Druck- und Lokalversion Regelwerk, Immissionsschutz

Verfahren zum Schutz stickstoffempfindlicher Wald-, Moor- und Heideökosysteme; Differenzierungshinweise für die Beurteilung oder Einstufung bei Ammoniakemissionen im Vorfeld der Sonderfallprüfung gemäß Nummer 4.8 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
- Niedersachsen -

Vom 1. Juni 2005
(MBl. Nr. 21 vom 15.06.2005 S. 489)



- 406-64120-27 - VORIS 79100 -

1. Allgemeines

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verfolgt u. a. das Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie die Kultur- und sonstigen Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (§ 1 Abs. 1 BImSchG). Dabei fordert das BImSchG gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), dass für bestimmte Anlagenarten bzw. -größen ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Eine Genehmigung kann gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, um die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Ein Teil der Genehmigungsvoraussetzungen ist dabei in der nach § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) enthalten. Darin sind u. a. Anforderungen zur Begrenzung der Immissionen, die sowohl für genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß dem BImSchG gelten, sowie zur Begrenzung der Emissionen, die nur für genehmigungsbedürftige Anlagen gelten, aufgeführt.

Im Hinblick auf die Anforderungen an Tierhaltungsanlagen in Bezug auf Ammoniakemissionen sind insbesondere die Nummern 5.4.7.1 und 4.8 relevant. Die anlagenbezogenen Anforderungen der Nummer 5.4.7.1 TA Luft verlangen unter dem Aspekt der Vorsorge bei der Errichtung der genehmigungsbedürftigen Anlagen einen Mindestabstand zu stickstoffempfindlichen Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosystemen (z.B. Heide, Moor, Wald) in der Regel von 150 m. Diese Vorsorgeanforderung gilt jedoch nur, wenn der Wald als stickstoffempfindliches Ökosystem einzustufen ist. Bei Unterschreitung dieses Regelabstandes ist nach Nummer 4.4.2 i. V. m. Nummer 4.8 und Anhang 1 TA Luft zu prüfen, ob durch die Ammoniakemissionen schädliche Umwelteinwirkungen für das stickstoffempfindliche Ökosystem Wald resultieren.

2. Prüfverfahren

Ist ein Wald als stickstoffempfindliches Ökosystem eingestuft und ergibt die von den Genehmigungsbehörden durchzuführende Sonderfallprüfung gemäß Anhang 1 TA Luft Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile, weil

ist zu prüfen, ob die daraus resultierenden möglichen Pflanzenschäden das Gemeinwohl beeinträchtigen und zu unzumutbaren Vermögenseinbußen für die Waldbesitzer führen können.

Hierbei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

2.1 Größe und Lage des betroffenen Waldteils im Waldgebiet, Verhältnis zur regionalen Bewaldungssituation,

2.2 Standortbedingungen (insbesondere Ausgangssubstrat, Nährstoffversorgung),

2.3 Beschreibung des betroffenen Waldteils nach Baumartenzusammensetzung und Altersstruktur,

2.4 Naturnähe des betroffenen Waldteils (aktuelle Bestockung - potenziell natürliche Waldgesellschaft),

2.5 Weiserpflanzen in der Bodenvegetation,

2.6 gegebenenfalls weitere entscheidungsrelevante Einflüsse (Randlagen, Wind, vorhandene Immissionen und andere).

Gegenüber der Genehmigungsbehörde ist eine forstfachliche Bewertung des vorliegenden Gefährdungspotenzials für den betroffenen Waldteil abzugeben.

3. Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt am 1.6.2005 in Kraft.