VwV zum BImSchG - Genehmigungsverfahren NW (4)

UWS Umweltmanagement GmbHzurück Frame öffnen

7 Beteiligung anderer Behörden und Stellen11 der 9. BImSchV)

7.1 Sobald die Unterlagen vollständig sind (vgl. Nr. 3), hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben nicht nur bekanntzumachen, sondern auch spätestens gleichzeitig die Stellungnahmen der Behörden und Selbstverwaltungskörperschaften einzuholen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (§ 10 Abs. 5 BImSchG). Das sind insbesondere die Behörden, deren Entscheidungen nach § 13 BImSchG von der Genehmigung eingeschlossen werden oder die neben der Genehmigung eine selbständige Entscheidung in bezug auf die Anlage zu treffen haben. Außerdem sind alle Behörden zu beteiligen, die für die Durchführung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuständig sind, die auf die Errichtung oder den Betrieb der Anlage Anwendung finden (vgl. § 6 Nr. 2 BImSchG. Insbesondere ist im Hinblick auf die Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG für Anlagen, bei deren Betrieb Reststoffe anfallen, die zuständige Abfallbehörde zu hören. Darüber hinaus kann es in Einzelfällen erforderlich sein, eine Stellungnahme der nach § 52 BImSchG für die vom Antragsteller angegebene Verwertungsanlage zuständigen Überwachungsbehörde oder der für eine Abfallentsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde zu den einschlägigen Angaben gemäß Nrn. 3.7.1b und 3.7.1c Abs. 4 einzuholen. Die Landschaftsbehörde der Verwaltungsebene der die Genehmigungsbehörde angehört, ist um Stellungnahme zu bitten, wenn Gebäude im Außenbereich errichtet werden sollen oder wenn das Vorhaben aus anderen Gründen als Eingriff in Natur und Landschaft - anzusehen ist. Soweit von dem Vorhaben Waldflächen betroffen werden, sind die Forstbehörden zu beteiligen. Die Gesundheitsämter sind zu beteiligen, wenn Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung nicht ausgeschlossen sind. Bei der für den späteren Betrieb der Anlage zuständigen Berufsgenossenschaft ist eine Stellungnahme hinsichtlich der Unfallverhütung einzuholen, soweit diese Frage im Genehmigungsverfahren von Bedeutung ist.

Darüber hinaus kann die Beteiligung weiterer Behörden wie z.B. des Straßenverkehrsamtes und der Straßenbaubehörden angezeigt sein. Auf Nummer 7.42 wird hingewiesen.

Eine Antragsausfertigung mit Unterlagen (eine Ausfertigung verbleibt bei der Genehmigungsbehörde) hat die Genehmigungsbehörde, soweit eine Beteiligung nach Abs. 1 geboten ist, insbesondere den nachstehenden Behörden oder Dienststellen zur Stellungnahme zuzuleiten:

7.1.1 dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt, bei den der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen dem Bergamt;

7.1.2 der Gemeinde, die stets aus dem Gesichtspunkt der kommunalen Entwicklungsplanung Stellung zu nehmen hat;

7.1.3 der unteren Bauaufsichtsbehörde;

dieser Ausfertigung sind die eingereichten bautechnischen Nachweise nach § 5 BauPrüfVO in zwei Ausfertigungen zur Prüfung beizufügen; die übrigen am Verfahren beteiligten Behörden erhalten im Regelfall keine bautechnischen Nachweise; wenn die Gemeinde (vgl. Nr. 7.12) untere Bauaufsichtsbehörde ist, erhält sie, abgesehen von den bautechnischen Nachweisen, insgesamt nur eine Ausfertigung des Antrags und der Antragsunterlagen;

7.1.4 dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft, das seine Stellungnahme über die zuständige allgemeine Wasserbehörde leitet;

7.1.5 denjenigen Behörden, die zur Erteilung einer auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhenden Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis zuständig sind (z.B. Wasserbehörden, Luftfahrtbehörden); diese Behörden teilen der Genehmigungsbehörde mit. ob mit der Erteilung der nach anderen Gesetzen erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse zu rechnen ist.

7.2 Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, ist besonders zu prüfen, ob deren Kenntnis für eine sachgerechte Stellungnahme der zu beteiligenden Behörde erforderlich ist oder ob die Übersendung der Inhaltsbeschreibung (§ 10 Abs. 2 BImSchG) ausreicht.

Falls die Unterlagen, die ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis enthalten, selbst versandt werden müssen, ist im Anschreiben darauf hinzuweisen, daß

7.2.1 sich bei den Unterlagen auch solche befinden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten; diese sind getrennt zu verpacken und zu versiegeln; die Sendung ist an den "Behördenleiter oder Vertreter im Amt" zu richten, damit die Unterlagen nicht aus Versehen bei der Poststelle geöffnet werden;

7.2.2 die Unterlagen bei der beteiligten Behörde entsprechend den unter Nr. 4.2.2 getroffenen Bestimmungen behandelt werden sollen.

7.3 Die beteiligten Behörden sind von der Genehmigungsbehörde im Interesse der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens zu bitten, ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde zu setzenden Frist (§ 11 der 9. BImSchV), die in der Regel einen Monat nicht überschreiten soll, abzugeben. Soweit eine beteiligte Behörde ihrerseits weitere Stellungnahmen einzuholen hat, soll ihr die Genehmigungsbehörde eine zusätzliche Frist von in der Regel 2 Wochen zur Prüfung und Weiterleitung einräumen. Die Genehmigungsbehörde hat die beteiligten Behörden an die Abgabe der Stellungnahme zu erinnern, sobald die gesetzte Bearbeitungsfrist überschritten wird. Sie soll in ihrem Erinnerungsschreiben darauf hinweisen, daß sie bei Nichtbeantwortung innerhalb der gesetzten Nachfrist davon ausgeht, daß Einwände nicht erhoben werden und Nebenbestimmungen und Hinweise nicht für erforderlich gehalten werden. Wird die Abgabe der Stellungnahme auch nach der Erinnerung ohne hinreichenden Grund verzögert, soll das der Aufsichtsbehörde der beteiligten Stelle mitgeteilt werden.

7.4 Die in Nr. 7.1 genannten Behörden haben die Antragsunterlagen (ggf. unter Berücksichtigung der ihnen nach Nr. 6.5 übermittelten Einwendungen) unter Beachtung der Verwaltungsvorschriften über die an die Anlage zu stellenden technischen Anforderungen daraufhin zu prüfen, ob sichergestellt ist, daß die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 BImSchG).

7.4.1 Bei der Prüfung der Unterlagen haben sich die einzelnen Behörden jeweils auf ihren Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich zu beschränken; d. h. die Unterlagen werden geprüft vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt (Bergamt) hinsichtlich des Immissions-, Arbeits- und allgemeinen Gefahrenschutzes, vom Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft hinsichtlich des Schutzes der Gewässer, der Beachtung des Reststoffvermeidungs- und -verwertungsgebotes sowie der ordnungsgemäßen Beseitigung der Abfälle, von der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften, vom Gesundheitsamt hinsichtlich des Gesundheitsschutzes usw.

Stellt die beteiligte Behörde ausnahmweise erst bei der inhaltlichen Prüfung fest, daß die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichen, um das Vorhaben bezogen auf ihren Aufgabenbereich beurteilen zu können, so soll sie die Genehmigungsbehörde unverzüglich darauf hinweisen, damit diese von ihrer Befugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG Gebrauch macht und vom Antragsteller unverzüglich eine entsprechende Ergänzung der Unterlagen verlangt.

Soweit die Berufsgenossenschaft beteiligt wird. hat die Genehmigungsbehörde darauf hinzuwirken, daß an Besprechungen der Berufsgenossenschaft mit dem Antragsteller auch das zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt beteiligt wird, damit ggf. unterschiedliche Auffassungen sofort geklärt werden können.

7.4.2 Die Genehmigungsbehörde kann von einer Behörde eine Stellungnahme unter verschiedenen Gesichtspunkten erbitten. So kann sie z.B. den Oberkreisdirektor als Bauaufsichtsbehörde, Gesundheitsamt, untere Landschaftsbehörde u.a.m. beteiligen. Soweit die einzelnen Dienststellen einer Behörde in ihren Stellungnahmen zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen, soll die Behörde diese Widersprüche in einer zusammenfassenden Stellungnahme ausräumen. Im übrigen steht es der beteiligten Behörde frei, ob sie die Einzelstellungnahmen ihrer Dienststellen zusammengefaßt oder getrennt abgibt.

7.4.3 Das Einvernehmen der Gemeinde ist nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 BauGB durch die Genehmigungsbehörde einzuholen. Bei ihrer Entscheidung über das Einvernehmen darf die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit nur die Belange der örtlichen Bauleitplanung berücksichtigen. Die Prüfung anderer öffentlicher Belange und die Erörterung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen gehören nicht zu den Aufgaben der Gemeinde. Anforderungen, die nicht mit konkreten Planungsabsichten der Gemeinde begründet werden, rechtfertigen eine Versagung des Einvernehmens nicht; sie dürfen der Einvernehmenserklärung auch nicht in Gestalt von Vorbehalten beigegeben werden.

Sofern der Rat der Gemeinde vor seiner Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens weitergehende Informationen durch die Genehmigungsbehörde wünscht, sind diese zu geben, soweit sie für die Stellungnahme der Gemeinde von Bedeutung sein können. Im allgemeinen ist die Gemeinde schriftlich zu informieren; mündliche Erläuterungen vor dem Rat oder einem Ausschuß kommen nur ausnahmsweise in Betracht

Erklärt die Gemeinde binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde weder ihr Einvernehmen noch ausdrücklich dessen Verweigerung, so gilt das Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt

Sofern die Genehmigungsbehörde nicht selbst für die Erteilung der Zustimmung zuständig ist, hat sie die erforderliche Zustimmung bei der höheren Verwaltungsbehörde bzw. der oberen Bauaufsichtsbehörde einzuholen (§ 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB).

Ist die Genehmigungsbehörde der Auflassung, daß eine der Behörden rechtswidrig ihr Einvernehmen verweigert oder nur mit Einschränkungen erklärt hat, so hat sie wie folgt zu verfahren:

Bei Behörden des Landes legt sie der Fachaufsichtsbehörde die Gründe für ihre Auffassung dar und bittet um Überprüfung oder entscheidet selbst, soweit sie die Fachaufsicht über die betreffende Behörde führt. Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts legt sie die Gründe für ihre Auffassung der zuständigen Sonderaufsichtsbehörde oder - falls eine solche nicht besteht - der allgemeinen Aufsichtsbehörde dar und bittet diese, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten einzugreifen. Vgl. dazu § 106 Abs. 2, § 106a der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S.342), - SGV. NW. 2033-, § 20 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366)- SGV. NW. 2005-. Bei Behörden des Bundes berichtet sie dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bzw. dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, soweit es sich bei der Genehmigungsbehörde um das Landesoberbergamt handelt.

7.5 Ist für die Errichtung der Anlage eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) oder von Vorschriften der BauO NW (§ 68 Abs. 3) erforderlich, so hat die Bauaufsichtsbehörde zu den Befreiungen Stellung zu nehmen.

7.6.1 Halten die in Nr. 7.1 genannten Behörden die Beteiligung weiterer Stellen außerhalb ihres Bereichs. z.B. des Staatlichen Gewerbearztes, der Landwirtschaftskammer, des Veterinäramtes, der Feuerwehr, Straßenbaubehörde, Forstbehörde, von Bundesbahndienststellen oder der Luftfahrtbehörden, für erforderlich, so weisen sie die Genehmigungsbehörde darauf hin. Soweit die Beteiligung weiterer Behörden zur Klärung einer Vorfrage für die Stellungnahme der zunächst beteiligten Behörden von Bedeutung ist, können sich diese nach Rückfrage bei der Genehmigungsbehörde auch selbst an weitere Behörden wenden, wenn diese nicht ohnehin von der Genehmigungsbehörde unmittelbar beteiligt werden. Die Genehmigungsbehörde kann die zunächst beteiligten Behörden ermächtigen, einzelne dieser weiteren Stellen ohne vorherige Rückfrage zu beteiligen.

Soweit die beteiligten Behörden zu einer entscheidungserheblichen Frage ihres Aufgabenbereichs ein Sachverstandigengutachten für erforderlich halten, sollen sie die Genehmigungsbehörde darauf hinweisen. Diese prüft, ob das Gutachten auch aus ihrer Sicht als der für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag allein verantwortlichen Behörde erforderlich ist (vgl. Nr. 8.1). Soweit das Gutachten erforderlich und nicht vom Antragsteller als weitere Antragsunterlage vorzulegen ist, erteilt die Genehmigungsbehörde unter Beachtung der Nr. 8.2 den Gutachtenauftrag. Sie kann auch die beteiligte Behörde zur Erteilung eines Gutachtenauftrags in ihrem Namen ermächtigen. Bei der Auftragserteilung gilt Nr. 8 entsprechend.

Die Einschaltung von Sachverständigen oder die Beauftragung eines Prüfingenieurs oder eines Prüfamtes für Baustatik durch die Untere Bauaufsichtsbehörde aufgrund von § 18 Abs. 1 BauPrüfVO erfolgt ohne Rückfragen bei der Genehmigungsbehörde. Entsprechendes gilt auch für die Vorlage von Gutachten und Prüfzeugnissen nach § 5 Abs. 3 und 4 BauPrüfVO, soweit diese Nachweise nicht bereits den Bauvorlagen beigefügt sind.

7.7 Bei technisch umfangreichen Anlagen empfiehlt sich (zweckmäßig auf Veranlassung der Genehmigungsbehörde) eine gemeinsame Besprechung der mit der Prüfung der Unterlagen betrauten Behörden zur Koordinierung der von diesen vorzuschlagenden Bedingungen und Auflagen sowie der ggf. in Auftrag zu gebenden Gutachten. Die Genehmigungsbehörde legt fest, ob und wann ein solcher Behördentermin stattfinden soll. Erscheint eine der beteiligten Behörden trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Besprechungstermin, ist in der Regel davon auszugehen, daß diese Behörde es nicht für erforderlich hält, weitere Gutachten einzuholen. Entsprechendes gilt, wenn es neben der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage einer zusätzlichen auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhenden Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis für dieselbe Anlage oder für Anlagen, die in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang mit der zu genehmigenden Anlage stehen, bedarf. Zu der Besprechung können auch der Antragsteller und die Sachverständigen eingeladen werden.

7.8 Die in Nr. 7.1 genannten Behörden haben jede von ihnen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berücksichtigte Unterlage mit dem jeweils in Betracht kommenden Vermerk (z.B. "Kenntnis genommen", "gewerbeaufsichtlich geprüft", "bergaufsichtlich geprüft", "bauaufsichtlich geprüft", "amtsärztlich geprüft") zu versehen und die Unterlagen unter Beifügung ihrer Stellungnahme an die Genehmigungsbehörde zurückzugeben, gegebenenfalls unter Angabe der für erforderlich gehaltenen Bedingungen, Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG), Auflagen und Bedingungen sind von den beteiligten Behörden nur in dem Umfang vorzuschlagen, der unter Berücksichtigung der Darstellungen in den Antragsunterlagen zur Einhaltung der von den beteiligten Behörden zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist; die Vorschläge sind unter Angabe der Rechtsgrundlage kurz zu begründen. Die Genehmigungsbehörde entscheidet in eigener Verantwortung über die Vorschläge der beteiligten Behörden.

7.9 Soweit Fragen des Arbeitsschutzes berührt werden. hat die Genehmigungsbehörde im Rahmen des § 89 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes den für den Betrieb des Antragstellers zuständigen Betriebsrat - ggf. Gesamtbetriebsrat - hinzuzuziehen. In der Regel muß deshalb dem Betriebsrat die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den Fragen des Arbeitsschutzes Stellung zu nehmen. Den Anforderungen des § 89 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist aber auch dann genügt, wenn der Betriebsrat in Verbindung mit dem Antrag schriftlich zum Ausdruck gebracht hat, daß er hinsichtlich des Arbeitsschutzes keine Bedenken oder zusätzliche Anregungen vorbringen will. Bei Besprechungen mit dem Antragsteller über den Genehmigungsantrag ist § 5a Abs. 3 der Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter des Landes Nordrhein-Westfalen v. 3.9.1964 (SMBl. NW. 280) auch für die Regierungspräsidenten maßgebend.

8 Sachverständigengutachten

8.1 Bevor die Genehmigungsbehörde einen Auftrag zur Erstattung eines Sachverständigengutachtens erteilt, muß sie die rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Entscheidung prüfen. Reichen die tatsächlichen Feststellungen für eine Entscheidung nicht aus, muß die Behörde versuchen, diese Lücke -ggf. durch Rückfragen beim Antragsteller, durch eigene Ermittlungen usw. - zu schließen. Nur wenn das nicht möglich ist, kann zu den entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Ausnahmsweise kann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, wenn die Genehmigungsbehörde die Fragen zwar selbst klären könnte, die Einschaltung des Sachverständigen aber zu einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung führt und der Antragsteller mit diesem Vorgehen einverstanden ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV).

Abweichend hiervon ist zur Beurteilung der Sicherheitsanalyse in der Regel ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. Nr. 8.5).

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrigt nicht die Einholung von Stellungnahmen bei den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Gutachten und behördliche Stellungnahmen stehen selbständig nebeneinander. Während der Sachverständige im Genehmigungsverfahren vorwiegend die Beachtung naturwissenschaftlicher Gesetze und die Befolgung der Regeln der Ingenieurskunst zu begutachten hat, obliegt es der beteiligten Behörde, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu prüfen, ob die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben gewährleistet ist (vgl. Nr. 7.4).

Trotz unterschiedlicher Aufgabenstellung sind Überschneidungen und Doppelarbeit nicht immer zu vermeiden. Um diese auf ein Mindestmaß zu reduzieren, kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, die Gutachter bei Beratungen hinzuzuziehen und sie über behördliche Stellungnahmen gegenüber der Genehmigungsbehörde zu unterrichten.

Ein vom Antragsteller vorgelegtes Sachverständigengutachten ist als sonstige Unterlage im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen (§ 13 Abs. 2 der 9. BImSchV). Im allgemeinen erübrigt ein solches Gutachten die Einholung eines besonderen Sachverständigengutachtens, wenn es schlüssig ist und eine Urteilsbildung ermöglicht.

8.2 Wenn ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, hat die Genehmigungsbehörde es möglichst frühzeitig einzuholen. Sie hat nicht das Ende der Auslegungsfrist oder den Erörterungstermin abzuwarten vielmehr dient es der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens, wenn der Sachverständige bereits während der Auslegungsfrist an der Erstellung des Gutachtens arbeitet.

8.3 Der Gutachtenauftrag ist einer geeigneten fachkundigen Person oder Institution zu erteilen. Dabei ist
dem Antragsteller - insbesondere zu den voraussichtlichen Kosten - vor der Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es kann zweckmäßig sein, auch die Einwender zu hören.

8.3.1 Aus der Stellung des Sachverständigen als Berater der Behörde folgt, daß die ihm zu stellenden Fragen möglichst konkret gefaßt sein müssen; anderenfalls könnte die Verantwortung für die Entscheidung von der Behörde auf den Sachverständigen verlagert werden.

8.3.2 Gegenstand des Gutachtens im Genehmigungsverfahren kann sein

  1. die Erhebung von Sachverhalten (Vornahme von Messungen u.ä.),
  2. die Analyse und Beurteilung von Sachverhalten aufgrund der Sachkunde und der Informationsbreite bei dem Sachverständigen,
  3. die Ermittlung bzw. die Auswahl und Begründung der zur Erledigung des Auftrags nötigen Methoden.
Diese Gegenstände können in einem Gutachterauftrag einzeln oder gemeinsam vorkommen.

8.3.3 Die Genehmigungsbehörde muß - soweit der Gutachter nicht zu eigenen Ermittlungen aufgefordert wird - den Sachverhalt mitteilen, der der Erstattung des Gutachtens zugrunde zu legen ist; sie kann dies auch durch konkrete Verweisung auf bestimmte Unterlagen tun. Mit der Auftragserteilung können auch bestimmte Annahmen zum Sachverhalt vorgegeben werden, die der Gutachter dann seiner Arbeit zugrunde zu legen hat.

8.3.4 Die Wahl der Methoden, die zur Erledigung des Auftrags angewendet werden, ist grundsätzlich vom Gutachter zu verantworten. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn nach Auffassung der Genehmigungsbehörde eine Frage nur bei einer bestimmten Methode (z.B. Vergleichsuntersuchungen) sinnvoll beantwortet werden kann, kann dem Sachverständigen eine bestimmte Methode vorgegeben werden. Auch kann die Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben (Kriterien) in Betracht kommen.

Bei der Auftragserteilung ist darauf zu achten, daß der Sachverständige sich verpflichtet, die ihm mitgeteilten oder von ihm ermittelten Tatsachen geheimzuhalten und das Gutachten ganz oder teilweise Dritten nur mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde und des Antragstellers zur Verfügung zu stellen. Eine vertragliche Verpflichtung ist entbehrlich, wenn der Sachverständige und ggf. seine Mitarbeiter nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden sind. Die Zuständigkeit für die Verpflichtung ergibt sich aus der Verordnung über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. April 1977 (GV. NW. S. 167 / SGV. NW. 2031).

Werden dem Sachverständigen Unterlagen zur Verfügung gestellt, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, so ist er vertraglich zu verpflichten, die Unterlagen entsprechend den unter Nr. 4.2.2 getroffenen Bestimmungen zu behandeln.

Mit dem Sachverständigen ist ein Termin für die Fertigstellung des Gutachtens zu vereinbaren. Wenn dieser Termin nicht eingehalten wird, ist der Sachverständige umgehend zur Ablieferung des Gutachtens aufzufordern.

8.4 Bei der Beauftragung des Sachverständigen muß sichergestellt werden, daß dieser nicht in derselben Sache die Interessen des Antragstellers vor den Behörden oder Gerichten vertritt. In der Regel sollen auch keine Sachverständigen beauftragt werden, die in derselben Sache bereits im Auftrag eines Beteiligten tätig waren. Bei der Auftragserteilung ist entscheidend, ob erwartet werden kann, daß der hiermit erstrebte Zweck (vgl. Nr. 8.1) erreicht wird.

8.4.1 Falls die Einholung eines Gutachtens erforderlich ist und ein Sachverständiger sich zu derselben Frage schon für einen Verfahrensbeteiligten geäußert hat, kann von seiner Beauftragung keine weitere Klärung erwartet werden. Sie hat daher unabhängig davon, ob begründete Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit bestehen oder nicht, zu unterbleiben.

Erscheint ein im Auftrag eines Verfahrensbeteiligten erstelltes Gutachten überzeugend und ist sein Inhalt
nicht umstritten, so bestehen keine Bedenken, denselben Sachverständigen zu beauftragen, wenn dieses Gutachten in einzelnen Punkten noch der Erläuterung bedarf.

8.4.2 Hat sich ein Sachverständiger bereits zu einer Frage geäußert, die mit der entscheidungserheblichen Frage in Zusammenhang steht, so kann ihm die weitere Begutachtung durch die Verwaltungsbehörde jedenfalls dann nicht übertragen werden, wenn Gründe vorliegen, die gegen seine Objektivität und Unparteilichkeit sprechen (z.B. einseitige Auswertung wissenschaftlicher Meinungen). Liegen derartige Gründe nicht vor, ist aber das Ergebnis des Vorgutachtens zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten, so ist davon abzusehen, denselben Sachverständigen zum Gutachter zu bestellen, da das Gutachten auch dazu dienen soll, den Betroffenen die spätere behördliche Entscheidung einsichtig zu machen.

8.4.3 Hat sich ein Sachverständiger zu einer Frage geäußert, die mit der zu begutachtenden entscheidungserheblichen Frage in keinem Zusammenhang steht, oder hat er den privaten Auftraggeber lediglich in einzelnen Punkten beraten (z.B. Antragsausfüllung) oder ihm sonst in bestimmten Fällen Hilfe geleistet, so ist er dann von einer Begutachtung im Verwaltungsverfahren auszuschließen, wenn Gründe vorliegen, die aus der Sicht der Behörde oder eines Verfahrensbeteiligten gegen seine Objektivität und Unparteilichkeit sprechen. Bei einer Sachverständigenorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, in der die am Verwaltungsverfahren Beteiligten keinen bestimmenden Einfluß haben, werden derartige Gründe in der Regel nicht gegeben sein. Das gilt insbesondere dann, wenn der einzelne Gutachter innerhalb der Sachverständigenorganisation in Fachfragen nicht weisungsgebunden ist.

8.4.4 Soll ein Sachverständiger für die Verwaltungsbehörde lediglich Messungen durchführen oder auf andere Weise einen Sachverhalt ermitteln, so gelten hinsichtlich seiner Ausschließung die unter Nr. 8.4.3 aufgeführten Grundsätze entsprechend. Es ist unzweckmäßig, einen Sachverständigen mit Messungen zu beauftragen, der bereits für einen Verfahrensbeteiligten gleichartige Ermittlungen durchgeführt hat, die nicht von allen anderen Verfahrensbeteiligten anerkannt worden sind.

8.5 Nach § 4 Abs. 2a der 9. BImSchV ist im Genehmigungsantrag für Anlagen nach Anhang I zur Störfallverordnung in der Regel eine Sicherheitsanalyse beizufügen. Für diesen Fall ist die Einholung von Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Angaben nach § 7 der Störfall-Verordnung in der Regel notwendig (§ 13 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV).

Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur bei atypischen Sachverhalten abzusehen. Ein atypischer Sachverhalt liegt z.B. vor, wenn eine Sicherheitsanalyse im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung einer wesentlichen Änderung vorzulegen ist und die beabsichtigte Änderung keinen Einfluß auf Eintritt und Auswirkungen eines Störfalles haben kann oder wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Anfertigung einer Sicherheitsanalyse nach § 10 der Störfallverordnung vorlagen und eine Befreiung aus Ermessensgründen nicht erteilt worden ist

UWS Umweltmanagement GmbHweiter Frame öffnen