Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Immissionsschutz
Frame öffnen

SächsImSchZuVO - Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen

- Sachsen -

Vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. Nr. 19 vom 31.12.2018 S. 831; 09.02.2022 S. 144 22; 28.07.2023 S. 593 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Zur Bekanntmachung

Archiv: 2005; 2008

§ 1 Zuständigkeit bei der Beteiligung von kommunalen Gebietskörperschaften

Die Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage werden von der Landesdirektion Sachsen wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt unmittelbar oder mittelbar an einem Unternehmen beteiligt ist, das die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage betreibt.

§ 2 Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamts

In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Zuständigkeiten nach § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 2 wahr.

§ 3 Zuständigkeit für Standorte mit Betriebsbereichen oder emissionshandelspflichtigen Anlagen

(1) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig zur Ausführung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 sowie in den §§ 4 bis 9 geregelten Fälle, wenn die Vorschriften auf

  1. einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
  2. eine Anlage, die dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterfällt,

angewendet werden. Befindet sich auf einem Standort oder einem Teil eines Standortes, der jeweils unter der Aufsicht eines

Betreibers steht, ein Betriebsbereich nach Satz 1 Nummer 1 oder eine Anlagenach Satz 1 Nummer 2, ist die Landesdirektion Sachsen zuständig zur Ausführung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 sowie in den §§ 4 bis 9 geregelten Fälle an dem gesamten Standort oder dem gesamten Teil des Standortes, auf dem der Betriebsbereich nach Satz 1 Nummer 1 oder die Anlagenach Satz 1 Nummer 2 sich befindet.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

(3) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde im Sinne

  1. von § 29a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betroffen sind und die Anordnung nicht im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung ergeht,
  2. von § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinsichtlich der Vorschriften der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. von § 6 Absatz 2 und 3 der Störfall-Verordnung,
  4. von § 8 Absatz 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung,
  5. von § 9 Absatz 4 und 5 Satz 3 der Störfall-Verordnung,
  6. von § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung und
  7. der §§ 13, 16, 17 und 19 der Störfall-Verordnung.

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständ