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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

Vom 22. September 2018
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 19.10.2018 S. 630)



Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet aufgrund

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 444), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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§ 1 Aufgabenübergang bei Beteiligung von Gebietskörperschaften

Die Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt werden von der Landesdirektion Sachsen wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt ist.

§ 2 Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Oberbergamts

(1) Diese Verordnung lässt mit Ausnahme von § 5 Abs. 2 die Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamts nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AGImSchG unberührt.

(2) In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die zuständige Behörde im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1563) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

" § 1 Zuständigkeit bei der Beteiligung von kommunalen Gebietskörperschaften

Die Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage werden von der Landesdirektion Sachsen wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt unmittelbar oder mittelbar an einem Unternehmen beteiligt ist, das die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage betreibt.

§ 2 Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Oberbergamts

In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Zuständigkeiten nach § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 2 wahr."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Aufgaben in Bezug auf" durch die Wörter "Zuständigkeit für" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "AGImSchG" durch die Wörter "des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz" und die Wörter "Absätzen 2 und 3" werden durch die Wörter "Absätzen 3 und 4" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)" durch das Wort "Bundes-Immissionsschutzgesetzes" und die Wörter "Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487)" werden durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "AGImSchG" durch die Wörter "des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz" und die Wörter "Absätzen 2 und 3" werden durch die Wörter "Absätzen 3 und 4" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes."

d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4 und wie folgt gefasst:

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(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist bei Betriebsbereichen im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG zuständig für
  1. die Anordnung der Beauftragung eines Sachverständigen mit Prüfungen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG und die Entgegennahme von Ergebnissen nach § 29a Abs. 3 BImSchG, soweit die Anordnung nicht im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung ergeht,
  2. die Überwachung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hinsichtlich des § 29a BImSchG und der Vorschriften der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Stellungnahmen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit von Betreibern nach § 6 Abs. 3 12. BImSchV,
  4. das Verlangen der Lieferung zusätzlicher Informationen nach § 6 Abs. 4 12. BImSchV, ausgenommen die Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne,
  5. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 7 Abs. 1 und 2 12. BImSchV,
  6. die Einsichtnahme in ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 12. BImSchV,
  7. die Entgegennahme eines Sicherheitsberichts und das Setzen einer Frist nach § 9 Abs. 4 12. BImSchV,
  8. die Zulassung der Beschränkung von Informationen nach § 9 Abs. 6 12. BImSchV,
  9. die Entgegennahme einer Mitteilung über eine Person oder Stelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 12. BImSchV,
  10. die Einsichtnahme in Unterlagen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 12. BImSchV,
  11. die Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 12. BImSchV,
  12. die Vorlage einer Entscheidung über die Beschränkung von Informationen nach § 14 Abs. 1 12. BImSchV,
  13. die Übermittlung eines Berichts über Betriebsbereiche nach § 14 Abs. 2 12. BImSchV,
  14. die Mitteilung von Informationen für Betriebsbereiche nach § 14 Abs. 3 Satz 2 12. BImSchV,
  15. die Einrichtung und Durchführung eines Überwachungssystems nach § 16 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV,
  16. das Beauftragen eines Sachverständigen mit Überwachungsmaßnahmen sowie die Entgegennahme eines Berichts und eines Ergebnisses nach § 16 Abs. 3 12. BImSchV,
  17. die Entgegennahme einer Mitteilung über den Eintritt einer Störung nach § 19 Abs. 1 12. BImSchV,
  18. die Entgegennahme einer ergänzenden Mitteilung über eine Störung nach § 19 Abs. 2 12. BImSchV,
  19. das Einholen von Informationen, das Ergreifen von Maßnahmen und die Abgabe von Empfehlungen nach § 19 Abs. 3 12. BImSchV,
  20. das Zuleiten einer Kopie der Mitteilung über eine Störung nach § 19 Abs. 4 12. BImSchV und
  21. die Mitteilung eines Analyseergebnisses und abgegebener Empfehlungen nach § 19 Abs. 5 12. BImSchV.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Weiterleitung

  1. einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1 12. BImSchV,
  2. eines Berichts nach § 14 Abs. 2 12. BImSchV,
  3. von Informationen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 12. BImSchV,
  4. einer Kopie nach § 19 Abs. 4 12. BImSchV und
  5. einer Mitteilung nach § 19 Abs. 5 12. BImSchV.
"(3) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde im Sinne
  1. von § 29a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betroffen sind und die Anordnung nicht im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung ergeht,
  2. von § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinsichtlich der Vorschriften der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. von § 6 Absatz 2 und 3 der Störfall-Verordnung,
  4. von § 8 Absatz 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung,
  5. von § 9 Absatz 4 und 5 Satz 3 der Störfall-Verordnung,
  6. von § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung und
  7. der §§ 13,16,17 und 19 der Störfall-Verordnung.

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Weiterleitung der Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 19 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 der Störfall-Verordnung."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. § 3a

§ 3a Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen für die Emissionsgenehmigung

Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 1 TEHG, soweit in § 2 Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist.

wird aufgehoben.

4. Die §§ 4 bis 9 werden wie folgt gefasst:

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§ 4 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Zuständig für

  1. die Unterrichtung von Behörden eines anderen Staates über ein Vorhaben nach § 11a Abs. 1 Satz 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
  2. die Aktivitäten zur Bekanntmachung eines Vorhabens in einem anderen Staat nach § 11a Abs. 4 Satz 1 9. BImSchV

ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

§ 5 Festlegungen zur Emissionserklärung

(1) Die Vereinfachungen der Emissionserklärung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1074) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, legt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft fest.

(2) Das Format der elektronischen Form der Emissionserklärung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 11. BImSchV legt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie fest.

§ 6 Entgegennahme von Übersichten über Messergebnisse

Die Übersichten über die Ergebnisse von Messungen nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614, 1631) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft entgegen.

§ 7 Berichterstattung über die Durchführung von Verordnungen

Zuständig für

  1. die Übermittlung eines Berichts nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474,1487) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Durchführung der Verordnung und
  2. die Abgabe einer Stellungnahme nach § 8 Abs. 2 der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474,1488) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Durchführung der Verordnung
  3. ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

§ 8 Ausnahmebewilligungen und Überwachung bei Kraft- und Brennstoffen

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne von § 16 Absatz 1 und 3 und § 18 Absatz 8 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890, 1891) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde im Sinne von § 18 Absatz 1 10. BImSchV hinsichtlich der Überwachung der in den §§ 3 bis 9 10. BImSchV gestellten Anforderungen an Kraftstoffe und im Sinne von § 18 Absatz 3 10. BImSchV.

§ 9 Bekanntgabe, Anerkennung oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen und Lehrgängen

Zuständig für die Bekanntgabe, Anerkennung oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen und Lehrgängen nach den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AGImSchG genannten Rechtsvorschriften ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

" § 4 Zuständigkeit für die Entgegennahme von Übersichten über Messergebnisse
(1. BImSchV)

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Entgegennahme der landesweiten Übersichten über die Messergebnisse nach § 16 Satz 2 und § 17 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zuständigkeit für die Berichterstattung über die Durchführung einer Verordnung
(2. BImSchV)

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne von § 17 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Zuständigkeit bei erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen nicht UVP-pflichtiger Vorhaben
(9. BImSchV)

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde für die frühzeitige Benachrichtigung eines anderen Staates nach § 11a Absatz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 56 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Zuständigkeit für die Ausnahmebewilligung und die Überwachung bei Kraft- und Brennstoffen
(10. BImSchV)

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne von § 16 Ab- satz 1 und 3 sowie § 18 Absatz 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde im Sinne von

  1. § 18 Absatz 1 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen hinsichtlich der Überwachung der in den §§ 3 bis 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen gestellten Anforderungen an Kraftstoffe und
  2. § 18 Absatz 3 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen.

§ 8 Zuständigkeit für Festlegungen zur Emissionserklärung
(11. BImSchV)

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen.

§ 9 Zuständigkeit für die Bekanntgabe, Anerkennung oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen, Lehrgängen und geeigneten Messeinrichtungen

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für die Bekanntgabe, Anerkennung oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen, Lehrgängen und geeigneten Messeinrichtungen nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 10 Überwachung und Verbesserung der Luftqualität" § 10 Zuständigkeit für die Überwachung und Beurteilung der Luftqualität".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "BImSchG" durch die Wörter "des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" und die Wörter "Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1489)" werden durch die Wörter "Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222)" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "BImSchG" durch die Wörter "des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "BImSchG" durch die Wörter "des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" und die Angabe "39. BImSchV" wird jeweils durch die Wörter "der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe "39. BImSchV" durch die Wörter "der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe "BImSchG" durch die Wörter "des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" und die Angabe "39. BImSchV" wird durch die Wörter "der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Lärmminderungsplanung" § 11 Zuständigkeit für Mitteilungen bei der Lärmminderungsplanung".

b) Absatz 1

(1) Die Gemeinden sind die zuständigen Behörden nach § 47e Absatz 1 BImSchG.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

bb) Die Wörter "Stelle nach § 47e Absatz 2 BImSchG" werden durch die Wörter "Behörde im Sinne von § 47e Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Mitwirkung bei der Ausführung des Luftverkehrsgesetzes

Die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 567 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1556) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

" § 12 Zuständigkeit für die Mitwirkung bei der Ausführung des Luftverkehrsgesetzes

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinne von § 29 Absatz 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 181712

ENDE