Anbieter als auch als Nutzer, haben. Deshalb sollten angemessene Koordinierungsstrukturen geschaffen werden, die die verschiedenen Verwaltungsebenen einbeziehen und die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Mitgliedstaaten berücksichtigen.

(28) Damit die aktuellsten konkreten Erfahrungen im Bereich der Dateninfrastrukturen genutzt werden können, sollte die Umsetzung dieser Richtlinie sich auf internationale Normen und auf Normen stützen können, die Europäische Normungsgremien gemäß dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 10 angenommen haben.

(29) Die Europäische Umweltagentur, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes 11 geschaffen wurde, hat die Aufgabe, der Gemeinschaft objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen, und verfolgt unter anderem das Ziel, den Fluss politisch relevanter Umweltinformationen zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen zu verbessern; sie sollte deshalb einen aktiven Beitrag zur Durchführung dieser Richtlinie leisten.

(30) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 12 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen zu erstellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(31) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 13 erlassen werden.

(32) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Beschränkung der in den Anhängen I, II und III genannten bestehenden Geodatenthemen anzupassen. Da es sich um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

(33) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsvorschriften mit technischen Regelungen für die Interoperabilität und Harmonisierung der Geodatensätze und -dienste, Vorschriften über Zugangsbedingungen zu Geodatensätzen und -diensten sowie Vorschriften über die technischen Spezifikationen und Verpflichtungen von Netzdiensten zu erlassen. Da es sich um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

(34) Die Vorbereitung von Beschlüssen über die Durchführung dieser Richtlinie und der künftigen Entwicklung von INSPIRE erfordert eine kontinuierliche Überwachung der Durchführung dieser Richtlinie und eine regelmäßige Berichterstattung.

(35) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung von INSPIRE, aufgrund der grenzüberschreitenden Aspekte und der generellen Notwendigkeit einer Koordinierung der Bedingungen für den Zugang zu Geodaten sowie deren Austausch und gemeinsame Nutzung in der Gemeinschaft auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "INSPIRE" abgekürzt) für die Zwecke der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu erlassen.

(2) INSPIRE stützt sich auf die von den Mitgliedstaaten eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen.

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie lässt die Richtlinien 2003/4/EG und 2003/98/EG unberührt.

(2) Das Bestehen und das Zustehen des geistigen Eigentums öffentlicher Stellen bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Geodateninfrastruktur" Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Einklang mit dieser Richtlinie geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;
  2. "Geodaten" alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet;
  3. "Geodatensatz" eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;
  4. "Geodatendienste" mögliche dazugehörige Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung;
  5. "Geo-Objekt" die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geografisches Gebiet;
  6. "Metadaten" Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;
  7. "Interoperabilität" im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Diensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Datensätze und Datendienste erhöht wird;
  8. "Geo-Portal INSPIRE" eine Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Diensten bietet;
  9. "Behörde"
    1. die Regierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;
    2. natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen; und
    3. natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a genannten Stelle oder einer unter Buchstabe b genannten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

    Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Gremien oder Einrichtungen für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als Behörden anzusehen sind, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln.

  10. "Dritte" natürliche oder juristische Person außer Behörden.

Artikel 4

(1) Diese Richtlinie gilt für Geodatensätze, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie beziehen sich auf einen Bereich, in dem ein Mitgliedstaat Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt;
  2. sie liegen in elektronischer Form vor;
  3. sie sind vorhanden bei
    1. einer Behörde und wurden von einer Behörde erstellt oder sind bei einer solchen eingegangen; oder sie werden von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert, und fallen unter ihren öffentlichen Auftrag,
    2. Dritten, denen gemäß Artikel 12 Netzzugang gewährt wird,

    oder werden für diese bereitgehalten;

  4. sie betreffen eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III aufgeführten Themen.

(2) Sind mehrere identische Kopien des gleichen Geodatensatzes bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt diese Richtlinie nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind.

(3) Diese Richtlinie gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodatensätzen enthalten sind.

(4) Diese Richtlinie schreibt nicht die Sammlung neuer Geodaten vor.

(5) Im Fall von Geodatensätzen, die die Bedingung von Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, an denen jedoch Dritte Rechte geistigen Eigentums innehaben, kann die Behörde Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie nur mit Zustimmung dieser Dritten treffen.

(6) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Richtlinie nur dann für Geodatensätze, die bei einer auf der untersten Verwaltungsebene eines Mitgliedstaats tätigen Behörde vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, wenn nach dem Recht des Mitgliedstaats ihre Sammlung oder Verbreitung vorgeschrieben ist.

(7) Die Beschreibung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten bestehenden Geodaten-Themen kann gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst werden, um neuen Bedarf an Geodaten zur Unterstützung politischer Maßnahmen der Gemeinschaft mit Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

Kapitel II
Metadaten

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Geodatensätze und -dienste zu den Themen der Anhänge I, II und III Metadaten erzeugt und regelmäßig aktualisiert werden.

(2) Metadaten umfassen Angaben zu folgenden Aspekten:

  1. Entsprechung der Geodatensätze mit den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen;
  2. Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Gebühren;
  3. Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
  4. für die Schaffung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten zuständige Behörden;
  5. Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Artikel 13 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Metadaten vollständig und von hinreichender Qualität sind, um den in Artikel 3 Nummer 6 angegebenen Zweck zu erfüllen.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis zum 15. Mai 2008 erlassen. Sie müssen den einschlägigen bestehenden internationalen Normen und Nutzeranforderungen Rechnung tragen, insbesondere in Bezug auf Gültigkeitsmetadaten.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten erzeugen die in Artikel 5 beschriebenen Metadaten gemäß folgendem Zeitplan:

  1. Metadaten zu den Geodatensätzen, die die in den Anhängen I und II aufgeführten Themen betreffen, bis spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 4;
  2. Metadaten zu den Geodatensätzen, die die in Anhang III aufgeführten Themen betreffen, bis spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 4.

Kapitel III
Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

Artikel 7

(1) Durchführungsbestimmungen, mit denen technische Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten festgelegt werden und die eine Änderung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen. Bei der Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen sind die einschlägigen Nutzeranforderungen, bestehende Initiativen und die internationalen Normen zur Harmonisierung von Geodatensätzen sowie Durchführbarkeits- und Kosten-Nutzen-Erwägungen zu berücksichtigen. Einschlägige Normen, die von Organisationen des Völkerrechts festgelegt worden sind, um die Interoperabilität oder Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten sicherzustellen, werden in die in diesem Absatz genannten Durchführungsbestimmungen einbezogen, und gegebenenfalls werden dort die bestehenden technischen Mittel angegeben.

(2) Die Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 1 werden auf der Grundlage einer von der Kommission durchzuführenden Analyse zur Gewährleistung ihrer Durchführbarkeit und ihrer Verhältnismäßigkeit bezüglich der zu erwartenden Kosten und des zu erwartenden Nutzens ausgearbeitet; die Ergebnisse der Analyse werden dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss übermittelt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung die erforderlichen Informationen zur Erstellung der Analyse.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle neu gesammelten und weitgehend umstrukturierten Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste innerhalb von zwei Jahren nach Erlass der in Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen gemäß diesen Durchführungsbestimmungen verfügbar sind, und dass andere Geodatensätze und -dienste, die noch in Verwendung stehen, innerhalb von sieben Jahren nach Erlass der Durchführungsbestimmungen gemäß diesen verfügbar sind. Die Geodatensätze werden gemäß den Durchführungsbestimmungen entweder durch Anpassung der bestehenden Geodatensätze oder durch die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d genannten Transformationsdienste verfügbar gemacht.

(4) Die Durchführungsbestimmungen im Sinne des Absatzes 1 umfassen die Beschreibung und Einstufung von Geo-Objekten mit Relevanz für Geodatensätze, die zu den in Anhang I, II oder III aufgeführten Themen in Bezug stehen, und die Georeferenzierung dieser Geodaten.

(5) Vertreter der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene sowie weitere natürliche oder juristische Personen, die aufgrund ihrer Rolle in der Geodateninfrastruktur ein Interesse an Geodaten haben, einschließlich der Nutzer, Erzeuger, Anbieter von Mehrwertdiensten und Koordinierungsstellen, erhalten die Möglichkeit, sich an den vorbereitenden Erörterungen des Inhalts der in Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen zu beteiligen, bevor der in Artikel 22 Absatz 1 genannte Ausschuss darüber berät.

Artikel 8

(1) Bei Geodatensätzen mit Bezug zu einem oder mehreren Themen der Anhänge I und II müssen die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2) Die Durchführungsbestimmungen regeln folgende Aspekte von Geodaten:

  1. einen gemeinsamen Rahmen für die einheitliche Identifizierung von Geo-Objekten, denen Identifikatoren aus den einzelstaatlichen Systemen zugeordnet werden können, um ihre Interoperabilität sicherzustellen;
  2. die Beziehungen zwischen Geo-Objekten;
  3. Schlüsselmerkmale und entsprechende mehrsprachige Lexika, die in der Regel für politische Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich sind;
  4. Informationen über die zeitliche Dimension der Daten;
  5. die Aktualisierung der Daten.

(3) Mit den Durchführungsbestimmungen ist Kohärenz zwischen Informationselementen zu gewährleisten, die den gleichen Standort betreffen, sowie zwischen Informationselementen, die auf das gleiche Objekt verweisen, das in verschiedenen Maßstäben dargestellt wird.

(4) Mit den Durchführungsbestimmungen ist sicherzustellen, dass Informationen aus verschiedenen Geodatensätzen im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 4 sowie in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Aspekte vergleichbar sind.

Artikel 9

Die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen werden nach folgendem Zeitplan verabschiedet:

  1. für Geodatensätze mit Bezug zu einem der in Anhang I aufgeführten Themen bis spätestens 15. Mai 2009;
  2. für Geodatensätze mit Bezug zu einem der in Anhang II oder Anhang III aufgeführten Themen bis spätestens 15. Mai 2012.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, die zur Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, Behörden oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Nutzung der betreffenden Informationen zu diesem Zweck beschränkt wird.

(2) Um die Kohärenz von Geodaten über geografische Objekte sicherzustellen, deren Lage sich über die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erstreckt, einigen sich die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf die Darstellung und Position dieser gemeinsamen Objekte.

Kapitel IV
Netzdienste

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen und betreiben für Geodatensätze und -dienste, für die gemäß dieser Richtlinie Metadaten erzeugt wurden, ein Netz, das folgende Dienste umfasst:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;
  2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;
  3. Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen;
  4. Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;
  5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.

Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(2) Für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Dienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:

  1. Schlüsselwörter;
  2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;
  3. Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
  4. Grad der Übereinstimmung mit den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen;
  5. geografischer Standort;
  6. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten;
  7. für die Erzeugung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten zuständige Behörden.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Transformationsdienste werden mit den anderen in Absatz 1 genannten Diensten so kombiniert, dass sämtliche Dienste in Übereinstimmung mit den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen betrieben werden können.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden über die technischen Möglichkeiten verfügen, um ihre Geodatensätze und -dienste mit dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Netz zu verknüpfen. Diese Funktion wird auf Anfrage auch Dritten zur Verfügung gestellt, deren Geodatensätze und -dienste den Durchführungsbestimmungen und den darin enthaltenen Verpflichtungen speziell in Bezug auf Metadaten, Netzdienste und Interoperabilität entsprechen.

Artikel 13

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten Diensten beschränken, wenn dieser Zugang auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Verteidigung nachteilige Auswirkungen hätte.

Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Dienste sowie den Zugang zu den in Artikel 14 Absatz 3 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

  1. die Vertraulichkeit der Verfahren von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
  2. internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung;
  3. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen;
  4. die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen, sofern das innerstaatliche Recht oder das Gemeinschaftsrecht diese Vertraulichkeit vorsieht, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
  5. Rechte des geistigen Eigentums;
  6. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach einzelstaatlichem oder gemeinschaftlichem Recht vorgesehen ist;
  7. die Interessen oder den Schutz einer Person, die die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat;
  8. den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen, wie z.B. die Aufenthaltsorte seltener Tierarten.

(2) Die Gründe für eine Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Festlegung von Beschränkungen bzw. Auflagen für den Zugang abzuwägen. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a, d, f, g und h den Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt beschränken.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen in diesem Rahmen und für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels sicher, dass die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Dienste der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einer Behörde, die einen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Dienst anbietet, gestatten, eine Gebühr zu verlangen, wenn die Gebühr die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.

(3) Daten, die über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Darstellungsdienste zur Verfügung gestellt werden, können in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.

(4) Erheben Behörden für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, c oder e genannten Dienste Gebühren, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sind. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen gelten.

Artikel 15

(1) Die Kommission schafft und betreibt ein Geo-Portal INSPIRE auf Gemeinschaftsebene.

(2) Die Mitgliedstaaten bieten über das in Absatz 1 genannte Geo-Portal INSPIRE Zugang zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Diensten. Die Mitgliedstaaten können auch über eigene Zugangspunkte Zugang zu diesen Diensten bieten.

Artikel 16

Die Durchführungsbestimmungen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Kapitels durch Hinzufügung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und sehen insbesondere Folgendes vor:

  1. technische Spezifikationen für die in Artikel 11 und 12 genannten Dienste sowie Mindestleistungskriterien für diese Dienste unter Berücksichtigung der im Rahmen des Umweltrechts der Gemeinschaft bestehenden Berichtspflichten und Empfehlungen, der bestehenden Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie des technologischen Fortschritts,
  2. die in Artikel 12 genannten Verpflichtungen.

Kapitel V
Gemeinsame Nutzung von Daten

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch die in Artikel 3 Nummer 9 Buchstaben a und b genannten Behörden. Diese Maßnahmen ermöglichen es diesen Behörden, Zugang zu Geodatensätzen und -diensten zu erhalten sowie diese Datensätze und -dienste zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, auszutauschen und zu nutzen.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 schließen jegliche Beschränkung aus, durch die praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten entstehen könnten.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Behörden, die Geodatensätze und -dienste anbieten, die Erteilung von Lizenzen an Behörden oder Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die diese Geodatensätze und -dienste nutzen, und/oder die Erhebung von Gebühren von diesen gestatten. Solche Lizenzerteilungen und Gebühren müssen uneingeschränkt mit dem allgemeinen Ziel des leichteren Austauschs von Geodatensätzen und -diensten zwischen Behörden vereinbar sein. Werden Gebühren erhoben, so übersteigen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite, wobei gegebenenfalls die Selbstfinanzierungserfordernisse der Behörden, die Geodatensätze und -dienste anbieten, zu beachten sind. Für Geodatensätze und -dienste, die die Mitgliedstaaten den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft zur Erfüllung ihrer aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung stellen, werden keine Gebühren erhoben.

(4) Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 stehen den in Artikel 3 Nummer 9 Buchstaben a und b genannten Behörden anderer Mitgliedstaaten und den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft offen, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

(5) Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 stehen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch den durch internationale Übereinkünfte geschaffenen Einrichtungen offen, bei denen die Gemeinschaft und Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, soweit diese Einrichtungen Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

(6) Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach den Absätzen 1, 2 und 3, die gemäß den Absätzen 4 und 5 zugänglich gemacht werden, können aufgrund innerstaatlichen Rechts mit Bedingungen für diese Nutzung verbunden sein.

(7) Abweichend von diesem Artikel können die Mitgliedstaaten die gemeinsame Nutzung einschränken, wenn dadurch der Lauf der Justiz, die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung oder die internationalen Beziehungen gefährdet würden.

(8) Die Mitgliedstaaten gewähren den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft nach harmonisierten Bedingungen Zugang zu Geodatensätzen und -diensten. Die Durchführungsbestimmungen zur Festlegung dieser Bedingungen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung bewirken, werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Durchführungsbestimmungen beachten die in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Grundsätze uneingeschränkt.

Kapitel VI
Koordinierung und ergänzende Maßnahmen

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Strukturen und Mechanismen zur Koordinierung der Beiträge aller Stellen und Personen, die ein Interesse an ihrer Geodateninfrastruktur haben, auf den verschiedenen Verwaltungsebenen eingerichtet werden.

Diese Strukturen koordinieren die unter anderem von Nutzern, Erzeugern, Anbietern von Mehrwertdiensten sowie Koordinierungsstellen geleisteten Beiträge zur Beschreibung der relevanten Datensätze und des Nutzerbedarfs, zur Bereitstellung von Informationen über bestehende Verfahrensweisen sowie zu Rückmeldungen über die Umsetzung dieser Richtlinie.

Artikel 19

(1) Die Kommission ist auf Gemeinschaftsebene für die Koordinierung von INSPIRE verantwortlich; sie wird dabei durch entsprechende Organisationen, insbesondere die Europäische Umweltagentur, unterstützt.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Anlaufstelle - in der Regel eine Behörde, die für Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit dieser Richtlinie zuständig ist. Diese Anlaufstelle wird von einer Koordinierungsstruktur unterstützt, wobei die Zuständigkeitsverteilung in den Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.

Artikel 20

In den in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchführungsbestimmungen sind in angemessener Weise die Normen zu berücksichtigen, die von europäischen Normungsgremien nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG angenommen werden, sowie die internationalen Normen.

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 21 19 24

(1) Die Mitgliedstaaten überwachen die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen. Sie stellen die Ergebnisse dieser Überwachung der Kommission und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung.

(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren erforderlichenfalls spätestens am 31. März jedes zweiten Jahres ab dem 31. März 2025 einen zusammenfassenden Bericht. Diese Berichte, die von den Kommissionsdienststellen veröffentlicht werden, enthalten eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte:

  1. Koordinierung zwischen öffentlichen Anbietern und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
  2. Beitrag von Behörden oder Dritten zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
  3. Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
  4. Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten durch Behörden;
  5. Kosten und Nutzen der Umsetzung dieser Richtlinie.

(3) - gestrichen -

(4) Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Artikel 22

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 23 19

Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht und aktualisiert den unionsweiten Überblick auf der Grundlage von Metadaten und Daten, die von den Mitgliedstaaten durch ihre Netzdienste gemäß Artikel 21 zur Verfügung gestellt werden. Der unionsweite Überblick enthält gegebenenfalls Indikatoren für Mehrwert, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie, unionsweite Übersichtskarten und Überblicksberichte der Mitgliedstaaten.

Die Kommission nimmt spätestens am 1. Januar 2022 und danach mindestens alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Richtlinie und ihrer Umsetzung vor und macht sie öffentlich zugänglich. Diese Bewertung stützt sich unter anderem auf folgende Elemente:

  1. die bei der Durchführung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen;
  2. die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 erhobenen Informationen und die von der Europäischen Umweltagentur zusammengestellten unionsweiten Überblicke;
  3. einschlägige wissenschaftliche, analytische Daten;
  4. sonstige Informationen einschließlich der aufgrund der Leitlinien zur besseren Rechtsetzung erforderlichen einschlägigen wissenschaftlichen, analytischen Daten, insbesondere solche, die sich auf wirksame und effiziente Verfahren zum Informationsmanagement stützen.

Artikel 24

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 15. Mai 2009 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

_________
1) ABl. C 221 vom 08.09.2005 S. 33.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2005 (ABl. C 124 E vom 25.05.2006 S. 116), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Januar 2006 (ABl. C 126 E vom 30.05.2006 S. 16) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 29. Januar 2007 und legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) ABl. L 242 vom 10.09.2002 S. 1.
4) ABl. L 41 vom 14.02.2003 S. 26.
5) ABl. L 345 vom 31.12.2003 S. 90.
6) ABl. L 138 vom 28.05.2002 S. 1.
7) ABl. L 192 vom 28.07.2000 S. 36.
8) ABl. L 324 vom 11.12.2003 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.04.2004 S. 17).
9) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
10) ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
11) ABl. L 120 vom 11.05.1990 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 29.09.2003 S. 1).
12) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1.
13) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).

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Geodaten-Themen gemäß Artikel 6 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Buchstabe aAnhang I


  1. Koordinatenreferenzsysteme

    Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.
  2. Geografische Gittersysteme

    Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.
  3. Geografische Bezeichnungen

    Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
  4. Verwaltungseinheiten

    Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.
  5. Adressen

    Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.
  6. Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)

    Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.
  7. Verkehrsnetze

    Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes 1 und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.
  8. Gewässernetz

    Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 2 und in Form von Netzen.
  9. Schutzgebiete

    Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

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1) ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).

2) ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001 S. 1).

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Geodaten-Themen gemäß Artikel 6 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Buchstabe bAnhang II


  1. Höhe

    Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.
  2. Bodenbedeckung

    Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.
  3. Orthofotografie

    Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.
  4. Geologie

    Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.

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Geodaten-Themen gemäß Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 9 Buchstabe bAnhang III


  1. Statistische Einheiten

    Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.
  2. Gebäude

    Geografischer Standort von Gebäuden.
  3. Boden

    Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.
  4. Bodennutzung

    Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z.B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).
  5. Gesundheit und Sicherheit

    Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).
  6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste

    Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.
  7. Umweltüberwachung

    Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.
  8. Produktions- und Industrieanlagen

    Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 1 erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.
  9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen

    Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).
  10. Verteilung der Bevölkerung - Demografie

    Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
  11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten

    Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.
  12. Gebiete mit naturbedingten Risiken

    Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z.B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.
  13. Atmosphärische Bedingungen

    Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.
  14. Meteorologisch-geografische Kennwerte

    Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.
  15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte

    Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).
  16. Meeresregionen

    Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.
  17. Biogeografische Regionen

    Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.
  18. Lebensräume und Biotope

    Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.
  19. Verteilung der Arten

    Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
  20. Energiequellen

    Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.
  21. Mineralische Bodenschätze

    Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.

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1) ABl. L 257 vom 10.10.1996 S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1).

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