VwV zum BImSchG - Genehmigungsverfahren NW (5)
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9 Erörterungstermin (§§ 14 bis 19 der 9. BImSchV)
Die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen sind mit dem Antragsteller und den Einwendern mündlich zu erörtern (§ 10 Abs. 6 Satz 1 BImSchG). Das gilt auch für Einwendungen, die eine Rechtsbeeinträchtigung nicht erkennen lassen oder nicht näher begründet sind. Die Erörterung hat sich auf jedes substantiiert dargestellte Gegenvorbringen zu erstrecken, es sei denn, der Einwender hat ausdrücklich darum gebeten, anonym zu bleiben. Eines Erörterungstermins bedarf es nicht, wenn keine rechtzeitig erhobenen Einwendungen vorliegen, wenn die erhobenen Einwendungen schriftlich zurückgenommen worden sind oder wenn ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 16 Abs. 1 der 9. BImSchV). Siehe auch Nr. 10.1 Abs. 1. Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten (§ 16 Abs. 2 der 9. BImSchV).
9.1 Der Erörterungstermin soll in der Regel innerhalb von drei Wochen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Auslegungsfrist durchgeführt werden. Er soll in einem Gebäude stattfinden, das für die Mehrzahl der Beteiligten günstig zu erreichen ist.
9.2 Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertretern der beteiligten Behörden nur der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Rechtzeitig sind - abgesehen von einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG. NW.) - nur solche Einwendungen, die wahrend der Auslegungsfrist bei der Genehmigungsbehörde oder einer von ihr bevollmächtigten Stelle eingegangen sind (§ 14 Abs. 2 der 9. BImSchV). Einwendungen vor Fristbeginn sind ebenso ausgeschlossen wie solche, die nach Fristende erhoben worden sind (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Ausgeschlossen bedeutet, daß diese Einwender kein Recht haben, am Erörterungstermin teilzunehmen. Allerdings hat die Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen auch diese Einwendungen zu berücksichtigen.
Der Vertreter der Genehmigungsbehörde, der den Erörterungstermin leitet (Verhandlungsleiter), entscheidet darüber, wer außer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt (§ 18 Abs. 1 der 9. BImSchV). Die Zulassung von Pressevertretern ist nicht ausgeschlossen, sie erscheint jedoch im Hinblick auf eine unbefangene Erörterung der Sachfragen im allgemeinen nicht zweckmäßig.
9.3 Gegenstand der Erörterung sind die Einwendungen, soweit sie für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können (§ 14 Abs. 1 der 9. BImSchV). Der Verhandlungsleiter kann auch die Erörterung von Gesichtspunkten zulassen, die der Sachaufklärung durch die Genehmigungsbehörde dienen. Insbesondere können die Stellungnahmen der Behörden (Nr. 7) in die Verhandlung einbezogen werden; aus diesem Grunde können die beteiligten Behörden gebeten werden, am Erörterungstermin teilzunehmen.
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Einsprüche aus Vertrag oder dinglichen Rechten), sind nicht zu erörtern. Sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen (§ 10 Abs. 6 Satz 2 BImSchG, § 15 der 9. BImSchV).
9.4 Die Erörterung ist möglichst in einem Termin abzuschließen. Ist eine ordnungsgemäße Durchführung des Erörterungstermins bei gleichzeitiger Teilnahme aller Einwender nicht möglich (z.B. weil der Saal wider Erwarten nicht ausreicht), so kann der Vorsitzende das Recht zur Teilnahme an der Erörterung für einen entsprechenden Zeitabschnitt jeweils auf die Personen beschränken, deren Einwendungen in dieser Zeit erörtert werden sollen. Auch kann eine Verlegung des Erörterungstermins auf einen anderen Zeitpunkt und an einen anderen Ort angezeigt sein. Dem Antragsteller ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, zu den ihm bisher nicht bekannten, für die Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen.
9.5 Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, von der weiteren Teilnahme an dem Erörterungstermin ganz oder teilweise ausschließen; erforderlichenfalls kann er störende Personen mit Hilfe der Polizei entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden. Als sitzungspolizeiliche Maßnahme kommt auch eine Unterbrechung der Sitzung und ihre Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht; u. U. kann auch der gesamte Erörterungstermin auf einen anderen Tag und ggf. an einen anderen Ort verlegt werden.
9.6 Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Bei Störungen aus dem Kreis der Teilnehmer, die eine ordnungsgemäße Durchführung verhindern, kann der Verhandlungsleiter den Erörterungstermin auch vorher für beendet erklären (§ 18 Abs. 5 Satz 2 der 9. BImSchV). Von dieser Möglichkeit ist allerdings erst dann Gebrauch zu machen, wenn vergeblich versucht worden ist, mit sitzungspolizeilichen Maßnahmen (vgl. Nr. 9.5) eine ordnungsmäßige Durchführung zu ermöglichen; in jedem Fall muß die Verhandlung wegen der Störungen bereits einmal vertagt worden sein.
Personen, deren Einwendungen im Falle des § 18 Abs. 5 Satz 2 der 9. BImSchV noch nicht oder nicht abschließend erörtert wurden, können ihre Einwendungen innerhalb eines Monats nach Beendigung des Termins gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich erläutern. Während dieser Frist ist von der Erteilung der Genehmigung abzusehen.
9.7 Soweit dies zur Klärung entscheidungserheblicher Fragen erforderlich erscheint, ist den beteiligten Behörden (Nr. 7) nach Abschluß des Erörterungstermins erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ergibt sich, daß Stellungnahmen bisher nicht beteiligter Behörden notwendig sind, sind diese unverzüglich einzuholen.
9.8 Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen (§ 19 der 9. BImSchV). Regelmäßig soll ein Ergebnisprotokoll erstellt werden. Dem Antragsteller und auf Anforderung auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, ist eine Abschrift der Niederschrift kostenlos zu überlassen.
Die Genehmigungsbehörde kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen oder durch einen von ihr Beauftragten aufzeichnen lassen (§ 19 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV). Tonbandaufzeichnungen durch andere Personen sollen im Hinblick auf § 201 des Strafgesetzbuches nicht zugelassen werden.
10 Entscheidung der Genehmigungsbehörde (§ 20 der 9. BImSchV)
10.1 Abschließende Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die in § 6 BImSchG genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dabei ist im Rahmen des § 6 Nr.2 BImSchG insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu würdigen. Im übrigen hat die Genehmigungsbehörde bei der Prüfung die Verwaltungsvorschriften über die an die Anlage zu stellenden technischen Anforderungen, insbesondere die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm zu beachten. Sobald die Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung auch nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann, ist der Antrag abzulehnen (§ 20 Abs. 2 der 9. BImSchV). Diese Entscheidung kann u.U. vor dem Erörterungstermin getroffen werden, der dann aufzuheben ist.
Die Verantwortung der Genehmigungsbehörde wird durch die Einholung von Gutachten und behördlichen Stellungnahmen nicht eingeschränkt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Genehmigungsbehörde sich ein eigenes Urteil darüber gebildet hat, daß die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Sie darf nicht den beteiligten Behörden oder den hinzugezogenen Sachverständigen die Entscheidung überlassen. Sie muß vielmehr anhand der Stellungnahmen und Gutachten selbständig und eigenverantwortlich entscheiden, ob sie die Genehmigung erteilen darf. Sie muß insbesondere prüfen, ob von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist und ob die Aussagen vollständig und widerspruchsfrei sind. Bestehen zwischen den behördlichen Stellungnahmen und den gutachtlichen Aussagen Widersprüche und reichen die Kenntnisse der Genehmigungsbehörde für eine eindeutige Entscheidung nicht aus, so ist ggf. ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Entscheidung über den Antrag setzt nicht voraus, daß eine zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage nach anderen gesetzlichen Vorschriften zusätzlich erforderliche Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis vorliegt. Vor einer Genehmigungserteilung muß jedoch geklärt sein, ob die Voraussetzungen für die zusätzlich erforderlichen behördlichen Entscheidungen grundsätzlich gegeben sind. Im übrigen wird auf Nr. 7.7 verwiesen.
Bei der Prüfung der Anlagen, bei denen aus Gründen des Gefahrenschutzes eine von der Bebauung freizuhaltende Fläche erforderlich ist, ist besonders darauf zu achten, ob die vom Antragsteller vorgesehenen Maßnahmen zur Freihaltung dieser Zone ausreichen. Es ist durch Aufnahme einer entsprechenden Bedingung dafür zu sorgen, daß in diesem Falle von der Genehmigung erst Gebrauch gemacht werden kann, wenn diese Sicherstellung urkundlich nachgewiesen ist
Bei umfangreichen Anlagen kann die Genehmigungsbehörde den Antrag abschließend prüfen, ohne die Vorlage der bautechnischen Nachweise, insbesondere der statischen Berechnungen abzuwarten. Ein solches Verfahren kommt dann in Betracht, wenn eine Vorlage dieser Nachweise vor der Entscheidung über den Antrag zu einer unzumutbaren Verzögerung des Vorhabens führen wurde. In diesen Fällen unterrichten die Genehmigungsbehörden den Antragsteller und die untere Bauaufsichtsbehörde davon, daß die Vorlage bestimmter bautechnischer Nachweise bei der Genehmigungebehörde nicht erforderlich ist, die Unterlagen vielmehr unmittelbar der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. Die untere Bauaufsichtsbehörde gibt in diesen Fällen die bautechnischen Nachweise nach Überprüfung (vgl. Nr. 7.1.3) unmittelbar dem Antragsteller zurück. Ergeben sich aus der Prüfung der bautechnischen Nachweise wesentliche Änderungen der gesamten Baupläne, die für die Entscheidung nach § 6 BImSchG von Bedeutung sein können, legt die untere Bauaufsichtsbehörde die Unterlagen mit den zugehörigen Stellungnahmen der Genehmigungsbehörde vor, die ggf. über eine Änderung des Genehmigungsbescheides zu befinden hat. Hinsichtlich der Fassung des Genehmigungsbescheides in den Fällen, in denen auf die Vorlage von bautechnischen Nachweisen vor der Entscheidung über den Antrag verzichtet wird, wird auf Nr. 10.5 verwiesen.
10.2 Entscheidung über den Antrag
Nach Abschluß der Prüfung entscheidet die Genehmigungsbehörde unverzüglich über den Antrag. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn feststeht, daß für die Errichtung der Anlage und ihren Betrieb die Voraussetzungen des § 6 BImSchG vorliegen.
Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 BImSchG).
Bedingungen und Auflagen können sich sowohl auf technische Maßnahmen bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage als auch auf die Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme oder nach Durchführung eines Probebetriebes sowie auf die Überwachung beziehen. Überflüssig ist es, den Inhalt ohnehin geltender Vorschriften (z.B. Unfallverhütungsvorschriften) in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen, soweit nicht die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles einen ausdrücklichen Hinweis erfordern.
10.3 Befristung
Die Genehmigung kann nur auf Antrag befristet erteilt werden (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BImSchG); der Antrag auf Befristung kann jedoch formlos gestellt werden. Ob die Genehmigungsbehörde eine befristete Genehmigung erteilt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Sie sollte einem entsprechenden Antrag auf Befristung nur stattgeben, wenn ein befristeter Betrieb der Anlage mit Rücksicht auf deren Eigenart sinnvoll erscheint. Unter dieser Voraussetzung kommt eine Befristung z.B. in Betracht, wenn nach Ablauf der Frist mit der Bebauung der Nachbargrundstücke gerechnet werden muß und der Schutz ihrer Bewohner nicht durch betriebliche Vorkehrungen sichergestellt werden kann.
Da die befristete Genehmigung mit dem Ablauf der Frist erlischt, hat der Betreiber einen neuen (schriftlichen) Antrag zu stellen, wenn er den Betrieb nach Ablauf der Frist fortsetzen will.
10.4 Form der Entscheidung
Die Entscheidung soll als Bescheid bezeichnet werden. Sie muß
In der Regel soll sie auch
Darüber hinaus soll die Entscheidung den Hinweis enthalten, daß der Bescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV). Auf die gesetzliche Gebäudeeinmessungspflicht (§ 10 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes - VermKatG NW - vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 193), geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S.663),- SGV. NW. 7134 - soll in geeigneter Form hingewiesen werden.
10.5 Bautechnische Nachweise
In den Fällen, in denen nach Maßgabe der Nr. 10.1 Abs. 4 auf die Vorlage bautechnischer Nachweise, insbesondere der statischen Berechnungen, vor Entscheidung über den Antrag verzichtet wird, ist eine Genehmigung nur unter der Bedingung zu erteilen, daß
Die Genehmigung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen. daß abweichende Anforderungen an die Errichtung der Anlage gestellt werden können, wenn die Prüfung der bautechnischen Nachweise ergibt, daß eine wesentliche Änderung des Bauvorhabens erforderlich ist. Sie ist ferner mit der Auflage zu verbinden, daß die von der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Prüfung vermerkten Änderungen zu beachten sind.
10.6 Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Auf den RdErl. d. Innenministers v. 1.4.1960 (SMBl. NW. 2010) wird verwiesen.
10.7 Urschrift
Die Urschrift der Entscheidung verbleibt bei den Akten. Mit ihr sind die unter Nr. 10.4 Buchst. e) aufgeführten Unterlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise zu verbinden.
10.8 Zustellung
Je eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller und den Einwendern zuzustellen (vgl. § 10 Abs. 7 BImSchG) sowie den nach Nr. 7 beteiligten Behörden und Stellen zu übersenden. Soweit im Hinblick auf eine Bekanntmachung im Vorbescheidsverfahren im Genehmigungsverfahren keine neue Bekanntmachung erfolgt ist (vgl. Nr. 6.1), ist die Entscheidung auch allen zuzustellen, die im Vorbescheidsverfahren fristgerecht Einwendungen erhoben und gegenüber der Genehmigungsbehörde nicht ausdrücklich auf die Zustellung der weiteren Bescheide verzichtet haben. Der für den Antragsteller bestimmten Ausfertigung sowie der Ausfertigung für die untere Bauaufsichtsbehörde und die Überwachungsbehörde sind die Unterlagen nach Nr. 10.4. Buchst. e) beizufügen.
Bei der Zustellung ist folgendes zu beachten:
10.8.1 Die Entscheidung ist entweder durch die Post mit Zustellungsurkunde oder mittels eingeschriebenen Briefes oder durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Auf die Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1977 (GV. NW. S. 280) - SGV. NW. 2010 -, und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, RdErl. d. Innenministers v. 4.12.1957 (SMBl. NW. 2010), wird verwiesen.
10.8.2 Sind außer an den Antragsteller mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen, so können diese gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Das Gesetz stellt auf die Zahl der Zustellungen ab und nicht auf die Zahl der Einwender. Das ist von Bedeutung, wenn mehrere Einwender durch eine Person (Rechtsanwalt) vertreten werden. In diesem Fall ist nur eine Zustellung an den Vertretungsberechtigten erforderlich.
10.8.2.1 Die öffentliche Bekanntmachung ist im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Genehmigungsbehörde (s. Nr. 6.1) und außerdem in den örtlichen Tageszeitungen zu veranlassen, in denen das Vorhaben bekanntgegeben worden ist.
Die Bekanntmachung muß enthalten:
10.8.2.2 Vom Tage nach der Bekanntmachung an ist eine Ausfertigung des Bescheides zwei Wochen in einem möglichst ortsnah gelegenen Dienstgebäude zur Einsicht während der Dienststunden auszulegen (§ 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG). Ein anderer Beginn der Auslegungsfrist kann abweichend von § 10 Abs. 3 BImSchG nicht festgesetzt werden, im übrigen siehe Nr. 6.3.
Erscheint die Bekanntmachung - was nach Möglichkeit zu vermeiden ist - nicht am selben Tag in allen vorgesehenen Blättern, so beginnt die Auslegungsfrist zwar mit dem Tag nach der Bekanntmachung im ersten Blatt, sie endet aber erst zwei Wochen nach der Bekanntmachung im letzten Blatt, und zwar an dem Wochentag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Bekanntmachung im letzten Blatt erschienen ist. Die tatsächliche Auslegungsfrist ist dann also länger als 2 Wochen.
10.8.2.3 Die Personen, die form- und fristgerecht Einwendungen erhoben haben, können den Bescheid und seine Begründung nach der Bekanntmachung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist schriftlich anfordern (§ 10 Nr. 8 Satz 6 BImSchG). Allen Anforderungen, die nach der Bekanntmachung, aber noch innerhalb der Widerspruchsfrist der Behörde zugehen, ist zu entsprechen; der Zeitpunkt ihrer Absendung ist dabei nicht maßgebend. Die Zusendung hat keinen Einfluß auf die mit Ende der Auslegung beginnende Widerspruchsfrist.
10.9 Unterrichtung der Katasterbehörden
Auf § 2 Abs. 3 VermKatG NW wird hingewiesen. Hinsichtlich des Mitteilungsverfahrens an die Katasterbehörden ist Nr. 1.2 des Gem. RdErl. d. Innenministers, d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 28.12.1978 (SMBl. NW. 71342) zu beachten.
11 Anordnung der sofortigen Vollziehung
11.1 Von der Genehmigung kann trotz Einlegung eines Widerspruchs oder Klageerhebung vor der Unanfechtbarkeit Gebrauch gemacht werden, wenn die sofortige Vollziehung nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), angeordnet wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist zulässig, wenn die Vollziehung im öffentlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. Sie kann entweder nur für die Errichtung der Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb der Anlage angeordnet werden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt in der Regel erst dann in Betracht, wenn Widerspruch oder Klage gegen die Erteilung der Genehmigung erhoben werden, weil sonst kein Anlaß für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht und eine Abwägung des öffentlichen oder des Interesses eines Beteiligten mit dem noch nicht dargelegten Interesse des Widerspruchsführers oder des Klägers schwer möglich ist. Beim Überwiegen des Interesses des Antragstellers ist die sofortige Vollziehung nur auf Antrag anzuordnen.
11.2 Vor einer Anordnung der sofortigen Vollziehung ist der Behörde, die die Fachaufsicht führt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen. Hierbei ist zum konkreten Fall Stellung zu nehmen, und es sind sowohl das öffentliche oder das überwiegende Interesse des Antragstellers als auch die entgegenstehenden Belange - z.B. von Einsprechenden - darzulegen und gegeneinander abzuwägen. Kann durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Dritter in seinen Rechten verletzt werden, so ist die Anordnung sowohl dem Begünstigten als auch dem Dritten zuzustellen.
Im übrigen wird auf Nr. 6.2 des RdErl. d. Innenministers v. 21.12.1960 (SMBl. NW. 2010) hingewiesen.
12 Mitteilung über die Unanfechtbarkeit der Genehmigung
Sobald feststeht. daß die Genehmigung unanfechtbar geworden ist, ist dies dem Antragsteller und den nach Nr. 5.2 und Nr. 7 beteiligten Behörden und Stellen mitzuteilen.
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