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Änderungstext

Landesgesetz zur Neuordnung des Landesimmissionsschutzrechts und zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. Dezember 2000
(GVBl. 2000 S. 578)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Landes-Immissionsschutzgesetz

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 213-50, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 haben Alarm- und Einsatzpläne als externe Notfallpläne für solche Betriebe zu erstellen, für die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 sowie Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist. Der Betreiber hat der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung, den Sicherheitsbericht, die internen Notfallpläne sowie weitere für die Erstellung externer Notfallpläne erforderliche Informationen vor Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen. Bei am 30. Dezember 2000 bestehenden Betrieben im Sinne des Satzes 1, die bisher nicht unter die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), aufgehoben durch Artikel 23 der Richtlinie 96/82/EG, fallen, hat der Betreiber die Informationen nach Satz 2 bis zum 3. Februar 2002, bei am 30. Dezember 2000 sonstigen bestehenden Betrieben im Sinne des Satzes 1 bis zum 3. Februar 2001 zur Verfügung zu stellen. Die kreisfreien Städte und die Landkreise, letztere im Einvernehmen mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, können aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Der externe Notfallplan wird erstellt, um Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Menschen, Umwelt und Sachen begrenzt werden können, Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten, notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben, Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Der externe Notfallplan muss insbesondere Angaben enthalten über Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind, Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte, Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel, Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände, Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten, Vorkehrungen zur Unterrichtung anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Der Entwurf des externen Notfallplans ist zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats bei der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass während der Auslegungsfrist Anregungen vorgebracht werden können. Die Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten und andere geheimhaltungsbedürftige Angaben wie Namen, private und verdeckte Kommunikationsadressen sind unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Betreibers, dem der Entwurf des externen Notfallplans mindestens eine Woche vor der Bekanntmachung nach Satz 2 zu übermitteln ist, sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der externen Notfallplanung nicht berührt oder sind die Änderungen oder Ergänzungen von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) Die zuständigen Aufgabenträger haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung der internen Notfallpläne zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und bei den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1, neue technische Erkenntnisse sowie Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

(6) Kann ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 betroffen werden, macht die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, den von diesem Mitgliedstaat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit sie gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 11 bis 13 der Richtlinie 96/82/EG anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelegenen Betrieb unterrichtet die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, die von diesem Mitgliedstaat benannten Behörden über Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 4. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten."

2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE